Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit

Rz. 12 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Nr 11 EStG ist stets gegeben bei Personen, die nach § 53 AO als bedürftig angesehen werden. Steuerfrei sind zB die Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – sowie die den Pflegeeltern vom Jugendamt gewährten Zuschüsse (> Pflegegeld Rz 2). Ebenso Leistungen aus dem ärztlichen Hilfswerk der > Kassenärztliche Verein...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 1.1.2019 mit der Paragrafennummer 323 in das SGB V eingefügt. Die Regelung verpflichtet die Krankenkassen, ihren Mitgliederbestand um "passive" ...mehr

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Sommer, SGB V § 405 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 318 ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) eingeführt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht. Rz. 1a Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwett...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 2.2 Beiträge (Abs. 2)

Rz. 10 Ebenso wie bei der nach § 257 Abs. 2a begründeten "normalen" Krankenversicherung im Standardtarif durfte nach Satz 1 der Beitrag für eine nach Abs. 1 begründete Versicherung den durchschnittlichen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten. Hingegen galt gemäß Satz 1 die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorge...mehr

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Sommer, SGB V § 407 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I. S 2983) mit der Nummer 321 eingeführt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht. Rz. 1a Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 (Überschrift: Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außer...mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist eine Übergangsvorschrift zu dem mit Wirkung zum 1.8.2009 geänderten § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 15 Nr. 4 Buchst. a bis c des Gesetzes v. 17.7.2009, BGBl. I S. 1990) sowie dem ebenfalls zum genannten Zeitpunkt mit diesem Gesetz geänderten § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3. § 53 Abs. 6 sieht für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten sowie für nac...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 315 ist mit Wirkung zum 1.7.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existierte nicht. Rz. 1a Art. 2 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl...mehr

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Sommer, SGB V § 413 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Durch die Regelung werden Einbußen bei der Netto-Ausbildungsvergütu...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 2.2 MDS (Abs. 2)

Rz. 11 Für den MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) und den GKV-Spitzenverband gelten die §§ 275 bis 283 und 413 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bis zum 31.12.2021 fort (Satz 1). Ausgenommen ist lediglich § 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit). Zuständig sind die bisherigen Organe (Stand: 31.12.2019). Rz. 12 Die §§ 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit)...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 327 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorgan...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 2.1 Berechtigter Personenkreis (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 enthält jeweils Tatbestandsmerkmale, die sämtlich vorliegen müssen, damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Abschluss einer Versicherung im Standardtarif gegeben sind. Rz. 4 Nach Satz 1 Nr. 1 darf zunächst keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bzw. eine Versicherungspflicht in dieser. Ein Anspruch scheidet deswegen...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Norm regelt die Rechtsvorschriften für die Zeit der Umwandlung der MD der Krankenversicherung (MDK) in die MD und des MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) in einen MD Bund. Bis dahin nehmen die bestehenden MDK und der MDS ihre Aufgaben nach den §§ 275 bis 283a in der alten Fassung (Stand: 31.12.2019) wahr. Es ist nur das vor der Reform geltende Recht anwendbar (mit Au...mehr

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Sommer, SGB V § 405 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm enthält eine Ausnahme hinsichtlich der Zuweisung von Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenversicherung, wie sie in § 13 Abs. 2 RSAV geregelt ist. § 13 RSAV wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2020 durch das GKV-FKG eingeführt. Nach § 13 Abs. 2 RSAV richtet sich die Zuweisung der standardisierten Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenvers...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 §§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung sahen bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein gestuftes Haftungssystem (Haftungskaskade) vor. Zunächst hafteten nur die Krankenkassen derselben Kassenart wie die geschlossene Krankenkasse. Nach dem neuen Recht (nach dem GKV-FKG) haften hingegen unmittelbar alle anderen...mehr

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Sommer, SGB V § 407 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ordnet die Weitergeltung verschiedener Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, in denen die Inhalte der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) nach § 137f Abs. 2 geregelt waren und zwar für die Krankheitsbilder Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, kor...mehr

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Sommer, SGB V § 401 Leistungen / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift entfaltet mittlerweile keine Regelungswirkung mehr, da sich gemäß § 30 (aufgehoben zum 31.12.2004 durch GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung die Fiktion der Gesunderhaltungsmaßnahmen für im Bereich der Zahnheilbehandlung auf maximal 10 Jahre erstreckte (§ 30 Abs. 2 Satz 3). Gleiches gilt fü...mehr

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Sommer, SGB V § 401 Leistungen / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm enthielt ursprünglich Regelungen für bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung des Leistungsrechts auf das Beitrittsgebiet. Diese sollten der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten im Beitrittsgebiet Rechnung tragen. Unter anderem war für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine geringere Zuzahlun...mehr

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Sommer, SGB V § 401 Leistungen / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 310 wurde durch Anl. I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1048) mit Wirkung zum 1.1.1991 eingeführt. Im Zuge der Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001 wurde § 310 dann mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 aufgehoben (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2657). Rz. 1a A...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 2.3 Personalbedarfsrichtlinie (Abs. 2a)

Rz. 14 Der MD des GKV-Spitzenverbandes erlässt bis zum 31.12.2021 die Personalbedarfsrichtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Satz 1). Darin ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben (Satz 2). Die Richtlinien sind bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 S 3–5 EStG)

Rn. 23 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE). Rn. 24 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 1...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 464 Wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, müssen die angemessenen Krankenversicherungskosten, gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Elementarunterhalt an den Gläubiger gezahlt werden. Angemessen sind die Kosten, die erforderlich sind, um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Gläubiger muss aber,...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 19 Für die Erbringung von Pflegeleistungen sind nicht nur verschiedene Leistungsträger zuständig, sondern rechtlich zu unterscheiden sind auch verschiedene Formen der Pflege: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird im eigenen Haushalt durch ambulante Pflegekräfte (dazu § 132 SGB V) erbracht, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (15) Notarzt

Rz. 103 Der Notarzt wird nach den entsprechenden Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer tätig und handelt somit öffentlich-rechtlich. Bis zum Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes am 1.7.1997 galt eine zivilrechtliche Haftung aufgrund des Behandlungsvertrags bzw. aus GoA. Seit dem 1.7.1997 gilt eine öffentlich-rechtliche Haftung der den Rettungsdienst betreibenden Kö...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 37 Sozialrecht / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Tätigkeit des Anwalts[1] im Bereich des Sozialrechts ist typische Dienstleistung. Beratung und Vertretung des Mandanten heißt häufig auch Mitgestaltung an seiner Zukunft: Welche soziale Absicherung ist zweckmäßig? Empfiehlt es sich, eine Teilzeitarbeit aufzunehmen, in Altersteilzeit überzuwechseln, Teilrente in Anspruch zu nehmen, kommt eine Erwerbstätigkeit neben ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 18. Vorsorgeunterhalt

Rz. 463 Ab Rechtskraft der Scheidung ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des Schuldners mitversichert (§ 10 SGB V).[801] Schon für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) ist der Gläubiger fern...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt

Rz. 492 Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt bemisst. Dieser ist mit dem entsprechend...mehr

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§ 15 Familienrecht / V. Unterhalt für einen geschiedenen Ehegatten

Rz. 338 § 1569 BGB stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund:mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 367 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften beteiligt. Deshalb kann er gemäß § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt "für den Fall des Alters sowi...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Düsseldorfer Tabelle

Rz. 162 Auf dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB basiert die Düsseldorfer Tabelle (im Folgenden: DT).[262] Sie stellt keine Rechtsnorm dar, sondern ist lediglich eine Orientierungshilfe, die eine weitgehende Einheitlichkeit der Rechtsprechung bewirken soll. Zusätzlich zur DT sind bei der Bemessung des Kindesunterhalts die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen O...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (1) Mitarbeiterzahl

Rz. 157 Die Lohnsumme spielt nur dann eine Rolle, wenn der Betrieb im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen.[210] Soweit die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, ist die Lohnsumme von ...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Rz. 115 War der Verletzte im Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig (§ 5 SGB V) und erspart er unfallbedingt Krankenversicherungsbeiträge, die er ohne das Schadensereignis aus seinem Arbeitseinkommen hätte entrichten müssen, so ist grundsätzlich der an dem fiktiven Bruttoverdienst des Verletzten orientierte Verdienstausf...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 1. Brutto- und Nettolohnmethode

Rz. 93 Der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers ist in der Regel ganz oder jedenfalls in größerem Umfang durch Leistungen Dritter – Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger – abgedeckt, auf die die Ersatzansprüche im Rahmen der Leistungspflicht übergehen. Möglicherweise verbleibt eine ungedeckte Schadensspitze, die der Geschädigte selbst geltend machen kann. Ziel der Schadens...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / Literaturtipps

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§ 15 Ansprüche Dritter / VII. Kosten der Krankheitsvorsorge

Rz. 94 War die Familie durch die Mitgliedschaft des getöteten berufstätigen Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Krankheitskosten abgesichert, so gehörte die Verschaffung dieses Versicherungsschutzes zur Unterhaltspflicht des Getöteten gegenüber seinen ohne zusätzliche Kosten mitversicherten Familienangehörigen.[208] Sind nach dem Schadensereignis der üb...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / d) Geltende Rechtslage

Rz. 248 Seit dem Inkrafttreten der Rentenreform durch das RRG 1992 ergibt sich mit Wirkung vom 1.1.1992 hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), eine erneute Änderung der Rechtslage. Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Vers...mehr

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§ 16 Heilungskosten und ver... / I. Allgemeines

Rz. 1 Notwendige Heilbehandlungskosten hat der Schädiger grundsätzlich zu ersetzten. Da die Kosten der Heilbehandlung vielfach durch gesetzliche oder private Versicherungen abgedeckt werden, sind Klagen des Geschädigten insoweit eher selten. Meist geht es um den Regress aufgrund übergegangener Ansprüche[1] oder um den Ausgleich unter verschiedenen Kostenträgern.[2] Bei Sozia...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / c) Schadensfälle im Zeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.1991

Rz. 244 Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983[331] führte mit Wirkung ab 1.1.1984 in der Rentenversicherung zur Streichung derjenigen Vorschriften, die die Beitragspflicht der Sozialversicherungsträger begründet hatten. Stattdessen bestimmte der neu eingeführte § 1385b Abs. 1 RVO a.F., dass bei Zahlung von Kranken- und Verletztengeld usw. "Beiträge" zur Rentenversic...mehr

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§ 39 Sozialgesetzbuch (SGB)... / Literaturtipps

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§ 16 Heilungskosten und ver... / IV. Übernahme durch Krankenversicherung oder sonstige Dritte

Rz. 10 Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, ist der Geschädigte, soweit diese kongruente Leistungen erbringt, nicht aktivlegitimiert (§ 116 SGB X). Entsprechendes gilt, wenn die Heilungskosten von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden (§ 86 VVG). Der Geschädigte ist aber nicht verpflichtet, die private Versicherung in Anspruch zu nehmen. Tut er dies n...mehr

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§ 16 Heilungskosten und ver... / V. Kostenbeteiligung

Rz. 12 Die frühere Praxisgebühr, Eigenleistungen für Sehhilfen und Zuzahlungen beim Bezug von Medikamenten oder anlässlich einer stationären Behandlung sind dem Geschädigten, sofern sie durch den Schadensfall veranlasst sind, zu ersetzen. Der verletzte Kassenpatient kann, soweit dies nicht als unverhältnismäßig erscheint, die Heilbehandlungskosten ersetzt verlangen, die die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 247 Die Aktivlegitimation von Unfallopfern fehlt sehr häufig deshalb, weil Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen, auf die die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bereits im Unfallzeitpunkt übergegangen sind (dazu auch § 37). Oft wird dies erst sehr spät erkannt, was zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Denn wenn Unfallversicherungsschutz be...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Beitragsregress vom 1.7.1983 bis zum 31.12.1983

Rz. 452 § 119 SGB X a.F. Übergang von Beitragsansprüchen Soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst, geht dieser auf den Leistungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspfl...mehr

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§ 21 Verjährung / IV. Verjährung bei Rechts- bzw. Anspruchsnachfolge

Rz. 14 Eine Rechtsnachfolge hat auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss.[30] So fallen etwa die auf einen Sozialversicherungsträger, z.B. eine gesetzliche Krankenversicherung, auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück; dieser erwirbt den Anspruch bei Bedingungsei...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Sozialversicherungsverhältnis

Rz. 18 Zwar legt § 116 Abs. 1 SGB X nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich den für den Forderungsübergang maßgeblichen Zeitpunkt fest. Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Augenblick des schädigenden Ereignisses abzustellen. Der Ersatzanspruch geht daher grundsätzlich – "in aller Regel"[32] – im Zeitpunkt des Schadensereignisses über...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / I. Gerichtszweige

Rz. 14 Die staatlichen Gerichte sind fünf Gerichtszweigen zugewiesen (Art. 95 Abs. 1 GG). Jeder Gerichtszweig (Rechtsweg) ist aufgrund seiner Verfahrensordnung für bestimmte Rechtsgebiete zuständig. Rz. 15 Vor die ordentlichen Gerichte gehören – insbesondere – alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (und Strafsachen), für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbeh...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Die Versicherungsträger und ihre Leistungen

Rz. 178 Der Schadensersatzanspruch geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Rz. 179 Versicherungsträger sind die Sozialversicherungsträger (allgemein § 4 SGB I), und zwar die gesetzlichen Krankenkassen (§ 21 SGB I, § 4 SGB V), die Berufsgenossenschaften (gesetzliche Unf...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / B. Beerdigungskosten

Rz. 24 Nach § 844 Abs. 1 BGB sind die Beerdigungskosten von dem zu ersetzen, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; das sind die Erben (§ 1968 BGB), hilfsweise diejenigen, die dem Getöteten unterhaltspflichtig waren (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Hat jemand die Beerdigungskosten getragen, ohne dazu verpflichtet zu sein, z.B. der mit dem G...mehr

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§ 24 Vergleich / K. Vergleichsparteien

Rz. 41 In persönlicher Hinsicht wirkt der Vergleich nur für und gegen die unmittelbaren Vergleichsparteien. Unter anderem wegen des Verbotes von Verträgen zulasten Dritter und wegen des Vorrangs zwingenden Rechts ist ein Vergleich nur wirksam, wenn das "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 779 BGB sachlich und persönlich der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Auf Seit...mehr