Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VIII. Die Haftung des Anwalts bei vorzeitiger Klage auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Rz. 126 Haftungsrisiken ergeben sich für den Anwalt auch bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Hierbei werden häufig die Teilungsvoraussetzungen der §§ 2042 ff. BGB nicht hinreichend geprüft. Erhebt der Anwalt vor Teilungsreife des Nachlasses Erbteilungsklage, begeht er aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage eine Pflichtverletzung.[132]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Haftung des Vorerben

Rz. 411 Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB).mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsanwalts

A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 9. Haftung des Nachlasspflegers für Pflichtverletzung trotz nachlassgerichtlicher Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

Rz. 79 Die Haftung des Nachlasspflegers gegenüber den Erben auf der Grundlage der §§ 1960, 1915, 1833 BGB entspringt einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das zwischen dem Nachlasspfleger und dem/den endgültigen Erben besteht. Der durch Hoheitsakt – des Nachlassgerichts – bestellte Verwalter fremden Vermögens ist gegenüber dem Inhaber dieses Vermögens zur ordnungsgemäßen Verw...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Keine Haftung vor Annahme der Erbschaft

Rz. 340 Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Jede Klage wäre unzulässig.mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 4. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 41 Gemäß § 7 Abs. 2 RVG haften mehrere Auftraggeber dem Rechtsanwalt gegenüber nicht als Gesamtschuldner für die gesamten Gebühren einschließlich der Erhöhungsgebühr. Vielmehr haftet jeder nur für die Gebühren, die durch eine alleinige Beauftragung angefallen wären. Demgemäß ist anzuraten, dass sich der Rechtsanwalt von seinen Mandanten schriftlich bestätigen lässt, dass ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers durch Klageerhebung

Rz. 168 Im Wege der objektiven Klagehäufung könnte die Erbenfeststellungsklage mit einer Herausgabeklage gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2018 BGB verbunden werden. Da § 2021 BGB auf das Bereicherungsrecht verweist, wenn Erbschaftsgegenstände nicht mehr herausgegeben werden können, würde mit der Erhebung der Herausgabeklage die Haftung des Erbschaftsbesitzers gem. §§ 818 ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 4. Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Rechtsbereich

Rz. 97 Haftungsminderungen oder Haftungsausschlüsse, die über die Vorgaben des § 52 BRAO hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig und daher unwirksam. Innerhalb der Mindestbeträge des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO kann die Haftung daher nicht noch weiter begrenzt werden, etwa durch inhaltliche Haftungseinschränkungen oder den Ausschluss der Haftung bei der Übernahme eines M...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / V. Die Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker

Rz. 106 Mehrere Testamentsvollstrecker haften gemäß § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Gemeint sind hier Mitvollstrecker i.S.d. § 2224 BGB, die das Amt gemeinsam führen, nicht etwa nacheinander tätig werdende Testamentsvollstrecker.[151] Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet dann aus, wenn der Erblasser bestimmt, dass jeder der Testamentsvollstrecker nur ein bestimm...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 7. Die Haftung des Bevollmächtigten

Rz. 695 Bei der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden. Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Arbeitet der Vertreter entgeltlich, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB vor. Übern...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / F. Haftung gegenüber Dritten

Rz. 65 Gerade auf dem Gebiet der Testamentsgestaltung oder aber auch bei der Ausarbeitung von Übergabeverträgen sind Drittinteressen, die der bedachten Personen oder der Übernehmer, in starkem Maße betroffen. Der Rechtsanwalt muss hier sowohl die geschuldete Leistung (den Entwurf des Testamentes oder des Übergabevertrags) an seinen Mandanten erbringen als auch die Interessen...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Die Haftung des Testamentsvollstreckers

I. Allgemeines Rz. 94 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht grundsätzlich ein gesetzliches (kein vertragliches) Schuldverhältnis, aufgrund dessen eine gesetzliche Regelung der Haftung des Testamentsvollstreckers in § 2219 BGB erforderlich war. Rz. 95 Die Haftung aus § 2219 Abs. 1 BGB stellt eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Ver...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Sonstige Beteiligte

Rz. 26 Neben auftragerteilendem Mandant und beratendem Rechtsanwalt sind häufig auch dritte Personen am Anwaltsvertrag beteiligt. So korrespondiert der mandatierte Rechtsanwalt meist mit einem gegnerischen Anwalt bzw. der gegnerischen Partei selbst oder der Mandant nimmt die Dienste des Rechtsanwalts im Interesse eines Dritten in Anspruch. Häufig ist auch eine Rechtsschutzve...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 388 Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorher getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt gem. § 2058 BGB auch nach der Erbteilung bestehen.[287] Unter den Miterben besteht, wenn ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt hat, ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB. Jeder Miterbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuld...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / C. Der Grundsatz der unbeschränkten Haftung

Rz. 28 Im Grundsatz haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassgläubiger können also auf das in der Hand des Erben verschmolzene Vermögen zugreifen, ohne dass eine Beschränkung auf Nachlassgegenstände oder auf den Wert des Nachlasses einträte. Allerdings bleibt dem Erben die Möglichkeit,...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / VI. Verjährung, Aufrechnung und Befreiung von der Haftung

Rz. 113 Für § 2219 BGB gilt nach Aufhebung des früheren § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 1.1.2010 nunmehr die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.[161] Rz. 114 Eine Befreiung von der Haftung aus § 2219 BGB durch den Erblasser ist gemäß § 2220 BGB nicht möglich, weder durch eine entsprechende Anordnung noch durch ein Befreiungsvermächtnis.[162] Auch eine Haftungsbesc...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 3. Haftungsbeschränkung personeller Art

Rz. 94 Nach Ansicht des BGH[103] haften Anwälte gesamtschuldnerisch, wenn sie sich in einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Dasselbe gilt auch für eine überörtliche Sozietät und zwar selbst dann, wenn im Innenverhältnis nur eine Scheinsozietät vorliegt.[104] Diese grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung aller Sozietätsmitglieder bringt unkalkulierbare Risiken für all...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage

Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im Vorfeld des Erbfalls – beispielswe...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Sozietät

Rz. 75 Der 2. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001[89] die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt. Was die Haftungsfrage anbelangt, war man in Literatur und Rechtsprechung zunächst geteilter Meinung: Zum Teil wurde angenommen, dass die für die BGB-Gesellschaft geltenden Regelungen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter auf die ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 3. Rechtsanwalts-GmbH

Rz. 82 Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Gründung einer Rechtsanwalts-GmbH war zunächst umstritten, ist mittlerweile aber in §§ 59c ff. BRAO ausdrücklich normiert. Sie entsteht durch Gründung (§ 2 GmbHG) und Eintragung ins Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer vertritt die Anwalts-GmbH nach außen, ein etwaiges Verschulden der handelnden Organe wird der ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 139 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt, ihnen wird im Nachhinein quasi ein Auftragsverhältnis "untergeschoben", wonach sie als Beauftragte der Nachlassgläubiger zu handeln hatten. Die...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VI. Haftung des Erbschaftserwerbers

Rz. 94 Die Stellung der Nachlassgläubiger darf, weil sie auf die Veräußerung der Erbschaft keinerlei Einfluss haben, nicht verschlechtert werden. Durch den Käufer findet eine gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Damit haftet der Erbschaftserwerber neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten ab ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Haftung des Nacherben

Rz. 412 Entscheidender Zeitpunkt für den Eintritt der Haftung des Nacherben ist der Nacherbfall. Der Vorerbe hört mit Eintritt des Nacherbfalls auf, Erbe zu sein, § 2139 BGB; hier findet wiederum ein universeller Vonselbsterwerb zugunsten des Nacherben statt. An die Stelle des Vorerben tritt der Nacherbe. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Nacherbe nach den allgemeinen Grundsätz...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Ausnahmen von der gesamtschuldnerischen Haftung

Rz. 390 Aber für solche Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Teilung unbekannt waren, kann diese strenge Sanktion nicht gelten: Für die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens entweder ausgeschlossen sind oder die sich nicht gemeldet haben, haftet der Miterbe gem. § 2060 Nr. 1, 2 BGB nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur mi...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / D. Kausalität

Rz. 61 Ist von einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts auszugehen, kommt dessen Haftung dennoch nur in Betracht, wenn der Vertragsverstoß nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, geschützte Interessen des Mandanten zu beeinträchtigen. Diese sogenannte haftungsbegründende Kausalität ist in der Regel unproblematisch gegeben. Rz. 62 Weitere Voraussetzung der Haftung ist ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Allgemeines

Rz. 69 Eine gewisse Verpflichtung zur "Basisvorsorge" gegen das gerade im Erbrecht nicht unerhebliche Haftungsrisiko wurde den Rechtsanwälten durch die Einführung der Pflichtversicherung gegen Haftpflichtrisiken gemäß § 51 BRAO auferlegt. Neben der Erhöhung der Mindestversicherungssumme können Anwälte das Risiko persönlicher Haftung auch gesellschaftsrechtlich durch die Wahl...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Vergleich

Rz. 109 Nach Ansicht des BGH[121] trifft den Anwalt grundsätzlich eine Belehrungspflicht gegenüber seinem Mandanten, der zufolge beim Abschluss eines Prozessvergleichs, in dem sich der Erbe zu einer Leistung verpflichtet, auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO hinzuweisen ist. Diese Belehrungspflicht besteht nach Ansicht des BGH a...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen

Rz. 91 Mittels vorformulierter Vertragsbedingungen kann der Anwalt die Haftung für vertragliche Fehlleistungen nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also auf 1 Mio. EUR, begrenzen, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einem entsprechenden Deckungsbetrag von 1...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung

Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus Verwaltungshandeln nach dem Erbfall begründet wurd...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / IV. Die Voraussetzungen der Haftung

Rz. 101 Eine objektive Verletzung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten beurteilt sich nach der Generalklausel des § 2216 Abs. 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist, sowie am Willen des Erblassers, der sich in erster Linie in der letztwilligen Verfügung dokumentieren muss. Dieser Wille wird rege...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Sonstige Beendigung

a) Kündigung Rz. 33 Der Anwaltsvertrag kann grundsätzlich[37] von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt Dienste höherer Art zu leisten hat, kommt insofern § 627 BGB zur Anwendung. Rz. 34 Bei einer Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Auftraggeber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / L. Die Haftung bei Vor- und Nacherbschaft

I. Haftung des Vorerben Rz. 411 Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB). II. Haftung des Nacherbe...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / G. Die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

I. Allgemeines Rz. 69 Eine gewisse Verpflichtung zur "Basisvorsorge" gegen das gerade im Erbrecht nicht unerhebliche Haftungsrisiko wurde den Rechtsanwälten durch die Einführung der Pflichtversicherung gegen Haftpflichtrisiken gemäß § 51 BRAO auferlegt. Neben der Erhöhung der Mindestversicherungssumme können Anwälte das Risiko persönlicher Haftung auch gesellschaftsrechtlich ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Typische Haftungsfallen und Einzelfälle aus der Rechtsprechung

I. Prüfung der den Mandanten betreffenden Verjährungsfristen Rz. 105 Zu den wichtigsten und gleichzeitig auch haftungsträchtigsten Pflichten des Anwalts im Rahmen der Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[113] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen und anwenden und gerade im Bereich des Pflicht...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Versicherungsrechtliche Haftungsbeschränkung

1. Pflichtversicherung Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulas...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / B. Der Anwaltsvertrag

I. Art und Umfang des Anwaltsvertrags 1. Geschäftsbesorgungsvertrag Rz. 5 Zwar wurde in der Vergangenheit die Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten "Typus Anwaltsvertrag" kontrovers diskutiert.[4] Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag [5] gemäß § 675 Abs. 1 BGB handelt. § 675 Abs. 1 BGB nimmt Bezug auf zahlreiche Vorschriften des ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / K. Die Haftung nach der Nachlassteilung

I. Grundsätzliches Rz. 386 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlas...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Zustandekommen des Vertrags

1. Vertragsabschluss Rz. 16 Wie auch im übrigen Vertragsrecht, kommt der Anwaltsvertrag durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. In der Regel erteilt dabei der Mandant den Auftrag, welchen der Anwalt annehmen oder ablehnen kann. Der umgekehrte Fall ist aber auch denkbar, obwohl dem Rechtsanwalt gemäß § 43b BRAO die Werbung um das konkrete Mandat untersagt ist. Wenn...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / J. Die Haftung mehrerer Erben

I. Grundsätze Rz. 315 Beachten die Miterben einer Erbengemeinschaft die gesetzlichen Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und die Vorbereitung und Durchführung der Nachlassauseinandersetzung, so werden sich in der Praxis kaum Komplikationen in Bezug auf die Erbenhaftung, insbesondere nach erfolgter Nachlassauseinandersetzung, ergeben. Rz. 316 Deshalb ist es Aufgabe des an...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Haftung nach Erbschaftsannahme

a) Die Dreimonatseinrede Rz. 105 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erb...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / M. Die Haftung bei Testamentsvollstreckung

I. Allgemeines Rz. 414 Zunächst gelten auch bei bestehender Testamentsvollstreckung die allgemeinen Regeln, dass der Erbe vorläufig unbeschränkt aber beschränkbar haftet. II. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben Rz. 415 Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB. Gegen eine Vollstreckung we...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / V. Mandatsende

1. Erreichen des Vertragszwecks Rz. 30 Das Ende des Mandatsverhältnisses hat Auswirkungen sowohl haftungs- als auch verjährungsrechtlicher Natur: Die vertraglich übernommenen Pflichten erlöschen und die Verjährung des anwaltlichen Anspruchs auf Vergütung beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen. Rz. 31 Beendet wird das Mandatsverhältnis in der Regel mit Auftragserledigung. Zu ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Art und Umfang des Anwaltsvertrags

1. Geschäftsbesorgungsvertrag Rz. 5 Zwar wurde in der Vergangenheit die Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten "Typus Anwaltsvertrag" kontrovers diskutiert.[4] Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag [5] gemäß § 675 Abs. 1 BGB handelt. § 675 Abs. 1 BGB nimmt Bezug auf zahlreiche Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665–670, 672–...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IX. Haftung des Erben für Geschäftsschulden

1. Einzelkaufmännisches Unternehmen Rz. 199 Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft als Einzelfirma betrieben und führt der Erbe das Geschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber mit der Möglichkeit, seine Haftung mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu beschränken (...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung

1. Sozietät Rz. 75 Der 2. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001[89] die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt. Was die Haftungsfrage anbelangt, war man in Literatur und Rechtsprechung zunächst geteilter Meinung: Zum Teil wurde angenommen, dass die für die BGB-Gesellschaft geltenden Regelungen der akzessorischen Haftung der Gesellschaft...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Vertragsparteien

1. Mandant Rz. 24 Der Auftrag zur Mandatsbearbeitung kann entweder vom Auftraggeber direkt oder im Namen eines Dritten erfolgen. Ist Letzteres der Fall, so müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sein, §§ 164 ff. BGB. Lässt sich beispielsweise eine Tochter über die Rechte des Vaters oder der Mutter aus einer Nachlasssache beraten, so muss entweder e...mehr

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§ 32 Mediation / I. Haftung

Rz. 18 Wenn der Mediator im Grundberuf Rechtsanwalt ist, ist er als Mediator gemäß § 18 BORA anwaltlich tätig. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm[4] haftet ein Anwalt, der als Mediator tätig ist, aus positiver Vertragsverletzung, wenn er seine Aufgaben schlecht erfüllt und dadurch einem der Konfliktpartner einen Schaden zufügt. Bei erbrechtlichen Mediationen besteht ein Haf...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 78 Seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1.7.1995 bietet sich den freien Berufen und insbesondere auch der Anwaltschaft zur Organisation der gemeinsamen Berufsausübung die Partnerschaftsgesellschaft an. Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft muss ein schriftlicher Partn...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Haftungsbeschränkung aufgrund vertraglicher Vereinbarung

Rz. 86 Obwohl die berufsrechtlichen Regelungen zur vertraglichen Haftungsbeschränkung nicht neu sind, hat laut einer Umfrage des Soldan Instituts nahezu die Hälfte der Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen noch nie von der Möglichkeit des § 52 BRAO Gebrauch gemacht.[97] Dabei kann die Haftung vertraglich in dreifacher Hinsicht beschränkt werden, nämlichmehr