Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 12 Verschiedenes / I. Allgemeines

Rz. 81 Von einer Mehrhausanlage[113] spricht man, wenn sich auf einem Grundstück[114] mehrere räumlich abgeschlossene Einheiten befinden, die zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefasst sind. Typisch sind folgende Fälle:mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Aufstellung und Beschluss des Wirtschaftsplans

Rz. 151 Für die Vorbereitung der Beschlussfassung gilt beim Wirtschaftsplan prinzipiell das Gleiche wie bei der Jahresabrechnung. Der Wirtschaftsplan wird vom Verwalter "aufgestellt", d.h. als Entwurf beschlussfähig vorbereitet. (Zum Rechtsschutz bei Untätigkeit → § 8 Rdn 126). Nach der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat (→ § 11 Rdn 10) muss der Entwurf den Miteigentümern ü...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 4. Teilnahme von Beratern, Rechtsanwälten, Dolmetschern usw.

Rz. 89 Die Teilnahme von Beratern (insbesondere Rechtsanwälten) oder sonstigen Begleitern einzelner Wohnungseigentümer ist wegen des Gebots der Nichtöffentlichkeit grundsätzlich unzulässig. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Beraters ändert daran nichts. Es gibt aber Ausnahmen, in denen ein Begleiter eines Wohnungseigentümers an der Versammlung teilnehmen darf (mit der ...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 4. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine unberechtigte Einberufung

Rz. 18 Wird eine Wohnungseigentümerversammlung durch eine hierfür nicht zuständige Person einberufen, besteht die Gefahr, dass nichtige oder anfechtbare Beschlüsse gefasst werden. Außerdem kann Verwirrung eintreten, wenn womöglich verschiedene Personen parallele Versammlungen einberufen. Es ist deshalb möglich, dass das Amtsgericht im Wege der einstweiligen (Leistungs-)Verfü...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / I. Die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Vereinbarung

Rz. 85 Die Änderung der Gemeinschaftsordnung erfordert im Ausgangspunkt eine Vereinbarung aller Miteigentümer. Beschlüsse zur Änderung der Gemeinschaftsordnung sind nur möglich, soweit das Gesetz dafür eine Beschlusskompetenz vorsieht oder eine Öffnungsklausel besteht. Schweigen bedeutet keine Zustimmung zu einer Vereinbarung, sondern ist grundsätzlich rechtlich unerheblich....mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Einzelne Vergütungsregelungen

Rz. 143 Außerordentliche bzw. weitere Eigentümerversammlung. Seit jeher ist es unbestritten, dass die Vereinbarung einer Sondervergütung für die Durchführung einer weiteren ("außerordentlichen") Versammlung prinzipiell ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Üblich sind Pauschalsätze zwischen 150 EUR und 300 EUR, was aber nicht bedeutet, dass eine höhere Vergütung nicht auch ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / V. Der Zitterbeschluss einer baulichen Veränderung

Rz. 94 Es kann schwierig zu beurteilen und streitig sein, ob alle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Beschlusses vorliegen. Manchmal steht sogar (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) von vornherein fest, dass ein Beschluss nicht rechtmäßig ausfallen kann; so etwa, wenn im obigen Beispiel (→ § 4 Rdn 86) in der Variante a (Gestattung der Gartenterrasse) der oder die benach...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Allgemeines

Rz. 277 Der Verwalter muss grundsätzlich ein Bankkonto für die Gemeinschaft anlegen und führen. Soweit bislang allgemein angenommen wurde, es müsse prinzipiell sogar mindestens zwei Bankkonten geben (ein Girokonto für die laufende Verwaltung und ein Konto zur gewinnbringenden Anlage der Erhaltungsrücklage, auf die erst mittel- oder langfristig zugegriffen werden muss), ist d...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / III. Form und Frist der Einberufung, Ort, Zeit und Hygienevorgaben der Versammlung

Rz. 28 Die Einberufung muss in Textform erfolgen (§ 24 Abs. 4 S. 1 WEG, § 126b BGB [38]). Textform ist gewissermaßen eine "erleichterte Schriftform" und umfasst grob gesagt alle Erklärungen, die nicht mündlich abgegeben werden und gespeichert werden können. Zur Einhaltung der Textform muss die Erklärung nicht unterschrieben sein, schon gar nicht mit eigenhändiger Originalunte...mehr

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§ 11 Der Verwaltungsbeirat / B. Aufgaben und Befugnisse

Rz. 9 Der gesetzliche Aufgabenkreis des Verwaltungsbeirats ist klein:mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / III. Die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel

Rz. 99 Gem. § 23 Abs. 1 WEG können auch solche Angelegenheiten durch Beschluss "geordnet" werden, über die "nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können". Eine derartige kompetenzbegründende Vereinbarung wird Öffnungsklausel genannt.[131] Sie ermöglicht die Änderung der Gemeinschaftsordnung (oder anderer Vereinbarun...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / I. Grundlagen

Rz. 30 Die Miteigentümer können einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums (inklusive Sondernutzungsflächen) und des Sondereigentums entsprechenden Gebrauch mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht, haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie folgendes Ermessen (Beurte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Ausschluss vom Arbeitnehmerstatus

Rz. 33 Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge (Auszubildenden).[1] Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die ge...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 1. Rechte der Gemeinschaft einerseits und Individualrechte andererseits

Rz. 57 Eine "Störung" liegt vor, wenn ein Eigentümer seine Rechte bei der Nutzung von Gemeinschafts- oder Sondereigentum überschreitet. Da die Hausordnung eine Sammlung von Regelungen für die Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums ist, stellt insbesondere jeder Verstoß gegen die Hausordnung eine unzulässige Nutzung ("Störung") im weiteren Sinne dar. Die Ausführungen ...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Anspruch der Gemeinschaft gegen den Verwalter

Rz. 124 Der Verwalter ist gem. § 28 Abs. 2 S. 2 WEG verpflichtet, die Jahresabrechnung für das Vorjahr aufzustellen. Das gilt im Fall des Verwalterwechsels auch bzw. nur dann, wenn seine Bestellungszeit (sein "Amt") zum 1. Januar begonnen hat. Dann muss er die Abrechnung auf der Basis der Buchhaltung des ausgeschiedenen Vorverwalters fertigen; diese Aufgabe wird ihm dadurch ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Grundlagen

Rz. 24 Erhaltungsmaßnahmen liegen nur vor, wenn der vorhandene Zustand des Gebäudes unverändert bleibt. Jede Änderung führt dazu, dass die Maßnahme keine (reine) Erhaltung mehr darstellt, sondern eine bauliche Veränderung. Reine Erhaltungsmaßnahmen sind aber selten. Zumindest größere Maßnahmen, die im allgemeinen Sprachgebrauch (auch in der Rspr.) als Sanierung bezeichnet we...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Hausordnung; Vorgehen gegen Störungen

Rz. 265 Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Demnach muss der Verwalter bei Bedarf eine Hausordnung entwerfen ("aufstellen") und zur Beschlussfassung vorlegen. Solange dies von keinem Eigentümer gewünscht wird, muss der Verwalter allerdings nicht von sich aus tätig werden. Die "Durchführung" der Haus...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / b) Einzelabrechnung

Rz. 26 In der Einzelabrechnung ist eine Aufstellung der für die abgerechnete Wohnung geleisteten Vorschüsse eigentlich nicht erforderlich. Die Einzelabrechnung dient "nur" der Kostenverteilung und der Ermittlung der Abrechnungsspitze, und dafür sind nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die geschuldeten Zahlungen maßgeblich. Aber zur vollständigen Rechnungslegung gehört...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / 2. Erstbezug und Entstehung der werdenden Gemeinschaft

Rz. 18 Die Ein-Personen-Gemeinschaft ("Alleinherrschaft" des Bauträgers) endet mit der Übergabe der ersten Wohnung an einen Käufer, wie sich aus § 8 Abs. 3 WEG ergibt: "Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den ande...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / I. Übersicht

Rz. 35 Mit der Anfechtungsklage, einer Gestaltungsklage,[49] wird gem. § 44 Abs. 1 WEG die Ungültigerklärung eines Beschlusses beantragt. Häufig spricht man auch von der "Aufhebung" oder "Unwirksamkeitserklärung"; das meint dasselbe.[50] Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, welche Beschlüsse für ungültig zu erklären sind, besteht hierüber kein Streit: Bei fristg...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / I. Grundlagen und Muster

Rz. 145 Für die Ausgaben der Gemeinschaft und den Aufbau der Erhaltungsrücklage wird laufend Geld benötigt, das die Miteigentümer als Vorschüsse zur Verfügung stellen müssen. Der Finanzbedarf wird gem. § 28 Abs. 1 S. 2 WEG durch den (Gesamt-)Wirtschaftsplan ermittelt, den der Verwalter einmal im Jahr jeweils für ein Kalenderjahr aufstellen muss und über den Beschluss gefasst...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Vorbereitung der Beschlussfassung

Rz. 10 Wie immer muss der Verwalter die Beschlussfassung vorbereiten (→ § 10 Rdn 243).[12] Dazu gehört zunächst die Feststellung eines Erhaltungsbedarfs bzw. der Schadensumfangs (→ § 10 Rdn 269). In technisch einfach gelagerten Fällen genügen hierfür die Feststellungen eines Fachunternehmens,[13] die meistens im Rahmen oder in Gestalt eines Angebots erfolgen werden. Ohnehin ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7.1 Energieerzeugnisse

Rz. 42 Für den Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Energieerzeugnissen ist auf § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG [1] abzustellen. Rz. 43 Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 EnergieStG der Energiesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Ener...mehr

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§ 12 Verschiedenes / I. Gebäudeversicherung

Rz. 46 Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG gehören die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.[71] Als derartige "Neuwertversicherung" ist eine verbundene Wohngebäudeversicherung üblich und sinnvoll, die außer Feuer (inkl. Blitzschlag) auch sonstige sog...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Einzelne Kostenarten

Rz. 53 Abfallgebühren, Müllbeseitigung. Zu den "Kosten der Müllbeseitigung" gehören in erster Linie die Abfallgebühren, aber auch die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren und ähnlicher Anlangen, ferner Hausmeisterkosten für das Herausstellen der Abfallbehälter (vgl. § 2 Nr. 8 BetrKV). Kosten der Müllbeseitigung sind nur zu einem kleinen Teil Betriebskosten des Gemeinscha...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / I. Versammlungsleitung und Verfahrensbeschlüsse (Geschäftsordnungsbeschlüsse)

Rz. 64 Das Gesetz weist die mit der Einberufung, dem Verlauf und der Protokollierung der Versammlung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse im Ausgangspunkt dem Verwalter zu. Insbesondere führt dieser den Vorsitz in der Versammlung, falls nichts anderes beschlossen wird (§ 24 Abs. 5 WEG). Er hat für einen geordneten, gesetzmäßigen, reibungslosen und zügigen Versammlungsab...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 3. Ausschließliche Zuständigkeit für Minderung und Schadensersatz

Rz. 57 Für die Geltendmachung von Minderung und Schadensersatz (sekundäre Gewährleistungsrechte) ist nur die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.[148] Als Begründung wird angegeben, dass dann, wenn die Erfüllungsebene verlassen werden soll, die Mängelrechte zum Schutz des Bauträgers und der Miteigentümer koordiniert werden müssten.[149] Rz. 58 Beispiel Die Trittschalldäm...mehr

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§ 10 Der Verwalter / II. Gesellschaften als Verwalter

Rz. 5 Die Rechtsprechung hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Verwaltung aus Gründen der Klarheit der Verantwortlichkeit nur einer Person übertragen werden dürfe. Ein Beschluss, durch den z.B. "die Miteigentümer A und B" zum Verwalter bestellt werden, ist daher nichtig. Dasselbe gilt, wenn sich mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengesch...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Passivprozesse

Rz. 292 Wenn die Gemeinschaft verklagt wird, hat der Verwalter grundsätzlich das Recht und die Pflicht zur Verteidigung. Das gilt auch und insbesondere für Beschlussklagen, denn im Normalfall ist der Verwalter als Vollzugsorgan dazu berufen, den Mehrheitswillen gegen eine Anfechtungsklage zu verteidigen (→ § 10 Rdn 260). Im Einzelfall kann es aber auch einmal anders sein. De...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / III. Maßnahmen der Barrierefreiheit

Rz. 166 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. "Dienen" bedeutet, dass die Maßnahme für den betroffenen, körperlich oder geistig eingeschränkten Wohnungseigentümer nützlich ist; es ist nicht Voraussetzung, dass er zwingend darauf angewiesen ist.[205] In der Pra...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 1. Eigentümerversammlungen und Beschlussfassung

Rz. 328 Der Verwalter hat dafür zu sorgen, dass die im Gesetz und der Gemeinschaftsordnung enthaltenen formellen Bestimmungen zur Beschlussfassung eingehalten werden und muss bei der Leitung des Abstimmungsverfahrens das Risiko einer Anfechtung meiden. Ihm obliegt die korrekte Feststellung des Mehrheitswillens und dessen Umsetzung in die Form ordnungsmäßiger Beschlüsse.[454]...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters

Rz. 159 Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 WEG endet ein Vertrag mit dem Verwalter spätestens sechs Monate nach der Abberufung voraussetzungslos; einer Kündigung bedarf es nicht. Die Regelung gilt mit Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 und somit auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Verwalterverträge; die damit verbundene ("unechte") Rückwirkung ist hinzunehmen.[246] ...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / a) Nichtigkeitsgründe, insbesondere Problem der Bestimmtheit

Rz. 52 Gem. § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Diese Bestimmung beinhaltet im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger als einen Hinweis auf die Geltung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Nichtig ist also z.B. ...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 6. Folgen der Ungültigerklärung von Beschlüssen (Folgebeseitigung und Schadensersatz)

Rz. 71 Durch die Ungültigerklärung wird der Beschluss rückwirkend (ex tunc) beseitigt – aber nur in der Theorie. Aus guten Gründen ignoriert die gerichtliche Praxis die Rückwirkung in allen relevanten Fällen und geht von einer Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) aus, so insbesondere bei der Aufhebung des Beschlusses über die Verwalterbestellung (→ § 10 Rdn 76). Rz. 72 Nach ...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / I. Allgemeines zum Bauträgervertrag

Rz. 1 Der Neubau durch einen Bauträger ist der "Normalfall" der Entstehung einer Eigentümergemeinschaft. Dabei kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Erwerbern und dem Bauträger. Geht es anfangs vielfach um das Problem einer Verzögerung der Fertigstellung, steht in den ersten Jahren nach dem Bezug des Hauses das Thema "Baumängel" immer wieder auf der Tagesordnu...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Der Vergütungsanspruch

Rz. 167 § 26 Abs. 3 S. 2 WEG besagt nicht, dass der abberufene Verwalter in jedem Fall seinen Anspruch auf Vergütung behält; das Gesetz begrenzt nur einen fortbestehenden Vergütungsanspruch auf längstens sechs Monate (→ § 10 Rdn 18). Der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters bleibt gem. § 326 Abs. 2 BGB trotz Unmöglichkeit der Leistungserbringung bestehen, wenn die G...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / b) Beschlüsse

Rz. 177 Nur Beschlüsse sind einzutragen, nicht Vereinbarungen. Die Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung kann schwierig sein. Will der Verwalter hier nicht in die Schwierigkeit kommen, erst nach der Versammlung entscheiden zu müssen, ob ein Beschluss gefasst oder eine Vereinbarung getroffen wurde, muss er den Gegenstand der Abstimmung schon vorher festlegen. Diese K...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / 1. Sofortige Beschwerde

Rz. 105 Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts ist gem. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde (im Folgenden nur noch: Beschwerde) in zwei Fällen statthaft: Rz. 106 Entweder die Beschwerdefähigkeit des Beschlusses ist im Gesetz (hier insbesondere ZPO oder ZVG) ausdrücklich bestimmt. Beispielemehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Der Gestattungsbeschluss

Rz. 82 Wie sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergibt, bedürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer stets eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung unbedeutend erscheint und niemanden stört ("über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt"); in diesem Fall besteht aber ei...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Allgemeines

Rz. 99 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer bestimmte "privilegierte" bauliche Veränderungen (Ladestationen usw.) verlangen; diese werden in einen eigenen Abschnitt behandelt (→ § 4 Rdn 150). Darüber hinaus kann gem. § 20 Abs. 3 WEG "jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / a) Abrechnung

Rz. 34 Ein Eigentümerwechsel spielt für die WEG-Jahresabrechnung keine Rolle; vor allem findet keine zeitanteilige Aufteilung der Kosten zwischen dem Voreigentümer und dem Erwerber statt. Dass eine solche Aufteilung normalerweise im Kaufvertrag vereinbart wird, spielt für die Jahresabrechnung keine Rolle. Die Jahresabrechnung erfolgt wohnungsbezogen, nicht personenbezogen. D...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 1. Grundlagen

Rz. 71 Wer teilnahmeberechtigt ist, muss zur Versammlung eingeladen werden; der teilnahmeberechtigte Personenkreis wurde daher schon beim Abschnitt "Adressaten der Ladung" erörtert (→ § 7 Rdn 17). Ergänzend ist der Verwalter zu erwähnen, der nicht der Adressat, sondern der Versender der Ladung ist. Er (und seine Mitarbeiter → § 7 Rdn 59) ist nur teilnahmeberechtigt, solange ...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / I. Die Begründung von Wohnungseigentum

Rz. 1 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nicht nur an Wohnräumen bestehen, sondern auch an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, bspw. Büro- oder Gewerbeflächen. In diesen Fällen spricht das Gesetz von Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Für das Teileigentum gelten ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Rz. 187 Nach h.M. kann ein Verwalter jederzeit die Amtsniederlegung erklären und dadurch sein Verwalteramt beenden.[282] Die Amtsniederlegung ist nach h.M. immer wirksam, also auch dann, wenn kein (wichtiger) Grund dafür vorliegt. Sachlich begründet oder dogmatisch eingeordnet wird das "Rechtsinstitut" der Amtsniederlegung nicht; man beschränkt sich i.d.R. auf die Feststellu...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bis zur WEG-Novelle 2007 galt für WEG-Streitigkeiten das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG), eine von der Zivilprozessordnung (ZPO) in vielfacher Hinsicht abweichende Verfahrensordnung. Die Parteien hießen nicht Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Es galt der Grundsatz der Amtsermittlung: Der Richter war nicht an bestimmte Antr...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Vorbereitung

Rz. 8 Eine (An-)Mahnung von Hausgeldrückständen ist nicht zwingend erforderlich, und zwar weder zur Begründung eines Zahlungsverzugs (→ § 9 Rdn 6) noch als Voraussetzung einer Zahlungsklage. Aber es ist üblich und sinnvoll, dass der Verwalter offene Forderungen der Gemeinschaft ein bis zwei Mal anmahnt. Die erste Mahnung sollte in dem Monat erfolgen, in dem eine Zahlung erst...mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Inhalt und Wirkung des Bestellungsbeschlusses

Rz. 40 Ein ordnungsmäßiger Bestellungsbeschluss muss als Mindestinhalt ("essentialia negotii") die Person des Verwalters, die Laufzeit der Bestellung und die Höhe der Vergütung enthalten. Wenn ein Verwalter "isoliert" bestellt wird, ohne weitere Regelungen zu treffen, ist der Beschluss zwar nicht unwirksam, entspricht aber nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, außer wenn noch in...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 3.2.2 Stufenregelungen

§ 15 Abs. 3 regelt eine abweichende Stufenzuordnung. Da der Stufenverlauf der Entgelttabelle SuE nicht dem allgemeinen Stufenverlauf des § 20 des Allgemeinen Teils entspricht, sind hier besondere Regelungen zu treffen gewesen. Aus der Anlage 8 (s. Kommentierung zu § 2 der Anlage 8) ergeben sich die Änderungen wie folgt: Praxis-Beispiel Geänderter Stufenverlauf in Anlage 8 (Su...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Hauptfeststellung der Grund... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens[*] Die mit dem GrStRefG vom 26.11.2019 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Zwischenzeitlich sind einige gesetzgeberische Ergänzungen des reformierten Gesetzes und auch klarstellende Anwendungserlasse ergangen. In diesem...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Übersicht

Rz. 268 Die Pflichten des Verwalters im Zusammenhang mit der gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zwingenden Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann man zusammenfassend als Erhaltungsmanagement bezeichnen.[377] Denn der Verwalter hat zusammengefasst folgende Aufgaben: Er muss einen Erhaltungsbedarf feststellen (Kontrollpflicht). Soweit er aufgrund Gesetzes oder aufgrund seines...mehr