Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 3. Zwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens

§ 51 (1) Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Verwalters auf Herausgabe der Masse und auf Räumung der im Besitz des Schuldners befindlichen Räume. (2) Eine Benennung der zur Masse gehörenden Gegenstände ist weder für den Eröffnungsbeschluss vorgesehen noch in der Vollstreckungsklausel nötig. Die mit der Voll...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / I. Allgemeines

§ 152 (§§ 916 bis 945 ZPO) (1) Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel, die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sondern nur eine Sicherung seines Anspruchs oder die einstweilige Regelung eines rechtlichen Zustandes bezwecken. Der dingliche Arrest wird durch Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners oder eines in dem Befehl näher bezeichneten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / P. Anderweitige Verwertung

I. Verfahrensmöglichkeiten Rz. 299 § 825 Abs. 1 ZPO bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, weitere Anträge hinsichtlich der Verwertungsart gepfändeter Gegenstände zu stellen, um damit die Höhe des Erlöses u.U. nachhaltig zu verbessern.[401] Hierbei kann die Versteigerung an einem anderen Tag und/oder an einem anderen Ort als in der Stadt/Gemeinde der Pfändung erfolgen, z.B. wi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / A. Vollstreckungsauftrag

I. Form und Inhalt Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher wird nur auf Antrag des Gläubigers tätig (§ 753 Abs. 1 ZPO). Wie in jedem anderen Zwangsvollstreckungsverfahren bestimmt auch hier die Dispositionsmaxime des Gläubigers die Einleitung und den Umfang des Verfahrens. Der Gläubiger kann jederzeit den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen, in diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher sein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / IV. Zug-um-Zug-Leistung

1. Gesetzliche Regelung Rz. 30 In der Praxis tauchen immer wieder Schwierigkeiten auf, wenn die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt. Die Abhängigkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers muss sich aus dem zugrunde liegenden Schuldtitel selbst eindeutig e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Zweiter Teil: Einzelne Geschäftszweige

Erster Abschnitt: Zustellung A. Allgemeine Vorschriften § 9 Zuständigkeit im Allgemeinen (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ferner hat ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / N. Austauschpfändung

I. Anwendbarkeit Rz. 250 Eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO kommt in Betracht, wenn es sich um einen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b und Nr. 2 ZPO unpfändbaren Gegenstand handelt. Ausnahmsweise wurde auch dann eine Austauschpfändung für zulässig angesehen, nachdem die Unpfändbarkeit eines Pkw nach § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO (früher § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO) bejaht wurde, auch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / B. Informationsbeschaffung

I. Vor der Vollstreckung Rz. 6 Vor Einleitung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollte der Gläubiger auch an andere Möglichkeiten denken, die Anschrift, den Arbeitgeber oder Vermögenswerte des Schuldners zu erfahren. Um sich ein Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu machen, kann der Inhalt eines Vermögensverzeichnisses zur Abgabe der Verm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / E. Gewahrsamsprüfung

I. Begriffsbestimmung Rz. 119 Der Gerichtsvollzieher darf nur bewegliche Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 ZPO), des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§ 809 ZPO). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei zunächst nicht an. Allerdings setzt die Herausgabebereitschaft i.S.d. § 809 ZPO voraus, dass der Dritte über den P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Erster Abschnitt: Zustellung

A. Allgemeine Vorschriften § 9 Zuständigkeit im Allgemeinen (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ferner hat er im Auftrag des Verhandlun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / B. Durchsuchungsanordnung

I. Grundgesetzlich geschützte Rechte Rz. 69 Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich ermächtigt, zum Zweck der Vollstreckung die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners oder die Geschäftsräume einer juristischen Person oder Personenvereinigung zu durchsuchen und hierzu auch verschlossene Türen oder Behältnisse öffnen zu lassen (§ 758 Abs. 1, 2 ZPO). Widerstand des Schuldne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Siebenter Abschnitt: Kassenführung

§ 51 Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten Der Gerichtsvollzieher hat fremde Geldbeträge, Wertpapiere und Kostbarkeiten getrennt von seinen eigenen unter sicherem Verschluss (zum Beispiel in einem einbruchsicheren Behältnis) aufzubewahren. § 52 Zahlungsverkehr (Fn 7) (1) Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für den dienstlichen Zahlungsverkehr ein Dienstkonto ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Vierter Abschnitt: Geschäftsbetrieb

§ 29 Allgemeines Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen. § 30 Geschäftszimmer (Fn 7) (1) Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten unterhalten. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Forderungsaufstellung

Rz. 18 Grundsätzlich hat der Gläubiger die Forderung nach Kosten, Zinsen und Hauptanspruch zu bezeichnen. Bereits geleistete Zahlungen des Schuldners sind hierbei zu verrechnen (§ 367 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB). Der Gerichtsvollzieher prüft hierbei auch die Notwendigkeit der bisherigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO). Rz. 19 Nach §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 2 Abs. 2 ZVFV ist neben de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / I. Zuständigkeit

§ 30 Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / A. Einleitung

Rz. 1 Sofern der Gläubiger nicht aus dem abgeschlossenen Prozessverfahren zur Erlangung des Vollstreckungstitels oder aus sonstigen Informationen Kenntnis von pfändbaren und verwertbaren Vermögenswerten des Schuldners hat, ist der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher nahezu immer der Einstieg in die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung. Leider führt d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 4. Zustellung von Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung

§ 44 Allgemeines (1) Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft der Gerichtsvollzieher, ob dem Schuldner sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden. Nötigenfalls stellt der Gerichtsvollzieher diese Urkunden selbst zu. (2) Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist entbehrlich, soweit die Urkunden zulässigerweise sc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Eigentumsvorbehalt

Rz. 309 In der Praxis stellt der Gläubiger eines unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstands häufig den Antrag auf Zuweisung an sich selbst. Ist der Schuldner mit der vereinbarten Ratenzahlung in Rückstand geraten, erwirkt der Gläubiger wegen der Restforderung einen vollstreckbaren Titel. Aufgrund dieses Titels pfändet der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner den unter E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Hilfsvollstreckung

Rz. 186 Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts selbst sind, z.B.: sind nicht Wertp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 30 In der Praxis tauchen immer wieder Schwierigkeiten auf, wenn die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt. Die Abhängigkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers muss sich aus dem zugrunde liegenden Schuldtitel selbst eindeutig ergeben.[33] Rz. 31 Die V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / 1. Ersatzbeschaffung

Rz. 255 Der Gläubiger kann dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück zur Verfügung stellen, welches dem geschützten Verwendungszweck entspricht. Die Wegnahme des erst mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts pfändbar gewordenen Gegenstands erfolgt, wenn dem Schuldner das Ersatzstück übergeben wurde. Rz. 256 Bei der Frage der Angemessenheit der Austauschpfän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / 3. Wertpapiere

Rz. 275 Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind gemäß § 821 ZPO vom Gerichtsvollzieher zum Tageskurs freihändig zu verkaufen und, soweit sie keinen solchen haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. Zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. §§ 104, 105 GVGA. Rz. 276 Zu derartigen Papieren gehören Inhaberpapiere ("das Recht aus dem Papier folgt d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / VI. Befriedigung des Pfandgläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung

§ 188 Im Fall von § 1233 Absatz 2 BGB hat der Pfandgläubiger das Pfand und den vollstreckbaren Titel an den Gerichtsvollzieher herauszugeben, den er mit der Veräußerung beauftragt. In dem Übernahmeprotokoll sind die einzelnen Stücke in der Weise aufzuführen, die für das Pfändungsprotokoll vorgeschrieben ist. Die Zustellung des Schuldtitels, die Unterbringung und Verwertung de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / III. Vorwegpfändung, § 811c ZPO

Rz. 241 Alle gem. § 811 Abs. 1 ZPO unpfändbaren Gegenstände können im Wege der Vorwegpfändung gem. § 811c ZPO gepfändet werden, wenn nur zu erwarten ist, dass sie demnächst – spätestens binnen Jahresfrist, § 811c Abs. 2 ZPO – pfändbar werden (z.B. wegen beruflicher Veränderung oder weil mit einer Zulassung nach § 811 Abs. 3 ZPO zu rechnen ist). Der Begriff der demnächstigen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / c) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

Rz. 173 Nach § 74 StGB kann das Gericht anordnen, dass das durch eine Straftat Erlangte eingezogen wird. Wird die Einziehung eines Gegenstands angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht, § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / IV. Anwesenheitsrecht des Gläubigers

Rz. 79 Grundsätzlich hat auch der Gläubiger das Recht, bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher anwesend zu sein (§ 31 Abs. 9 GVGA).[118] Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn der Schuldner der Anwesenheit des Gläubigers widerspricht, dürfte bezweifelt werden. Hierin könnte ein Verstoß gegen Art. 13 GG gesehen werden. Nach einer vermittelnden Auffassung kann es j...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen

§ 189 (1) Die Bestimmungen über den Pfandverkauf finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber seine gesetzliche Ermächtigung zur Versteigerung auf andere als die in den §§ 181 bis 188 bezeichneten Vorschriften gründet. In diesem Fall richtet sich das Verfahren des Gerichtsvollziehers nach den folgenden Absätzen 2 bis 8. Dies gilt insbesondere für die Versteigerungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 3. Vollstreckungsklausel

§ 42 Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher prüft in jedem Falle die Notwendigkeit, das Vorhandensein, die Form und den Wortlaut der Vollstreckungsklausel. Soweit die Vollstreckung für oder gegen andere als im Schuldtitel oder der Vollstreckungsklausel bezeichnete Personen erfolgt, sind die Besonderheiten nach §§ 727 bis 730 ZPO zu beachten. (2) Es ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / B. Vermittlung von Aufträgen durch die Verteilungsstelle

§ 22 Aufgabe; Zuständigkeit (1) Bei jedem Amtsgericht ist eine Verteilungsstelle einzurichten. (2) Aufgabe der Verteilungsstelle ist es, Aufträge, auch wenn sie durch Vermittlung der Geschäftsstelle gestellt werden, und sonstige für die Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Das Recht, dem Gerichtsvollzi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / IV. Gewahrsam beim Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 136 Bei einem verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Schuldner findet bei der Gewahrsamsprüfung die gesetzliche Vermutung des § 739 Abs. 1 ZPO bzw. § 739 Abs. 2 ZPO, § 8 LPartG Anwendung. Wenn der Ehemann der Schuldnerin ein Einzelhandelsgeschäft nicht erkennbar allein und im Alleinbesitz betreibt, sondern mit Beteiligung bzw. Mitbesitz der Schuldnerin,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / I. Gerichtsvollzieherauftrag

Rz. 55 Auf der Grundlage von § 753 Abs. 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I, 258) eingefügt worden ist, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die "Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.9.2015" (BGBl I, 1586) erlassen.[60] Die teils später noch geänderten Formulare sind auf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 2. Schuldtitel

§ 36 Schuldtitel nach der Zivilprozessordnung (ohne ausländische Schuldtitel) (1) Die Zwangsvollstreckung findet nach der ZPO insbesondere aus folgenden Schuldtiteln statt: 1. aus Endurteilen und Vorbehaltsurteilen deutscher Gerichte, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§§ 704, 300, 301, § 302 Absatz 3, § 599 Absatz 3 ZPO), 2. aus Arresten und einst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / M. Eigentumsvorbehalt/Anwartschaftsrecht

Rz. 243 Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und dass der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer u.a. mit der Zahlung in Verzug ko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / A. Gerichtsvollzieherbezirk

§ 10 Geschäftsverteilung (1) Der aufsichtführende Richter weist jedem im Amtsgericht beschäftigten Gerichtsvollzieher einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu. Bei der Einteilung der Bezirke nimmt er auf eine gleichmäßige Verteilung der Geschäfte und auf die Möglichkeit einer zweckmäßigen Gestaltung der Reisen der Vollstreckungsbeamten Rücksicht. Für jede...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2: Gerichtsvollziehe... / Sechster Abschnitt: Buchführung

§ 44 Arten der Geschäftsbücher (1) Der Gerichtsvollzieher führt, soweit nachstehend keine Ausnahmen zugelassen sind und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist: (2) Jeder Gerichtsvollzieher führt seine eigenen Bücher. Für Dienstgeschä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / O. Verwertung

I. Öffentliche Versteigerung 1. Zuständigkeit Rz. 264 Die Verwertung gepfändeter Sachen geschieht in der Regel durch Versteigerung (§ 814 ZPO; vgl. auch §§ 91 ff. GVGA). Sie darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind, eine wirksame Verstrickung (noch) vorliegt und keine Vollstreckungshindernisse bestehen. Rz. 265...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / B. Pfandverkauf

I. Allgemeines § 181 (1) Aus einem Pfand, das aus beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (§§ 1293, 1296 BGB) besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches Verfahren nach den §§ 1228 bis 1248 BGB im Wege des Pfandverkaufs befriedigen; es macht keinen Unterschied, ob das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft bestellt oder kraft Gesetzes entstanden war (§ 1257 BGB). „Ein ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / IV. Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen

1. Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher bestimmte besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung festzustellen hat § 48 Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (§ 751 Absatz 2, § 752 ZPO) (1) Ist die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig und beabsichtigt dieser nur wegen eines bezifferten oder o...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / Fußnoten:

Fn 1: Geändert durch AV d. JM vom 19.8.2016 – JMBl. NRW S. 274 -. Die AV tritt am 1.10.2016 in Kraft. Fn 2: Geändert durch AV d. JM vom 16.10.2018 – JMBl. NRW S. 267 -. Diese AV tritt am 1.12.2018 in Kraft. Fn 3: Geändert durch AV d. JM vom 14.12.2022 (2344 – Z. 124.1) – JMBl. NRW S. 4 -. Diese AV tritt am 1.1.2023 in Kraft. Fn 4: Geändert durch AV d. JM vom 14.12.2022 (2344 – ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen

1. Pfändung a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam § 70 Allgemeines (§§ 808, 809 ZPO; Artikel 13 GG) (1) Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Gewahrsam befinden. Gewahrsam kann der Schuldner unter Umständen auch an Sachen haben, die sich in den Räumen eines Dritten befinden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / 3. Weitere Verbote

a) Insolvenz Rz. 168 Nach § 90 Abs. 1 InsO gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung ein Vollstreckungsverbot wegen Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Nach § 90 Abs. 2 InsO sind vom Vollstreckungsschutz solche Masseansprüche ausgenommen, die der Insolvenzverwalter selbst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

I. Allgemeine Vorschriften § 67 Begriff der Geldforderung (1) Geldforderung ist jede Forderung, die auf Leistung einer bestimmten Wertgröße in Geld gerichtet ist. Geldforderungen im Sinne des Vollstreckungsrechts sind auch die Haftungsansprüche für Geldleistungen, zum Beispiel die Ansprüche im Fall der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung. (2) Sollen Stücke einer be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Mobiliarvollstreckung d... / D. Formularzwang – Vollstreckungsauftrag

I. Gerichtsvollzieherauftrag Rz. 55 Auf der Grundlage von § 753 Abs. 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I, 258) eingefügt worden ist, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die "Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.9.2015" (BGBl I, 1586) erlassen.[60] Die teils später noch ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / b) Unternehmensstabilisierungsverfahren – Restrukturierungsverfahren

Rz. 172 Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz) ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre). Die Wirkung dieses Verbot entspricht § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen

I. Allgemeines § 152 (§§ 916 bis 945 ZPO) (1) Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel, die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sondern nur eine Sicherung seines Anspruchs oder die einstweilige Regelung eines rechtlichen Zustandes bezwecken. Der dingliche Arrest wird durch Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners oder eines in dem Befehl näher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / L. (Un)Pfändbare Gegenstände

I. Abgrenzung zur Immobiliarzwangsvollstreckung Rz. 207 Der Umfang der Mobiliarvollstreckung wird zunächst durch die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen begrenzt (§ 865 ZPO). Die Immobiliarzwangsvollstreckung umfasst nicht nur das Grundstück, sondern auch die dem Hypothekenhaftungsverband unterliegenden weiteren Gegenstände und Ansprüche (§ ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Geschäftsanweisun... / A. Allgemeine Vorschriften

I. Zuständigkeit § 30 Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / II. Verfahren

Rz. 254 Für die Zulassung der Austauschpfändung ist ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat (§ 811a Abs. 2 S. 1 ZPO). Für die Austauschpfändung selbst bleiben dem Gläubiger drei Möglichkeiten. 1. Ersatzbeschaffung Rz. 255 Der Gläubiger kann dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück zur V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / 2. Überlassung eines Geldbetrags

Rz. 259 Die zweite Möglichkeit für den Gläubiger ist die Überlassung eines erforderlichen Geldbetrags zur Beschaffung eines adäquaten Ersatzstücks. Auch hier erfolgt die Wegnahme des erst mit Erlass des Beschlusses pfändbar gewordenen Gegenstands, wenn die Übergabe des Geldbetrags an den Schuldner erfolgt. Zwar wird die Austauschpfändung nur zugelassen, wenn der zu erwartend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Öffentliche Versteigerung

1. Zuständigkeit Rz. 264 Die Verwertung gepfändeter Sachen geschieht in der Regel durch Versteigerung (§ 814 ZPO; vgl. auch §§ 91 ff. GVGA). Sie darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind, eine wirksame Verstrickung (noch) vorliegt und keine Vollstreckungshindernisse bestehen. Rz. 265 Zuständig ist stets der Geri...mehr