Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

Leitsatz 1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. 2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen. Normenkette § 10 G...mehr

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Werbungskosten-ABC (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Überblick Aufwendungen für vermietete Immobilien, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden, bedeuten für den Steuerzahler bares Geld, denn sie mindern die Einkommensteuerschuld. Damit Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten vergessen und auch das Finanzamt besser überzeugen können, sind nachfolgend die wichtigsten Werbungskosten bei den Einkü...mehr

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Die verbilligte Vermietung ... / 5 Die ortsübliche Miete

Die entscheidende Frage bei einer verbilligten Vermietung lautet: Was ist die ortsübliche Miete? Die Antwort der Finanzverwaltung ist etwas lapidar[1]: "Es ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlag...mehr

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ZErb 02/2021, Der Familienp... / b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist, gilt ertragsteuerlich stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (sog. "gewerbliche Prägung", § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), auch wenn sie ausschließlich eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.[19] Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist für einkommensteuerliche Zwecke zwar ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2020 / 4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeile 69)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2020 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteil...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2020 / 4.5 Kürzungen (Zeilen 69–73)

Der Gesetzgeber hat neben dem bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 67/67a und 68/68a erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgen...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2020 / 4.3.5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter (Zeilen 44, 44a, 45 und Zeilen 51, 51a, 52)

Zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen des Mieters/Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernimmt.[1] Hinsichtlich der Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen ist auf die gesetzestypische Lastenverteilung abzustellen.[2] Dage...mehr

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Investitionsrechnung: Lohnt... / 2.2 Kostenvergleichsrechnung

Eine Kostenvergleichsrechnung empfiehlt, von 2 oder mehr sich ausschließenden alternativen Investitionsprojekten das Projekt mit den geringsten Kosten zu wählen. Das heißt, die Vorteilhaftigkeit von Investitionen wird durch die Gegenüberstellung der relevanten Kosten der einzelnen möglichen Maßnahmen beurteilt. Dabei empfiehlt es sich, nur Investitionen der gleichen Art gege...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.6.3 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben rechnet der Vordruck in den Zeilen 67 bis 71 Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung, für Verpflegungsmehraufwand, für häusliche Arbeitszimmer sowie sonstige Aufwendungen. Anzugeben ist jeweils der Teil der Aufwendungen, der nicht abziehbar bzw. abziehbar ist. Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.1 Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 10 Gesetz ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm.[1] Verfassungswidrige Gesetze stehen außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und entfalten deshalb keine Bindungswirkung. Rechtsnormen sind nach allgemeinem Verständnis insbesondere formelle Gesetze und Verordnungen.[2] Nicht hierzu zählen allgemeine Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinien, Erlasse). Derartige Anweisun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

Schrifttum: App, Die Frist für den Erlass eines Grundsteuer-Zerlegungsbescheides des Finanzamts, ZMR 2012, 852; Bayer, Steuerlehre, Berlin/New York 1998; Creifelds, Rechtswörterbuch, hrsg. v. Klaus Weber, 23. Aufl. München 2019; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen der Grundsteuer-Reform sowie kritische Beurteilun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes sah § 20 GrStG 1951[2] anstelle der Zerlegung den Steuerausgleich vor. Näheres regelten §§ 37 bis 48 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) 1952[3] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[4] nahm der Gesetzgeber die Regelung zum Steuerausgleich in das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 22 gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. Das Besteuerungsverfahren wird nur in bestimmten Fällen durch die Zerlegung des Steuermessbetrags ergänzt. Die Zerlegung soll in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden. Der gemeindliche Hebesatz (§ 25 GrS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] § 17 BewG geht auf § 20 Abs. 1 RBewG 1931 zurück. Er wurde unter Änderung und Erweiterung als § 18 in das BewG 1934 übernommen. Die Fassung des § 17 BewG 1965 wich sachlich in zwei Punkten von der des § 18 BewG 1934 ab. Einmal ist in Absatz 2 die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgenommen worden.[2] Zum anderen musste durch die Einreihung des durch das BewÄ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2]. Sie hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Eine Anpassung ergab sich im Jahr 2000 durch das StEuglG, indem die Angabe "zwanzig Deutsche Mark" durch "zehn Euro" ersetzt wurde.[3] Rz. 5 [Autor/Stand] Die durch das Grundsteuer-Reformgesetz [5] neu gefasste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 26 [Autor/Stand] Im zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist, regeln §§ 14–24 GrStG im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. § 22 GrStG ist grundlegender Teil der Regelungen zur Zerlegung. Ein enger Zusammenhang besteht zu § 23 GrStG, der den Zerlegungsstichtag bestimmt. § 24 GrStG sieht den ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im Grundsteuergesetz 1951 geregelt. § 23 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[2] hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Auf die Kommentierung der Rechtsentwicklung zu § 22 GrStG wird hingewiesen (vgl. § 22 GrStG Rz. 13 ff.). Rz. 9 [Autor/Stan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Geltungsbereich der besonderen Bewertungsregeln (Abs. 1)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 17 Abs. 1 BewG lässt es zu, dass die besonderen Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auch durch weitere Einzelsteuergesetze, z.B. Landes- oder Kirchensteuergesetze, für anwendbar erklärt werden. Er schließt auch nicht aus, dass z.B. die Vorschriften über die Einheitsbewertung oder die Einheitswerte durch nicht steuerliche Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bedeutung der Eingruppierung in Vermögensarten

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Eingruppierung in die einzelnen Vermögensarten hat zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie entscheidet über die Art und Weise der Bewertung. Materiell-rechtlich hat die Eingruppierung ebenfalls Bedeutung, denn nur Wirtschaftsgüter, die zur gleichen Vermögensart gehören, können zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) zusammengefasst werden. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 23 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat, und bildet mit § 22 GrStG und § 24 GrStG eine Einheit. Die Zerlegung soll einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits nur einen vertretbaren behördlichen Arbeitsaufwand verursachen. Mit ihr wird die Steueridee d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 23 [Autor/Stand] § 31 BewG ist Bestandteil des allgemeinen Teils des ersten Abschnitts der besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Gemäß § 17 Abs. 1 BewG sind die besonderen Bewertungsvorschriften – und damit auch § 31 BewG – nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. Rz. 24 [Autor/Stand] Eine Bewertung ausländischen Sachvermögens ist nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 2 [Autor/Stand] Schon § 2 RBewG 1925 und § 21 RBewG 1971 kannten die in § 18 BewG angesprochenen Vermögensarten, wenn auch etwas anders formuliert: 1. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen, 2. Betriebsvermögen, 3. Grundvermögen, und daneben noch 4. Sonstiges Vermögen. Rz. 3 [Autor/Stand] In § 19 BewG 1934 wurde die Vermögensart Nr. 1 in "Land- ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 20 [Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im GrStG 1951 geregelt. §§ 17–19 GrStG und §§ 35-36 GrStDV normierten das Zerlegungsverfahren. Nach § 19 GrStG 1951 war der Steuermessbetrag nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen, zueinander stehen. Im materiell-rechtliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Wann die besonderen Bewertungsvorschriften anzuwenden sind, ergibt sich seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997[2] nicht mehr aus dem Bewertungsgesetz selbst, sondern aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. Rz. 2 [Autor/Stand] Bis zur Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz [4] enthielten die besonderen Bewertungsvors...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 23 Zerlegungsstichtag

Schrifttum: Schmehl, Kritische Bestandsaufnahme der Grundsteuer, in Wieland (Hrsg.), Kommunalsteuern und -abgaben, DStJG Band 35, Köln 2012, 249; Steinberg, Zerlegung, in Handwörterbuch des Steuerrechts, Zweiter Band, 2. Aufl., München 1981. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 23 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für die gemeindefreien Gebiete sind die Landkreise steuerberechtigt. Die Zerlegung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Zerlegungsmaßstäb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 22 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Zerlegung wird nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren von Amts wegen durchgeführt.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 15 [Autor/Stand] § 23 GrStG ist Teil des zweiten Abschnitts des Grundsteuergesetzes, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm knüpft an § 22 GrStG an, die den Zerlegungsmaßstab und das Verfahren näher regelt. Ein enger Zusammenhang besteht auch zu § 24 GrStG, der den Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich zum Gegenstand hat. Rz. 16 [Autor/Stand] Ä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zerlegungsbescheid

Rz. 70 [Autor/Stand] Am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten zu beteiligen, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Zuständig ist das Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlässt.[2] Wird die Grundsteuer nicht von den Gemeinden festgesetzt und erhoben (wie in den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zerlegung

Rz. 38 [Autor/Stand] Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrStG erfolgt die Zerlegung nach geltendem Recht in zwei Schritten. Zuerst ist der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Sodann ist der auf den Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermessbetrags in dem Verhältn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Einigung über die Zerlegung

Rz. 60 [Autor/Stand] Aufgrund der gegenüber dem vor 1974 geltenden Recht vereinfachten gesetzlichen Zerlegungsmaßstäbe, hat es der Gesetzgeber schon damals für erforderlich gehalten, ein alternatives Zerlegungsergebnis für die Gemeinden zu ermöglichen.[2] Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegungsanteile, so sind diese nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsbehelfe

Rz. 72 [Autor/Stand] Gegen den Zerlegungsbescheid können sowohl der Steuerpflichtige als auch die betroffenen Gemeinden Einspruch einlegen.[2] Befugt, Einspruch einzulegen, ist aber nur derjenige, der geltend macht, durch den Zerlegungsbescheid beschwert zu sein (§ 350 AO). Der Steuerpflichtige ist beschwert, wenn die von ihm begehrte Änderung dazu führt, dass ein Zerlegungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Entsprechensklausel

Rz. 22 [Autor/Stand] Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn dasselbe Auslandsvermögen sowohl der deutschen als auch der ausländischen Erbschaftsteuer unterliegt. Für diesen Vergleich sind die beiden Auslandsvermögensbegriffe des § 21 Abs. 2 ErbStG maßgeblich (s. Rz. 58 ff.). Rz. 23 [Autor/Stand] Das Auslandsvermögen muss in Deutschland steuerbar und nicht in vollem Umfang steu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Besondere Bewertungsgrundsätze (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 96 [Autor/Stand] Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit des Sachvermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Grundstück, Betriebsgrundstück, gewerblicher Betrieb) sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so sind deren ausländischen Teile gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BewG nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG zu bewerten. Demgegenü...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.5 Arbeitszimmer

Rz. 672 [Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer → Zeile 44] Ein häusliches Arbeitszimmer in steuerlicher Hinsicht ist ein (so gut wie ausschließlich) beruflich oder betrieblich genutzter büroartiger Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist (→ Tz 676). Häusliche Arbeitszimmer sind bei Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern möglich. Auch wenn das Zim...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.9 Doppelte Haushaltsführung

Rz. 708 [Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung → Zeilen 91–117] Führt ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen zwei Haushalte und trägt die Kosten dafür, können die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) unter folgenden Voraussetzungen als WK geltend gemacht werden: keine Auswärtstätigkeit eigener Hausstand außerhalb des ...mehr

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Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren (Grundsteuer)

Leitsatz 1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden. 2. Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein. 3. § 171 Abs. 14 AO ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen. Normenkette § 171 Abs...mehr

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Bilanz- und GuV-Analyse übe... / 2.2 Kosten und Ergebnisse

In diesem Bereich der Tabelle werden die Kosten Ihres Unternehmens aufgelistet und abschnittsweise die Ergebnisse in Form eines Saldos zwischen Erlösen und Kosten angezeigt. Der Material-/Wareneinsatz wird hervorgehoben, da er innerhalb der Kennzahlen eine wichtige Bezugsgröße zum Gesamtertrag darstellen kann. Auch hier besteht wieder die Möglichkeit, zwischen Produktion/Han...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lehrwerkstätten

Stand: EL 119 – ET: 11/2020 Dienen Einrichtungen der Jugendhilfe, können Lehr- und Lehrlingswerkstätten die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. Jugendliche im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz Nr. 4 AO (Anhang 1b) bzw. des § 66 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (s. AEAO zu § 52 Nr. 2.1; Anhang 2). Die besondere Förde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Schrifttum: Andel, Finanzwissenschaft, Tübingen 1983; Andreae, Zur Systematik der Steuertariflehre, FinanzArchiv 1929, 45; Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung (Teil I), DStR 2016, 1766; Bayer, Steuerlehre, Berlin/New York 1998; Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), Kommunaler Finanzreport 2019, Gütersloh 2019; Brümmerhoff/Büttner, Finanz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tarifgestaltung

Rz. 34 [Autor/Stand] Rechtsstaatlich erhobene Steuern setzen Tarife voraus, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Steuerschuld vorab zu ermitteln und sich beizeiten darauf einzurichten.[2] Allgemein wird der Steuertarif T(X) als funktionale Beziehung zwischen der Bemessungsgrundlage (X) und dem Steuerbetrag T bezeichnet.[3] Er gibt das Maß der steuerlichen Belastung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] Nach Art. 18 Abs. 1 GrStRefG[2] traten die Regelungen des Abs. 1 und 2 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Rz. 5 [Autor/Stand] § 37 Abs. 3 GrStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[4] eingefügt. Die Regelung tritt nach Art. 2 dieses Gesetzes am 1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 17 [Autor/Stand] Die Norm beruht auf § 11 GrStG 1951[2] sowie auf §§ 26 und 27 GrStDV 1952.[3] Schon damals war die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert gesetzlich angeordnet.[4] Die GrStDV regelte die Festsetzung des Steuermessbetrags für Erbbaurechts- und Erbpachtfälle sowie für Grundbesitz, der für ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 37 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt die Anwendung des Grundsteuergesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch Art. 3 GrStRefG [4] wurden die Anwendungsregelungen des bisherigen § 38 in § 37 verortet. Bis einschließlich 2024 enthielt § 37 GrStG Sondervorschrif...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Einheitswerts (§ 19 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einheitswert als Bezugsgröße der Steuermesszahl (bis 31.12.2024)

Rz. 42 [Autor/Stand] Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Steuermessbetrags ist nach bis zum 31.12.2024 geltendem Recht der Einheitswert. Die Abgrenzung des Steuergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des BewG, während die Ermittlung der Einheitswerte bislang in dem in §§ 19 BewG verankerten Verfahren erfolgt.[2] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitlicher und Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 6 GrStG wurde durch Artikel 1 des Grundsteuerreformgesetzes v. 7.8.1973[2] in das wegen der damals aktuellen Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 neue Grundsteuerrecht aufgenommen und besteht seitdem ohne Änderungen fort. Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschnitt 30 der GrStR 1978. Rz. 7 [Autor/Stand] Durch das Grundsteuer-Reformge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuermessbetrag in Erbbaurechtsfällen (§ 13 Abs. 3 GrStG)

Rz. 69 [Autor/Stand] Im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht ist der Erbbauberechtigte nach § 10 Abs. 2 GrStG Steuerschuldner sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die des belasteten Grundstücks. Daher bestimmt § 13 Abs. 3 GrStG, dass der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen ist, die nach § 92 BewG...mehr