Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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§ 24 Der Erbvertrag / 3. Formvorschriften

Rz. 36 Zwingend vorgeschrieben ist notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden, § 2276 Abs. 1 BGB ("Simultanbeurkundung"). Eine Trennung des Vertrags in Vertragsangebot und Vertragsannahme ist damit ausgeschlossen, zur Vertretung vgl. Rdn 35. Auf den Beurkundungsvorgang finden die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testament...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / H. Das Zentrale Testamentsregister

I. Rechtsgrundlagen Rz. 52 Regelungen zum Zentralen Testamentsregister finden sich inmehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / II. Verfahren

1. Zu meldende Urkunden Rz. 53 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind, § 78d Abs. 3 BNotO.[68] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testament...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / II. Protokollierung in besonderen Fällen

Rz. 13 Im Folgenden sollen einige Beispiele für die Protokollierung in besonderen Fällen gegeben werden. 1. Schreibhilfe für den Erblasser Rz. 14 Beim Schreiben kann der Erblasser von einem Dritten unterstützt werden,[26] bspw. durch das Halten des Armes oder der Hand. Allerdings müssen die Schriftzüge des Erblassers von seinem Willen abhängig und bestimmt sein, also nicht vom...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Minderjähriger Erblasser

Rz. 15 Ein Minderjähriger ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Ein minderjähriger Testator kann jedoch kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB; er ist auf die Form des beurkundeten Testaments durch Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift angewiesen (§§ 2233 Abs. 1, 2232 BGB). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertr...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 4. Registrierungskosten

Rz. 57 Die Gebühren des Zentralen Testamentsregisters sind in § 78g BNotO i.V.m. der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) geregelt. Hiernach erhebt die Bundesnotarkammer für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15 EUR je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventue...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / E. Feststellungen zur Person des Erblassers

Rz. 41 Die Person des Erblassers ist in der Urkunde so genau zu bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen über die Identität ausgeschlossen sind, § 10 Abs. 1 BeurkG. Ergänzt wird § 10 BeurkG durch § 26 DONot. Nach dieser Vorschrift ist die Identitätsfeststellung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Der BGH verlangt in diesem Punkt sogar "äußerste Sorgfalt".[56] Damit dürft...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Absolut wirkende Ausschließungsgründe sind in § 6 BeurkG aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, die er selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war, abgibt, oder wenn ein Vertreter für diese Personen handelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht di...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / F. Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser

Rz. 42 Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden, § 2232 S. 1 BGB. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 8 BeurkG, die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss, § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Rz. 43 Die Vorgänge der Erkläru...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 52 Regelungen zum Zentralen Testamentsregister finden sich inmehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 3. Meldevorgang

Rz. 56 Gemeldet wird ausschließlich elektronisch, § 9 Abs. 1 ZTRV. Nur im Falle technischer Störungen sowie für von Konsularbeamten aufgenommene Urkunden und für gerichtliche Vergleiche ist eine Meldung per Post in Papierform vorgesehen, § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZTRV. Kommuniziert wird mit dem Register in elektronisch gesicherten Netzen, von den Justizbehörden innerhalb der Deutschl...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 3. Schreibunfähiger Erblasser

Rz. 17 Schreibunfähigkeit, die in § 25 BeurkG geregelt ist, meint die Unfähigkeit, die Unterschrift zu leisten, sei es, weil der Testierer Analphabet ist, sei es infolge einer Behinderung durch Krankheit oder Unfall. Ein Analphabet, der seinen Namen schreiben kann, ist nicht schreibunfähig. Die Zuziehung eines Schreibzeugen ist entbehrlich, wenn bereits nach §§ 22, 29 BeurkG...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Meldepflichtige Personen und Behörden (Melder)

Rz. 55 Für alle erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind, ist der beurkundende Notar meldepflichtig, § 34a BeurkG, dies gilt auch für solche notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Die verwahrende Stelle meldet solche Urkunden – im Gegensatz zu dem bis 31.12.2011 gelte...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / IV. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 39 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung eines oder zweier Zeugen oder eines zweiten Notars verlangen, § 29 BeurkG . Die in der Praxis selten angewandte Bestimmung soll insbesondere verhindern, dass später die Testierfähigkeit und Entschlussfreiheit des Testators oder die Richtigkeit de...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 1. Schreibhilfe für den Erblasser

Rz. 14 Beim Schreiben kann der Erblasser von einem Dritten unterstützt werden,[26] bspw. durch das Halten des Armes oder der Hand. Allerdings müssen die Schriftzüge des Erblassers von seinem Willen abhängig und bestimmt sein, also nicht vom Schreibhelfer geformt werden.[27] Wenn der Erblasser selbst nicht mehr seine Unterschrift aktiv mitgestalten kann, ist er nicht schreibf...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Beurkundungsvorschriften für Verfügungen von Todes wegen finden sich teils im BGB, teils im BeurkG. In erster Linie sind es verfahrensrechtliche Vorschriften, teilweise beinhalten sie auch materielles Recht. Zunächst gelten die allgemeinen Regeln über die Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 6 ff. BeurkG. Darüber hinaus sind Besonderheiten geregelt in §§ 27–3...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / D. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 10 Da eine Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei höchstpersönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung des E...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / Literaturtipps

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / III. Feststellung zur Testierfähigkeit/Geschäftsfähigkeit

Rz. 32 Nach § 28 BeurkG soll der Notar seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Daneben gilt § 11 BeurkG, wonach der Notar eine Beurkundung ablehnen soll, wenn einem der Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Notar darf bei der Beurkundung von Erklärungen eines Volljährigen im ...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 4. Sprachunkundiger Erblasser

Rz. 19 Ist ein Erblasser der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden (vgl. §§ 32, 16 BeurkG). Wird diese Feststellung getroffen, muss die Niederschrift anstelle des Vorlesens entsprechend der Regelung in § 16 BeurkG durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt werden; ist der Notar der fremden Sprache kundig, kann er au...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 6. Hörbehinderter Erblasser

Rz. 25 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hörbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdendolmetscher hinzuziehen. Die Tatsache der Feststellung der Hör...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf allgemeine Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gemäß § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / I. Protokollierung in gewöhnlichen Fällen

Rz. 11 Urkundsmäntel in gewöhnlichen Fällen könnten wie folgt lauten: Muster 5.1: Urkundsmantel Testament Muster 5.1: Urkundsmantel Testament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) erschien: Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ (Geburtenregister-Nr. _________________________ des Geburtsstandesamt...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / G. Verschließung und Verwahrung von Testament und Erbvertrag

Rz. 45 Nach der Fertigstellung der Testamentsniederschrift und nach der Anfertigung beglaubigter Abschriften soll der Notar die Niederschrift in einen Umschlag nehmen und diesen mit seinem Prägesiegel verschließen, § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Das Testament soll sodann unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, § 34 Abs. 1 BeurkG. Die näheren Formalien s...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 1. Zu meldende Urkunden

Rz. 53 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind, § 78d Abs. 3 BNotO.[68] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente mel...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 5. Sprachbehinderter Erblasser

Rz. 22 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder zur Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdendolmetscher hinzuziehen. Die Tatsache der Feststellung de...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 7. Sehbehinderter Erblasser

Rz. 29 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Die Tatsache der Feststellung der Sehbehinderung soll in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Güterrechtliche Rechtswahl

Rz. 147 Die Möglichkeiten einer güterrechtlichen Rechtswahl bestimmen sich ab dem 29.1.2019 ausschließlich nach den Regeln der EuGüVO. Das gilt auch dann, wenn die Ehe vor dem Stichtag geschlossen wurde und damit bislang sich das anwendbare Recht nach Art. 15 EGBGB a.F. bestimmt hat. Folgende Rechtsordnungen stehen zur Wahl:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Verbot gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 254 Gem. Art. 589 C.C. können zwei Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Dabei wurde diese Bestimmung nach der überwiegenden Ansicht in Deutschland, wohl aber auch in Italien, nicht als Formvorschrift, sondern als Bestimmungen zur materiellen Wirksamkeit des Testaments behandelt.[131] Bei Geltung italienischen Erbstatuts wurde ein gemeinschaftliche...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Rz. 205 Vertragliche und bindende Verfügungen über den Nachlass sind gem. Art. 1130 c.c. grundsätzlich ausgeschlossen. Freilich gibt es schon seit jeher in Frankreich die institution contractuelle (vgl. Muster unten Rdn 219)[101] und die Vereinbarung von Vorteilen zugunsten des überlebenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung der gesetzlichen oder vertraglichen Gütergemeins...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Geltung des Haager Testamentsformübereinkommens

Rz. 351 Für das Formstatut der Testamente gilt das Haager Testamentsformübereinkommen.[185] Dieses hat gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO bei Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten Vorrang vor Art. 27 EuErbVO. Erb- und Erbverzichtsverträge waren früher nach der allgemeinen Formvorschrift in Art. 11.1 CC formwirksam, wenn sie den Formerfordernissen des Erbstatuts oder des Er...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Entstehung des Wohnungsrechts

Rz. 226 Aufgrund der Zuwendung des Vermächtnisses auf Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts hat der Begünstigte Anspruch auf Erklärung der dinglichen Einigung nach § 873 BGB, Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch nach Bewilligung von Seiten der Erben (§ 19 GBO), wobei deren Voreintragung als Eigentümer des Gebäudegrundstücks erforderlich ist (§ 39 GBO) und Einräumu...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / I. Testamentsniederschrift

Rz. 1 Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes erfordert zwingend eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Wird gegen dieses Formerfordernis verstoßen, führt dies zur Formnichtigkeit des Testamentes gem. § 125 BGB.[1] Grund für diese strenge Formvorschrift ist die Sicherung des Testamentes vor Fälschung; zudem soll sich der Erblas...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Erbvertrag

Rz. 339 Durch sog. positiven Erbvertrag kann eine bindende Verfügung getroffen werden. Der Abschluss bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 512 ZGB), die Aufhebung kann aber in einfacher Schriftform erfolgen. Vertragswidrige Verfügungen sind nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar. Durch sog. negativen Erbvertrag kann ein Angehöriger auf sein gesetzliches Erbrecht oder sei...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 16 Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig...mehr

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Vorwort

Die 6. Auflage der "Anwaltformulare Testamente" erscheint nach nunmehr 5 Jahren neu. Als weiterer Herausgeber ab dieser Auflage konnte Herr Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß gewonnen werden. Herr VRiLG a.D. Walter Krug hat sich als Autor zurückgezogen. Dafür sind mehrere Autoren dem Werk neu hinzugetreten. So haben Herr Notar Dr. Patrick Lenz und Herr Notar a.D. Dr. Klaus Koch die...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 259 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle richtet sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch aus niederländischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die vor diesem Stichtag und seit dem 1.10.1996 eingetretenen Erbfälle war das Erbstatut aufgrund des Wet Conflictenrecht Erfopvolging bzw. seit dem 1.1.2012 gem. Art. 10:145 Burgerlijk We...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Testamentserrichtung

Rz. 408 Das eigenhändig ohne Zuziehung von Zeugen errichtete Testament (holographic will) wird in noch nicht allen US-Staaten gesetzlich anerkannt. Gewöhnliche Testamentsform dagegen ist das Zweizeugentestament. Dieses muss schriftlich errichtet werden. Der Text kann eigenhändig, mit Schreibmaschine oder Computer verfasst werden. Möglich ist es auch, einen Vordruck aus dem S...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 30 Berufsb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift definiert, was zur Berufsberatung der Agentur für Arbeit gehört. Berufsberatung ist Teil des Beratungsangebotes der Agentur für Arbeit. Anders als Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber richtet sich das Angebot der Berufsberatung an junge Menschen und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1). So wie die Arbeitsma...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3 Zusätzliche Formvorschriften

Da Art. 23 Abs. 1 der VOen für den schwächeren Ehegatten/Partner nur einen – nicht sehr weitreichenden – Mindestschutz gewährt, können die Mitgliedstaaten (zu deren Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts beider oder eines Ehegatten/Partner(s) ein enger Bezug besteht) nach Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen für die Rechtswahl zusätzliche Formerfordernisse vorgeben.[363] 7.2.3....mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.5 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft)

Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen[378] (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend")[379] – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. Der Verord...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt nur eines Ehegatten/Partners in einem Mitgliedstaat

Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwen...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.1 Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten/Partner im selben Mitgliedstaat

Sieht das Recht eines Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (Deutschland bspw. § 1410 BGB, notarielle Beurkundungspflicht für einen Ehevertrag) bzw. über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.2 Unterschiedliche Aufenthaltsstaaten der Ehegatten/Partner

Haben die Ehegatten/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn si...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.2 Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft

Schwierig gestaltete sich zunächst die Abgrenzung der "Ehe" (wobei der europäische Gesetzgeber auf eine Definition des Begriffs der "Ehe" bewusst verzichtet hat, womit das nationale Recht der Mitgliedstaaten für die Definition maßgeblich ist)[64] nach der EuEheGüVO von der "eingetragenen Partnerschaft" nach der EuPartGüVO. Das nationale Recht beantwortet damit die Frage, ob ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 1. Einleitung

Der Rat der EU hat vor dem Hintergrund, dass die EU – mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Ehe- und Familienrechts – seit langem den Wunsch verfolgt, auch Regelungen zum anwendbaren Recht in Güterstandssachen zu schaffen[4], am 24.6.2016 auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016[5] im Wege d...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 5. Begriffsbestimmungen

Art. 3 EuEheGüVO/EuPartGüVO[140] trifft Begriffsbestimmungen.[141] In Sachen der VOen bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 1 der Ausdruckmehr

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§ 1 Mandatsvorbereitung, In... / 1. Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1a DSGVO

Rz. 40 Die Einwilligung des datenschutzrechtlich Betroffenen als Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in Art. 6 Abs. 1a DSGVO und kommt natürlich auch zumindest im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und einem ihm den Auftrag erteilenden Mandanten in Betracht. Sie hat allerdings den Nachteil, dass sie jederzeit widerrufen werden kann, zudem an eine Vielzahl an Hinweisen und ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / d) Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit

Rz. 327 Der Entwurf einer einseitigen Erklärung oder eines Vertrags muss zweckmäßig [1265] und wirksam sein. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln bestehen, muss der Rechtsanwalt den Mandanten hierüber aufklären und dessen Entscheidung einholen.[1266] Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber dann eine rechtlich einwandfreie Gestaltung zu emp...mehr