Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.8.3 Handlungsermessen/Entschließungsermessen

Rz. 41 Beim Erlass des Haftungsbescheids ist die Ausübung des Handlungsermessens (auch Entschließungs- oder Tätigkeitsermessen genannt)zwingend erforderlich, da die Finanzbehörde von der Geltendmachung der Haftung auch dann absehen kann, wenn der Steueranspruch dann insgesamt nicht realisierbar ist.[1] ) Insofern wird bei Ausübung des Handlungsermessens von der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Begriffsbestimmungen (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 1 Es ist zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner zu unterscheiden. Denn Haftung im Steuerrecht heißt im Unterschied zum Zivilrecht für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einstehen zu müssen.[1] Schuld bedeutet in diesem Zusammenhang die Leistungspflicht des Steuerschuldners[2] aufgrund des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.8.4 Auswahlermessen zwischen mehreren Haftungsschuldnern

Rz. 47 Mehrere Haftende für denselben Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1] sind Gesamtschuldner, der Steuerschuldner und die Haftungsschuldner sind (unechte) Gesamtschuldner.[2] Die Finanzbehörde hat in der Begründung[3] darzustellen, ob mehrere Haftungsschuldner vorhanden sind. Hierbei ist sie von Amts wegen verpflichtet, die in der Behörde insgesamt vorhandenen Akte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.1 Stellungnahme der Berufskammer

Rz. 49 Nach § 191 Abs. 2 AO ist die Geltendmachung der Haftung nach § 69 AO gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer insoweit gehemmt, als vor Erlass des Haftungsbescheids die zuständige Berufskammer einzuschalten ist (dies gilt entsprechend bei Gesellschaften von Berufsträgern).[1] I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.5 Form und Inhalt des Duldungsbescheids

Rz. 72 Der Duldungsbescheid muss nach § 191 Abs. 1 S. 2 und 3 AO in Schriftform ergehen .[1] Der Erlass des Duldungsbescheids in elektronischer Form gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO [2] ist zulässig. Rz. 73 An den Inhalt des Duldungsbescheids sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Inhalt eines Haftungsbescheids[3]; es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.1.2 Verfahrenssystematische Einordnung

Rz. 66 Die Duldungspflicht ist eine modifizierte Form der Haftung .[1] Die materiellen und formellen Grundregeln für die Haftung gelten demgemäß für die Duldung entsprechend. Insofern gelten die allgemeinen Anforderungen an einen Haftungsbescheid hier grundsätzlich entsprechend.[2] Allerdings ist die Anhörung der Berufskammer nach § 191 Abs. 2 AO bei Duldunsbescheiden nicht e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.6.1.2 Inhalt der Einwendungen

Rz. 29a Im Einspruchsverfahren kann der Beteiligte alle Einwendungen gegen den festgesetzten Haftungsanspruch bzw. dessen Geltendmachung erheben. Er kann z. B. einwenden, dass die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm[1] nicht erfüllt seien[2]; der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet werden soll[3], nicht entstanden[4]. , zu hoch festg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.3 Form des Haftungsbescheids (§ 191 Abs. 1 S. 3 AO)

Rz. 15 Für den Haftungsbescheid ist nach § 191 Abs. 1 S. 3 AO die Schriftform vorgeschrieben.[1] Das Fehlen der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe des erlassenden Amtsträgers hat weder die Nichtigkeit noch unter Beachtung von § 127 AO die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids zur Folge.[2] Der Haftungsbescheid ist jedoch nach § 119 Abs. 3 AO und § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Die Geltendmachung des gesetzlichen Haftungsanspruchs[1] gegen den Haftungsschuldner erfolgt stets durch Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO.[2] Aus der Formulierung des § 191 Abs. 1 AO ("kann") ergibt sich hinsichtlich der Art und Weise der Geltendmachung kein Auswahlermessen.[3] Rz. 14a Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt [4], in dem der bestehende mate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.2 Voraussetzung der Hemmung

Rz. 50 Voraussetzung dieser Hemmung ist, dass der Berufsträger die nach § 69 AO haftungsbegründende Handlung in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat. Demgemäß muss er die Vertreterstellung nach §§ 34, 35 AO im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit innehaben, z. B. als Testamentsvollstrecker[1], Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter,[2] oder Vormund.[3] Wird ein Steuerber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2.2 Haftungsverfahren

Rz. 5 § 191 AO regelt die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs[1] durch die Finanzbehörde[2] im Haftungsbescheid [3] bzw. Duldungsbescheid.[4] Damit gehört der Haftungsbescheid letztlich dem Festsetzungsverfahren an, während die Zahlungsaufforderung nach § 219 AO dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist.[5] Rz. 5a Der Haft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.7 Korrektur des Haftungsbescheids

Rz. 30 Die Korrektur eines Haftungsbescheids erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129–132 AO . Die speziellen Korrekturbestimmungen der §§ 172ff. AO für Steuerbescheide können für Haftungsbescheide auch nicht entsprechend angewendet werden.[1] Durch die Anwendung der allgemeinen Korrekturvorschriften wird dem Gesichtspunkt besser Rechnung getragen, dass die Gelten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.2.2 Duldungsnorm

Rz. 69 Voraussetzung ist einmal, dass die Normerfordernisse der die Duldungspflicht begründenden Rechtsnorm erfüllt sind.[1]. Durch die Duldungsnorm werden die Personen des Duldungspflichtigen, der Gegenstand, in den die Vollstreckung erfolgen darf, sowie der Duldungsumfang, d. h. für welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in welcher Höhe die Vollstreckung erfolgt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.6.2 Gerichtlicher Rechtsschutz

Rz. 29c Gegen den Haftungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung[1] ist die finanzgerichtliche Anfechtungsklage gem. §§ 40, 44 FGO gegeben.[2] Bei der Haftung für Gewerbesteuer bzw. Kirchensteuer ist entsprechend des Ausführungen zu Rz. 29b die Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach §§ 40, 42 VwGO als gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben.[3] Die Überprüfung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.1 Allgemeines

Rz. 48 Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs ist zum einen durch die Regelungen des § 191 AO eingeschränkt .[1] Unabhängig hiervon ergeben sich zum anderen weitere Einschränkungen. Rz. 48a Zunächst wirkt sich die Bestandskraft des Haftungsbescheids auf die weitere Inanspruchnahme aus. Sofern eine Korrektur des bestandskräftigen Haftungsbescheids[2] nicht in Betracht kommt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 16 Zum Inhalt des Haftungsbescheids trifft § 191 AO keine besondere Regelung. Es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für den Inhalt von Verwaltungsakten .[1] Der Haftungsbescheid muss nach § 119 Abs. 3 S. 1 AO die erlassende Finanzbehörde erkennen lassen .[2] Anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.[3] Wesentlich ist die inhaltliche Bestimmtheit des Haftungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.6.1.1 Allgemeines

Rz. 29 Gegen den Haftungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Hierbei ist zu beachten, dass mit dem Haftungsbescheid andere Verwaltungsakte verbunden sein können[2], die trotz der äußeren Verbindung rechtlich selbstständig sind. Bei der Einspruchseinlegung gem. § 357 AO muss zweifelsfrei bestimmt werden, welche Regelung angefochten wird.[3] Wenn s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 51 Die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] setzt die Existenz und den Fortbestand des Primäranspruchs voraus.[2] Der Haftungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn die geschuldete Leistung erbracht ist. In § 191 Abs. 3 und 5 AO wird ergänzend die Geltendmachung der Haftung in den Fällen eingeschränkt, in denen zwar die Leistung noch nicht erbracht, der Anspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.2 Absoluter Ausschluss der Geltendmachung (§ 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 2 AO)

Rz. 52 Für die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] bringt § 191 Abs. 5 S. 1 AO eine absolute Grenze. Die Geltendmachung ist abhängig vom rechtlichen Bestand des Primäranspruchs.[2] Dabei ist aber stets maßgebend der Steueranspruch, auf welchen sich die Haftung konkret bezieht. Bei der Haftung für Lohnsteuer nach § 42d EStG ist mithin auf die Lohnsteuer und nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.2.3 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 70 Der Duldungsanspruch setzt begrifflich die Existenz eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus .[1] Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch. [2] Veränderungen, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mindern oder zum Erlöschen bringen, wirken sich demgemäß unmittelbar auf den Bestand der Duldungspflicht aus.[3] Der Anspruch aus dem Steuerschuldv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.6 Rechtsschutz gegen den Duldungsbescheid

Rz. 74 Gegen den Duldungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Der weitere Rechtsschutz erfolgt durch die Finanzgerichtsbarkeit nach § 33 FGO [2] Gegen den Duldungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung[3] ist die Anfechtungsklage [4] gegeben.[5] Zunächst hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der ensprechenden Duldun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.1.1 Begriffsbestimmung

Rz. 65 Ein Duldungsbescheid ist nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, in dem die Behörde einen gegen den Duldungspflichtigen bestehenden gesetzlichen Duldungsanspruch[1] festsetzt .[2] Duldungspflichtiger ist, wer kraft Gesetzes[3] verpflichtet ist, die Vollstreckung in Vermögensgegenstände, die sich in seinem Eigentum oder seiner Verfügungsgewalt bzw. seinem Gewahrs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.3 Begründungsmängel

Rz. 23 Die Verletzung der Begründungspflicht bewirkt regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids.[1] Nur besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel können entsprechend der Evidenztheorie nach § 125 Abs. 1 AO ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn der Haftungsbescheid nur die undetaillierte Angabe der Haftungssumme enthält[2]; ); die ihn erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Zuständigkeit im Haftungsverfahren (§ 24 AO)

Rz. 14f Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt die Ermessensausübung der zuständigen Finanzbehörde voraus .[1] Ein durch eine unzuständige Finanzbehörde erlassener Haftungsbescheid ist regelmäßig rechtswidrig, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass außer im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null § 127 AO nicht greift.[2] Für die örtliche Zuständigkeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.8.1 Allgemeines (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 35 Während die Finanzbehörde den existenten Steueranspruch nach § 85 AO geltend machen muss und nur ausnahmsweise von dessen Festsetzung gem. §§ 156 bzw. 163 AO absehen darf[1], "kann" die Finanzbehörde einen Haftungsbescheid erlassen[2] – Ermessensentscheidung i. S. v. § 5 AO. Es besteht für sie keine Rechtspflicht zur Realisierung eines gesetzlich bestehenden Haftungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.3 Gesamtschuldner (§ 44 AO)

Rz. 7a Der Schuldner des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis und der Haftungsschuldner hinsichtlich dieses Anspruchs[1] sind, sofern sich aus dem Prinzip der Akzessorietät und Subsidiarität der Haftung keine Besonderheiten ergeben, gem. § 44 AO (unechte) Gesamtschuldner.[2] Dies gilt auch für mehrere Haftungsschuldner hinsichtlich desselben Anspruchs.[3].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.3.4 Höhe des Primäranspruchs

Rz. 13 Die Höhe des Haftungsanspruchs richtet sich nach dem bestehenden Primäranspruch.[1] Die Höhe wird begrenzt, wenn die Haftungsnorm[2] eine Umfangsbeschränkung vorsieht[3], nur eine Teilinanspruchnahme ermessensfehlerfrei[4] wäre, eine bindende Festsetzung des Primäranspruchs [5] vorliegt. Rz. 13a In diesem Fall der Begrenzung des Primäranspruchs der Höhe nach wegen einer bi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4.2 Anwendung des § 191 Abs. 5 AO

Rz. 63 Aus der allgemeinen Formulierung des § 191 Abs. 5 AO ergibt sich, dass die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs auch für Haftungsansprüche aus anderen Gesetzen gilt.[1] Die Akzessorietät des Haftungsanspruchs[2] bewirkt, dass dieser nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Festsetzungsverjährung oder Zahlungsverjährung des Primäranspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.8.2 Begründung der Ermessensausübung

Rz. 37 Im Haftungsbescheid hat die Finanzbehörde ihre Ermessensausübung zu begründen.[1] ) Es sind die Gründe, die zur Inanspruchnahme gerade des betroffenen Haftungsschuldners geführt haben, darzustellen und in gerichtlich nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen.[2] Die Darstellung der Ermessensgründe hat, wenn sie im Haftungsbescheid unterblieben ist, spätestens in der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.8 Ermessen beim Duldungsbescheid

Rz. 77 Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO "kann" die Finanzbehörde einen Duldungsbescheid erlassen. Eine Rechtspflicht, einen gesetzlich bestehenden Duldungsanspruch zu realisieren, ist nicht gegeben.[1] Das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig auf das Entschließungs- bzw....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4.3 Ausschluss durch Verjährung des Haftungsanspruchs

Rz. 64 Die Verjährung führt im Zivilrecht gem. § 222 Abs. 1 BGB nicht wie nach § 47 AO zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht. Dieses Leistungsverweigerungsrecht (Einrede der Verjährung) hindert jedoch für den Gläubiger die Durchsetzung des Anspruchs. Demgegenüber hat die Finanzverwaltung die Verjährung auch hier von Amts wegen zu berüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.5.3 Hemmung und Ausschluss

Rz. 64p Für die Haftung für LSt gelten die Regelungen des § 191 Abs. 2 [1], Abs. 3[2] und Abs. 5 AO.[3] Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Weg der Haftung ist nicht statthaft, wenn die ESt-Festsetzung des Arbeitnehmers bestandskräftig ist und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht kommt.[4] Rechtsanwendungsfehler der Finanzbehörde bei der Festsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.3 Verfahren bei Erlass des Duldungsbescheids

Rz. 71 Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO [1], in dem der bestehende materielle Duldungsanspruch[2] festgesetzt wird .[3] Der Duldungsbescheid konkretisiert den bereits entstandenen Duldungsanspruch und bildet die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs gemäß § 218 Abs. 1 AO.[4]) Die Entstehung des Duldungsanspruchs ist nicht abhängig vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.3.2 Entstehung des Primäranspruchs

Rz. 10a Der Haftungsanspruch selbst kann nur entstehen, wenn der Primäranspruch[1] entstanden ist.[2] Er kann auch grundsätzlich erst mit Entstehung des Primäranspruchs geltend gemacht werden, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind[3]; ausgenommen § 76 Abs. 2 AO für die Sachhaftung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, was damit zusammenhängt, dass es hier n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.6 Umdeutung

Rz. 25a Die Wesensverschiedenheit von Schuld und Haftung[1] hat zur Folge, dass bei eindeutiger Formulierung eine Umdeutung eines fehlerhaften Haftungsbescheids in einen Steuerbescheid bzw. umgekehrt eines fehlerhaften Steuerbescheids in einen Haftungsbescheid nicht zulässig ist.[2] Die falsche Bezeichnung des materiellen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis führt zur Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.4 Zuständigkeit für die Inanspruchnahme

Rz. 71b Für den Erlass des Duldungsbescheids ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk ein Anlass zur Vornahme der Amtshandlung besteht.[1] Das ist i. d. R. die Vollstreckungsbehörde[2] , die für die Einziehung des zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.6 Leistungsgebot (§ 219 AO) – Fälligkeit

Rz. 27 Die Haftungsschuld wird grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO mit der Bekanntgabe des Haftungsbescheids [1] fällig[2], sofern der Fälligkeitszeitpunkt nicht durch eine Zahlungsaufforderung nach § 219 AO [3] , d. h. ein Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO [4] , bestimmt wird.[5] Wird die fällige Haftungsschuld nicht freiwillig erfüllt, so entstehen dadurch umniszusc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2 Haftungsnorm

Rz. 9 Erste Voraussetzung des materiellen Haftungsanspruchs ist, dass die Normerfordernisse der haftungsbegründenden Rechtsvorschrift erfüllt sind (beispielsweise §§ 69ff. AO).[1] Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i. S. v. § 5 AO, vielmehr ist diese zuvor von der Finanzbehörde im Zuge ihrer Amtsermittlungspflicht vorzunehmende Prüf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.3.1 Existenz des Primäranspruchs

Rz. 10 Zweite Voraussetzung ist die Existenz eines einzelnen, bestimmten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis [1], für den gehaftet wird.[2] Der Haftungsanspruch setzt zwingend die Existenz des Primäranspruchs voraus.[3] Er ist abhängig von diesem "Primäranspruch". Aus dieser regelmäßigen Akzessorietät des Haftungsanspruchs zu dem Primäranspruch[4] ergeben sich für die Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.5 Bekanntgabe des Haftungsbescheids

Rz. 28 Die Bekanntgabe des Haftungsbescheids erfolgt nach § 122 AO .[1] Bei "zusammengefassten Haftungsbescheiden"[2] ist jedem Haftungsschuldner eine Ausfertigung des Haftungsbescheids bekannt zu geben.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.9 Vollstreckung des Duldungsbescheids

Rz. 78 Der Duldungsbescheid verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden.[1] Der Duldungspflichtige ist aber nicht gehindert, den Primäranspruch[2] zu erfüllen, um Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen.[3] Rz. 78a Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid, wenn der Primäranspruch nicht erfüllt ist, selbst vollstrecken. Der Duldungspflichtige ist Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.4 Austausch der Begründung

Rz. 24 Der Haftungsbescheid setzt den Haftungsanspruch fest.[1] Die Feststellung der Haftungsgrundlagen ist ein mit dem Einspruch nicht selbstständig anfechtbarer Teil des Haftungsbescheids. Die in § 157 Abs. 2 AO für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegebene Klarstellung gilt für die Haftungsgrundlagen entsprechend. Ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.5.2.3 Auswahlermessen

Rz. 64o Für die Auswahl zwischen mehreren Haftungsschuldnern s. Rz. 47. Die Finanzbehörde hat beim Zusammentreffen einer Arbeitgeberhaftung und der Haftung eines Dritten ihr Auswahlermessen zu begründen.[1] Die Haftung für eine festgesetzte LSt-Haftungsforderung wird durch den Steuerabzugscharakter[2] nicht beeinflusst, sondern richtet sich nach den allgemeinen Haftungsnorm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.3.1 Grundlage

Rz. 18 Die Höhe der Haftungsschuld ergibt sich aus der Haftungsnorm[1] , der Höhe des Primäranspruchs[2] 1 und ggf. aus der Einschränkung aus der Ermessensausübung .[3] Aus dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit[4] folgt, dass die Höhe der Haftungsschuld in einer Haftungssumme exakt angegeben sein muss, anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.[5]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.2 Haftungsschuldner

Rz. 17 Erforderlich ist die exakte Bezeichnung des Haftungsschuldners, sodass eine eindeutige Identifizierbarkeit gegeben ist . Fehlt diese exakte Bezeichnung, kann der Haftungsbescheid nach § 124 AO nicht wirksam werden[1], sondern das Fehlen führt mangels inhaltlicher Bestimmtheit des Haftungsbescheids[2] zur Nichtigkeit.[3] Sprachliche Ungenauigkeiten oder Schreibfehler,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.1 Grundlage

Rz. 21 Der Haftungsbescheid ist als schriftlicher Verwaltungsakt gemäß § 121 Abs. 1 AO zu begründen, damit der Haftungsschuldner in der Lage ist, seine Rechte ordnungsgemäß geltend zu machen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass es sich beim Haftungsbescheid um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass regelmäßig die Ausübung des Ermessens für den Adressaten zu begründ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.5 Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 26 Zur Sicherung des Rechtsschutzes des Haftungsschuldners ist entsprechend § 157 Abs. 1 S. 2 AO dem Haftungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Fehlt diese Belehrung, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids, sondern es beginnt nur die einmonatige Einspruchsfrist nicht zu laufen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4.1 Allgemeines

Rz. 62 Ergibt sich der Haftungstatbestand nicht aus Steuergesetzen, sondern nach anderen Vorschriften[1], so erlangt die Verwaltung nur insoweit einen rechtlichen und tatsächlichen Vorteil, als sie diesen Haftungsanspruch kraft eigenen Rechts geltend machen und zwangsweise durchsetzen kann. Im Übrigen behält der Haftungsschuldner aber seine Rechtsposition, wie sie ihm nach d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.1 Entstehung (§ 38 AO)

Rz. 8 Der Haftungsanspruch ist gem. § 37 Abs. 1 AO ein selbstständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Er entsteht nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Haftung knüpft. Der Erlass des Haftungsbescheids[2] ist für die Entstehung des Haftungsanspruchs ohne Bedeutung, er verwirklicht lediglich nach § 218 Abs. 1 AO bescheidmäßig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.3.3 Fortbestand des Primäranspruchs (§ 191 Abs. 5 AO)

Rz. 12 Der Haftungsanspruch setzt den Fortbestand des Primäranspruchs[1] voraus. Das Erlöschen des Primäranspruchs [2] führt grundsätzlich auch zum Erlöschen des Haftungsanspruchs.[3] Hierbei ist allerdings zu differenzieren: Erlischt der Primäranspruch[4] durch Festsetzungsverjährung [5], Zahlungsverjährung [6] oder Erlass [7], so wird die Geltendmachung durch § 191 Abs. 5 AO gr...mehr