Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, BewG § 248 Begriff... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift definiert bebaute Grundstücke als Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Bei einem in Bauabschnitten errichteten Gebäude, ist der bereits bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 74 BewG für die Einheitsbewertung.[1] Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke i...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 10 Sonstige bebaute Grundstücke (§249 Abs. 9 BewG)

Rz. 35 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 8 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke schließlich auch noch die sonstigen bebauten Grundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 9 BewG wird die Grundstücksart der sonstigen bebauten Grundstücke definiert. Sonstige bebaute Grundstücke sind nach § 249 Abs. 9 BewG solche Grundstücke, die nicht unter die Grundstücksarten nach § 2...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt den jährlichen Rohertrag des Grundstücks durch Verweis auf die in der Anlage 39 zum BewG nach Land, Gebäudeart[1], Wohnflächengruppe und Baujahrgruppe des Gebäudes differenzierten monatlichen Nettokaltmieten je m² Wohnfläche, einschließlich der in Abhängigkeit von 7gemeindebezogenen Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge. Rz. 3 einstweil...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2 Begriff und Umfang des Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 19 Das inländische Grundvermögen gehört als Teil des inländischen Grundbesitzes i. S. d. Bewertungsgesetzes zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 Nr. 2 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind (Rz. 17). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke (§ 244 BewG), sind gem. § 219 ...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift definiert den Begriff der unbebauten Grundstücke. Die Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 Abs. 1 BewG der Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung in § 72 Abs. 1 BewG zur Einheitsbewertung[1] und § 178 Abs. 1 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Sie korrespondiert ...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist nach § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 243, 244 BewG für Zwecke der Grundsteuer sowohl Steuergegenstand als auch Bewertungsgegenstand. Der Grundstücksbegriff gehört zu den Grundlagenbegriffen im Bewertungsrecht. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hat vielfältige Bedeutung. Neben der ...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist unbebaut, solange sich darauf keine benutzbaren Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschn...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 2.2 Nutzung in Friedenszeiten

Rz. 13 § 245 BewG setzt des Weiteren voraus, dass die wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen (Rz. 11) in Friedenszeiten nur gelegentlich oder geringfügig für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke genutzt werden. Eine im Frieden unbeachtliche gelegentliche Nutzung zu anderen Zwecken liegt z. B. vor, wenn in einem für die b...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2 Grundstücksarten (§249 Abs. 1 BewG)

Rz. 9 Nach § 249 Abs. 1 BewG sind bei der Bewertung bebauter Grundstücke i. S. d. § 248 BewG insgesamt 8 Grundstücksarten zu unterscheiden (Rz. 10). Mit der Unterscheidung der bebauten Grundstücke in insgesamt 8 Grundstücksarten wird den Preisbildungsmechanismen der unterschiedlichen – grundstücksartbezogenen – Teilmärkte am Grundstücksmarkt sachgerecht Rechnung getragen. Die...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.3 Mindest-Restnutzungsdauer (Abs. 2 S. 5)

Rz. 27 Eine gewisse Verlängerung der Restnutzungsdauer stellt auch die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer in § 253 Abs. 2 S. 5 BewG dar. Nach dieser Vorschrift beträgt die Restnutzungsdauer eines am Bewertungsstichtags noch nutzbaren Gebäudes mindestens 30 % der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Anlage 38 zum BewG. Die Regelung zur Mindest-Restnutz...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 3.1 Bodenschätze

Rz. 44 Bodenschätze sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 1 BewG explizit nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Ein Grundstück erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche (Rz. 24). Die Vorschrift schließt die Bodenschätze aber hiervon aus. Bodenschätze sind somit vom Grundvermögen ausgenommen. Sie unterliegen mithin nicht der Grundsteuer. Unabhängig dav...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück als ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nach § 261 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der die Belastung mit dem Erbbaurecht a...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 2.2 Differenzierung der Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG

Rz. 11 Die in der Anlage 43 zum BewG dargestellten Wertzahlen werden in Abhängigkeit von der Höhe des vorläufigen Sachwerts (7 Stufen) und den Bodenrichtwerten (3 Stufen) differenziert. Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 – 8:mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 24 Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 3.2 Betriebsvorrichtungen

Rz. 46 Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind des Weiteren Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes i. S. d. § 93ff. BGB sind (Rz. 33, 34). Betriebsvorrichtungen sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehör...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 2 Ermittlung des Gesamtwerts (S. 1)

Rz. 10 Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) [1] das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben (§ 243 BewG Rz. 39, § 244 BewG Rz. 22). Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. ...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 2 Verfahren zur Bewertung der bebauten Grundstücke (Abs. 1)

Rz. 9 In § 250 Abs. 1 BewG werden zunächst die Bewertungsverfahren bzw. Bewertungsmethoden bestimmt, die – in Abhängigkeit von der Grundstücksart – zur Ermittlung des Grundsteuerwerts für bebaute Grundstücke heranzuziehen sind. In Anlehnung an die Regelungen der Einheitsbewertung nach § 76 BewG ist der Grundsteuerwert von bebauten Grundstücken nach dem Ertrags- oder Sachwert...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 4 Befugnis der Finanzverwaltung zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus vergleichbaren Flächen (Abs. 3)

Rz. 43 In Anlehnung an die Regelung in § 179 S. 4 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird den Finanzbehörden in § 247 Abs. 3 BewG die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen eingeräumt, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtw...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2.3.1 Differenzierung nach Land, Grundstücksart, Wohnflächengruppe und Baujahrgruppe

Rz. 19 Wenngleich zwischenzeitlich einige Länder im Bereich des Grundvermögens auf der Grundlage der sog. Länderöffnungsklausel für die Grundsteuer nach Art 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG abweichende landesrechtliche Reglungen getroffen haben, enthält das bundesgesetzlich geregelte Bewertungsgesetz für nach allen 16 Ländern differenzierte durchschnittliche Nettokaltmieten. Rz. 20 Na...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 4 Selbstständig nutzbare Teilflächen (Abs. 3)

Rz. 18 Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich (selbstständig nutzbare Teilflächen), ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten i. S. d. § 2 BewG vorliegen, ist diese Teilfläche gemäß § 257 Abs. 2 S. 1 BewG nicht in die Abzinsung de...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.1 Herleitung der Normalherstellungskosten

Rz. 12 Die Normalherstellungskosten (NHK) nach § 259 Abs. 1 BewG i. V. m. der Anlage 42, Teil II. zum BewG wurden de facto mehrstufig aus den Kostenkennwerten der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in der Anlage 1 der SW-RL hergeleitet. Herleitung der Normalherstellungskosten (NHK) Vordergründig wurden die NHK aus den Pauschalherstellungskosten (PHK) abgeleitet, die im R...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.2 Gebäude

Rz. 25 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein Gebäude ein Bauwerk, dass Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[1] Für die bewertungsrechtliche Einordnung ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Rz. 9 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gebäude i. S. d. § 95 BGB Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist oder wenn dem Nutzungsberechtigten (Nutzer des Gebä...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3 Ausgangspunkt: Normalherstellungskosten (Abs. 1)

Rz. 10 In § 259 Abs. 1 BewG werden die Normalherstellungskosten (NHK) nach der Anlage 42 zum BewG zum Ausgangspunkt der Ermittlung des Gebäudesachwerts bestimmt. Die NHK nach § 259 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 42, Teil II. zum BewG, sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Baujahrgruppe in EUR/m² Brutto-Grundflä...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1 Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 12 Der nach § 253 Abs. 1 BewG ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks (Rz. 10) ist nachfolgend gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (§ 252 BewG Rz. 26, 27) zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.2 Abzug der Alterswertminderung vom Gebäudenormalherstellungswert (Abs. 4 S. 1)

Rz. 40 In § 259 Abs. 4 S. 1 BewG wird zunächst nur angeordnet, dass vom Gebäudenormalherstellungswert eine Alterswertminderung abzuziehen ist. Die Alterswertminderung wird im BewG nicht explizit definiert. In § 259 Abs. 4 S. 2 – 5 BewG wird lediglich die Ermittlung der Alterswertminderung für den Regelfall und für Sonderfälle (Annahme eines späteren Baujahrs nach einer Kernsa...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2 Restnutzungsdauer (Abs. 2 S. 2 – 6)

Rz. 16 Die Restnutzungsdauer wird im BewG nicht explizit definiert. In § 253 Abs. 2 S. 3 – 6 BewG wird lediglich die Ermittlung der Restnutzungsdauer für den Regelfall und für Sonderfälle (Verlängerung der Restnutzungsdauer nach einer Kernsanierung, Mindest-Restnutzungsdauer sowie Begrenzung der Restnutzungsdauer bei einer Abbruchverpflichtung) geregelt (Rz. 17ff.). Nach § 4 ...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 2 Begriff des unbebauten Grundstücks (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Unbebaute Grundstücke sind nach § 246 Abs. 1 S. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Diese Begriffsbestimmung korrespondiert mit dem Begriff der bebauten Grundstücke in § 248 BewG, der im Gegensatz zu § 246 BewG gerade das Vorliegen von benutzbaren Gebäuden voraussetzt. Die §§ 246, 248 BewG fungieren insoweit gleichzeitig als Abgrenzun...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2.1.2 Betriebskosten

Rz. 14 Betriebskosten sind nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt gem. § 556 Abs. 1 S. 3 BGB die Bet...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.2 Abgrenzung der Grundstücksarten

Rz. 12 Unter der Prämisse der Definitionen der einzelnen Grundstücksarten in § 249 Abs. 2-9 BewG erfolgt die Abgrenzung der Grundstücksarten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen bzw. nach dem Verhältnis der Flächen die Wohn- und Nichtwohnzwecken dienen. Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume der Gebäude im Feststellungszeitp...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 5 Anpassung der Normalherstellungskosten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt mittels Baupreisindex (Abs. 3)

Rz. 34 Die Kostenkennwerte der NHK 2010 und damit auch die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG beziehen sich auf den Kostenstand des Jahres 2010 (Jahresdurchschnitt; Rz. 10). Infolgedessen sind die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG gem. § 259 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes noch an den Hauptfeststel...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG). In den §§ 252–257 BewG wird das Ertragswertverfahren geregelt. Das Ertragswertverfahren gehört neben den Vergleichs- und Sachwertverfahren zu den klassischen Wertermittlungsverfahre...mehr

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Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich zu der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG geäußert. Ursächlich dafür waren die Änderungen durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG). Dies wird in der Praxis insbesondere für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen relevant sein, doch z. B. auch eine GmbH mit fast ausschließlicher Grundstücksverwaltung k...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundsteuer A

Im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer verwenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze. Für Grundstücke der Land- und Fortwirtschaft gilt ein eigener Hebesatz, die Grundsteuer A. Das "A" steht für "agrarisch". Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist meist deutlich geringer als der Hebesatz für andere Grundstücke (Wohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundsteuer B

Für bauliche Grundstücke verwenden die Gemeinden den Hebesatz der Grundsteuer B. Dieser gilt sowohl für unbebaute Grundstücke als auch für bebaute Grundstücke. Ob es sich um eine Wohnbebauung handelt oder auf dem Grundstück ein betrieblich genutztes Gebäude steht, spielt keine Rolle.mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundsteuer C

Ab 1.1.2025 dürfen Gemeinden für unbebaute Grundstücke einen eigenen Hebesatz verwenden, die Grundsteuer C. Die Eigentümer sollen damit dazu gebracht werden, ihre unbebauten Grundstücke zu bebauen, idealerweise mit Wohnungen. Die Voraussetzungen für die Grundsteuer C:[1] Es liegen städtebauliche Gründe vor. Die betroffenen Grundstücke sind baureif. Als städtebauliche Gründe komm...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundsteuermessbetrag

Im Rahmen des 3-stufigen Verfahrens zur Berechnung der Grundsteuer stellt der Grundsteuermessbetrag die zweite Stufe dar. Der Grundsteuermessbetrag ist damit eigentlich nur ein Zwischenergebnis, das für die Berechnung der Grundsteuer aber sehr wichtig ist.[1] Der Grundsteuermessbetrag entsteht bei der Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert: Grundsteuerwert × Steu...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / 3-stufiges Verfahren

Das Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer besteht aus 3 Stufen: 1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwertes 2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuermessbetrags 3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde und Berechnung der Grundsteuer Dementsprechend lautet die Formel zur Berechnung der Grundsteuer: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Hebesatz

Jede Gemeinde legt einen Hebesatz für die Grundsteuer fest. Dabei handelt es sich um einen Prozentsatz, der auf den Grundsteuermessbetrag angewendet und damit die Grundsteuer ermittelt wird: Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = Grundsteuer Die Gemeinden werden die Hebesätze aller Voraussicht nach zum 1.1.2025 neu festlegen.mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Wohnfläche

Die Wohnfläche spielt im Rahmen der Grundsteuer eine wichtige Rolle. Beim Bundesmodell und in fast allen Landesmodellen fließt sie in die Berechnung des Grundsteuerwertes mit ein – nur in Baden-Württemberg bleibt sie unberücksichtigt, da es hier auf die Bebauung nicht ankommt. Das Verhältnis der Nutzungsanteile zwischen Wohn- und Nutzfläche entscheidet zudem darüber, welche ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert spiegelt den Wert des Grundstücks wider und ist die Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. Im 3-stufigen Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer stellt der Grundsteuerwert die erste Stufe dar. Das Bundesmodell sieht für bebaute Grundstücke 2 Verfahren vor, wie der Grundsteuerwert zu ermitteln ...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Grundstücksfläche

Die Grundstücksfläche ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der Grundsteuer. Denn egal, ob es sich um ein unbebautes Grundstück oder ein bebautes Grundstück handelt bzw. wie das Grundstück bebaut ist, die Grundstücksfläche muss man wissen. Das gilt übrigens sowohl für das Bundesmodell als auch für alle Landesmodelle. Wie groß das Grundstück ist, kann z. B. dem Grundbuch...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Einheitswert-Aktenzeichen

Bisher wurde die Grundsteuer mithilfe des Einheitswerts berechnet. Für die Erklärung zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte[1] benötigt man das Einheitswert-Aktenzeichen. Dieses findet sich auf dem bisherigen Einheitswertbescheid.mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Bundesmodell

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt nach dem sog. Bundesmodell, das von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde und im Bewertungsgesetz und im Grundsteuergesetz geregelt ist. Es sei denn, ein Bundesland macht von der Öffnungsklausel Gebrauch und erlässt ein eigenes Landesgrundsteuergesetz. Dann gilt dieses Landesmodell. Diese Möglichkeit haben Baden-Württemberg, Bayern...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes

Für jedes Grundstück muss eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgegeben werden. Eine Abgabe per ELSTER ist grundsätzlich Pflicht. Nur in Ausnahmefällen dürfen Papiervordrucke verwendet werden, z. B. wenn der Steuerpflichtige weder über einen PC noch über ein anderes geeignetes Gerät verfügt (z. B. Tablet) oder kein Internetzugang vorhanden ist. Ab 1.7.2022 be...mehr

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Grundsteuerreform: Glossar ... / Öffnungsklausel

Geplant war ursprünglich eigentlich ein bundeseinheitliches Modell für eine neue Grundsteuer. Die Öffnungsklausel ermöglicht jedoch den Bundesländern, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Davon haben Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg: modifiziertes Bodenwertmodell Bayern: wertunabhängiges Flächenmodell Hamburg: Wohnlagemodell Hessen: Flächen-Faktor-Verfahren Niedersachsen: Fl...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / V. Fazit

In der derzeitigen Diskussion zur Grundsteuer entsteht bisweilen der Eindruck, dass die Abwicklung der Grundsteuerreform mit der richtigen Software eine reine Fleißarbeit darstellt. Der Blick in den AEBewGrSt beweist das Gegenteil. Neben der aufwendigen Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist im Sachwertverfahren insb. der Wahl der Normalherstellungskostensätze bei nicht aufge...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens[*] Die mit dem GrStRefG vom 26.11.20219 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Zwischenzeitlich sind einige gesetzgeberische Ergänzungen des reformierten Gesetzes und auch klarstellende Anwendungserlasse ergangen. In diese...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / 7. Berechnungsbeispiel Sachwertverfahren

Beispiel Ein gemischt genutztes Grundstück in Düsseldorf ist auf den Stichtag 1.1.2022 zu bewerten. Das Grundstück weist folgende Eigenschaften auf: Grundstück: 1.600 qm Bodenrichtwert: 500 EUR/qm Nutzfläche/Wohnfläche: 1.200 qm, davon 60 % gewerbliche Nutzung Bruttogrundfläche: 1.400 qm Baujahr: 1990 Grundsteuerhebesatz Stadt Düsseldorf: 440 % Lösungmehr

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Hauptfeststellung der Grund... / I. Hauptfeststellung auf den 1.1.2022

Die mit dem GrStRefG vom 26.11.20219 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Während fünf Bundesländer eigene Bewertungsvorschriften geschaffen haben (vgl. Grootens, ErbStB 2021, 80), wenden elf Bundesländer das wertabhängige Modell des 7. Abschnitts des B...mehr