Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 8 Verordnungsermächtigung

Rz. 35 § 87a Abs. 6 AO galt in seiner ursprünglichen Fassung nur bis zum 31.12.2005. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, wurden die bislang bestehende Befristung aufgehoben, da sich laut der Gesetzesbegründung[1] das von der Steuerverwaltung angebotene ELSTER-Verfahren in der Praxis als sicher und zuverlässig erwiesen hat.[2] Darüber hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 93c AO enthält die formellen Grundsatzanforderungen an von Dritten für den Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermittelnde Daten. Zuvor waren vornehmlich im EStG und im 5. Vermögensbildungsgesetz eine Reihe von nicht nur inhaltlich differierenden, sondern auch vom grundsätzlichen Aufbau her voneinander abweichenden Regelungen[1] enthalten. Die hierdurch resultierende E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch andere als die zuständigen Finanzbehörden oder durch andere Verwaltungsträger

Rz. 4 § 20 Abs. 2 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 FVG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2008[1] kann auch das BMF technische Hilfstätigke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 (Vorläufige) Steuerfestsetzung

Rz. 57 Ob von der Möglichkeit des § 165 AO Gebrauch gemacht wird, liegt, mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Sie kann die Ungewissheit durch eigene Ermittlungen bzw. Auslegung des Gesetzes beseitigen und den Stpfl. damit auf das Einspruchsverfahren verweisen. Sie kann stattdessen auch nach § 165 AO vorgehen. Gerichtlich ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.5 Frist für die Erteilung der verbindlichen Auskunft

Rz. 63a Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] wurde in § 89 Abs. 2 S. 4 AO eine Frist von sechs Monaten für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft eingefügt. Wie beim Untätigkeitseinspruch[2] soll die Finanzbehörde in angemessener Frist die begehrte Auskunft erteilen. Durch die gesetzliche Normierung der angemessenen Frist soll erreicht werd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 93d AO ermächtigt das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Daten nach § 93c AO vor der erstmaligen (regulären) Übermittlung an die Finanzverwaltung für Zwecke der Erprobung erhoben und übermittelt werden dürfen. Zulässig und wohl auch einzig zielführend ist die Verwendung von nicht-anonymisierten und nicht-pseudonymisierten Ech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 5 § 87b Abs. 1 AO gibt den nicht abschließend aufgezählten Anwendungsbereich vor. Insoweit die elektronische Übermittlung im Gesetz vorgesehen ist[1] oder zur freiwilligen Verwendung angeboten wird[2], muss die Übermittlung nach einem einheitlich vorgegebenen Datenformat über eine amtlich definierte technische Schnittstelle erfolgen. Durch diese Vereinheitlichung soll ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.2 Bestimmung der Schnittstelle

Rz. 9 Insoweit ausweislich der Gesetzesbegründung[1] zu § 87b AO die inhaltlich identische Regelung des § 2 StDÜV herangezogen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die hierzu ergangenen Festlegungen auch nach der Neuregelung in § 87b Abs. 2 AO weiter Bestand haben werden. Die Übersicht der von den Finanzverwaltungen des Bundes und Länder geöffneten Zugänge können unter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Abs. 1 S. 2 enthält 5 Fallgruppen, bei denen die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, weil nicht zu beseitigende Unsicherheit über das anzuwendende Recht oder seine Auslegung besteht. Diese 5 Tatbestände sind enumerativ und abschließend geregelt. Vorläufigkeit ist nur zulässig, wenn einer der 5 Tatbestände erfüllt ist. Die Regelungen sind Ausnahmeregelungen von d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 115 Die Vorläufigkeit ist als unselbstständige Nebenbestimmung zum Steuerbescheid nicht selbstständig anfechtbar.[1] Anfechtbar ist nur der vorläufige Steuerbescheid. Eine isolierte Anfechtung und Aufhebung der Vorläufigkeit würden den Inhalt des Bescheids (seine Endgültigkeit) unzulässig verändern.[2] Rz. 116 Gegen den vorläufigen Steuerbescheid sowie die Aussetzung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.6 Rechtsschutz

Rz. 77 Gegen die Ablehnung einer beantragten Auskunft mit der Begründung, die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt und deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Erteilung[1], kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch [2] und – nach erfolglosem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens – mit der Verpflichtungsklage [3] wenden.[4] Gegenstand des Einspruchs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Finanzverwaltung bietet mit der Software "ELSTER-Formular" eine unentgeltliche Steuererklärungssoftware an, die auf dem Server des Bayerischen Landesamtes für Steuern genutzt werden kann. Allerdings sollen auch private Anbieter mit zusätzlichen Serviceangeboten die Möglichkeit haben, unter Nutzung der allgemeinen Eingabeschnittstelle Elster Rich Client (ERiC) und C...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.4.1 Umfang

Rz. 64 Die verbindliche Auskunft wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem sie bekannt gegeben worden ist.[1] Sie bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.[2] Deshalb verlieren rechtswidrige Auskünfte grundsätzlich nicht ihre Bindungswirkung.[3] Nur eine nichtige Auskun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322 wurden die drei Verwaltungsverfahrensordnungen des Bundes[1] mit Wirkung v. 28.8.2002 für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorgaben des Verwaltungsverfahrens den bereits mit dem Gesetz zur Anpassun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Vorläufigkeitsvermerk

Rz. 65 Der Vermerk der Vorläufigkeit nach § 165 AO ist eine unselbstständige Nebenbestimmung i. S. d. § 120 AO. Er ist daher unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung und kann in seinem Schicksal nicht von dem der Steuerfestsetzung getrennt werden. Er bezieht sich unmittelbar auf den Regelungsgehalt des Steuerbescheids, indem er eine Aussage über die Endgültigkeit der Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Überprüfung der Übermittlungspflicht

Rz. 24 Durch die gestiegene Bedeutung der Mitteilung nach § 93c AO erwächst auch das Bedürfnis der Finanzverwaltung, die Erfüllung dieser Pflicht sowohl in zeitlicher, als auch in qualitativer Hinsicht zu überprüfen. Die einer Betriebsprüfung vergleichbaren Befugnisse hatten die Finanzbehörden bisher nur, wenn die mitteilungspflichtige Stelle zugleich auch steuerliche Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 4 Vollzug der Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Rz. 15 Gerade im hochautomatisierten Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren wegen der relativ häufigen Übermittlungsanlässe im Voranmeldungsverfahren und dem geringen personellen Arbeitsanteil stehen die Finanzverwaltung der Länder unter Druck, die elektronische Übermittlung durchzusetzen. Mit der Einführung der E-Bilanz[1] steigt die Quote der elektronisch übermittelten Ertrags...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.8 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 9 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehungen in der Finanzverwaltung. Ihre Rechtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.4.2 Dauer

Rz. 70 Die Bindungswirkung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Auskunft bekannt gegeben wird.[1] Bezieht sich die Auskunft auf einen einmaligen Sachverhalt, so entfaltet sie für den Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum Bindungswirkung, für den die Auskunft erteilt wurde.[2] Bei keinen tatsächlichen Veränderungen unterliegenden Dauersachverhalten richtet sich das zeitl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.1 Systematik und Zulässigkeit

Rz. 83 Abs. 4, eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, enthält die Regelung für ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerfestsetzungen.[1] Die neue Vorschrift ist nach Art. 97 § 1 Abs. 11 EGAO auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden. Nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes tritt es am 1.1.2017 in Kraft. Das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5 Ausgenommene Datenübermittlungen

Rz. 33 § 93c Abs. 8 AO nimmt einige Datenübermittlungspflichten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 93c AO aus. Hierzu zählen die Übermittlungspflicht nach § 51a Abs. 2c EStG (KiSt auf Abgeltungsteuer), da im Verhältnis zwischen Kapitalertragsschuldner und Kirche eine Regelung durch die Abgabenordnung nicht in Betracht kommt. Grund hierfür ist, dass die Pflicht nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.1 Bestimmung der Datensätze

Rz. 8 Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen Vorgaben hinsichtlich der Bestimmung der zu übermittelnden Datensätze gemacht. So z. B.: Zulageverfahren für privat gedeckte Altersvorsorge nach § 99 EStG [1]; Amtliche Muster für Vollmachten nach § 80a AO [2]; Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG [3]; Bescheinigungsverfahren nach § 10 EStG [4]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.2.2 Ausdehnung auf weitere Verwaltungsakte

Rz. 92 § 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Erfasst werden nach Nr. 1 Erlass, Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung. Betroffen sind Verwaltungsakte, die mit der Steuerfestsetzung oder der Anre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.2 Verwendungsbestimmung für die übermittelnde Stelle

Rz. 32 Die mitteilungspflichtige Stelle ihrerseits darf ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an die Finanzverwaltung erhobene und gespeicherte Daten nur für die Zwecke der Datenübermittlung verwenden.[1] Verstößt die mitteilungspflichtige Stelle gegen diese Verwendungsbestimmung, sind allenfalls zivilrechtliche Rechtsfolgen denkbar (z. B. Schadensersatz wegen der Verlet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.4 Beanstandung von Fehlern

Rz. 11 Werden Fehler festgestellt, so haben die Finanzbehörden die Hersteller unverzüglich zur Nachbesserung aufzufordern. Kann der Fehler nicht beseitigt werden, so ist der Hersteller zur Ablösung, also zur Einstellung des Vertriebs, verpflichtet. Den Hersteller trifft, jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes, keine Verpflichtung zur Information gegenüber dem Verbraucher,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.35 Zentrale Sammlung branchenbezogener Kennzahlen und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 32)

Rz. 36 Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben nach der Durchführung von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen zu ermitteln. Dies geschieht z. B. für den Rohgewinn und die Zwischenzahlen bis zum Reingewinn. Zu den Kennzahlen gehören auch die Höhe der Geschäftsführergehälter u. ä. Daten, die von der Finanzverwaltung anderer Industriestaaten schon seit längerem automat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.2.1 Steuerfestsetzungen und Anrechnungsbeträge

Rz. 88 § 155 Abs. 4 S. 1 AO ermächtigt die Finanzbehörde, Steuerfestsetzungen ausschließlich im automatisierten Verfahren zu erlassen. Automatisiertes Verfahren i. d. S. bedeutet, dass von dem Stpfl. und von dritter Seite elektronisch übermittelte Daten und sonstige bei der Finanzbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten ohne einen Zwischenschritt wie die Prüfung dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.2.3 Anlass zur Bearbeitung durch einen Amtsträger

Rz. 94 Nach § 55 Abs. 4 S. 1 AO ist eine automatisierte Steuerfestsetzung nur zulässig, soweit kein Anlass für eine Bearbeitung durch einen Amtsträger besteht. Der Begriff des "Anlasses" entzieht sich weitgehend einer exakten Definition. Er kann daher nicht als unbestimmter Rechtsbegriff eingeordnet werden, der durch Auslegung zu konkretisieren wäre. Es handelt sich vielmehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 29 Keine Bestimmung enthält das Gesetz darüber, zu welchem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung vornimmt bzw. in welcher Reihenfolge sie die Steuerfälle bearbeitet. Eine Grenze bilden nur die Festsetzungsverjährung und die Verwirkung. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3 Ungewissheit bei Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung, Nr. 2

Rz. 38 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn das BVerfG eine für die Steuerfestsetzung maßgebliche steuerrechtliche Vorschrift für mit dem GG nicht vereinbar erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet hat. Die Zulässigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung in den Fällen der späteren rückwirkenden Änderu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3.2 Gegenstand der Auskunftspflicht

Rz. 28 Die Auskunftspflicht nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die Verfahrensrechte und -pflichten (z. B. steuerliche Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten, Fristen, Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Beschränkung der Vollstreckung oder formales Außenprüfungsrecht) des Beteiligten beschränkt.[1] Rz. 29 Auskünfte über materielle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Begriff und Regelungsumfang des Steuerbescheids

Rz. 21 Die AO enthält keine allgemeine Definition des Begriffs des Steuerbescheids; § 155 Abs. 1 S. 2 AO stellt trotz der missverständlichen Fassung keine solche Definition dar. Die Vorschrift soll also nicht besagen, dass jeder nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt auch ein Steuerbescheid ist. Diese Vorschrift bestimmt vielmehr lediglich, mit welchem Inhalt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3 Zugang elektronischer Dokumente

Rz. 9 § 87a Abs. 1 S. 2 AO bestimmt analog § 130a Abs. 3 ZPO, wann ein elektronisches Dokument zugegangen ist. Maßgebend ist danach der Moment, in dem die Empfangseinrichtung das Dokument in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Erforderlich ist, dass das Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann, damit dieser ggf. die Möglichkeit zur Einleit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 4 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 11 Die in den Spezialsteuergesetzen geregelten elektronisch zu erfüllenden Erklärungspflichten sind dann nicht zu beachten, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen das Vorliegen eines Härtefalles nach § 150 Abs. 8 AO festgestellt wurde, wobei sich eine Härte in zweierlei Hinsicht ergeben kann: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (z. B. aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids mitgeteilt werden. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Leistungsgebot und Abrechnungsteil

Rz. 43a Soweit ein schriftlicher Steuerbescheid üblicherweise weitere Teile enthält, handelt es sich um mit dem Steuerbescheid äußerlich verbundene Entscheidungen oder Mitteilungen. So wird üblicherweise das Leistungsgebot nach § 254 AO (zu unterscheiden vom Leistungsbescheid) mit dem Steuerbescheid verbunden; es handelt sich um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.1.3 Identifizierung des Steuerpflichtigen

Rz. 14 Von entscheidender Bedeutung für die Weiterverwendung des übermittelten Datensatzes durch die Finanzverwaltung ist die Identifikation des Stpfl., für dessen Veranlagung der Datensatz verwendet werden soll. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist dieser daher anhand seines Vor- und Nachnamens, des Tages seiner Geburt, seiner Anschrift (erster Wohnsitz) und seiner Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.2 Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft

Rz. 57 Rspr. und Finanzverwaltung gingen bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO davon aus, dass zwar die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft, nicht aber die erteilte Auskunft selbst einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO beinhaltet. Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft wurde für den Fall, dass der Antragsteller im Vertrauen auf die verbindlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.5 Geheim wegen Gefährdung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 86 Abs. 2 S. 2 FGO n. F.)

Rz. 20 § 86 Abs. 2 S. 2 FGO ist durch Art. 15 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt worden. Danach ist § 86 Abs. 2 S. 1 FGO, also die Möglichkeit der obersten Aufsichtsbehörde, die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung zu verweigern, ab 1.1.2017 auf die Fälle des § 88 Abs. 3 S. 3 AO n. F., § 88 Abs. 5 S. 4 AO n. F. und § 156 Abs. 2 S. 3 AO n....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 21 Die Aufteilung der Verwaltung der Realsteuern auf FA (Messbescheid) und Gemeinde (Steuerbescheid) wirft Zuständigkeitsfragen für die Billigkeitsmaßnahmen auf. Da eine Billigkeitsmaßnahme unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde hat, ist die Finanzbehörde nur sehr eingeschränkt ermächtigt, über eine Billigkeitsmaßnahme zu entscheiden. Eine solche eingesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3.1 Gegenstand der Überprüfung

Rz. 25 In erster Linie dient die nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Prüfungsbefugnis der Erfüllung der in § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, sowie in Abs. 3 AO auferlegten Pflichten. Hierbei handelt es sich um den unmittelbar im Interesse der Finanzverwaltung geregelten Pflichtenkatalog. Die i. S. d. Stpfl. geregelte Pflicht zur Information über die übermittelten Daten nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.5 Pflicht zur Korrektur einer Datenübermittlung

Rz. 22 Die in § 93c Abs. 3 AO enthaltene Pflicht zur nachträglichen Berichtigung macht deutlich, dass die Pflicht zur Datenübermittlung nicht mit der erstmaligen Datenübermittlung endet, sondern i. S . einer Qualitätssicherung für die Finanzverwaltung für den Fall des nachträglichen Erkennens, dass die gelieferten Daten unzutreffend waren oder die Voraussetzung für die Liefe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Allgemeine Regelungen

Rz. 7 Von der Verordnungsermächtigung des § 156 Abs. 1 AO ist in der Kleinbetragsverordnung v. 19.12.2000[1] Gebrauch gemacht worden. Die Verordnung wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[2] neu gefasst. Die Neuregelung der KleinbetragsVO ist nach Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Ungewissheit über Inkrafttreten internationaler Verträge, Nr. 1

Rz. 32 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 kann die Steuerfestsetzung vorläufig vorgenommen oder ausgesetzt werden, wenn ungewiss ist, ob und wann ein Vertrag mit einem anderen Staat für die Steuerfestsetzung wirksam wird. Diese Regelung gilt nur zugunsten des Stpfl.; die Vorläufigkeit ist nur zulässig, wenn und soweit zu erwarten ist, dass der völkerrechtliche Vertrag die Stellung des S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2 Inhalt der Verordnungsermächtigung

Rz. 2 Die Verordnung betrifft ausschließlich Daten i. S. d. § 93c AO, also von am Besteuerungsverhältnis beteiligten Dritten erhobenen und beigestellten Daten. Unterliegen diese Daten indes dem Sozialgeheimnis, kann in der Rechtsverordnung ohne entsprechende Übermittlungsbefugnis in § 71 SGB X keine Mitteilungspflicht gegenüber Finanzbehörden für Zwecke der Erprobung begründ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.1 Ermessensentscheidung

Rz. 54 Die Finanzbehörde entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann"), ob sie eine verbindliche Auskunft erteilt. § 89 Abs. 2 S. 1 AO enthält explizit eine Kannvorschrift.[1] Im Regelfall dürfte aber das finanzbehördliche Ermessen auf Null reduziert und ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bestehen, wenn die tatbestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Verfahren

Rz. 71 Zur Adressierung der zusammengefassten Steuerbescheide vgl. § 122 AO Rz. 47ff., zur Bekanntgabe § 122 AO Rz. 153ff. Rz. 72 Bei der Frage der Durchbrechung der Bestandskraft der zusammengefassten Steuerbescheide ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um mehrere selbstständige Bescheide handelt, die ein unterschiedliches Schicksal haben können, andererseits aber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FVG werden Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.4 Zeitraum der Regelung (zeitlicher Regelungsbereich)

Rz. 41 Zur bestimmten Bezeichnung der Steuer in dem Steuerbescheid gehört auch die Angabe, für welche Zeit (Zeitraum, Zeitpunkt) die Regelung erfolgt. So ist z. B. eine Regelung "ESt X EUR" nicht bestimmt genug und daher nichtig. Hinzu kommen muss die Angabe, für welchen Zeitraum (Vz) die Steuer festgesetzt wird (zeitlicher Regelungsbereich). Somit ist der zeitliche Regelung...mehr