Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / [Ohne Titel]

Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind in erster Linie § 154 GVG und die ZPO. Daneben gelten die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Jedes Bundesland kann neben den bundeseinheitlichen Bestimmungen noch ergänzende Regelungen treffen. Nachfolgend wird die GVGA aus NRW abgedruckt. AV d. JM vom 9.8.2013 (234...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / D. Freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers

§ 190 Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften (1) Der Gerichtsvollzieher darf außerhalb der Zwangsvollstreckung freiwillige Versteigerungen von für Rechnung des Auftraggebers ausführen. Die nachfolgenden Vorschriften finden auf die Versteigerung von ...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / A. Allgemeine Vorschriften

§ 9 Zuständigkeit im Allgemeinen (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ferner hat er im Auftrag des Verhandlungsleiters Schiedssprüche n...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / II. Verfahren bei der Vollziehung

§ 153 Dinglicher Arrest (1) Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes wirkt der Gerichtsvollzieher in gleicher Weise mit wie bei der sonstigen Zwangsvollstreckung. (2) In bewegliche körperliche Sachen wird der Arrest durch Pfändung nach den Vorschriften vollzogen, die für die Zwangsvollstreckung gelten (§§ 928, 929 ZPO). Zu den beweglichen Sachen rechnen in diesem Fall auch ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

A. Vollstreckungsauftrag I. Form und Inhalt Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher wird nur auf Antrag des Gläubigers tätig (§ 753 Abs. 1 ZPO). Wie in jedem anderen Zwangsvollstreckungsverfahren bestimmt auch hier die Dispositionsmaxime des Gläubigers die Einleitung und den Umfang des Verfahrens. Der Gläubiger kann jederzeit den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen, in diesem Fall hat der...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / III. Vorläufige Austauschpfändung

Rz. 261 Eine vorläufige Austauschpfändung nimmt auch bereits der Gerichtsvollzieher ohne vorherige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor (§ 811b ZPO). Der Gerichtsvollzieher muss hierbei nach Lage der Verhältnisse entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass das Vollstreckungsgericht die Austauschpfändung selbst zulassen wird und wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckung...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 5. Rückgabe von Pfandstücken

§ 120 (1) Pfandstücke, deren Veräußerung nicht erforderlich gewesen ist oder die entweder auf Anweisung des Gläubigers oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung freigegeben sind, stellt der Gerichtsvollzieher ohne Verzug dem Empfangsberechtigten zur Verfügung und gibt sie gegen Empfangsbescheinigung heraus, wenn sie aus dem Gewahrsam des Schuldners oder eines Dritten ent...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / D. Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

Rz. 115 Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht, § 757a ZPO. Die Vorschrift § 757a ZPO (in Kraft ab dem 1.1.2022) ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / H. Pfändungsprotokoll

Rz. 174 Über den Pfändungsvorgang hat der Gerichtsvollzieher ein Protokoll anzufertigen (§§ 762, 763 ZPO und §§ 63, 86 GVGA). Dieses Protokoll muss u.a. enthalten:mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 4. Nachweis des Annahmeverzugs

Rz. 48 Vielfach wird es in der Praxis für den Gläubiger nicht einfach sein, den Annahmeverzug des Schuldners nachzuweisen. Hat der Gläubiger z.B. ein Urteil erstritten, in dem der Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilt wird, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung veräußerter Grundstücke, kann der Nachweis des Annahmeverzugs in der erforderlichen Form regelmä...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Dritter Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 156 Kindesherausgabe (§§ 88 bis 94 FamFG) (1) Das Familiengericht (nicht der Herausgabeberechtigte) ersucht den Gerichtsvollzieher um die Vollstreckung. Über die Erledigung des Ersuchens hat der Gerichtsvollzieher dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Vollstreckung in sinngemäßer Anwendung und im Rahmen des § 65 aufzuschieben. Ein Ersu...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / C. Besondere Zustellungen

§ 28 Zustellungen in Straf- und Bußgeldsachen (§ 38 StPO) (1) Soweit die an einem Strafverfahren oder einem Bußgeldverfahren Beteiligten nach den gesetzlichen Vorschriften befugt sind, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, erfolgt dies durch Zustellung einer von dem Auftraggeber unterschriebenen Ladungsschrift. Die Vorschriften über Zustellung auf Betreiben der Par...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 2. Geld

Rz. 266 Gepfändetes Geld ist nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher dem Gläubiger abzuliefern, § 815 Abs. 1 ZPO. Geld sind gültige deutsche Zahlungsmittel; ferner solche gültigen deutschen Wertzeichen, die vom Gerichtsvollzieher ohne gerichtliche Anordnung in Geld umgewechselt werden können, wie etwa Briefmarken, Stempel-, Kosten- oder Versicher...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Sechster Abschnitt: Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz (Fn 2) und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 196 Zuständigkeit (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, als Vollziehungsbeamter nach dem Justizbeitreibungsgesetz (Fn 2) für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden Ansprüche mitzuwirken. Dies gilt nicht, soweit Beitreibungen nach den bestehenden Verwaltungsanordnungen den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind. (2) Zwangsgelder, die gegen den Schuldner im Zwa...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Form und Inhalt

Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher wird nur auf Antrag des Gläubigers tätig (§ 753 Abs. 1 ZPO). Wie in jedem anderen Zwangsvollstreckungsverfahren bestimmt auch hier die Dispositionsmaxime des Gläubigers die Einleitung und den Umfang des Verfahrens. Der Gläubiger kann jederzeit den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen, in diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit sofort...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / B. Wechselprotest

§ 162 Anzuwendende Vorschriften (1) Der Gerichtsvollzieher führt die Aufnahme von Wechselprotesten nach den Artikeln 79 bis 87 WG und den folgenden §§ 163 bis 171 durch. § 163 Arten des Wechselprotestes Das Wechselgesetz kennt folgende Arten des Protestes:mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / A. Allgemeine Vorschriften

§ 180 (1) Außerhalb der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher zuständig,mehr

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§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / 1. Fragerecht

Rz. 14 Durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl I, 2847) ist die Vorschrift über die Mitteilung an den Gläubiger und die Befragung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher in das Gesetz eingefügt worden (§ 806a ZPO). Die Vorschrift findet in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Anwendung, auch bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) o...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 5. Ablauf der Versteigerung

Rz. 278 Gepfändete und verwertbare Sachen können durch öffentliche Versteigerung vor Ort verwertet werden, § 814 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Öffentlich bedeutet, dass während der Dauer der Versteigerung jedermann Zutritt zu gewähren ist, soweit dies unter Berücksichtigung der Raumverhältnisse unter Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung möglich ist.[390] Rz. 279 Kursorischer Überbl...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / VI. Protokoll

§ 63 (§§ 762, 763 ZPO) (1) Der Gerichtsvollzieher muss über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762 und 763 ZPO aufnehmen; dies gilt auch für versuchte Vollstreckungshandlungen und vorbereitende Tätigkeiten. Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung vornimmt, auch das Betreten...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Verfahrensmöglichkeiten

Rz. 299 § 825 Abs. 1 ZPO bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, weitere Anträge hinsichtlich der Verwertungsart gepfändeter Gegenstände zu stellen, um damit die Höhe des Erlöses u.U. nachhaltig zu verbessern.[401] Hierbei kann die Versteigerung an einem anderen Tag und/oder an einem anderen Ort als in der Stadt/Gemeinde der Pfändung erfolgen, z.B. wird ein Kunstgegenstand ehe...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 4. Gold- und Silberwaren

Rz. 277 Gold- und Silberwaren sind grundsätzlich zu versteigern. Wird aber in der Versteigerung ein den Zuschlag gestattendes Angebot (nicht unter dem Mindestgebot des § 817a Abs. 1 ZPO und nicht unter dem Gold- oder Silberwert, § 817a Abs. 3 S. 1 ZPO) nicht abgegeben, kann der Gerichtsvollzieher sie freihändig verkaufen. Der Preis darf auch bei freihändigem Verkauf die Hälf...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gerichtsvollzieher

Rz. 1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Gerichtsvollzieher (GVZ) sind > Arbeitnehmer. Aufgrund der Besoldungsgesetze der Länder werden ihre Entschädigungen durch VOen festgesetzt. Seit 2008 gilt zB in BY die BKEntschV vom 29.11.2007 (GVBl BY 2007 S 827), zuletzt geändert durch VO vom 05.02.2020 (GVBl BY 2020, 84), und in BW seit 2011 die GVVergVO vom 03.12.2010 (GBl 2010 S 1043), z...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / F. Durchführung der Pfändung

Rz. 143 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch die Inbesitznahme der pfändbaren Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO). Vor der Pfändung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Leistung aufzufordern (§ 59 Abs. 2 GVGA). Rz. 144 Zahlungen, auch Teilleistungen, nimmt der Gerichtsvollzieher entgegen und be...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 4. Auszahlung des Erlöses

§ 118 Berechnung der auszuzahlenden Beträge (1) Der Gerichtsvollzieher muss in seinen Akten eine Abrechnung über die Geldbeträge aufstellen, die infolge der Zwangsvollstreckung in seine Hände gelangt sind. (2) Aus dem Erlös sind vorweg ein etwa dem Schuldner zu erstattender Ersatzbetrag (§§ 74, 75) sowie die Kosten gemäß § 15 Absatz 1 GvKostG zu entnehmen. Darauf ist der Betra...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 1. Vorpfändungsbenachrichtigung

Rz. 60 Für die Anfertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung muss der Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt werden (§ 845 Abs. 1 S. 2 ZPO).[77] Dies kann der Gläubiger in dem Formular für den Gerichtsvollzierauftrag im Modul K unmittelbar ankreuzen. Soweit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Vollstreckungsauftrags, seiner Ermittlungen, aus der Vermögensauskunft, au...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Grundgesetzlich geschützte Rechte

Rz. 69 Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich ermächtigt, zum Zweck der Vollstreckung die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners oder die Geschäftsräume einer juristischen Person oder Personenvereinigung zu durchsuchen und hierzu auch verschlossene Türen oder Behältnisse öffnen zu lassen (§ 758 Abs. 1, 2 ZPO). Widerstand des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher auch ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / K. Protokollanalyse

Rz. 200 Das Pfändungsprotokoll (§ 762 ZPO und §§ 63, 86 GVGA) muss zunächst enthalten, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich oder eine zur Familie des Schuldners gehörige oder beim Schuldner beschäftigte erwachsene Person angetroffen hat. Weiterhin anzugeben sind die Ergebnisse der Befragung nach § 806a ZPO. Rz. 201 Nach § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 1. Zuständigkeit

Rz. 264 Die Verwertung gepfändeter Sachen geschieht in der Regel durch Versteigerung (§ 814 ZPO; vgl. auch §§ 91 ff. GVGA). Sie darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind, eine wirksame Verstrickung (noch) vorliegt und keine Vollstreckungshindernisse bestehen. Rz. 265 Zuständig ist stets der Gerichtsvollzieher. ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / III. Gewahrsam bei juristischen Personen

Rz. 131 Bei der Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen oder Personengesellschaften (z.B. Verein, GmbH, AG, KG, OHG oder eGbR) wird der Gewahrsam durch die juristischen Organe ausgeübt, also durch den Vorstand, den Geschäftsführer oder den – persönlich haftenden – Gesellschafter. Ausgenommen von der Pfändung sind solche Gegenstände, die sich erkennbar im Eigengewahrsa...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / G. Hinterlegung

§ 155 (§§ 711, 712, 720, 720a, 827, 854, 930 ZPO; § 100 LuftFzgG) Der Gerichtsvollzieher darf gepfändetes Geld oder den durch Verwertung der Pfandstücke erzielten Erlös in den Fällen nicht auszahlen, in denen die Hinterlegung erfolgen muss. Dies gilt insbesondere,mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG)

§ 133 Einen unberechtigten Widerstand des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der §§ 758 und 759 ZPO – nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte – überwinden. Die Zwangsmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung des Widerstandes notwendige Maß hinausgehen. § 134 (§§ 96, 214, 216 FamFG, § 1 GewSchG) (1) Die gerichtliche Anordn...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / A. Allgemeine Vorschriften

§ 157 Zuständigkeit (1) Wechsel- und Scheckproteste werden durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen (Artikel 79 des Wechselgesetzes (WG); Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes (ScheckG)). (2) Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher. § 158 Begriff und Bedeutung des Protestes (1) Hat ein Wechsel...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 2. Durchsuchungsbeschluss

Rz. 66 Verweigert der Schuldner die Durchsuchung der Wohnung, muss der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluss erwirken, §§ 758, 758a ZPO (hierzu nachfolgend Rdn 69 ff.). Die früher umstrittene Frage, ob der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist oder nur ermächtigt werden darf, den Antrag auf Erlass dieser richterlichen Anordnung selbst für den Gläubiger zu stellen,[86] hat sic...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / VII. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung

§ 64 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung in anderen Fällen (§§ 753, 775 bis 776 ZPO) (1) Der Gerichtsvollzieher muss die getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufheben oder die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, wenn ihn der Gläubiger hierzu anweist. (2) Durch den Widerspruch des Schuldners oder dritter Personen darf er sich von de...mehr

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§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / II. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

Rz. 62 Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl I, S. 2591) wurde § 754a ZPO neu eingefügt. Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / III. Keine Durchsuchungsanordnung erforderlich

Rz. 76 Keine Durchsuchungsanordnung ist in nachfolgenden Fällen erforderlich:mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / I. Allgemeines

§ 181 (1) Aus einem Pfand, das aus beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (§§ 1293, 1296 BGB) besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches Verfahren nach den §§ 1228 bis 1248 BGB im Wege des Pfandverkaufs befriedigen; es macht keinen Unterschied, ob das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft bestellt oder kraft Gesetzes entstanden war (§ 1257 BGB). „Ein gesetzliches Pfan...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / VII. Antragsvoraussetzungen

Rz. 88 Auf der Grundlage von § 758a Abs. 6 (und § 829 Abs. 4 ZPO) hat das Bundesministerium für Justiz ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung eingeführt ( Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV vom 23.8.2012,[128] geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16.6.2014[129]). Dieses Formular wurde ab dem 1.3.2013 verbindlich. Mitt...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 2. Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 50 Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO, § 15 Nummer 3 EGZPO) (1) In den Fällen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nur der Ge...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 102 Häufig erhält der Gläubiger in der Praxis die Vollstreckungsunterlagen durch den Gerichtsvollzieher mit dem Bemerken zurück, dass der Schuldner zu gewöhnlichen Zeiten nicht anzutreffen ist, z.B. in Diskotheken, Clubs pp. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 758a Abs. 4 S. 2 ZPO). Rz. 103 Der Gerichtsvollzieher ist außerhalb der Wohnung des S...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / IV. Behandlung des Erlöses und der nicht versteigerten Gegenstände

§ 186 (1) Der Gerichtsvollzieher führt den Erlös der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten unverzüglich an den Auftraggeber ab. Dies gilt auch dann, wenn der Erlös den Betrag der Forderung und der Kosten übersteigt, es sei denn, dass der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, den Überschuss an den Eigentümer des Pfandes...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / VIII. Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition

§ 66 (1) Hat der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition oder diesen gleichstehende Gegenstände in Besitz genommen und will er sie dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben, so prüft er, ob der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig ist. Ist dies zweifelhaft, überlässt er die Gegenstände erst dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde dies für unbedenklich erklärt hat. (...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / 3. Annahmeverzug des Schuldners

Rz. 44 Liegen die Voraussetzungen nach § 756 Abs. 2 ZPO nicht vor, muss der Gerichtsvollzieher selbstständig prüfen, ob der Gläubiger seine Leistung erbracht oder in einer den Verzug begründenden Weise angeboten hat.[54] Rz. 45 Bei der Vollstreckung muss in jedem Fall die volle Gegenleistung erbracht werden. Dabei muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzie...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Verfahren

Rz. 107 Es ist Sache des Gläubigers, diese Erlaubnis für die Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu erwirken, § 33 Abs. 2 S. 4 GVGA. Einen Formularzwang für diesen Antrag, sofern er losgelöst von einer Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO gestellt wird, gibt es nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV verweist für den Formularzwang nur auf § 758a Abs. 1 ZPO. Ist der Antrag ei...mehr

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Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Dreizehnter Abschnitt: Hilfsbeamte des Gerichtsvollziehers

§ 81 Hilfsbeamte (1) Zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst, und zwar als Vertreter oder als Verwalter von Plan- oder Hilfsstellen, sind vorwiegend Beamte zu verwenden, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben. (2) Beamte, die sich in der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn befinden oder sie bereits erfolgreich abgeschlossen haben, und Beamte, die die Befä...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Begriffsbestimmung

Rz. 119 Der Gerichtsvollzieher darf nur bewegliche Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 ZPO), des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§ 809 ZPO). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei zunächst nicht an. Allerdings setzt die Herausgabebereitschaft i.S.d. § 809 ZPO voraus, dass der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mi...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / J. Eidesstattliche Versicherung – Auskunft

Rz. 194 Nach der Pfändung einer Forderung ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Auskunftsverlangen nach § 840 ZPO nachzukommen. Allerdings hat der Gläubiger keinen einklagbaren Anspruch auf die Erklärungspflicht gegenüber dem Drittschuldner.[250] Der Gläubiger kann den Drittschuldner nur im Wege des Schadensersatzes in Anspruch nehmen (§ 840 Abs. 2 ZPO).[251] Rz. 195 Neben...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / C. Scheckprotest

§ 172 Anzuwendende Vorschriften Die Aufnahme von Scheckprotesten führt der Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften des Scheckgesetzes, den dort in Artikel 55 Absatz 3 bezeichneten Vorschriften des Wechselgesetzes und den folgenden §§ 173 bis 178 durch. § 173 Arten des Scheckprotestes (Artikel 40 ScheckG) Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. Er dient zu...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 5. Außenwirtschaftsverkehr und Devisenverkehr

§ 47 Vollstreckungsbeschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr (1) (Fn 2) Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsbeschränkungen zu beachten, die sich für den Außenwirtschaftsverkehr aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.mehr