Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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AGS 11/2014, Kein Abzug des... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. … Gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG haben die Beklagten den Schaden zu 100 Prozent zu tragen. … Der Klageantrag zu Nr. 2) für außergerichtliche Anwaltskosten besteht gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 631,90 EUR. Eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV beträgt 787,80 EUR zuzüglich der weiteren 22,50 EUR für 45 ...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / 2 Aus den Gründen

Das LG ist in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kostengläubiger nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV für seine im Rahmen der Beratungshilfe ausgeführten Tätigkeiten keine über die Festsetzung des AG hinausgehende Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist. Das LG hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass nach...mehr

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AGS 11/2014, Erstattung von... / 2 Aus den Gründen

Die gegen die Versagung der Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers v. 15.11.2013 ist zulässig (§§ 464b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Erstattung von Reisekosten und Abwesenhe...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestset...mehr

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AGS 11/2014, Terminsgebühr ... / Leitsatz

Hat der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, so steht ihm eine Terminsgebühr zu, wenn er mit dem Gegner eine Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens führt. An die Entstehung dieser Gebühr sind keine großen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Gegenseite ein Telefonat führt, worin er seine Rechtsauffassung darl...mehr

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AGS 11/2014, Terminsgebühr ... / 1 Aus den Gründen

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierfür unerheblich, dass die maßgebliche Besprechung vorprozessual stattfand. Denn dann, wenn der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, kann eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3, 3. Alt. VV a.F. auch dann entstehe...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren" beantragt. Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Meh...mehr

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Fovo 11/2014, Der PfÜB ist ... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung ist zuzustimmen Ergänzend zu den Argumenten des OLG ist zu sehen, dass auch im Übrigen bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf das Interesse des Rechtsmittelführers, hier also des Gläubigers, abzustellen ist. So wird etwa auch in einem selbständigen Beweisverfahren nicht auf die Höhe der Forderung abgestellt, wie sie sich nach der Begutachtung herau...mehr

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AGS 11/2014, Keine Gerichts... / 1 Aus den Gründen

Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, aber unbegründet. Gegen die in der angefochtenen Kostenrechnung berechnete 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist nichts zu erinnern. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar haben die Prozesspa...mehr

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AGS 11/2014, Die Aktenversendungspauschale – eine never ending story

Bei kaum einem anderen Gebührentatbestand steht der Umfang der Rechtsprechung und der rechtlichen Probleme in einem solch krassen Missverhältnis zum Ertrag wie bei der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. = Nr. 9002 GKG-KostVerz. a.F. (gleichlautend Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. u. Nr. 31003 GNotKG-KostVerz.). Für derzeit ganze 12,00 EUR wurde bislang (gefühlt) e...mehr

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AGS 11/2014, Kostenentschei... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das LG dem Beklagten mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift ist hier eröffnet. Die Klägerin hat am 3.5.2013 Klage auf Löschung der ehemals für die Beklagte registrierten Marke "X1" (Nr. …) eingereicht. Der Klagegrund ist dadurch weggefallen, dass die...mehr

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AGS 11/2014, Ermäßigte Verf... / 3 Anmerkung

In der Kommentarliteratur wird zum Teil vertreten, bereits die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft löse die volle 1,3-Verfahrensgebühr aus.[1] Begründet wird diese Ansicht damit, dass vergleichbar einem Widerspruch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft den Erlass eines Versäumnisurteils hindere. Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO gehe ...mehr

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AGS 11/2014, Dieselbe Angel... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg. 1. Zum Hauptantrag Das AG hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Gebührenrechnung über 825,27 EUR haben (§§ 611, 612 Abs. 2 BGB). Berufungsgründe i.S.d. 513 ZPO sind nicht gegeben. Das AG hat frei von Rechtsfehler...mehr

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AGS 11/2014, Zeitpunkt der ... / 2 Aus den Gründen

Das im Jahr 2004 ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren war nach seiner Wiederaufnahme im Jahr 2014 gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem, seit 1.9.2009 geltendem Recht fortzuführen. Dabei ist auch das neue Kostenrecht anzuwenden, da Art. 111 Abs. 4 FGG-RG insoweit keine Ausnahme regelt. Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsve...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Die mittlerweile im Rentenalter stehenden Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren um die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum seit dem 7.4.2011. [2] Der 1942 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 30.12.1975. Ihre Ehe, aus der eine im Jahre 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist, wurd...mehr

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Anfechtungsklage: Finanzierung von Vorschüssen

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtscha...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheids?

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Gebührenpflichten der Wohnungseigentümer als deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrnehmen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darf deshalb in einer Gebührensatzung als Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheids bestimmt werden. Normenkette § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten, Gebühren und Vergütung

Rn 18 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[23]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[24] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[25] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten und Gebühren

Rn 9 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[12]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[13] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[14] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Ko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Kosten und Gebühren

Rn 30 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[47]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[48] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[49] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Kosten und Gebühren

Rn 26 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[49]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[50] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[51] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7 Kosten und Gebühren für eine Entscheidung nach § 289 a. F.

Rn 38 GKG-KV Nr. 2350 sieht anders als im Fall des § 296 keine besonderen Gerichtsgebühren vor. Gerichtsgebühr des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde: 60 EUR (GKG-KV Nr. 2361). Rechtsanwaltsvergütung: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3321); im Beschwerdeverfahren: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3500 u. 3513). Gegenstandswert: Gemäß § 28 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Vergütungsansprüche bei Masseunzulänglichkeit

Rn 39 Im Falle einer Masseunzulänglichkeit bestand nach überkommenem Recht das Problem, dass nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung[32] für die Vergütung des Verwalters eine zeitraumbezogene Aufteilung vorzunehmen war in solche Vergütungsteile, die vor und solche, die nach dem Eintritt oder der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden waren.[33] Sicher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts und damit für die Schätzung der Quote ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bzw. im Falle des § 180 Abs. 2 der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 250 ZPO. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kommt es also darauf an, ob bei Erh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Auslagen

Rn 8 Schon nach der allgemeinen Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses auch Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Hierzu sieht § 18 Abs. 1 InsVV vor: "Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen." Als Auslagen sind alle dem Gläubigerausschussmitglied tatsächlich entstandenen Kosten anzusehen, die er den Umständen nach zur Erf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtsverfolgungskosten (Abs. 1 Nr. 2)

Rn 16 Im zweiten Rang zu berichtigen sind Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen. Das sind im Wesentlichen die Kosten der Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle einschließlich der Rechtsanwaltskosten nach RVG sowie der Gerichtsgebühren.[34] Insbesondere handelt es sich um Auslagen für Kopien, Porto und Fahrtkosten für d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.4 (Weitere) Beispiele

Rn 33 Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn eine Bank Eingänge auf einem im Debit geführten Konto verrechnet und dafür die Kreditlinie für den Schuldner offenhält und ihn in entsprechender Höhe wieder über seinen Kreditrahmen verfügen lässt.[123] Es genügt insoweit, wenn das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen des Schuldners über sein im Soll geführtes Kon...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3) und Kosten

Rn 22 Entsprechend § 296 Abs. 3 ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts für den Treuhänder im Falle der Zurückweisung seines Antrags und für den Schuldner im Falle der Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde (§ 6) statthaft. Die Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, da Antragsteller nur der Treuhänder sein kann (§ 29...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Vergütungsvereinbarungen

Rn 53 Wie bereits in den Kommentierungen zu §§ 63, 64 InsO ausgeführt,[61] wurde schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur InsO erwogen, von der bisherigen Vergütungsverordnung abweichende Vergütungssysteme zu installieren. Bei diesen Überlegungen spielte neben einer Anlehnung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die berufsrechtlichen Vergütungsregelungen auch die Zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Forderungen aus Geldstrafen und gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2)

Rn 19 Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind auch zu Sanktionszwecken verhängte Geldstrafen und die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten, wie Geldbußen aus Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen und verwaltungsrechtlich erlassene Zwangsgelder. Ferner sind ausgenommen die Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wie die angeordne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.3 Der Kontokorrentkredit

Rn 42 Einer Korrektur des sachlichen Anwendungsbereichs bedarf es auch in den Fällen des "Kontokorrentkredits", um die Gläubiger infolge der Finanzierungsfolgenverantwortung nicht über Gebühr besser zu stellen. In der Praxis kommt es mitunter vor, dass es der Gesellschafter – mit oder ohne Stundungsabrede – zulässt, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Besonderheit: Fortführung von Anfechtungsprozessen (§ 259 Abs. 3)

Rn 10 § 259 Abs. 3 regelt die Fortführung von Anfechtungsprozessen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus. Für § 196 KO war davon auszugehen, dass der Anfechtungsanspruch mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach einem Zwangsvergleich erlischt und der Anfechtungsprozess damit in der Hauptsache erledigt ist.[13] Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend empfund...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Sicherungszedierte Forderungen

Rn 60 Der Sicherungsnehmer ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Ausübung seiner Rechte vorbehaltlich einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 nicht gehindert. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung befriedigt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse daher grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.[135...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.3 Wertvergleich

Rn 30 Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein, vielmehr kann die dem Schuldner erbrachte Gegenleistung auch höherwertig sein.[115] Letzteres schadet für § 142 nicht. Anders ist dies, wenn der Wert der Leistung höher ist als der der Gegenleistung. Hier sind nur ganz geringe Wertunterschiede (z.B. Preisschwankungen, die sich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Stundung der Verfahrenskosten

Rn 20 Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz[58] für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis...mehr

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AGS 10/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist, soweit sie die Vergütungsfestsetzung angreift (s. sogleich 1.), begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war mangels tatsächlicher Zahlung unzulässig. 1. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen k...mehr

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FoVo 10/2014, Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht (Teil III)

Durchführungsbestim­mungen zum GvKostG Mit dem 2. KostRMoG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvo...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / V. Vergütungstatbestand im Rahmen der Beratungshilfe

Ausgehend von der in "IV" geschilderten Problematik wird es für den anwaltlichen Vertreter zunehmend unsicherer, ob er für den außergerichtlichen Einigungsversuch ein Mandat gebührenrechtlich erfolgversprechend ausüben kann. Nicht nur, dass die Bewilligung von Beratungshilfe selbst umstritten ist[56] – er muss im Falle eines erteilten Berechtigungsscheines zusätzlich um die ...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Leitsatz

Der mit der Reform des Kostenrechts im Jahr 2013 eingeführte § 40 GNotKG sieht für die Erteilung eines Erbscheins allein zu Grundbuchzwecken keine Gebührenermäßigung vor. Die Regelung des § 40 Abs. 3 GnotKG ist nicht mit § 170 Abs. 3 KostO identisch. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2014 – I-15 W 208/14mehr

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zfs 10/2014, Bestimmung der... / Leitsatz

Auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist bei der Bestimmung der Gebühren des Rechtsanwalts grds. von der Mittelgebühr auszugehen. Bei der Bemessung der Gebühren im Einzelfall innerhalb der Gebührenrahmen ist dann auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Saarbrücken, Beschl. v. 9.7.2014 – 2 Qs 30/14mehr

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zfs 10/2014, Geschäftsgebüh... / 2 Aus den Gründen:

[9] "… II. 2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach st. höchstrichterlicher Rspr. zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Vo...mehr

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AGS 10/2014, Gesetzesentwurf zur Änderung der Gebührenbeträge in Bußgeldsachen liegt vor

Zum 1.4.2014 ist das "Punktesystem" in Bußgeldsachen geändert worden. Die Punktegrenze ist von 40,00 auf 60,00 EUR angehoben worden. Das bedeutet: Bußgelder unter 60,00 EUR werden fortan nicht im Verkehrszentralregister eingetragen. Erst Bußgelder ab einem Betrag von 60,00 EUR werden registriert. Diese Punktegrenze war seinerzeit bei Einführung des RVG auch Anlass für die Sta...mehr

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AGS 10/2014, Vertretung ein... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausge...mehr

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AGS 10/2014, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG geführten Verfahrens aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen. 1. Dem Erinnerungsverfahren liegt das vorbezeichnete Klageverfahren (im Folgenden nur: Ausgangsverfahren) zugrunde. In diesem Verfahren hatten die beiden Kläger durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9.10.2013 Klage erhoben, ...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Aus den Gründen

(...) In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.6.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 ...mehr

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zfs 10/2014, Bestimmung der... / 2 Aus den Gründen:

" … II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Reisekosten begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das AG die sonstigen Gebühren, wie geschehen, festgesetzt. …" 2. In der Sache ist die Beschwerde im Ergebnis weitgehend unbegründet. Zu Recht hat das AG die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren als unbillig angesehen. Sie unterliege...mehr