Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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zerb 3/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Kinder. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7.7.2015 hat die Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1 und 3 als Erben zu je 1/4 ausweist. Der Erbschein wurde antragsgemäß am 17.12.2013 erteilt. Mit Schreiben vom 12....mehr

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zerb 3/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

Das vorliegende Verfahren unterfällt den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, denn nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 FGG-RG kommt es nicht auf das Erbscheinsverfahren nach dem Erblasser oder auf das Datum des Erbscheins an, sondern allein auf die Einleitung des hier in Rede stehenden Ei...mehr

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zerb 3/2017, Zur Motivation... / Sachverhalt

Der am 24.10.2000 verstorbene Erblasser war kinderlos und nicht verheiratet. Dessen Eltern waren bereits vorverstorben. Der Erblasser hatte drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder war zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls unter Hinterlassung von zwei Abkömmlingen bereits 1986 vorverstorben. Der Erblasser verfasste am 16.4.1979 ein eigenhändig geschriebenes und untersch...mehr

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zerb 3/2017, Zur Motivation... / Aus den Gründen

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 5) haben im Ergebnis Erfolg mit der Folge, dass der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.5.2016 aufzuheben war. Denn zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 30.1.2001 vorliegen. Entgegen seiner Auffassung greift nämlich die von der Beteiligt...mehr

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zerb 3/2017, Zur Bestimmthe... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Erbschein nach der Erblasserin vom 17.3.2016, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, zu Recht gem. § 2361 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser Erbschein unrichtig ist. Dem Testament vom 23.10.2011 ist keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen. Die Formulierung ...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrensgebüh... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des AG als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empf...mehr

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zerb 3/2017, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten verfolgt das Ziel, gegen die Richtigkeit der aktuellen Eigentümereintragung im bezeichneten Grundbuch einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Tatsächlich wäre das Grundbuch unrichtig, wenn – wie die Beteiligte behauptet – die nach dem Erbfall von J. B. als Eigentümerin (ohne Nacherbenvermerk; vgl. § 51 GBO) eingetragene B. B. nur Vorerbin...mehr

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zerb 2/2017, Erneute Einhol... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen. 1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 tes...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis eines Erbscheins bei (mehrdeutiger) Verwirkungsklausel im notariellen Testament

Leitsatz Ist in einem notariellen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten oder kann die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden, so ist für den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelmäßig ein Erbschein erforderlich. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14 Sachverhalt I. Die Eltern der Beteiligten errich...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Leitsatz

Ist in einem notariellen Testament eine allgemeine Verwirkungsklausel enthalten oder kann die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden, so ist für den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelmäßig ein Erbschein erforderlich. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 3/14mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe j...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

Die Beteiligte ist im Grundbuch gemeinsam mit ihrem Ehemann Dr. Rolf M. als Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte eingetragen. Ihr Ehemann ist am 1.10.2014 verstorben. Das Grundbuchamt hat aufgrund Einsicht in die beim selben Gericht geführten Nachlassakten festgestellt, dass ein eröffnetes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute vom 3.8.2014 vorliegt, w...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

I. Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8.3.1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die Schlusserbeneinsetzung enthält das Testam...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich. 1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der P...mehr

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zerb 1/2017, Die Erstreckun... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1–3 sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteiligten zu 3, also die Enkel des Erblassers. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten am 7.5.1991 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden ihre gemeinschaftlichen Ki...mehr

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zerb 1/2017, Kenntnis des E... / Sachverhalt

Herr A, nachfolgend Erblasser genannt, war deutscher Staatsangehöriger und mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus ihrer Ehe und die einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser verstarb am 17.8.2014. Der Beteiligte zu 2) ist nachverstorben. Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom ...mehr

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zerb 1/2017, Die Erstreckun... / Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58, 59 FamFG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß Art. 229 § 36 EGBGB sind auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Ange...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. § 61 Abs. 1 GNotKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers oder nach dessen Beschwer. Bei deren Bewertung sind die Wertvorschriften des GNotKG heranzuziehen (Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 61 Rn 2). Im Verfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins richtet sich der...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / 1 Sachverhalt

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente verfasst, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig war. Die Eheleute hatten keine Kinder. Sie hatten jedoch jeweils mehrere Geschwister, die alle vorverstorben oder im Verlaufe des Nachlassverfahrens verstorben sind. Die Beteiligten sind Abkömmlinge dieser Geschwister. Die Beschwerdeführerinnen...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / Leitsatz

Verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit der Beschwerde weiter, richtet sich der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses gem. § 40 Abs. 1 GNotKG, auch wenn der Beschwerdeführer lediglich eine höhere Quote anstrebt als vom Nachlassgericht bereits festgestellt. Für die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.21.1 Allgemein

Rz. 121 § 43 Abs. 1 S. 4 EStG knüpft an die Übertragung von Wirtschaftsgütern i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG auf einen anderen Gläubiger widerlegbar die Vermutung einer Veräußerung. Auf Übertragungen vor dem 1.1.2009 ist § 43 Abs. 1 S. 4 ff. EStG nicht anzuwenden. Mangels einer besonderen Anwendungsvorschrift gilt hier § 52a Abs. 1 EStG. Durch die fingierte Veräußerung soll einer...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 4. Angabe des Anfechtungsgrunds

Fall 8: Inhaltsirrtum, Beginn der Ausschlagungsfrist – OLG Schleswig ZEV 2016, 82; Nennung von Anfechtungsgrund Erbe A hatte einen Erbschein beantragt, um Zugang zu Konten und Wohnung der Erblasserin zu erhalten. Später erlangte A Kenntnis von Nachlassverbindlichkeiten, die zu einer Überschuldung des Nachlasses führten. Inzwischen war die Ausschlagungsfrist abgelaufen. A foc...mehr

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zerb 11/2016, Geltendmachun... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Parteien sind Halbgeschwister und Kinder der am ... 1927 geborenen und am ... 2013 verstorbenen Erblasserin C. Diese hate drei Kinder: die am ... 1953 geborene Klägerin sowie aus der Ehe mit ihrem am ... 1971 vorverstorbenen Ehemann den am ... 1958 geborenen Sohn N und den am ... 1966 geborenen Kl...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 2. Bewertungsirrtum/Bestandsirrtum

Fall 1: Kein § 119 Abs. 2 BGB bei Bewertungsirrtum (Annahme) A hat seine Tante im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt. Nach einigen Monaten erlangt A davon Kenntnis, dass der Nachlass überschuldet ist. A möchte seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vermeiden. Neben einer Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz hätte A auch die Erbsch...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 3. Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen

Fall 4: § 2306 BGB: Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen der Annahme B war von ihrer Mutter E testamentarisch als Miterbin (über der Pflichtteilsquote) eingesetzt, allerdings mit umfassenden Vermächtnissen beschwert worden. Von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung erfuhr B im März 2012. Im Juni 2012 focht B die Versäumung der Ausschlagungsfrist an: Sie habe geglaubt, dass s...mehr

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zerb 10/2016, Testamentaris... / Sachverhalt

Die am 31.10.2013 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom 23.12.2012 mit folgendem Wortlaut: Zitat Mein letzter Wille. Mein Haus mit Inventar in der ... vererbe ich an das Ehepaar ... (mein Firmpatenkind), ... Mein Haus in der ..., vererbe ich an das Ehepaar ... Sie wohnen im Haus. Innerhalb von 10 Jahren...mehr

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zerb 10/2016, Auslegung zwe... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 ist Witwer der Erblasserin. Die Eheleute hatten zwei gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt. Am 5.10.1982 verfügten sie: Zitat "Unser Testament. " Wir, die Eheleute E. und M. F. ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ Das Testament vom 20. Mai 2006 lautet: "Unser Testament. " Wir die Eheleute, E. F. und M. F. ... setzen unseren Neffen H. S. geb. am 11....mehr

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zerb 10/2016, Auslegung zwe... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. HS FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1 ist ih...mehr

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zerb 10/2016, Zur Höhe der ... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1) – 7) sind die Erben nach der am 6.4.2013 verstorbenen Erblasserin. Ausweislich des am 9.11.2013 von dem Amtsgericht Niebüll erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Bl 14 f der Akten) ist der Beteiligte zu 1) dabei Erbe zu 1/4 des Nachlasses geworden. Erstmals mit Schreiben vom 24.6.2014 hat der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachlassverwaltung beant...mehr

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zerb 9/2016, Auskunfts- und... / Aus den Gründen

Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbenermittlungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und der Vollmachtsurkunde auch der Inhal...mehr

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zerb 9/2016, Auskunfts- und... / Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken in Anspruch. Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung in- und ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24.10.2012 teilten sie dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M. G. – (im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unterzeichn...mehr

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zerb 9/2016, Auskunfts- und... / Anmerkung

Professionelle Erbenermittlung findet in Deutschland bereits seit über 100 Jahren statt. Ihre rechtlichen Grundlagen sind noch immer nicht abschließend geklärt. Die Praxis orientiert sich an den Vorgaben des III. Zivilsenats des BGH. Dieser war, soweit ersichtlich, im Jahre 1990 erstmals mit der professionellen Erbenermittlung befasst (BGH, Beschl. v. 26.4.1990 – III ZR 294/...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 1. Erbschein, §§ 2353 ff. BGB

Muss sich ein Erbe im Rechtsverkehr als solcher legitimieren, stellt das Gesetz hierfür als einen zuverlässigen Nachweis, den Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) zur Verfügung. Gemäß § 2353 BGB ist der Erbschein ein Zeugnis über das aus einem Erbfall stammende Erbrecht eines oder mehrerer Erben unter Angabe der damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen. Wesentlich für den Erbschein...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / III. Alternativen zum Erbschein und zum Europäischen Nachlasszeugnis

1. Allgemeines a) Rechtsprechung des BGH Da die Erteilung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) in der Praxis zumeist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, hat sich die Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts (RG) mit der Problematik von alternativen Legitimationsmitteln befasst. Der BGH hat...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / a) Erbschein, Testament, Eröffnungsniederschrift

aa) Problemstellung Die Frage, wer nach dem Tode des Kontoinhabers verfügungsberechtigt ist, kann zu erbitterten Streitigkeiten zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben, Vermächtnisnehmern und trans- oder postmortal Bevollmächtigten führen. Die Abwicklung von Konten nach dem Tod des Inhabers gehört zum alltäglichen Massegeschäft der Banken. Allerdings sind den Instit...mehr

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ZAP 1/2017, Erbschein: Erforderlichkeit zur Grundbuchberichtigung

(OLG München, Beschl. v. 21.10.2016 – 34 Wx 331/16) • Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus. Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen. Der Vorlag...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 2. Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Einführung eines Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG – Art. 1 des Gesetzes). Dieses regelt die Durchführung der EU-ErbVO, indem es die örtlichen Zuständigkeiten der Gerichte, die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen erbrechtlichen Titeln und die Anerkennungsfeststellung, die Entgegennahme von Erklärungen...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 2. Europäisches Nachlasszeugnis

Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Europäischen Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sind, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nac...mehr

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ZAP 17/2016, Nachweis der Erbfolge gegenüber der Bank: Eröffnetes eigenhändiges Testament

(BGH, Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15) • Außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Sonderregelungen von § 35 Abs. 1 GBO, § 41 Abs. 1 S. 1 Schifffahrtsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann den Nachweis auch in anderer Form erbringen, wozu ...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / d) Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften werden auch Regelungen des FamFG angepasst. Das gilt für § 343 FamFG. Die Änderungen dienen dem Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlassze...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / a) Rechtsprechung des BGH

Da die Erteilung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) in der Praxis zumeist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, hat sich die Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts (RG) mit der Problematik von alternativen Legitimationsmitteln befasst. Der BGH hat die Rechtsprechung des RG übernommen u...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 2. Öffentliches Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll

Nach der o.a. Rechtsprechung des BGH ist ein eröffnetes öffentliches Testament i.d.R. als ausreichender Nachweis für das Erbrecht des Erben anzusehen (BGH FamRZ 2005, 1548). Das bedeutet, dass nur in Ausnahmefällen ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen ist. Für die Banken gilt deshalb, dass die Vorlage eines öffentlichen Testaments (beglaubigte Absch...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 3. Privatschriftliches Testament (§§ 2247 ff., 2267 BGB) mit Eröffnungsprotokoll

Mit der Entscheidung vom 5.4.2016 hat der BGH auch die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Erbfolge ausreichen lassen (BGH NJW 16, 2409). Während die Vorlage eines öffentlichen Testaments i.d.R. ausreichend ist und eine widerlegbare Vermutung für den Nachweis der Erbfolge darstellt, hat der BGH beim privatschriftlichen Te...mehr

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ZAP 9/2016, Nacherbschaft: Berücksichtigung unbekannter Nacherben

(OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 15 W 514/15) • Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder m...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / bb) Materiell-rechtliche Grundlagen

Die Sparkassen verzichten in AGB-Nr. 5 Abs. 1 auf die zwingende Vorlage eines Erbscheins und stellen auf den "Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung" ab (s. hierzu BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12). Sie dürfen gem. Nr. 5 Abs. 2 AGB-Sparkassen mit befreiender Wirkung leisten, bei der Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testamentes od...mehr

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ZAP 13/2016, Das Bankgeschä... / cc) Beratungshinweise

In der Praxis darf deshalb nur unter Vorlage eines Originalerbscheins – ggf. einer notariell beglaubigten Abschrift oder notariellen Ausfertigung – gehandelt werden. Bis dieser erteilt ist, kann einige Zeit ins Land gehen, abgesehen von der Möglichkeit, dass auch bzgl. des Erbscheins ein Anfechtungsverfahren anhängig sein kann. Hinweis: Die Bank handelt nur dann rechtssicher,...mehr

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ZAP 8/2015, Anwaltsmagazin / Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung

Mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz will die Bundesregierung die Umsetzung einer EU-Verordnung regeln. Der entsprechende Gesetzentwurf enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die ab 17.8.2015 anzuwendende Verordnung Nr. 650/2012, die das internationale Erbrecht betrifft (BT-Drucks. 18/4201). In dem neuen Gesetz sollen Zuständigkeiten, Zulassung von Zwa...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / 1. Allgemeines

a) Rechtsprechung des BGH Da die Erteilung eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) in der Praxis zumeist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, hat sich die Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts (RG) mit der Problematik von alternativen Legitimationsmitteln befasst. Der BGH hat die Rechtspre...mehr

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ZAP 13/2017, Legitimation d... / IV. Fazit

Die sichersten Mittel des Nachweises der Erbfolge sind Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis. Ihre Erteilung setzt ein zeitaufwändiges und kostenintensives Verfahren voraus. Bei der Vorlage von beglaubigten Kopien oder Ausfertigungen von Testamenten ist diejenige eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags von höherem Beweiswert als diejenige eines privatschriftliche...mehr

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ZAP 16/2015, Die Europäisch... / 3. Umsetzung

Die EU-ErbVO ist in Deutschland geltendes Recht und bedarf deshalb keinerlei Umsetzung in nationales Recht. Durch sie soll die Abwicklung eines Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug im europäischen Rechtsraum vereinfacht und beschleunigt werden. Um dieses zu erreichen, legt die EU-ErbVO einheitliche Regeln darüber fest, welches nationale Erbrecht auf einen internationalen...mehr