Fachbeiträge & Kommentare zu IT-Recht

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 45 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur geringe Skalierungseffe...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Datenschutzrechtliche Aspekte

Rz. 47 Eines der Hauptproblemfelder bei SaaS-Angeboten ist der Datenschutz.[89] Regelmäßig verarbeitet der Nutzer mit Hilfe der verwendeten Software personenbezogene Daten. Das bedeutet aber in aller Regel zwangsläufig, dass auch der Anbieter der Software mit den personenbezogenen Daten in Berührung kommt und diese meist auch als Auftragnehmer verarbeitet. Das reicht aus für...mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Umsatzsteuer

Rz. 5 Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Dagegen ist die bloße zustimmungspflichtig...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit

Rz. 15 Muster 24.2: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit Muster 24.2: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _____ (Name, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, welches auf die Entwicklung und den Vertrieb von S...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Aufspaltung von Vertriebswegen und Vertriebsbeschränkungen

Rz. 26 Hersteller von Software versuchen häufig, Vertriebswege für ihre Computerprogramme inhaltlich zu trennen (OEM, Schulversion, Vollversion als Update), um dadurch eine stärkere Preisdifferenzierung zu ermöglichen. Eine Einräumung entsprechend beschränkter Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG und damit die urheberrechtlich-dingliche Aufspaltung der Vertriebswege ist dabei aller...mehr

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 28 Muster 24.4: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung Muster 24.4: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung Vertriebslizenzvereinbarung zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _____ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Lizenzgeberin hat die Software _____ (nachfolgend bezeichnet als "Software") entwickelt. Die Software dient dazu, _____. (2...mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Vertrag über die Hinterlegung von Software

Rz. 21 Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Vertrag über die Hinterlegung von Software zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _____ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – Präambel Die Parteien haben mit Datum vom _____ einen Vertrag über die Erstellung, Lieferung, Installation und Pflege eines Co...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: SaaS-Vertrag

Rz. 50 Muster 24.7: SaaS-Vertrag Muster 24.7: SaaS-Vertrag Vertrag über die Bereitstellung von Software zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Anbieter – und _____ (Name, Anschrift) – Kunde – § 1 Vertragsgegenstand (1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der Software gemäß der aktuellen Produktbeschreibung durch den Kunden. (2) Die Software wird vom Anbieter als webbasierte ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 43 Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Softwarelizenzvertrag zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _____ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung der vom Lizenznehmer entwickelten Branch...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Immaterialgüterrechtlicher Schutz

Rz. 3 Bei der Vertragsgestaltung stets zu beachten ist der umfassende urheberrechtliche Schutz von Software: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, § 69a Abs. 3 UrhG.[10] Diese Vorschrift wird regelmäßig als Absage an die hohen Schutzanforderungen de...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 2 Bei Verträgen über die Entwicklung von Software handelt es sich klassischerweise um Verträge, die zwischen Unternehmen geschlossen werden. Verbraucherschutzrechtliche Gestaltungsschranken bestehen daher in der Regel nicht. AGB-rechtlich besteht – wenn nicht ohnehin die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt werden – im Vergleich zum Verbrauchervertrag mehr Gesta...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Softwarepflegevertrag

Rz. 58 Muster 24.8: Softwarepflegevertrag Muster 24.8: Softwarepflegevertrag Softwarepflegevertrag zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _____ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die Pflege der Software _____ (nachfolgend bezeichnet als "Software") über eine Datenfernverbindung und stellt dem...mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / b) Insolvenzfestigkeit der Hinterlegungsabrede

Rz. 19 Das zentrale Problem bei der Gestaltung von Hinterlegungsvereinbarungen ist die Frage der Insolvenzfestigkeit solcher Abreden,[36] obwohl gerade die Herstellerinsolvenz vielfach wesentlicher Antriebsfaktor für den Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung ist. Um Probleme mit der Insolvenzfestigkeit von vornherein auszuschließen, sollte jeweils überlegt werden, ob Her...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware

Rz. 35 Muster 24.5: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware Muster 24.5: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware Allgemeine Geschäftsbedingungen der _____ (Firma, Anschrift) – Verkäuferin – für den Softwareverkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) § 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Softwarekaufverträge der Verkäuferin mit ih...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwareentwicklungsvertrag bei klassischem Vorgehensmodell

Rz. 8 Muster 24.1: Softwareentwicklungsvertrag Muster 24.1: Softwareentwicklungsvertrag Softwareentwicklungsvertrag zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _____ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die Planung der in Anlage 1 näher spezifizierten Software ("Software"), deren anschließende Entwicklung, ihre Überla...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 27 Kaufrecht / bb) Kaufgegenstand

Rz. 7 Der Gesetzestext verwendet in § 433 Abs. 1 BGB zur Beschreibung des Kaufgegenstandes den Begriff "Sache". Sachen gem. § 90 BGB sind körperliche, im Raum abgrenzbare Gegenstände in jedem Aggregatzustand (z.B. Auto, Fruchtsaft oder Gasflasche). Gegenstand eines Kaufs können gem. § 453 Abs. 1 BGB auch Rechte und sonstige Gegenstände sein. Beim Kauf von Rechten finden seit...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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AGS 07/2021, Beck´sches Formularbuch IT-Recht

Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weitnauer und Rechtsanwalt Tilman Mueller-Stöfen. 5. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck. XXXII, 1102 S., 179,00 EUR Das bereits in 5. Aufl. erschienene Formularbuch schließt das gesamte Informationstechnologie- und Multimediarecht ein. Das gesamte Rechtsgebiet wird vom Hardwarekauf und Abschluss von Software- und Cloud-Computing-Verträge...mehr

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AGS 06/2021, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Kommentar (mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV)

Begründet von Dr. Adolf Baumbach; kommentiert von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen, LL.M. und Prof. Dr. Christian Alexander. 39. neu bearb. Aufl., 2021. C.H. Beck. XXXI, 2387 S., 195,00 EUR Die Neuauflage des Standardkommentars zum UWG war erforderlich geworden durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl I 2020, 2568)...mehr

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AGS 12/2020, Beck´sches Formularbuch IT-Recht

Herausgegeben von Wolfgang Weitnauer und Tilman Mueller-Stöfen. 5., überarbeitete und erweiterte Aufl., 2020, C.H. Beck, München. XXXII, 1102 S., 179,00 EUR Das Beck’sche Formularbuch IT-Recht erfasst die wichtigsten Bereiche des Informationstechnologie- und Multimediarechts. Es enthält eine Vielzahl von Vertragsmustern und sonstigen Mustertexten, z.B. zu Hardware- und Softwa...mehr

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AGS 11/2020, MüKo - Wettbewerbsrecht, Band 2: Deutsches Wettbewerbsrecht - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 1-96, 185, 186, Verfahren vor den europäischen Gerichten

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker und Prof. Dr. Peter Meier-Beck. 3. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. XXX, 2010 S., Hardcover (in Leinen), 299,00 EUR Der Band 2 zum Deutschen Wettbewerbsrecht kommentiert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere eine Fülle an Entscheidungen sowie die umfass...mehr

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AGS 02/2020, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV

Von Helmut Köhler, Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen und Christian Anders. 38. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. XXXI, 2306 S., 189,00 EUR Für die Neuauflage des führenden Standard-Kommentars (vormals Baumbach/Hefermehl) von Köhler/Bornkamm/Feddersen konnte Christian Anders, Professor an der Universität Jena, als weiterer Bearbeiter gewonnen werden. Er hat die neu hinzug...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten

Leitsatz 1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus. 2. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an ...mehr

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AGS 01/2020, Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – Kommentar

Herausgegeben von Wolfgang Büscher. 1. Aufl., 2019. Verlag Carl Heymanns. XXVI, 2624 S, 178,00 EUR Der neue Heymanns Kommentar zum UWG erläutert die Vorschriften des UWG, der Preisangabenverordnung und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Herausgeber war Vorsitzender Richter am BGH und Mitglied des für Wettbewerbs-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrech...mehr

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AGS 07/2019, Vorsteuerabzug... / 2 Aus den Gründen

Die Revision und die Anschlussrevision sind begründet; sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat die Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu Unrecht als nicht steuerbar angesehen. Im Gegenzug ist der Klägerin der Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Klage ist deshalb abzuweise...mehr

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AGS 02/2019, Götting/Schertz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht

Herausgegeben von Horst-Peter Götting, Christian Schertz und Walter Seitz. 2. Aufl., 2019. Verlag C.H.Beck, München. LXXVIII, 1468 S., Hardcover (in Leinen), 189,00 EUR Das Handbuch Persönlichkeitsrecht, bearbeitet von erfahrenen Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis, behandelt umfassend alle Aspekte des Persönlichkeitsrechts. Unter Abgrenzung zum Urheberrecht, z...mehr

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AGS 02/2019, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit PAngV, UKlaG, DL-InfoV

Von RiOLG a.D. Prof. Dr. Helmut Köhler, VRiBGH a. D. Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, RiBGH Jörn Feddersen. 37. neu bearb. Aufl., 2019. Verlag C.H.Beck, München. XXIX, 2273 S., Hardcover (in Leinen), 185,00 EUR Die Neuauflage des führenden Standard-Kommentars von Köhler/Bornkamm/Feddersen berücksichtigt insbesondere die seit dem 25.5.2018 anwendbare DSGVO und deren Verhäl...mehr

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Working Capital Management:... / 4.1 Aufbauorganisation

Angesichts der gesamtunternehmerischen finanziellen Bedeutung des Working Capital Managements, der Wechselwirkung der Working Capital-relevanten Geschäftsprozesse und nicht zuletzt der unternehmensübergreifenden Konfliktpotenziale sollte die Verantwortung für das Working Capital Management von einem ganzheitlich denkenden Manager übernommen werden und im obersten Management ...mehr

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AGS 11/2018, Bechtold/Bosch, GWB – Kommentar zum GWB

Begründet von Prof. Dr. Rainer Bechtold; weitergeführt von Dr. Wolfgang Bosch. 9. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck, München. XX, 1172 S., 129,00 EUR Mitte des Jahres 2018 ist die nunmehr 9. Aufl. des von Dr. Rainer Bechthold begründeten und von Dr. Wolfgang Bosch als ausgewiesenem Experten auf diesem Gebiet weitergeführten Kommentars zum GWG erschienen. Die Neuauflage ist gepräg...mehr

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AGS 10/2018, Plath, DSGVO/BDSG – Kommentar zu DSGVO, BDSG und den Datenschutzbestimmungen des TMG und TKG

3. neu bearbeitete Aufl., 2018. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. XXV, 1500 S., 159,00 EUR Der ganz überwiegend von anwaltlichen Praktikern und Experten im IT- und Datenschutzrecht verfasste Plath enthält wie bisher die Kommentierungen zur DSGVO und zum BDSG in einem Band. Im Vordergrund steht entsprechend dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts die Kommentierung der DSGVO...mehr

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zerb 10/2018, Vererblichkei... / Aus den Gründen

Die zulassige Revision der Klagerin hat Erfolg. Sie fuhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zuruckweisung der Berufung der Beklagten und damit zur Wiederherstellung des klagezusprechenden Ersturteils. I. (...) II. Das Berufungsurteil halt den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zutreffend haben die Vorinstanzen im Ergebnis die Zulassigkeit der Klage bejaht (...mehr

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AGS 7/2018, Schläger/Thode, Handbuch Datenschutz und IT-Sicherheit

Herausgegeben von Uwe Schläger und Jan-Christoph Thode. 1. Aufl., 2018, Erich Schmidt Verlag. XXXVI, 627 S., 94,00 EUR, gebunden Das neue "Handbuch Datenschutz und IT-Sicherheit" ist kurz vor dem Inkrafttreten (25.05.2018) der EU-DSGVO erschienen. Es verknüpft juristische und IT-sicherheitsrelevante Thematiken miteinander. Die Herausgeber und das Autorenteam verfügen über lan...mehr

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AGS 6/2018, Breidenbach/Glatz, Rechtshandbuch Legal Tech

Herausgegeben von Stephan Breidenbach und Florian Glatz. 1. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck, München. XIX, 280 S., 99,00 EUR In dem neuen Rechtshandbuch befasst sich ein renommiertes Autorenteam aus KI-Entwicklern, IT, Anwaltschaft, Lehre und BMJV mit der Digitalisierung und Automatisierung im Rechtsmarkt, insbesondere in den Bereichen Industrialisierung (Standardisierung), kün...mehr

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AGS 5/2018, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit PAngV, UKlaG, DL-InfoV

Von Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen und Prof. Dr. Helmut Köhler. 36. Aufl., 2018. C.H. Beck, München. XXIX, 2364 S., Hardcover (in Leinen). 179,00 EUR Ab der nun vorliegenden 36. Aufl. trägt das führende Standardwerk für den Wettbewerbsrechtler zusätzlich auch den Namen des seit der 34. Aufl. mitwirkenden RiBGH Jörn Feddersen. Die Neuauflage berücksichtigt insbeson...mehr

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AGS 2/2018, VSBG – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Kommentar

Herausgegeben von Matthias Roder, Christoph Althammer und Caroline Meller-Hannich. 1. Aufl., 2017. Wolfgang Metzner Verlag. XXII, 507 S., 79,00 EUR Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge schließen, haben seit dem 1.2.2017 Hinweispflichten aus dem VSBG zu beachten (die allgemeinen aus § 36 VSBG grundsätzlich ab einer Beschäftigtenzahl von 11 Mitarbeitern; die nachvertragli...mehr

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AGS 1/2018, Hartung/Bues/Halbleib, Legal Tech: Die Digitalisierung des Rechtsmarkts

Herausgegeben von Markus Hartung, Micha-Manuel Bues und Gernot Halbleib. 1. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck. XXI, 308 S., 89,00 EUR Das Handbuch befasst sich mit der Digitalisierung und Automatisierung im Rechtsmarkt. Es stellt neben den juristischen Rahmenbedingungen auch den aktuellen Stand einschließlich einiger bei Anwälten, Rechtsdienstleistern und (sonstigen) Unternehmen ...mehr

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AGS 12/2017, Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz: RDG, RDGEG, RDV – Handkommentar

Herausgegeben von Michael Krenzler. 2. Aufl., 2017. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden Baden. Hardcover, 633 S., 89,00 EUR Zwischen der jetzt vorliegenden zweiten und der ersten Auflage des Handkommentars zum RDG liegen fast sieben Jahre, in denen vielfältige Fortentwicklungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden haben. Die Erläuterungen der aktuellen Aufl...mehr

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AGS 4/2017, Keine fehlende ... / 2 Aus den Gründen

Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller spätestens du...mehr

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AGS 4/2017, Keine fehlende ... / 3 Anmerkung

Die Abmahnung dient der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, ohne die Gerichte in Anspruch zu nehmen, und gibt dem Verletzer die Möglichkeit, durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das Abmahnverfahren ist meist von hohem Zeitdruck geprägt, da auch nach Versand eines Abmahnschreibens weiterhin Wettbewerbsverstöße drohen. Ab...mehr

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ZAP 18/2016, Anwaltsmagazin / Unsicherheiten beim neuen WLAN-Gesetz

Die Neuregelung der sog. Störerhaftung bei Internetzugängen ist Ende Juli in Kraft getreten (s. ZAP Anwaltsmagazin 17/2016, S. 885). Erklärtes Ziel der gesetzgeberischen Maßnahme ist es, dass mehr frei zugängliche WLAN-Hotspots geschaffen werden. Doch die Neuregelung war von Anfang an unter Rechts- und IT-Experten umstritten. Die Kritiker der Neuregelung beanstanden, dass der...mehr

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ZAP 8/2017, Anwaltsmagazin / 7 Überprüfung von Verträgen mit freien IT-Mitarbeitern

Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) hat darauf hingewiesen, dass am 1. April dieses Jahres ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, das gerade für die IT-Branche von großer Bedeutung sein dürfte: Im Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung werde nämlich nun erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer sei (vgl. zum Gesetz ob...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr