Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.3 Systematik des "Flächen-Faktor-Verfahrens"

Rz. 183 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 184 Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Rechtsgrundlagen

Rz. 14 Der baden-württembergische Landtag hat am 4.11.2020 ein Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) [1] beschlossen. Nachfolgend wurde das LGrStG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) v. 22.12.2021 (GBl. 2021, 1029) und Art. 6 der Zehnten Verordnung des Innen...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.3 Systematik des – reinen – "Flächenmodells"

Rz. 82 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" nach Art. 1-5 BayGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 83 Auf der ersten Verfahrensstufe des bayerischen ...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Verfahrensrüge

Rz. 297 Für die sog. Verfahrensrüge sieht das Gesetz strenge Formvorschriften vor, die in der Praxis oft zum Scheitern eines Rechtsmittels führen. Es gibt auch keine allgemeine Verfahrensrüge, sodass die häufig in Rechtsbeschwerde(begründungs-)schriften zu findende Floskel: "Es wird die Verletzung formellen Rechts gerügt." unsinnig und, da sie die Wiedereinsetzung in den vor...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.3 Systematik des "Wohnlagemodells"

Rz. 134 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Grundsteuerwerte Rz. 135 Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / IX. Niedersachsen

Rz. 9 1. Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden Gem. RdErl. d. MI u. d. MW vom 25.11.1994 (Nds. MBl. S. 1555) – 21.2–01461/6 – (geändert durch Nds. MBl. 2010, 1016) 1. Allgemeines Neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei sind nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl ...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XIII. Sachsen

Rz. 13 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs (VwV Verkehrsüberwachung – VwV VKÜ) v. 21.5.2014 (SächsABl., S. 759), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2021 (SächsABl SDr. S. S 167) A Allgemeines I. Begriffsbestimmung Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum zur ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 120 In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt. Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3.2.2.). Es erweitert...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / X. Nordrhein-Westfalen

Rz. 10 1. Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums – 41 – 61.02.01 – 3 – v. 19.10.2009 (MBl. NRW 2009, S. 502) 1 Allgemeines Die Verkehrssicherheitsarbeit umfasst präventive, repressive und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Förderung regelkonformen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine Kombination dieser Handlungsfelder lässt ...mehr

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§ 1 Messverfahren / I. Historie

Rz. 329 Die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes gehört mit zu den Hauptunfallursachen in der Verkehrsunfallstatistik, weshalb der Abstandsüberwachung zunehmend Bedeutung beigemessen wird. Rz. 330 Das richtige Abstandsverhalten ist in § 4 StVO geregelt, wobei drei Abstandsregeln unterschieden werden (vgl. auch § 3 Rdn 96). Dort heißt es: Zitatmehr

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§ 1 Messverfahren / b) Haftung durch den Versender

Rz. 1820 Kommt es bei Ladungen, die durch den Versender auf den Lastwagen verbracht wurden zu einem Schaden, weil sie nicht richtig gesichert wurden, so haftet nach § 412 HGB prinzipiell der Verlader. Doch auch hier gilt Vorsicht! Rz. 1821 Denn nach dem Gesetz sind alle am Verladevorgang Beteiligten für die Ladungssicherung verantwortlich. Um keine Mitschuld zu erhalten, darf...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / 2. Prüffragen

Rz. 12 Soweit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Rdn 10 ff.) überhaupt noch eine Verteidigungsmöglichkeit besteht (vgl. Rdn 11), muss der Verteidiger, wenn ggf. eine Videomessung eine Rolle spielt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, NJW 2009, 3293 = zfs 2009, 589; NJW 2010, 2717 = DAR 2010, 508; DAR 2010, 574) folgende Fragen stellen/prüfen...mehr

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§ 1 Messverfahren / c) Haftung durch Verlader

Rz. 1828 Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Rz. 1829 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss v. 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung...mehr

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Literaturverzeichnis

Beck/BerrSchäpe/Nissen/Kärger/Heberlein, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. 2017 Beck/Löhle/Kärger/Schmedding/Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl. 2018 Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022 Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021 Burhoff (Hrsg.)...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / aa) Allgemeines

Rz. 241 Allgemein gilt, dass im Beweisantrag neben der Beweisbehauptung auch das Beweismittel bezeichnet werden muss. Beweismittel können sein Es empfiehlt sich, darüber hinaus die Angabe der...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / F. Trunkenheitsfahrt (§ 24a Abs. 1 StVG)

Rz. 149 Die mit einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG zusammenhängenden Fragen sind schon wegen der ggf. nicht unerheblichen Geldbuße und des Fahrverbotes für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten dazu einen Überblick im Hinblick auf das tatrichterliche Urteil und zu den mit der Atemalkoholmessung zusammenhängenden (Rech...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Allgemeines

Rz. 13 Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschrift...mehr

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§ 1 Messverfahren / a) Allgemeines

Rz. 112 Die gesetzliche Neuregelung des Mess- und Eichwesens, durch das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) vom 25.7.2013 und die Verordnung übers Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 232 Nach Auffassung des niedersächsischen Landesgesetzgebers bietet sich i. S. d. des Äquivalenzprinzips die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da dem einzelnen Grundstücksinhaber i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. den Schutz des Privateigentums durch Brand...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 133 Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 132) bietet sich nach Auffassung des Landesgesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandschutz...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.2 Bemessungsmaßstab / Bemessungsziel

Rz. 81 Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 80) bietet sich nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandsc...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XV. Schleswig-Holstein

Rz. 15 Richtlinie für die polizeiliche und die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung v. 15.3.2011 Innenministerium/Landespolizeiamt Schleswig-Holstein IV LPA 1310 – 82.62 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein 4215 – 621.141.1–10 1. Ziele der Geschwindigkeitsüberwachung Geschwindigkeitsüberschreitungen sind häufige und gefährliche Verkehrsnormenverletzungen. Nic...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 167 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende hamburgische "Wohnlagemodell". Die lagebezogene Differenzierun...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 272 Die für die Flächenmodelle bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken (Rz. 62-66), insbesondere der fehlende Begründungszusammenhang zwischen Belastungsgrund und Bemessungsgrundlage (Rz. 63) sowie die Willkürlichkeit der Äquivalenzzahlen (Rz. 64), gelten auch für das auf dem reinen Flächenmodell aufbauende niedersächsische "Flächen-Lage-Modell". Hinsichtlich der verfa...mehr

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§ 1 Messverfahren / 3. Fehlergrenzen und Verkehrsfehlergrenzen

Rz. 152 Die zulässigen Abweichungen der Messergebnisse vom wahren Wert bezeichnet man als Fehlergrenzen (§ 3 Nr. 6 MessEG), bzw. die beim Verwenden zulässige Abweichung vom wahren Messergebnis als Verkehrsfehlergrenzen (§ 3 Nr. 21 MessEG). Als wahr gelten dabei die Werte des Normals bzw. der Normalmesseinrichtung. Aus diesem Grund müssen die zur Prüfung eingesetzten Normale u...mehr

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§ 2 Medizinische Aspekte / 1. Hyper- und Hypoventilation

Rz. 122 Eine weitere Einflussgröße auf die AAK-Messung stellt die bereits kurz erwähnte Temperaturabhängigkeit der Löslichkeit des an der Oberfläche der Lungenbläschen abgedampften Alkohols in der Atemluft dar. Diese physikalische Besonderheit nach dem Henry-Gesetz bewirkt u.a., dass sich die AAK bei einer Änderung der Atemtemperatur um 1°C um rund 6,5 % ändern kann.[65] Ein...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / aa) Allgemeines

Rz. 231 Nach der allgemein üblichen Definition liegt ein Beweisantrag vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter ernsthaft verlangt, dass zum Nachweis einer bestimmten Tatsache durch Gebrauch eines bestimmten Beweismittels Beweis erhoben wird und die Beweisbehauptung die Tatsachenbasis eines in der Sache entscheidenden Urteils betrifft. Nach den Änderungen der StPO durch das "Geset...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.1 Saarland

Rz. 282 Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) v. 15.9.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch § 1 Abs. 1 GrStG-Saar werden für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen best...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / I. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Rz. 5 Selten hat eine verfassungsgerichtliche Entscheidung im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren so viel Aufmerksamkeit erregt wie im Jahr 2009 der Beschl. des BVerfG vom 11.8.2009 in der Sache 2 BvR 941/08 (BVerfG, NJW 2009, 3293 = zfs 2009, 589; dazu auch noch den Beschl. v. 5.7.2010 – 2 BvR 759/10, NJW 2010, 2717 = DAR 2010, 508, und den v. 12.8.2010 – 2 BvR 1447/10...mehr

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§ 1 Messverfahren / 4. Offizielle Anforderungen der PTB

Rz. 301 In ihren Anforderungen misst die PTB der Manipulationssicherheit von Messdaten und entsprechender Software offenbar einen hohen Stellenwert zu. So finden sich in allen für Verkehrsüberwachungsgeräte relevanten PTB-A entsprechende Abschnitte, z.B.:mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.1 Belastungsgrund

Rz. 80 In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Grundsteuer B nach den Flächen der Grundstücke das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.3 Systematik des "Flächen-Lage-Modells"

Rz. 233 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des niedersächsischen "Flächen-Lage-Modells" nach §§ 2-7 NGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 234 Auf der ersten Verfahrensstufe des niedersächsis...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 228 Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7.7.2021[1], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.5.2022[2],von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Das Niedersächsische Finanzministerium hat am 22.2.2022 zur Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrS...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 126 Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Nachfolgend wurde das HmbGrStG durch Art. 2 des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kj. 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes v. ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.4.1 Belastungsgrund

Rz. 132 Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird das Hamburger "Wohnlagemodell" für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip – da...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / VII. Hessen

Rz. 7 Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden Erl. d. Ministerium des Innern und für Sport v. 5. 2. 2015 (StAnz. S. 182) 1. Ziele der Verkehrsüberwachung: Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Polizeibehörden und allgemeine Ordnungsbehörden w...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / V. Bremen

Rz. 5 Dienstanweisung Verkehrsüberwachung mit Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessverfahren Stand vom: Version V2/18.1.2021mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Auswertung

Rz. 40 Für die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen gilt: Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, wenn die Ordnungsbehörde – ggf. entgegen einem Runderlass eines Ministeriums – eine private Firma mit der Auswertung von Messergebnissen beauftragt, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt (vgl. aber OLG Hamm, DAR 2016, 397 m. Anm. Staub [keine Zulassung...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 49 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer birgt verfassungsrechtliche Risiken. Eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer löst sich von der herkömmlichen Ausgestaltung der Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude umfasst. Dies löst Bedenken aus, ob der Typusbegriff der Grundsteuer im Sinne d...mehr

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§ 1 Messverfahren / b) Der Vergleich der Regelungen

Rz. 113 Im bis 31.12.2014 gültigen System der Zulassung und Eichung war vorgesehen, dass ein Hersteller eines Geschwindigkeitsmessgerätes eine Bauartzulassung bei der PTB erlangen musste (s. Rdn 45 ff.). Wie bereits dargelegt war diese Bauartzulassung die Voraussetzung für eine Ersteichung des Messgeräts, die wiederum Voraussetzung für den amtlichen Einsatz von Messgeräten n...mehr

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / bb) Rechtsbeschwerde in den Zulassungsfällen des § 80 OWiG

Rz. 198 Problematisch ist die Rüge der Verletzung des oben dargestellten und aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren hergeleiteten Einsichtsrechts in die Messunterlagen im Rechtsbeschwerdeverfahren dann, wenn ein Zulassungsfall nach § 80 OWiG vorliegt, also dann, wenn kein Fahrverbot verhängt worden ist und die Geldbuße nicht mehr als 100 EUR (§ 80 Abs. 2 OWiG) oder nicht ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Rechtsfragen in Zusamme... / 1. Allgemeines

Rz. 254 Das Bußgeldverfahren kennt als Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde (eingehend dazu Burhoff/Junker, OWi, Rn 3020 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 1053 ff.; Burhoff, ZAP F. 21, 263 ff.; vgl. a. Fromm, NZV 2019, 408). Diese ist in den §§ 79 ff. OWiG der Revision (§§ 333 bis 358 StPO) nachgebildet. Ebenso wie diese ermöglicht sie nur eine Nachprüfung der Entsche...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.1 Allgemeines

Rz. 225 In Niedersachsen wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. „"Flächen-Lage-Modell" eingeführt. Analog zum "Flächen-Faktor-Verfahren" in Hessen erweitert das niedersächsische "Flächen-Lage-Modell" das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe Rz. 70 ff.) zwecks Lag...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 70 In Bayern wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges – reines – "Flächenmodell" eingeführt. In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Gru...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / VI. Hamburg

Rz. 6 SPL-Anweisung 2022–1 Leitlinie der Geschwindigkeitsüberwachung – Überwachung des Straßenverkehrs Stand: 29.3.2022 Vorwort Verkehrssituation und -entwicklung in Hamburg Hamburg hat aufgrund seiner geographischen Lage und verkehrlichen Bedeutung eine besondere Gewichtung in der Metropolregion. Die vorliegenden Prognosen zum Mobilitätsverhalten signalisieren dabei eine steige...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XIV. Sachsen-Anhalt

Rz. 14 Grundsätze für die Verkehrsüberwachung durch Polizei und Kommunen (Verkehrsüberwachungserlass) RdErl. des MI vom 6.3.2009 (MBl. LSA S. 208) – 23.3–12320 I. Verkehrsüberwachung durch die Polizei Die vom Straßenverkehr ausgehenden vielfältigen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer erfordern permanent höchste Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Hohe poliz...mehr

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Grundsteuerreform: Umsetzun... / 2 Neuregelung des Gesetzgebers bis Ende 2019

Der vorgenannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist der Bundesgesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer, bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546), dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewert...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 1 Allgemeines

Rz. 445 Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die außergewöhnliche Belastungen allgemeine...mehr