Fachbeiträge & Kommentare zu Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Crowdworking / 2 Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung dient dazu verbindlich festzustellen, ob Personen abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige sind. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend Clearingstelle genannt) zuständig. Das Verfahren kann aber auch ...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 8. Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt

Rz. 43 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, gelten teilweise abweichenden Regelungen. Siehe dazu ausführlich unten § 29.mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / I. Checkliste: Geringfügig entlohnte Beschäftigung

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / C. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

I. Checkliste: Geringfügig entlohnte Beschäftigung Rz. 10 II. Muster: Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigung Rz. 11 Arbeitsvert...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / I. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

1. Regelmäßigkeit Rz. 11 Um nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügige Beschäftigung zu zählen, muss die Tätigkeit – im bewussten Gegensatz zu dem Ausschluss der Berufsmäßigkeit in Nr. 2 (vgl. hierzu unten Rdn 54 ff.) – regelmäßig erbracht werden.[6] 2. Allgemeines zur Entgeltobergrenze Rz. 12 Eine geringfügige Beschäftigung in der Ausprägung der geringfügig entlohnten Besch...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigung

Rz. 11 Arbeitsvertrag Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit (1) Der/...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 6. Zusammenrechnung mit anderen Arbeitseinkommen

Rz. 26 Abgesehen von der fehlenden oder fehlerhaften Kontrolle der für die Geringfügigkeit begrenzten Arbeitszeit dürfte es in der Praxis zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung und Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze am häufigsten im Zusammenhang mit mehreren (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen kommen. Da mehrere rechtlich voneinander getrennte Arbeits- oder...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 3. Hinzurechnungsfreie Entgeltbestandteile

Rz. 15 Der Arbeitgeber kann neben dem Arbeitsentgelt von derzeit maximal 538 EUR je Monat noch weitere Zahlungen oder andere geldwerte Gegenstände an den Arbeitnehmer leisten, ohne dass dem Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeit aberkannt würde, solange es sich um Leistungen handelt, die entweder gar kein Arbeitsentgelt oder von der Lohnsteuer (und damit auch von der S...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die geringfügige Beschäftigung ist ein spätestens seit der Diskussion um die sog. Hartz-Gesetzgebung kurz nach der Jahrtausendwende beschäftigungs- und sozialpolitisch umstrittenes Thema, das eine erhebliche und politisch letztlich gewollte Bedeutung im allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt hat. Der zeitweilig verbreiteten Praxis, Aushilfen mehr oder weniger unabhängig vo...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 5. Prognose zur Ermittlung des relevanten Arbeitseinkommens

Rz. 21 Ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird oder nicht, ist aufgrund einer Prognose zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit abzuschätzen.[10] Verändern sich die Umstände, so ist die Schätzung jederzeit neu durchzuführen. Rz. 22 Ergibt die Prognose, dass die Arbeitszeit – und damit auch das Arbeitsentgelt – unvorhersehbar schwanken werden, dass im Kalenderjahr aber i...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Allgemeines zur Entgeltobergrenze

Rz. 12 Eine geringfügige Beschäftigung in der Ausprägung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze (zurzeit 538 EUR je Monat) nicht übersteigt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Ob dies der Fall ist, kann schwieriger zu entscheiden sein als auf den erste...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Regelmäßigkeit

Rz. 11 Um nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügige Beschäftigung zu zählen, muss die Tätigkeit – im bewussten Gegensatz zu dem Ausschluss der Berufsmäßigkeit in Nr. 2 (vgl. hierzu unten Rdn 54 ff.) – regelmäßig erbracht werden.[6]mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 4. Hinzurechnungspflichtige Entgeltbestandteile

Rz. 18 Andererseits können einmalige Einnahmen auch dann zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen, wenn sie gar nicht in dem entsprechenden Kalendermonat zur Auszahlung gelangen. Das betrifft insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgelder oder auch Bonus- oder Prämienzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, e...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen geringfügiger Beschäftigung

I. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 1. Regelmäßigkeit Rz. 11 Um nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als geringfügige Beschäftigung zu zählen, muss die Tätigkeit – im bewussten Gegensatz zu dem Ausschluss der Berufsmäßigkeit in Nr. 2 (vgl. hierzu unten Rdn 54 ff.) – regelmäßig erbracht werden.[6] 2. Allgemeines zur Entgeltobergrenze Rz. 12 Eine geringfügige Beschäftigung in der Aus...mehr

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§ 29 Geringfügige Beschäfti... / D. Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 28 Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt ist pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben. Wie auch bei den geringfügigen Beschäftigungen sonst, gibt es die Möglichkeit, auf das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung in Priv...mehr

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§ 27 Steuerliche Grundsätze... / B. Lohnsteuerpauschalierung

Rz. 6 Maßgebend für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nur bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV möglich. Dabei ist zwischen der "einheitlichen Pauschsteuer" von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG)[4] und dem "Pauschsteuersatz" von 20 % de...mehr

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§ 29 Geringfügige Beschäfti... / II. Rentenversicherung

Rz. 17 In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung seit 2013 versicherungspflichtig mit der Möglichkeit, nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Der Arbeitgeber hat einen pauschalen Beitrag von 5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (§ 172 Abs. 3a SGB VI). Die Re...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / I. Checkliste: Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / D. Lohnsteuerliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung

Rz. 99 Auch in der lohnsteuerlichen Behandlung unterscheiden sich die entgelt- und die zeitgeringfügige Beschäftigung voneinander. I. Wahlrecht des Arbeitgebers bei Entgeltgeringfügigkeit Rz. 100 Für die Besteuerung entgeltgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bestehen drei verschiedene Möglichkeiten:mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Ausnahme: Rentenversicherung

Rz. 77 Unterschiede zwischen den Typen geringfügiger Beschäftigung bestehen in der gesetzlichen Rentenversicherung: Denn auch insoweit besteht für zeitgeringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV keine Versicherungspflicht, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Rz. 78 Dagegen sind geringfügig entlohnte Beschäftigte seit dem 1.1.2013 in der Rentenversicherung grundsätzlich ...mehr

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§ 23 Rentenversicherung / B. Versicherungspflicht

Rz. 3 Der Kreis der Versicherungspflichtigen ergibt sich aus §§ 1 ff. SGB VI. Rz. 4 Insbesondere sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SGB VI. Das gilt auch im Midi-Job, also bei einer Vergütung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (vormals: Gleitzone) i.S.v. § 20 Ab...mehr

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§ 29 Geringfügige Beschäfti... / F. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im anwaltlichen Mandat

Rz. 42 Durch die Förderung der geringfügigen Beschäftigungen in haushaltsnahen Dienstleistungen im Jahre 2003 ergibt sich häufiger die Situation, dass Mandanten um Beratung ansuchen, was bei der Einstellung einer Haushaltshilfe zu beachten ist. Der beratende Rechtsanwalt wird typischerweise das Arbeitgeber-Mandat führen. Rz. 43 In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere ...mehr

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§ 30 "Midi-Jobs" und Überga... / II. Anwendungsvoraussetzungen

Rz. 10 Ein Arbeitsverhältnis wird ohne Weiteres im Übergangsbereich abgerechnet, wenn das Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 2.000 EUR im Monat nicht übersteigt, § 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV n.F. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt muss zurzeit (Mai 2024) also zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR liegen. Einer...mehr

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§ 4 Arbeitszeit und deren F... / E. Arbeitszeitkonten

Rz. 47 Ein weit verbreitetes Mittel zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten ist die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten. Bei dieser Gestaltung wird auf Seite der Arbeitszeit eine auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Arbeitsmenge vereinbart, die dann im Rahmen der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes flexibel und nach Anfall der Arbeit abgeleistet wird. Ist eine tägliche Mindestar...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 7. Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber oder mit verbundenen Unternehmen

Rz. 40 § 8 Abs. 2 SGV IV ist auf mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber nicht anwendbar. Insoweit bedarf es keiner Zusammenrechnung und kann auch nicht eine von mehreren Beschäftigungen dem Privileg der Geringfügigkeit unterliegen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Beschäftigungen, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ausübt,...mehr

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§ 27 Steuerliche Grundsätze... / A. Grundlagen der Besteuerung

Rz. 1 Das an einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlte Arbeitsentgelt ist entweder pauschal oder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Arbeitsentgelte für eine geringfügige Beschäftigung sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und damit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeits...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Grundlagen

Rz. 311 Geringfügige Beschäftigung ist auf den ersten Blick eine sozialversicherungs- und steuerrechtliche Thematik. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 SGB IV begründet, werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer pauschal abgeführt. Eine geringfügige Beschäftigung kann in zwei Erscheinungsformen vorliegen:mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bei Entgeltgeringfügigkeit

Rz. 86 Ungeachtet der weitgehenden Versicherungsfreiheit sind im Falle der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen in aller Regel Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung zu entrichten. Rz. 87 Diese muss ganz überwiegend der Arbeitgeber allein aufbringen, und zwar i.S.v. Pauschbeträgen. Das Gesetz verwendet durchgehend diesen Begriff. Außerhalb des Gesetzestexte...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / I. Weitgehende Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

Rz. 73 Auch wenn sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung von denjenigen zur kurzfristigen Beschäftigung unterscheiden, bestehen doch auch Gemeinsamkeiten. Am wichtigsten ist die Feststellung, dass der Beschäftigte in beiden Fallvarianten der geringfügigen Beschäftigung mit wenigen Ausnahmen im Grundsatz keinen Versicherungs...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Allgemeines zur Zeitgeringfügigkeit

Rz. 44 Die zweite Tatbestandsvariante der geringfügigen Beschäftigung ist neben der vorstehend erörterten Entgeltgeringfügigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) die kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit). Diese folgt grundlegend anderen Prinzipien als die entgeltgeringfügige Beschäftigung und hat auch andere Rechtsfolgen. ...mehr

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§ 23 Rentenversicherung / C. Beitragssatz und Bemessungsgrundlage

Rz. 14 Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch eine Verordnung. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 160 Nr. 1 SGB VI. Seit dem 1.1.2018 beträgt der allgemeine Beitragssatz 18,6 %, in der knappschaftlichen...mehr

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§ 29 Geringfügige Beschäfti... / I. Träger des Haushaltsscheckverfahrens

Rz. 33 Das bis zum Inkrafttreten der "Hartz-Gesetze" in Privathaushalten alternativ für versicherungsfreie geringfügige wie auch für versicherungspflichtige Beschäftigungen Anwendung findende Haushaltsscheckverfahren ist seit dem 1.4.2003 nur noch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, d.h. es ist dem Arbeitgeber nunmehr verweh...mehr

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§ 27 Steuerliche Grundsätze... / D. Lohnsteuerabzug

Rz. 25 Erfolgt keine Pauschalierung der Lohnsteuer, wird die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Finanzamt mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers erhoben (sog. Regelverfahren). Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse und dem Lohnzahlungszeitraum (üblicherweise dem Kalendermonat) ab. Rz. 26 Singles in Teilzeit werden in Steuerklasse I veranlag...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Arbeitsvertrag mit geringfügig entlohntem Beschäftigten zur Beschäftigung in einem Privathaushalt

Rz. 15 Arbeitsvertrag Zwischen _________________________ – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigte/r für die Tätigkeit als ...mehr

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§ 29 Geringfügige Beschäfti... / II. Grundzüge des Haushaltsscheckverfahrens

Rz. 36 Bei dem Haushaltsscheckverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Meldeverfahren. Es kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse genutzt werden. Bei dem Haushaltsscheck handelt es sich um einen Vordruck, der durch die Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt wird. Dieser enthält die Angaben nach § 28a Abs. 8 SGB IV. Meldungen im Haushaltsscheckverfahren kö...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / C. Rechtsfolgen der Geringfügigkeit in der Sozialversicherung

Rz. 72 Wie bereits einleitend konstatiert sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse rein arbeitsrechtlich ohne jene Besonderheit. Ungeachtet des – jedenfalls bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen – vergleichsweise geringen zeitlichen Beschäftigungsumfangs handelt es sich um Teilzeitarbeitsverhältnisse wie jedes andere auch. Die Besonderheiten liegen in den lohnsteuer...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / I. Wahlrecht des Arbeitgebers bei Entgeltgeringfügigkeit

Rz. 100 Für die Besteuerung entgeltgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bestehen drei verschiedene Möglichkeiten:mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / III. Sozialversicherungsrechtliche Verfahrensfragen

Rz. 96 Zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist gemäß § 28i SGB IV allein die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vormals: Bundesknappschaft) als sog. Minijob-Zentrale. Da die Bundesknappschaft neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in den wo...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / I. Muster: Fragebogen für geringfügig Beschäftigte (Langfassung)

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§ 20 Sozialversicherungsbei... / B. Begriffsbestimmungen

Rz. 4 Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, der sich gem. § 28d SGB IV aus den Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt. Im Grundsatz tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte dieser Beiträge. Das ergibt sich aus den auf den jeweiligen Sozialversicherungszweig bezog...mehr

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§ 29 Geringfügige Beschäfti... / I. Krankenversicherung

Rz. 15 In der Krankenversicherung reduziert sich gem. § 249b S. 2 SGB V der vom Arbeitgeber zu tragende pauschale Beitrag auf 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung. Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an. Der Pauschalbeitrag fällt auch für solche geringfügig entlohnte Arbeitnehmer an, die aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei ...mehr

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§ 8 Nebentätigkeiten / 2. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Rz. 25 Kommt es dazu, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer geringfügig oder im Bereich des sozialversicherungspflichtigen Einstiegsbereichs beschäftigt, ohne hierbei Kenntnis über eine Zweitbeschäftigung zu haben, werden unter den Voraussetzungen der Zusammenrechnung beide Beschäftigungsverhältnisse voll sozialversicherungspflichtig. In der Konsequenz führt der Arbeitgebe...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / III. Lohnsteuerliche Verfahrensfragen

Rz. 106 Wählt der Arbeitgeber eine der Pauschalierungsoptionen zur Lohnsteuer, so wird er im Regelfall deren alleiniger Schuldner, §§ 40a Abs. 5 i.V.m. 40 Abs. 3 EStG. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist aber möglich. Rz. 107 Aus § 40 Abs. 3 EStG folgt auch, dass die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers und auf seine Jahreslohnsteuer nicht anzure...mehr

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§ 30 "Midi-Jobs" und Überga... / A. Allgemeines, Gesetzeshistorie

Rz. 1 Im Zuge der sog. Hartz-Gesetze wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 eine sozialversicherungsrechtliche Gleitzone (heute: Übergangsbereich) geschaffen und in § 20 Abs. 2 SGB IV definiert. Die Einführung dieser Gleitzone ging auf einen Vorschlag der Hartz-Kommission zurück.[1] Im Hinblick auf die Beitragslast sollte sie den Übergang von der sozialversicherungsfreien entgeltger...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Zeitobergrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen

Rz. 47 Die auf den ersten Blick nicht recht zueinander passenden, verschiedenen zeitlichen Obergrenzen von entweder drei Monaten oder siebzig Arbeitstagen sind tatsächlich zwei verschiedene Fallvarianten. Die zuständigen Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit Billigung der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum lange Zeit die Drei-Monats-Grenze nur dann angewa...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Keinerlei Sozialversicherungsbeiträge bei Zeitgeringfügigkeit

Rz. 95 Für kurzfristig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV besteht dagegen auch in der Kranken- und in der Rentenversicherung keinerlei Beitragspflicht. Auch Arbeitgeberpauschbeiträge sind nicht abzuführen. Das ergibt sich aus der jeweils bestehenden Versicherungsfreiheit in den einzelnen Versicherungszweigen und dem Fehlen einer ausdrücklich dennoch anwendbare...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (4) Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 320 Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer. Das gilt unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung. Beispiel Der A hat bei der X-GmbH einen Vertrag als geringfügig Beschäftigter. Er soll stundenweise die Presse nach Meldungen über die X-GmbH auswerten. Er erhält hierfür eine Vergütung von 50 EUR pro Monat. Rz. 321 Dabei sind insbesondere folgende gesetzliche Regelungen ...mehr

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§ 8 Nebentätigkeiten / II. Rechtsfolgen unterlassener Anzeigen

Rz. 19 Unterlässt der Arbeitnehmer die Anzeige einer Nebentätigkeit, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob hieraus ein Schaden resultiert oder nicht. Ändert sich durch die Nebenbeschäftigung nichts an der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und tritt keine arbeitszeitrechtliche Sanktion gegen den Arbeitgeber ein, kann die Anzeigepflicht als arbeitsvertraglicher Pflichtve...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / II. Sozialversicherungsrechtliche Beratung

Rz. 122 In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind vor allem die komplizierten Zusammenrechnungsregelungen ein wichtiges Beratungselement. Arbeitgeber wie Berater sind dabei auf Informationen angewiesen, die nur der Beschäftigte selbst kennt und also preisgeben muss. Das ist bisweilen nicht ganz einfach, nicht erst seit der Erstarkung des allgemeinen Bewusstseins für Da...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / III. Steuerrechtliche Beratung

Rz. 126 Gerade der Rechtsanwalt eines Arbeitgebers sollte darauf hinweisen, dass § 40a Abs. 2 EStG mit der Erhebung der Pauschsteuer i.H.v. 2 % nur eine Kann-Vorschrift enthält. Abgesehen davon, dass die Option in manchen Fällen gar nicht besteht, sondern allenfalls mit 5 % oder 20 %, bei Zeitgeringfügigkeit mit 25 % pauschaliert werden kann (dazu oben Rdn 99 ff.), bleibt de...mehr