Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.6 Fallgruppen

Rz. 25 Offenbare Unrichtigkeiten sind von der Rspr. in folgenden Fallgruppen angenommen worden[1]: reine Rechenfehler [2] sowie falsche Vervielfältigung bei richtig gewähltem Vervielfältiger[3]; ebenfalls offenbare Unrichtigkeiten können unterlassene Umrechnungen sein.[4] Verwechslungen und ähnliche Fehler: Spaltenverwechslungen[5], Übertragungsversehen[6], Drehfehler[7], Berüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Andere Entscheidung in der Sache

Rz. 7 § 127 AO setzt weiter voraus, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Nur dann ist es gerechtfertigt die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern unbeachtet zu lassen und einen insoweit fehlerhaften Verwaltungsakt bestehen zu lassen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt materiell richtig ist und keine andere ebenfalls materiell richtige Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.3 Rücknahme als Freistellung

Rz. 10 Umstritten ist, ob die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts über die Beseitigung der Wirkungen des ursprünglichen, belastenden Verwaltungsakts hinaus auch die Wirkung hat, dass nunmehr eine erneute Regelung des Sachverhalts nicht ergehen kann (Freistellungswirkung). Vom reinen Begriff her enthält die Rücknahme eine solche Freistellungswirkung nicht; die Rücknah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Rücknahme wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des ­Begünstigten, Nr. 3

Rz. 42 Zur Abgrenzung vom Rücknahmegrund der Nr. 2 vgl. Rz. 39. Der Rücknahmegrund der Nr. 3 beruht auf dem Gedanken, dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit in der Sphäre des Begünstigten liegt und seine Interessen daher hinter dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurückstehen müssen. Es schaden nur unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten selbst, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zeitpunkt der Heilung der Mängel

Rz. 3 Der Mangel nach Abs. 1 Nr. 1 kann unbegrenzt, d. h. noch im finanzgerichtlichen Verfahren, geheilt werden; die Heilung der übrigen Mängel ist nur bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens bzw., wenn kein Vorverfahren stattfindet, bis zur Erhebung der finanzgerichtlichen Klage zulässig.[1] Das Einspruchsverfahren ist abgeschlossen mit dem Wirksamwerden der Einspruchsen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Tatbestände des Abs. 2

Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO kann dabei nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Rz. 1 § 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit aufzuheben. Ist der Verfahrens- od...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / I. Einführung des Stiftungsregisters

Rz. 8 Die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung durch die Stiftungsrechtsreform ist eine wirkliche Neuerung (zum Text des Stiftungsregistergesetzes siehe Anhang 2 in diesem Buch).[1] Es existieren keine vergleichbaren Regelungen im bisher geltenden Recht. Im Verlauf der Reformüberlegungen fand das Stiftungsregister erst relativ spät Eingang in das Gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.2 Rechtsfehler

Rz. 11 Hieraus folgt, dass ein Rechtsfehler, auch ein möglicherweise eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, nie nach § 129 AO berichtigt werden kann.[1] Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist bereits dann nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt.[2] Er muss nicht positiv festgestellt oder dargelegt werden. Vgl. auch N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften

Rz. 4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.4 Formelle Fehler

Rz. 3 Wird ein Verwaltungsakt nur auf Antrag erlassen, liegt ein schwerer, zur Nichtigkeit führender Fehler dann nicht vor, wenn dem von dem Betroffenen oder mit seinem Wissen und Wollen gestellten Antrag die Unterschrift fehlt; das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsformular ist kein so schwerwiegender Verfahrensfehler, dass die Nichtigkeit des Verwaltungs...mehr

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Neue Entfernungspauschalen und Lohnsteuerpauschalierung

Kommentar Teil 1: Grundlagen zur Entfernungspauschale Die Entfernungspauschale wurde ab 2021 erhöht. Welche Regelungen gelten nun? Nachfolgend ein kurzer Überblick: Entfernungspauschale ab 2021 Für die Wege zur Arbeit wurde bis 2020 einheitlich eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer gewährt. Ab 2021 ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. K...mehr

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Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung

Leitsatz Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten. Normenkette § 2a, § 32a, § 32b, § 32c, § 32i, § 85, § 88a AO, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 86 Abs. 3 FGO, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 23 EUV 679/2016 (= DSGVO), § 19, § 58 BDSG, § 1 Nr. 2, §...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG

Rz. 362 Reagiert der Antragsgegner auf die Beantragung des Mahnbescheides weder mit einem Forderungsausgleich noch mit einem Widerspruch, kann der Rechtsdienstleister frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides (§§ 691 Abs. 1 Nr. 3, 699 Abs. 1 S. 2 ZPO) und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt (§ 701 ZPO) den Erlass eines Vollstreckungsbescheides b...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Die Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG

Rz. 365 Eher überraschend dürfte die Erkenntnis sein, dass die Terminsgebühr nach der Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG und der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auch im gerichtlichen Mahnverfahren anfallen kann. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, liegt der Anwendungsfall in der Mitwirkung an Besprechungen, die – als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung – auf die Verm...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 216 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner unter den vorstehend erläuterten Voraussetzungen nach §§ 286, 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder einen korrespondierenden Anspruch aus dem Deliktsrecht.[447] Während ein Rechtsanwalt keine gesonderte Vergütungsabrede treffen muss und dann nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als "Ta...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 7. Zeitpunkt der Wertberechnung in gerichtlichen Verfahren

Rz. 312 Bei gerichtlichen Verfahren kommt es wegen § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 GKG nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf den Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung und in der Zwangsvollstreckung auf die einleitende Prozesshandlung an,[622] wie z.B. Einreichung der Klageschrift oder des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisun...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / VI. De lege ferenda: Verordnung zu Inkassokosten?

Rz. 373 Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 4 Abs. 5 S. 2 RDGEG a.F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Einleitung

Rz. 374 Die Praxis zeigt, dass innerhalb des möglicherweise lange andauernden Forderungsbeitreibungsprozesses nicht nur ein Rechtsdienstleister tätig wird, sondern mehrere, insoweit also auch zwischen der Forderungsbeitreibung durch den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister gewechselt wird. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:mehr

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Verwaltung regelt Einzelheiten zur neuen Mitarbeiterbeteiligung

Kommentar Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung bezogen. Mit dem Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 (vgl. News) hat der Gesetzgeber zwei Steueränderungen vorgenommen um die Beteiligung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen am Unternehmen zu fördern: e...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 349 Mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Inkassodienstleister nicht unerheblich erweitert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt sich – anders als noch das Rechtsberatungsgesetz – auf die Reglementierung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb gerichtlicher Verfahren. Die Frage, durch welche Person sich ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ii) Externe Bearbeitung hält Kostenvergleich stand

Rz. 161 Das AG Essen-Steele ist beispielhaft der Auffassung, dass nach zwei kaufmännischen Mahnungen die vorgerichtliche anwaltliche Mahnung aus einem ganz anderen Grunde nicht mehr sachgerecht sei. Sofern weitere Zahlungsaufforderungen nicht durch eigene Mitarbeiter versandt würden, sei dem Rechtsanwalt nämlich schon aus Kostengründen ein unmittelbarer Klageauftrag und nich...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Erlass

Rz. 13 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein Erlass von Säumniszuschlägen kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen in Betracht kommen (> Billigkeit ). Persönliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn durch die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche Existenz des Stpfl ernsthaft gefährdet werden würde. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Einziehung der Säu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Vertrauensschutz bei der Änderung und Aufhebung (§ 176 AO)

Rz. 48 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Es ist möglich, dass im Zeitpunkt der Änderung eines Bescheids seine ursprüngliche Rechtsgrundlage durch das BVerfG für nichtig erklärt oder von einem obersten Bundesgericht für verfassungswidrig befunden worden ist oder sich die dem Bescheid zugrunde liegende Rechtsprechung des BFH geändert hat. § 176 Abs 1 Satz 1 AO gewährt in diesen Fälle...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 130 AO)

Rz. 57 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Rechtswidrige VA dürfen grundsätzlich, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 130 Abs 1 AO). Rechtswidrig ist ein VA, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Neue Tatsachen und Beweismittel (§ 173 AO)

Rz. 14 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Das FA muss einen > Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden,mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Fälle des § 174 Abs 4 und 5 AO

Rz. 37 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Hat das FA in einem Steuerbescheid einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt und wird dieser Bescheid vom Stpfl (vgl BFH 230, 203 = BStBl 2010 II, 953) mit Erfolg angefochten oder einem Antrag des Stpfl entsprochen, so muss (kein > Ermessen; BFH 237, 391 = BStBl 2012 II, 653) das FA aus dem Sachverhalt durch Erlass oder Änderung ein...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Zum Erlass von VA (> Verwaltungsakt) sind die FinBeh iSv § 6 Abs 2 AO berufen. IdR tritt das FA dem Stpfl als sachlich zuständige Behörde gegenüber. Das gilt – beispielhaft – für den Erlass eines Steuerbescheids bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern und eines Haftungsbescheids gegen den ArbG oder andere (> Haftung für Lohnsteuer), zB nach e...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Änderung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen oder auf seinen Antrag (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO)

Rz. 9 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA (> Rz 4 ff) dürfen geändert werden (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO; sog > Schlichte Änderung):mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Änderung nach Grundlagenbescheid (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO)

Rz. 41 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Wird ein > Grundlagenbescheid (§ 171 Abs 10 AO), dem Bindungswirkung für einen > Steuerbescheid zukommt, erstmals erlassen, aufgehoben oder geändert, so kann dieser Steuerbescheid ebenfalls erstmals erlassen, aufgehoben oder geändert werden (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO), jedoch nur, soweit die Bindung des Grundlagenbescheids es erfordert (BFH...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Haftung

Rz. 17 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein Säumniszuschlag entsteht auch, wenn eine Haftungsschuld nicht fristgerecht entrichtet wird (§ 240 Abs 1 Satz 2 AO). Vom Steuerschuldner und dem Haftungsschuldner darf insgesamt jedoch kein höherer Säumniszuschlag erhoben werden, als wenn die Säumnis nur bei einem der beiden Gesamtschuldner (> Haftung für Lohnsteuer Rz 95 ff) eingetreten ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Erhebung

Rz. 10 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (> Rz 3); sie müssen nicht vom FA festgesetzt werden. Werden sie zusammen mit der Steuer erhoben, bedarf es keines besonderen Leistungsgebots (§ 254 Abs 2 AO). Werden jedoch nur Säumniszuschläge erhoben, ist für eine entsprechende Vollstreckung ein > Leistungsgebot erforderlich, mit dem die Säumniszu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO)

Rz. 44 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Tritt ein Ereignis ein, das steuerlich Wirkung für die Vergangenheit hat, so muss das FA davon betroffene Steuerbescheide (oder gleichgestellte VA; > Rz 4 ff) aufheben oder ändern, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO). Dabei sind auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler zu korrigieren;...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Bisweilen lassen sich exakte Zahlenwerte und sonstige Daten – aus unterschiedlichsten Gründen – nicht oder nur unter erheblichem und ggf unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen. In solchen Fällen kommen auch im Rahmen der Besteuerung Schätzungen zum Einsatz (zB im Lohnsteuerverfahren, > Rz 9 ff). Man versteht darunter die genäherte Bestimmung v...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 131 AO)

Rz. 61 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ein rechtmäßiger belastender VA darf, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, jederzeit widerrufen werden, es sei denn, es müsste ein VA gleichen Inhalts erlassen werden oder der Widerruf wäre aus anderen Gründen unzulässig (§ 131 Abs 1 AO). Ein VA ist rechtmäßig, wenn er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Gesetz entspricht. Dabei kommt es au...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Anwendungsbereich der Änderungsvorschriften

Rz. 4 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (vgl § 155 Abs 1 AO) und diesen gleichgestellten VA gelten die §§ 164, 165, 172–177 AO neben § 129 AO (> Rz 3); sie werden unter > Rz 5–55 erläutert. Steuerbescheide idS sind ua ein Bescheid über > Nachforderung von Lohnsteuer, der ESt-Bescheid (> Veranlagung von Arbeitnehmern), der die Vera...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (§ 24 Abs. 2 S. 2 UStG)

Rz. 78 Nach § 24 Abs. 2 S. 2 UStG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Wie in Rz. 41ff. dargelegt, ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb ebenso wie die ertragsteuerlich geprägte Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bei einer richtlinienkonformen Auslegung de...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Änderungen nach § 172ff AO

Rz. 8 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VA (> Rz 4 ff; ua Haftungsbescheide gehören nicht dazu), die weder unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (> Rz 5, 6) noch vorläufig (> Rz 7) ergangen sind und die nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (> Rz 3) berichtigt werden sollen, können unter den Voraussetzungen der §§ 172ff AO aufgehoben ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeines

Rz. 56 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 VA, die keine Steuerbescheide sind und diesen nicht gleichstehen (> Rz 4/4), werden – außer zur Behebung einer > Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) – nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Hierzu gehören ua die Abrechnung eines Steuerbescheids (BFH 148, 4 = BStBl 1987 II, 405; > Abrechnungsbescheid),...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Durchschnittssatz für in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführte Sägewerkserzeugnisse und Getränke und bestimmte sonstige Leistungen (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG)

Rz. 160 Auf die unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG fallenden eigenen Erzeugnisse des Land- und Forstwirts kommt ein Steuersatz von 19 %, also in Höhe des allgemeinen Steuersatzes nach § 12 Abs. 1 UStG, zur Anwendung; nach der Gleichstellungsfiktion in § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG gilt dies auch für die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben.[1] Die unentgeltlich...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Aufwandsentschädigungen und Werbungskosten/Betriebsausgaben

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.3 Vermietungs- und Verpachtungsumsätze

Rz. 218 Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Abschn. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL i. V. m. Anhang VIII Nr. 5 MwStSystRL[1] erfordert die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG auf die Vermietungsumsätze eines Land- und Forstwirts, dass das überlassene Wirtschaftsgut dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem betriebsgewöhnlichen, d....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Rz. 52 Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG gehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Ab dem 1.1.2025 ändert sich insoweit der Gesetzesfolgenverweis (Rz. 26b). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetrieb ...mehr

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Bewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuerreform

Kommentar Die Finanzverwaltung hat zwei koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen für die Grundsteuer veröffentlicht (FinMin Berlin und FinMin Bayern). Die Erlasse konkretisieren die Anwendung des 7. Abschnitts des 2. Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022. Von...mehr

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§ 4 Die Erstattung der Gebü... / D. Mandant

Rz. 173 Die Dienstleistung des Rechtsanwaltes muss aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages vom Auftraggeber bezahlt werden. Darüber muss der Rechtsanwalt den Mandanten nicht belehren. Rz. 174 Eine Belehrungspflicht besteht lediglich gemäß § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrages den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren nach ...mehr