Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Forderungen: Wie richtig ge... / 6 Abtretung einer Forderung und Umsatzsteuerhaftung

Forderungsabtretung bedeutet die Übertragung der Forderung durch einen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Die Abtretung ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung. Mit der Abtretung geht die Forderung genauso auf den neuen Gläubiger über, wie sie bei diesem bestand.[1] Um Steuerausfällen bei der Umsatzsteuer entgegenzu...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 3.2 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung

Steuerrechtlich wird die ausländische Kapitalgesellschaft aufgrund der inländischen Betriebsstätte dem inländischen Steuerrecht unterworfen. Zum Begriff der Betriebsstätte, der sehr weit gezogen wird, siehe § 12 AO. Auch die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden gem. § 69 AO kommt ohne weiteres zur Anwendung. Gleiches gilt für die Verantwortlichkeit gegenüber den S...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 2 Entscheidungen der Gerichte zur Verwendung ausländischer Rechtsformen

Durch die Überseering-Entscheidung des EuGH [1] sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BGH wurde klargestellt, dass sowohl im EU-Ausland wirksam gegründete Kapitalgesellschaften als auch US-amerikanischen Kapitalgesellschaften die Rechtsfähigkeit im Inland nicht deswegen versagt werden kann, weil sie trotz effektiven Sitzes im Inland dort nicht wirksam errichtet worden si...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 1.2 Bedeutung der Sitz- und Gründungstheorie

Praxis-Beispiel Gründet beispielsweise der in Berlin-Tempelhof ansässige Bauunternehmer in Dublin eine irische Kapitalgesellschaft unter der Firma Tempelhofer Fassadentechnik Ltd., die zwar in Irland registriert, aber dort gar nicht tätig ist, stellt sich die Frage, ob diese Gesellschaft in Deutschland rechtsfähig ist. Die traditionelle deutsche Auffassung hat dazu die sogena...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / Verwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Alternative zur GmbH?

Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste Rechtsform für eine Unternehmensgründung in der Bundesrepublik. Doch sie hat auch Nachteile, vor allem weil ein Mindestkapital von 12.500 EUR aufgebracht werden muss. Der Aufwand und die Kosten einer Gründung sind so beträchtlich, dass sie manchen Interessenten abschrecken. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.11...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 1.3 Unklare Rechtslage: gefährlich für Geschäftsführer und Gesellschafter

Auch für die Geschäftsführer ist es bei Geltung der Sitztheorie sehr gefährlich, einer ausländischen Kapitalgesellschaft jedenfalls außerhalb der EU vorzustehen, der im Inland die Rechtsfähigkeit unter Hinweis darauf abgesprochen wurde, dass sie im Ausland lediglich als Briefkastengesellschaft gegründet worden sei. Der Geschäftsführer tritt dadurch für eine nichtexistente ju...mehr

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Formularmietvertrag – allge... / 2.8 Schadensersatzpflicht bei Verwendung unwirksamer Klauseln

Der Vermieter verstößt gegen die Pflicht zur vorvertraglichen Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters, wenn er anlässlich der Vermietung einen Formularvertrag mit unwirksamen Klauseln verwendet.[1] Daraus folgt, dass der Vermieter zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Klausel Leistungen erbringt, die er ...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 12.1 Allgemeines

Die Personalvertretung kann ihre Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten zu wahren, nur dann erfüllen, wenn die Unabhängigkeit ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder sichergestellt ist (§ 107 BPersVG). Bereits hieraus wird der Grundsatz deutlich, dass kein Personalratsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Personalratstätigkeit bevorzugt ode...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 3.1 Gläubigerschutz trotz EU-Recht

Selbst wenn nach EU-Recht einer solchen Gesellschaft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden muss, heißt dies nicht, dass aus Erwägungen des Gläubigerschutzes ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die dahinter stehenden Gesellschafter nicht möglich ist. Dies hat im Anschluss an die Überseering-Entscheidung bereits das Amtsgericht Hamburg im Mai 2003 in einer derartigen Kons...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / V. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 247 Bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus einem unzureichenden Nachlass kann es zur Haftung des Nachlassverwalters kommen.mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens

Rz. 126 Für die vom Erblasser in dem Einzelunternehmen begründeten Verbindlichkeiten haftet der Erbe aufgrund der Erbfolge persönlich und unbeschränkt. Er hat jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (§§ 1967 ff. BGB). Rz. 127 Eine erweiterte handelsrechtliche Haftung des Erben greift jedoch ein, wenn er die Firma des Erblassers fortführt (§§ 25 Abs...mehr

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zfs 12/2023, Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers

StVG vom 5.3.2003: § 7 Abs. 1; StVG vom 12.7.2021: § 19 Abs. 1 S. 1 Leitsatz Ist der Schaden an einem Gebäude dadurch verursacht worden, dass der auf der Straße abgestellte und infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene Anhänger gegen das Gebäude geprallt ist, so hat sich in dem Geschehen die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 7. Haftung

Rz. 40 Grundsätzlich haften die Beauftragten dem Auftraggeber für jede fahrlässige und vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten aus dem Grundverhältnis. Diese weitreichende Haftung wird, sofern nicht eine berufsmäßige Bevollmächtigung vorliegt, von den Beteiligten meist nicht gewollt sein. Im privaten Bereich sollte daher immer die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf V...mehr

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§ 6 Verlust der beschränkbaren Haftung

A. Voraussetzungen Rz. 1 In den in §§ 2013, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3, 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, § 780 ZPO genannten Fällen verliert der Erbe die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung,mehr

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zfs 12/2023, Haftung des Halters eines Elektrorollers bei Explosion der ausgebauten Batterie während des Ladevorgangs

StVG § 7 Abs. 1 Leitsatz 1. Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. (Rn 8) 2. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2 Haftung der Körperschaft und des Ausstellers (§ 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG)

6.2.2.1 Allgemeines Tz. 196 Stand: EL 63 – ET: 06/2008 § 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG enthält eine zusätzliche Haftungsvorschrift, die neben die Haftungsregelungen der AO und anderer Gesetze tritt. Danach haftet der Aussteller einer Bescheinigung , die den Voraussetzungen des § 27 Abs 3 und 4 KStG nicht entspricht, für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten St oder zu U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.4 Haftung bei Ausstellung der Steuerbescheinigung durch ein Kreditinstitut

Tz. 203 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Wird die St-Besch nach § 27 Abs 4 KStG durch ein inl Kreditinstitut erteilt, haftet die ausschüttende Kö, wenn sie für Zwecke der Bescheinigung unrichtige Angaben macht (s § 27 Abs 5 S 2 KStG idF vor dem SEStEG). Gleiches gilt hinsichtlich inl Zweigstellen von in § 53b Abs 1 und 7 KWG genannten Instituten und Unternehmen für unrichtige Anga...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / IV. Haftung der Erben, §§ 2058 ff. BGB

Rz. 59 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten[146] durch die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt. 1. Bis zur Teilung Rz. 60 Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner grundsätzlich in voller Höhe, können aber die Befriedigung aus dem Eigenvermögen verweigern (und haften dann ausschließlich mi...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Haftung nach der AO

Rz. 389 Nach den allgemeinen Vorschriften der AO haften Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte, die schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, Nachlassvermögen – auch an Erben – auskehren, ohne vorher für die Steuer gesorgt zu haben (§§ 34, 35, 69 AO). Treffen kann dies z.B. auch den Testamentsvollstrecker. Außerdem sieht § 71 AO bei Steuerhinterziehung für Tä...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Haftung des Nachlasses

Rz. 386 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift im Zweifel nicht nur für die Steuerschuld der Erben sondern auch für die anderer Erwerber, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.[490] Nach der Teilung ist jeder Erbe für seine eigene Erbschaf...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / III. "Unbeschränkte Haftung" erst ab Verschmelzung der Haftungsobjekte

Rz. 9 Doch ab wann haften die Erben unbeschränkt? Wenngleich die Universalsukzession ipso iure mit dem Tod des Erblassers im Wege des Von-Selbst-Erwerbs eintritt, so tritt mit diesem Zeitpunkt nicht schon die unbeschränkte Haftung ein. Diese "Nichtbeschränkung" der Haftung auf den Nachlass hat ihren Grund darin, dass nach deutschem Erbrecht, Nachlass und Eigenvermögen mitein...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / B. Zwei Wege raus aus der Haftung für die Schulden des Erblassers

Rz. 17 Das Gesetz gibt dem Erben zwei gänzlich unterschiedliche Wege an die Hand, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen, die strikt auch in der Art der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden sind. Diese Unterscheidung basiert erneut auf einer korrekten Trennung von Haftungssubjekten und Haftungsobjekten (siehe schon oben Rdn 4 ff.). Erneut:mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / b) Haftung für Verwaltungsmaßnahmen eines eingesetzten Nachlasspflegers

Rz. 92 Hat sich der vorläufige Erbe vor der Annahme darauf beschränkt, den Nachlass zu sichten, kommen Ansprüche gegen ihn aus §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe bzw. aus §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz nicht in Betracht:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Haftung im Außenverhältnis

Rz. 281 Im Außenverhältnis haftet der Erbe (§ 2303 BGB) für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Schwieriger gestaltet sich aber mitunter die Frage, wer im Innenverhältnis der Erben untereinander die Pflichtteilslast zu tragen hat und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten trif...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / b) Trotz unbeschränkter Haftung eines Miterben: Wertmäßige Haftungsbeschränkung im Falle des ungeteilten Nachlasses, § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 20 Haftet ein Miterbe unbeschränkt (§ 2013 BGB), so können die Gläubiger zwar mit einem Titel gegen ihn in sein Eigenvermögen vollstrecken. Die Haftung mit seinem Eigenvermögen ist aber wertmäßig auf den Wert seines Miterbenanteils beschränkt, solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist, § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB.[48] Es erfolgt also keine Beschränkung der Haftun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Haftung des KiSt-Abzugsverpflichteten (§ 51a Abs 2c S 7 und 8 EStG idF bis zum 31.12.2014)

Rn. 359 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Aus der in § 51a Abs 2c S 7 EStG normierten Verweisung auf § 44 Abs 5 EStG ergab sich, dass der KiSt-Abzugsverpflichtete für die KiSt als Zuschlag zur KapSt nach den für die Haftung für die KapSt geltenden Regelungen haftete. Das FA war nach § 50b EStG iVm § 193 Abs 2 Nr 1 AO befugt, den ordnungsgemäßen Einbehalt zu prüfen. Den Haftungsbesc...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / L. Haftung für den Pflichtteilsanspruch

I. Haftung im Außenverhältnis Rz. 281 Im Außenverhältnis haftet der Erbe (§ 2303 BGB) für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Schwieriger gestaltet sich aber mitunter die Frage, wer im Innenverhältnis der Erben untereinander die Pflichtteilslast zu tragen hat und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / J. Rechtswirkung der Verfahrenseröffnung im Hinblick auf die Haftung des Erben

I. Nachlassseparation Rz. 75 Die Wirkungen der mit dem Erbfall eingetretenen Vereinigung des Eigenvermögens des Erben mit dem Nachlass werden wieder beseitigt. Sind durch die Vereinigung Rechte und Verbindlichkeiten erloschen, sei es durch Konfusion (Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit) oder Konsolidation (Vereinigung von Recht und Belastung), so gelten infolge der Inso...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / IV. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1. Grundsatz der freien Vererblichkeit Rz. 280 Die Geschäftsanteile an einer GmbH[215] sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[216] Mehrere Erben erwerben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft. Eine Sondererbfolge wie bei Personengesellschaften gibt es nicht. Die Erben können ihre Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG).[217] Rz. 281 Praxish...mehr

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§ 14 Besonderheiten bei Mit... / II. Haftung als Teilschuldner gemäß § 2060 BGB

Rz. 24 Haben die Miterben allerdings alles Notwendige getan, um unbekannte Nachlassgläubiger aufzufinden und die Forderungen aller Nachlassgläubiger (ggf. gleichmäßig durch Nachlassinsolvenz) zu befriedigen, so gewährt § 2060 BGB ihnen eine besondere Haftungsprivilegierung,[52] die nicht dazu führt, dass der Miterbe nur mit seinem Anteil am Nachlass haftet, der ihm bei der A...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker (§ 2219 Abs. 2 BGB)

Rz. 395 Mehrere Testamentsvollstrecker haften nach § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Wenn jedoch der einzelne Testamentsvollstrecker einen gesonderten Wirkungskreis übertragen bekommen hat, den er selbstständig wahrgenommen hat, so haftet jeder nur für seinen Wirkungskreis, sofern nicht der andere Testamentsvollstrecker zur Aufsicht bestimmt wurde.[491]mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Haftung im Außenverhältnis (§§ 420 ff., 2058 ff. BGB)

Rz. 22 Das Vermächtnis beschwert die Miterben im Außenverhältnis im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Miterben haften mit dem Nachlass und mit ihrem Eigenvermögen, wobei sie die Möglichkeit haben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Haftung im Außenverhältnis regeln die §§ 420 ff., 2058 ff. BGB, während für das Innenverhältnis die Vorschrift des § 2148 BGB Anwend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.5.2 Haftung der Körperschaft (§ 27 Abs 5 S 4 KStG)

Tz. 217 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Bei zu hohem Ausweis der Einlagenrückgewähr in der St-Besch (der Gesetzeswortlaut spricht von "anderen Fällen") ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende KapSt durch Haftungsbescheid geltend zu machen (dazu auch s Hess. FG, rkr Urt v 20.11.2014, EFG 2015, 676; weiter s Ott, StuB 2015, 363, 367). § 27 A...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IV. Haftung des Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses

Rz. 87 Generell werden die Erben im Falle der nachträglich herbeigeführten Vermögenssonderung so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet, § 1978 BGB:mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Haftung für eigene Verwaltungsmaßnahmen

Rz. 90 Für Verwaltungsmaßnahmen vor der Annahme der Erbschaft, also für Geschäfte mit Bezug auf den Nachlass in der Zeit zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft, haftet der später annehmende Erbe dem Nachlass wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 677 ff. BGB , wenn später eine endgültige Haftungsbeschränkungsmaßnahme, wie Nachlassinsolvenz, Nachlassver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1.2.3 Einbehaltung und Abführung der Steuer sowie Haftung durch den Beauftragten (§ 50a Abs 6 EStG)

Tz. 139 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 50a Abs 6 EStG enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-VO. In dieser VO kann bestimmt werden, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (§ 50a Abs 1 Nr 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der ...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / c) Haftung als Teil-, statt als Gesamtschuldner

Rz. 51 Der Miterbe sollte in jedem Falle darauf bestehen, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung beglichen werden. Dann ist sein Eigenvermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger wegen § 2059 BGB sicher. Wird geteilt (siehe noch § 14), so haften die Miterben nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner und der in Anspruch genommene Miterbe muss sich bei den andere...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / III. Haftung für Unternehmen im Nachlass

Rz. 58 Für bereits eingegangene Verbindlichkeiten haften Miterben gem. §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB persönlich und unbeschränkt. Der Miterbe kann die unbeschränkte Haftung verhindern, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbfall die Fortführung des Geschäfts einstellt, § 27 Abs. 2 S. 1 HGB.[145] Diese Frist läuft gem. § 27 Abs. 2 S. 2 HGB nicht vor der Fri...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / c) Haftung im Innenverhältnis (§ 2148 BGB) und mögliche Abweichungen

Rz. 23 Mit einem Vermächtnis kann nur der Erbe beschwert werden. Der Vermächtnisnehmer selbst kann nur mit einem Untervermächtnis beschwert werden. Ist ein eindeutiger Erblasserwille nicht ermittelbar, besagt die Auslegungsregel des § 2148 BGB, wenn mehrere Erben mit einem Vermächtnis oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Untervermächtnis beschwert sind, so sind im Zw...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / V. Haftung nach den §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB

Rz. 39 Für die erbrechtlichen Geschäfte vor der Ausschlagung bzw. nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft haften die Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, § 1959 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat der ausschlagende Erbe den Nachlass nach §§ 1959 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben. Bei Pflichtwidrigkeit haftet er auf Schadensersatz nach §§ 1959 Abs. 1, 280 ff., 677...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Haftung des minderjährigen Miterben, § 1629a BGB

Rz. 57 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen in die Volljährigkeit "startet", die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat:[144] Nach § 1629a Abs. 1, S. 1 3. Alt. BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minder...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Haftung eines Gewahrsamsinhabers

Rz. 388 Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haftet auch der Gewahrsamsinhaber, soweit er Vermögen des Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes bringt oder dort wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt. Gewahrsam lässt sich nicht nur an Sachen, sondern auch an Forderu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Folgen einer unrichtigen Bescheinigung; Festschreibung der bisherigen Verwendung; Haftung (§ 27 Abs 5 KStG)

6.1 Allgemeines Tz. 190 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Durch das SEStEG ist mit Wirkung ab dem VZ 2006 ein neuer Abs 5 in den § 27 KStG eingefügt worden, der den früheren § 27 Abs 1 S 5 und den früheren Abs 5 KStG ersetzt. Durch das SEStEG ist jedoch durch ein Versehen der (nicht existierende) S 6 statt richtigerweise der S 5 des bisherigen § 27 Abs 1 KStG aufgehoben worden. § 27 Ab...mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / 2. Verurteilung unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass

a) Ausschluss nach §§ 1973 f. BGB Rz. 43 Hat das Gericht die vom Erben geltend gemachte Haftungsbeschränkung nach §§ 1973 f. BGB geprüft und bejaht,[75] so verurteilt es den Erben unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlassüberschuss. Der Beklagte wird verurteilt, … den Kläger aus dem Nachlass des am … in … verstorbenen … (Erblassers), der nach Befriedigung der nicht ausge...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / D. Haftung der Miterben gegenüber Dritten

I. Allgemeines Rz. 54 Die Haftung der Miterben richtet sich zunächst nach den allg. Bestimmungen der §§ 1967–2017 BGB. Jeder Miterbe hat daher auch dieselben Möglichkeiten wie der Alleinerbe, die Haftung zu beschränken. Diese Vorschriften werden ergänzt durch §§ 2062, 2063 BGB: Nach § 2062 BGB kann die Anordnung der Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantr...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / G. Haftung und Entlassung des Testamentsvollstreckers

I. Allgemeines Rz. 384 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / IV. Haftung nach § 122 BGB

Rz. 38 Hat zwar nicht die Ausschlagung, wohl aber die Anfechtung der Annahme Erfolg, so ist zu beachten, dass der anfechtende Erbe nach § 122 BGB den Gläubigern, die auf seine Erbenstellung vertraut haben, zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet ist. Zu ersetzen sind insbesondere Kosten, die Nachlassgläubiger gegenüber dem vermeintlichen Erben aufgewendet haben. Hinwe...mehr

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zfs 12/2023, Haftung des Ha... / 2 Aus den Gründen:

[4] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Explosion sei nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Elektrorollers eingetreten. Der Betrieb des Fahrzeugs ende regelmäßig dann, wenn es an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs gebracht worden sei, weshalb sich bei Schädigungen im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten im Regelfall keine Verkehrsgefahren real...mehr

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zfs 12/2023, Haftung des Ha... / Leitsatz

1. Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. (Rn 8) 2. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgüte...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 5. Haftung des Anwalts

Rz. 167 Droht der Verlust des aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruchs auf Übertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils an einem Grundstück, ist der Anwalt verpflichtet, eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt mit dem Verlust dieser Möglichkeit einer grundbuchrechtlichen Absicheru...mehr