Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. Einvernehmensanwalt

Rz. 380 Besonderheiten sind zu beachten, wenn ein Anwalt, der in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zugelassen ist, in Deutschland seine Dienstleistung unter der heimischen Berufsbezeichnung erbringt.[839] Hierzu berechtigt ihn die in der Europäischen Gemeinschaft sowie im Europäischen Wirtschaftsraum garantierte Dienstleistungsfreiheit. Einzelheiten richten sich in De...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / IV. Rechtmäßiges Alternativverhalten

Rz. 81 Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erfordert nicht die Prüfung, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn der Anwalt die Pflichtverletzung nicht begangen hätte.[157] Vielmehr umschreibt der Begriff Fälle, in denen der Schuldner geltend macht, der durch sein rechtswidriges Verhalten tatsächlich verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn ...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 1. Grenzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Rz. 66 Eine Gesamtbetrachtung vermittelt den Eindruck, dass die Rechtsprechung in ihrem Bestreben, mit einem Schutz Dritter aus fremdem Vertrag den unzureichenden deliktsrechtlichen Vermögensschutz zu verbessern, an ihre Grenzen stößt (vgl. § 8 Rdn 6, 10 ff.). Das ursprüngliche Ausnahmeinstitut ist zu einer selbstständigen Vertragsart und zum Schwerpunkt der vertraglichen Dr...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Vorwärtsversicherung

Rz. 96 Vom Beginn und Ende des zeitlichen Geltungsbereichs hängt die Frage der Leistungspflicht des Versicherers ab. Da der Verstoß (Kausalereignis) der Versicherungsfall ist (§ 5 I AVB), ist der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Anwalt während der versicherten Zeit gegen seine Rechtspflichten verstößt.[242] Sein Versicherungsschutz liegt kongruent zu seiner Berufsaus...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (2) Pflichtverletzung nach aktuellem Recht

Rz. 13 Nach neuem Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff. BGB; vgl. § 3 Rdn 4 ff.), das aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001[98] für Rechtsberaterverträge gilt, die seit dem 1.1.2002 geschlossen wurden oder künftig noch geschlossen werden (Art. 229 §§ 5 ff. EGBGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Modernisierungsgesetzes), steht ein Regressanspruch des Man...mehr

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§ 6 Mitverschulden / V. Abwägung der Schadensbeiträge

Rz. 33 Sind alle tatsächlichen Umstände – gem. § 286 ZPO – festgestellt worden, die Schadensbeiträge des haftpflichtigen Rechtsanwalts oder Steuerberaters und des geschädigten Auftraggebers begründen können, so ist – gem. § 287 ZPO – zu beurteilen, in wieweit das schadensstiftende Verhalten des Rechtsberaters und das mitwirkende – schadensursächliche und zurechenbare – Mitve...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Gefälligkeit

Rz. 28 In engem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für einen stillschweigenden Abschluss eines Anwaltsvertrages steht die Abgrenzung einer vertraglichen Vereinbarung von einer sog. Gefälligkeit, bei der ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille fehlt.[71] Allgemein wird eine außerrechtliche Gefälligkeit eines Rechtsberaters in rechtlich relevanten Angelegenheiten die Ausnahme...mehr

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§ 11 Auskunftsvertrag / I. Auskunftsvertrag als Rechtsgrundlage

Rz. 5 Die Rechtsprechung stützt die Auskunftshaftung – in Ausfüllung des Vorbehalts des § 675 Abs. 2 BGB – i.d.R. auf ein "Vertragsverhältnis" zwischen Geber und Empfänger der Auskunft. Rz. 6 Das RG hatte zuletzt für die Auskunftshaftung nicht mehr darauf abgestellt, ob Geber und Empfänger der Auskunft Vertragsbeziehungen herstellen wollten, sondern hatte es genügen lassen, d...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / h) EG-Verbraucherschutz-Richtlinie

Rz. 516 Die Richtlinie des Rates 93/13/EWG v. 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[1160] ist auf Rechtsberatungsverträge mit Verbrauchern[1161] anwendbar.[1162] Damit muss sich auch § 52 BRAO am Maßstab der Richtlinie messen lassen, aber nur, wenn die Norm in deren Anwendungsbereich fällt. Art. 1 Abs. 2 unterwirft jedoch Vertragsklauseln, die auf bi...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)

Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 1. Mitversicherte Tätigkeiten 1.1 Mitversichert sind die n...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern

I. Der Versicherungsschutz umfasst 1. Tätigkeiten nach § 33 StBerG; 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen, auch wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. II. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigk...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / IV. Vertragsparteien

Rz. 66 Herkömmlich wird ein Rechtsanwalt für "seinen" Mandanten tätig. Der Anwaltsdienstvertrag kommt dabei mit dem Kanzleiinhaber zustande, wenn für ihn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat übernimmt.[198] An der Bearbeitung eines Mandats können aber auch mehrere Rechtsanwälte auf der Grundlage eines einzigen oder mehrerer Anwaltsverträge beteiligt se...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Umfang der Haftung

Rz. 52 Grundsätzlich gilt, dass die Haftung des Erben unbeschränkt , d.h. nicht allein auf den Umfang der Erbschaft bezogen ist. Der Erbe haftet also nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / VI. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 42 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die wohl bekannteste Kapitalgesellschaft. Ihr bestimmendes Merkmal ist das Stammkapital , durch das eine Haftung der Gesellschaft für von ihr eingegangene Verbindlichkeiten gewährleistet werden soll. Eine GmbH kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Hat eine GmbH nur einen Gesellschafter, spric...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / III. Haftung für eigenes Verschulden

Rz. 48 Der Schuldner haftet bei Erfüllung seiner Schuld für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt ist noch der Schuldner eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, § 276 Abs. 1 BGB. Unter Vorsatz versteht man dabei, dass der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistung absichtlich unmöglich macht. Fahrlässigkeit...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 5. Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Rz. 101 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den derjenige bei der Verrichtung anrichtet, es sei denn, der Geschäftsherr kann sich exkulpieren. Exkulpation bedeutet hier den Nachweis, dass er den Verrichtungsgehilfen so sorgfältig ausgewählt hat, dass mit der Verursachung des Schadens nicht zu rechnen war. Beispiel Der Mal...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 4. Haftung mehrerer Schädiger

Rz. 100 Wurde der Schaden durch eine von mehreren gemeinschaftlich begangene Handlung verursacht, so haften die an der unerlaubten Handlung Beteiligten gemeinschaftlich und unabhängig von ihrem jeweiligen Tatbeitrag (§ 830 Abs. 1 BGB). Beispiel A und B verprügeln gemeinsam den O. Durch einen Schlag des A erleidet O eine Gehirnerschütterung und multiple Prellungen. Hinsichtlich...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / IV. Haftung für das Verschulden Anderer

Rz. 49 Bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten haftet der Schuldner gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden, d.h. für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, sog. Erfüllungsgehilfen. Beispiel A übernimmt es als Bauunternehmer, das Dach des B zu decken. Da er selbst kei...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 3. Haftung aus Billigkeitsgründen

Rz. 99 Eine Ausnahme von der Regelung, dass nicht Einsichtsfähige von einer Ersatzpflicht für durch sie verursachte Schäden befreit sind, enthält § 829 BGB. Danach haftet der zur Einsicht nicht Fähige dann, wenn die Billigkeit das erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn der Schädiger so viel Vermögen hat, dass er den Schaden ohne Weiteres ersetzen kann.mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 3. Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Rz. 58 Ein ärztlicher Behandlungsfehler wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den behandelnden Arzt voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Der Arzt hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gem. § 630d BGB eingeholt hat und entsprechend den Anforderung...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftung mehrerer Erben

Rz. 61 Oben ist dargestellt worden, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Gibt es mehrere Erben nach einem Erbfall, so haften die Erben entsprechend dem Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner , d.h. der Nachlassgläubiger kann seinen Anspruch bei allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft voll geltend machen. Insgesamt kann er die Leistung aber nur einmal v...mehr

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§ 10 Erbrecht / G. Haftung der Erben

Rz. 51 Die Erben treten, wie bereits erwähnt, in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedingt, dass sie auch für die vom Verstorbenen hinterlassenen Verbindlichkeiten haften, § 1967 BGB. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubter Handlung und Verträgen folgen, sowie für solche, die sich aus dem Gesetz unmittelbar ergeben, sofern sie nicht ausnahmsweise ...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 33 Eine Rechtsanwalts GmbH ist ebenfalls zulässig. Berufsrechtliche Bestimmungen, die die Anwalts GmbH treffen, sind in den §§ 59c bis 59m BRAO geregelt. Der große Vorteil ist bei dieser Gesellschaftsform, dass – von Ausnahmen abgesehen – nur das Gesellschaftsvermögen haftet . Die GmbH wird in das Handelsregister (Abt. B) eingetragen und muss eine notariell beurkundete Sa...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 1. Gründungsphasen

Rz. 43 Die Gründung der GmbH vollzieht sich in mehreren Phasen: Rz. 44 & Vorgründungsgesellschaft Bei der Gründung einer GmbH tätigen die zukünftigen Gesellschafter oft bereits Investitionen im Hinblick auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Erfolgt diese Gründung zeitlich vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages, handelt es sich insoweit um eine rechtli...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. GmbH & Co. KG

Rz. 40 Eine Sonderform der KG bildet die GmbH & Co. KG. In dieser übernimmt eine GmbH die Rolle des Komplementärs, so dass de facto doch eine Beschränkung der Haftung des eigentlich unbeschränkt haftenden Komplementärs eintritt. Nicht umsonst gibt es Stimmen, die die – zulässige – Rechtsform der GmbH & Co. KG als legalisiertes Gangstertum bezeichnen, weil hier die unbeschrän...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftungsbeschränkungen

Rz. 53 Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken . Zu den Haftungsbegrenzungsverfahren,...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. Geschäftsführung

Rz. 47 Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, in denen die persönlich haftenden Gesellschafter gleichzeitig zur Geschäftsführung berufen sind, wenn dies nicht vertraglich anders geregelt ist, muss die GmbH bereits bei ihrer Gründung und auch während ihrer Existenz einen oder mehrere Geschäftsführer haben, der für sie handelt bz...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 6. Verkehrsunfall

Rz. 102 Grundsätzlich haftet nur derjenige, den eine Schuld an der deliktischen Handlung trifft. Hiervon enthalten die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bedeutsame Ausnahmen im Hinblick auf Beschädigungen im Rahmen des Betriebes eines Kraftfahrzeugs. So bestimmen die §§ 7, 18 StVG, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Fahrzeuges zur Haftung verpflichtet ist, w...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Ausschlagung

Rz. 40 Die Wirkungen der Erbschaft treten – ebenso wie eine Haftung des Erben – nicht ein, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt (§§ 1942 ff. BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erben von dem Erbfall erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat. Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er d...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 3. Büromäßige Behandlung

Rz. 37 Sofern eine OHG verklagt werden soll, sollten regelmäßig gleichzeitig deren Gesellschafter mitverklagt werden, da sie für die gegenüber der OHG bestehenden Ansprüche haften. Zur Begründung der persönlichen Haftung der mitverklagten Gesellschafter reicht es in der Klageschrift aus, auf die Vorschrift des § 128 HGB zu verweisen.mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 8. Büromäßige Behandlung

Rz. 53 Legt der Anwalt das Mandat nieder, muss er dem Mandanten noch dessen notwendiges Vorgehen mitteilen . Er muss ihn insbesondere kurz über den Stand der Sache informieren und ihn darauf hinweisen, dass er sich einen anderen Anwalt suchen muss, sofern es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt. Darüber hinaus muss der Anwalt auch ihm zugestellte Schriftstücke dem e...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / IV. Offene Handelsgesellschaft

Rz. 33 Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt. Sie wird gebildet, wenn die Gesellschafter gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben wollen und bei keinem Gesellschafter die Haftung den Gläubigern gegenüber beschränkt wird. 1. Anwendung der Regeln über die BGB-Gesellschaft Rz. 34 Auf die OHG finden im Wesentlichen die ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / F. Fragen und Antworten

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Juristische Personen

Rz. 14 Juristische Personen sind Vereinigungen von natürlichen Personen. Sie erlangen ihre Personeneigenschaft durch Zusammenschluss, der durch Vertrag, Satzung oder Gesetz erfolgen kann. Juristische Personen unterscheidet man in solche des Privatrechts und solche des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellsc...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / I. Leasing

Rz. 87 Der Leasingvertrag spielt im heutigen Geschäftsleben eine bedeutende Rolle. Er war jedoch bisher gesetzlich nicht geregelt. Durch den Leasingvertrag überlässt ein Leasinggeber einem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit, die er in der Regel zuvor von einem Dritten kauft, gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch, wobei die Gefahr oder Haftung für Inst...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / IV. Deliktsfähigkeit

Rz. 32 Von der Geschäftsfähigkeit ist die Deliktsfähigkeit zu unterscheiden. Ein Delikt ist zivilrechtlich betrachtet eine schuldhafte unerlaubte Handlung , z.B. die gewollte Beschädigung der Sache eines anderen oder die Verletzung der Ehre durch eine Beleidigung. Unter der Deliktsfähigkeit versteht man daher die Verantwortlichkeit der Person für eine unerlaubte Handlung, d.h....mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Verantwortlichkeit

Rz. 98 Wer unter sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er verursacht, nicht verantwortlich. Wer das siebte, aber das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nur, wenn er bei Begehung der Schädigung die notwendige Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Bis zum Alter von zehn Jahren haften im Übrigen Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie be...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 2. Sozietät – "GbR"

Rz. 31 Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Zusammenschluss ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Sie kann mit den in § 59a BRAO näher bezeichneten Berufsgruppen gebildet werden, so z.B. neben Rechtsanwälten unter anderem auch mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Die Sozietät ist die wohl häufigste Gesellschaftsform im Anwaltsbereich. Sie ve...mehr

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§ 3 Einführung / II. Rechtsquellen des Zivilrechts

Rz. 4 Das Zivilrecht ist im Wesentlichen geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einzelgesetzen, die sich mit der Regelung von speziellen Einzelbereichen befassen. So befasst sich beispielsweise das HGB mit den besonderen Rechtsbeziehungen von Kaufleuten, das Aktiengesetz mit denjenigen von Aktiengesellschaften, das GmbH-Gesetz mit denjenig...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / VI. Haftungsrechtliche Fragen

Rz. 11 Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist vor allem auch die Überwachung der Verjährung der Ansprüche, mit deren Geltendmachung oder Betreuung der Mandant die Kanzlei beauftragt hat. Versäumt der Rechtsanwalt etwas gegen die Verjährung der Ansprüche zu unternehmen oder ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dann kann man ihn in Haftung nehmen. Ebenso ist der Anwalt gehalten, d...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 6. Gläubigerverzug

Rz. 71 Vom Schuldnerverzug zu unterscheiden ist der weitgehend unverändert geregelte Gläubigerverzug, der auch eine, wenn auch seltene Leistungsstörung darstellt. Er tritt ein, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung am rechten Ort und zur rechten Zeit tatsächlich angeboten hat und der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Voraussetzung ist damit das tatsächliche Angebo...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 1. Grundform

Rz. 39 Im Unterschied zur OHG, in der alle Gesellschafter mit ihrem Vermögen persönlich haften, haftet bei der KG nur mindestens einer der Gesellschafter, der Komplementär genannt wird, mit seinem gesamten Vermögen persönlich . Die übrigen Gesellschafter, die Kommanditisten genannt werden, haften dagegen nur mit ihrer Einlage. Ist diese vollständig erbracht, erlischt die Haft...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Besondere Pflichten des Arztes – Rechte des Patienten

Rz. 57 Jeder ärztliche bzw. zahnärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die durchgeführte Heilbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfüllt damit grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Der Arzt bedarf zu Behandlung deshalb der Einwilligung des Patienten. Ohne Einwilligung ist die Haftun...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Firma hat jedoch nicht nur die Bedeutung, die verschiedenen Unternehmen zu bezeichnen und so eine Unterscheidung zu ermöglichen. An die Firma knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen. So kann ein Kaufmann unter seiner Firma verklagt werden und selbst klagen, § 17 Abs. 2 HGB. Rz. 11 Wesentlich und im Praxisalltag häufig vorkommend ist weiterhin die Vorschrift des § 25...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 1. Leistungsort

Rz. 45 § 269 BGB bestimmt, dass eine Schuld an dem Ort zu erfüllen ist, der vereinbart ist. Ist kein Ort vereinbart und ist auch den Umständen des Geschäftes ein Erfüllungsort nicht zu entnehmen, so hat die Leistung im Zweifel an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Wenn jedoch der Transport von W...mehr

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§ 14 Klageerhebung / 1. Positive oder negative Feststellungsklage

Rz. 6 Die Feststellungsklage kann sowohl auf eine positive als auch auf eine negative Feststellung gerichtet sein. Beispiele:mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 15 O

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§ 1 Kanzleiorganisation / II. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Rz. 173 Im Oktober 2013 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (e-Justice-Gesetz I) verkündet.[5] Mit diesem Gesetz sollte die bereits vor Jahren begonnene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gefördert werden. Für folgende Rechtswege ist der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend seit 1.1.2018 durch das e...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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§ 49 Wörterlexikon / 8 H

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