Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes

Rz. 563 § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[654] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[65...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Grundsätze zum Bestimmungsrecht

Rz. 35 Nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können Eltern eines unverheirateten Kindes bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus Unterhalt gewährt wird. Dabei muss auf die Belange des Kindes "gebotene Rücksicht" genommen werden. Rz. 36 § 1612 BGB regelt in Abs. 1 und 3 die Art der Unterhaltsgewährung, nämlich den Anspruch auf Barunterhalt und seine Ausnahmen sowie die Mo...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Auskunftsanspruch zwischen Eltern und Kindern

Rz. 204 Ein Kind kann von demjenigen Auskunft über seine Einkünfte fordern, der ihm Barunterhalt schuldet. Das Kind muss mit Hilfe der Auskunft eine Einordnung in die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vornehmen können. Damit wird dann die Höhe der Barunterhaltspflicht bestimmt. Die gilt nicht nur "im Ausnahmefall",[211] sondern grundsätzlich auch dann, wenn feste Bed...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 1. Der Name des Kindes

a) Der Vorname Rz. 198 Den Vornamen des Kindes bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz). Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entscheiden diese gemeinsam über den oder die Vornamen des Kindes. Ein ausschließlich sorgeberechtigter Elternteil entscheidet allein über die Frage des Vornamens. Können s...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Vereinbarung zu Pflege und Erziehung des Kindes

aa) Grundsätze Rz. 212 Eltern pflegen, erziehen und beaufsichtigen das Kind; sie bestimmen auch seinen Aufenthalt, § 1631 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsam getroffene Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes bleibt, solange keine anderweitige gerichtliche Regelung getroffen ist, auch nach Trennung der Eltern bindend.[173] Die Personensorge umfasst auch die Vertretung und Regelu...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 5. Unterhalt bei minderjährigen Kindern und Ehegattenunterhalt

a) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff. 249 FamFG Rz. 101 Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Grundsätze

Rz. 9 Die Unterhaltspflicht für die Mutter eines Kindes beginnt bereits in der Schwangerschaft. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat der Vater gem.§ 1615l Abs. 1 S. 1 BGB der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Auszugleichen hat der Kindesvater auch diejenigen Kosten, die infolge der Schwangerscha...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / V. Der Barbedarf des Kindes

1. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts Rz. 121 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, sog. angemessener Unterhalt, § 1610 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Verhältnisses der Kinder zu den Eltern prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maß des diesem zustehenden...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Betreuungsunterhalt ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

a) Vorrang der Fremdbetreuung Rz. 570 Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB verlängert sich unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung der Betreuungsunterhaltsanspruch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Damit wandelt sich der zuvor bestehende Vorrang elterlicher Betreuung in einen Vorrang der Fremdbetreuun...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Umgang im Interesse des Kindes

a) Grundsätze Rz. 393 Zu Unrecht wurde – und wird landläufig noch heute – das Umgangsrecht als Einbahnstraße im Sinne eines Rechtsanspruches ausschließlich des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils angesehen.[472] Die zentrale Vorschrift des § 1684 I BGB beschreibt jedoch drei Bereiche:mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen bei fehlender Erwerbspflicht

Rz. 64 Ist das Kind nicht erwerbspflichtig, weil es entweder nicht erwerbstätig sein darf oder zwar erwerbstätig sein kann, jedoch wegen vollzeitlicher schulischer Ausbildung nicht arbeiten muss, wird regelmäßig die Unterhaltspflicht der Eltern im vollen gesetzlichen Umfang einsetzen. Leben Eltern zusammen, wird der Unterhalt durch Naturalleistung und ggf. Taschengeld gewähr...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Jüngere Entwicklung des Abstammungsrechts

Rz. 215 Das Abstammungsrecht ist in jüngerer Zeit mehrfach modifiziert worden. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16.12.1997 wurde zum 1.7.1998 etwa die Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung beseitigt. Regelungen über die Vaterschaft finden sich seither im Wesentlichen in den §§ 1592 und 1593 BGB. Auch wurde die Vaterschaftsanfechtun...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / c) Alleinsorge des Antragstellers

Rz. 332 Ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Prüfung durch das Gericht nicht aufrecht zu erhalten, ist in zweiter Stufe zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die folgenden Kriterien[389] sind entscheidend, ohne dass eine unterschiedliche Rangfolge besteht[390] oder in manchen Fällen eine klar...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Vaterschaft, §§ 1592 bis 1598, §§ 1600d, 1600e BGB

Rz. 234 Wie § 1592 BGB zeigt, kennt das Gesetz drei Fälle der Festlegung der Vaterschaft. Dies schließt grundsätzlich andere Männer aus. Weder durch Anerkennung (§ 1594 Abs. 2 BGB) noch durch Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1600d Ab...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Freistellungsvereinbarungen der Eltern

Rz. 196 Grundsätzlich kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden, § 1640 BGB. Es können daher zwischen Eltern auch keine Vereinbarungen getroffen werden, die sich zu Lasten der Kinder auswirken. Eltern können allerdings im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die den Kindesunterhalt betreffen. So ist es möglich, dass Eltern Freistellungsvereinbarungen...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt

Rz. 81 Kinder trifft eine Ausbildungsobliegenheit,[81] Eltern trifft die Obliegenheit, Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen[82] und zwar im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen.[83] Geschuldet wird grundsätzlich auch lediglich eine einzige Ausbildung. Eltern sind nicht verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind anschließend unterziehen w...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Sonderbedarf des Kindes

Rz. 138 Sonderbedarf ist im Gegensatz zum regelmäßigen Mehrbedarf aufgrund besonderer Umstände wie beispielsweise Krankheit ein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und deshalb zu einem einmaligen, mindestens zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.[154] Rz. 139 Voraussetzung für eine Festst...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zu ausgefallenem Umgang

Rz. 446 Eine "Nachholungsregelung" soll in der Regel den Sinn haben, den Umgang mit dem Kind nicht dadurch zu behindern, dass aus Gründen kaum nachprüfbarer Erkrankung des Kindes, dessentwegen man ja nicht unter allen Umständen einen Arzt aufsucht, Umgangstermine häufiger abgesagt werden. Ist aber ohnehin der persönliche Kontakt zwischen dem nicht überwiegend mit dem Kind zus...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Die rechtlichen Grundlagen

Rz. 239 Wegen des ehemaligen Unterschiedes zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung waren auch die Anfechtungsregelungen unterschiedlich ausgestaltet; bei der Anfechtung der ehelichen Abstammung konnte uneingeschränkt nur der Ehemann die Vaterschaft anfechten, während das Kind aus Gründen des "Ehefriedens" nur eingeschränkt, die Ehefrau überhaupt nicht anfechten konn...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze

Rz. 393 Zu Unrecht wurde – und wird landläufig noch heute – das Umgangsrecht als Einbahnstraße im Sinne eines Rechtsanspruches ausschließlich des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils angesehen.[472] Die zentrale Vorschrift des § 1684 I BGB beschreibt jedoch drei Bereiche:mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze

Rz. 408 Die "Durchsetzungsspirale" zum Umgang gilt selbstverständlich nicht nur bei Anordnungen betr. das Recht des Erwachsenen auf Umgang mit dem Kind, sondern ebenso auch für das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings am 1.4.2008[490] im Hinblick auf die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihr...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 483 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Einzelfälle

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Kindergeld und Unterhalt

Rz. 177 Grundsätzlich haben beide Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG wird das Kindergeld jedoch nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Leben Eltern zusammen, wird es an denjenigen ausgezahlt, der das Kind "in seinem Haushalt" aufgenommen hat.[191] Leben Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird das Kindergeld an denjenigen ausgezah...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe

Rz. 151 Muster 5.8: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe Muster 5.8: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe An das Amtsgericht – Familiengericht – _________________________ Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn _________________________ – Antragstellers – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen Fra...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zum Ausbildungsunterhalt

Rz. 94 Über die Frage der Grenzen der gegenseitigen Verpflichtungen der Eltern einerseits und der Kinder andererseits lässt sich streiten, wenn es um Grenzbereiche Rz. 95 Will das Kind nach seinem Abitur beispielsweise ein soziales Jahr absolvieren, in welchem eine – eventuell nur restliche ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vollstreckung

Rz. 483 Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sind. Im Verbundverfahren ist dies der Fall. Hinweis Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" wer...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs

Rz. 411 Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung. Die frühere Streitfrage, ob nicht der Trennungsunterhalt bis zum Ende desjenigen Monats geschuldet wird, in welchem die Scheidung fällt[467] ist dahingehend entschieden, dass der Trennungsunterhalt bis einschließlich des Tages geschuldet wird, der dem Eintritt der Rechtskraft des...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Prüfungsschema für Unterhaltsansprüche

Rz. 8 Die Unterhaltsansprüche eines Kindes sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen. Checkliste (1) Unterhaltstatbestand Unterhaltstatbestand und damit Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt (Deszendentenunterhalt) richtet sich grund...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Streit um konkrete Ausgestaltung des Umgangs

Rz. 432 Generell stellen Konflikte zwischen Mutter und Vater einen entscheidenden Risikofaktor für die Entwicklung eines Kindes dar.[519] Dies gilt für zusammenlebende Familien ebenso wie für Trennungsfamilien. Mit der Trennung der Eltern ist aber regelmäßig ein – nicht zu bewältigender – Konflikt zwischen den Eltern verbunden, der zwar mit dem Kind nicht zusammenhängt, aber ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Beistand in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 149 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des Anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen E...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Vorhandene Möglichkeiten der Fremdbetreuung

Rz. 584 Die mögliche Fremdbetreuung scheidet nur dann aus, wenn sie entweder nicht verlässlich oder nicht zumutbar ist. Nicht verlässlich ist die Fremdbetreuung nicht nur dann, wenn eine Betreuung nur von gelegentlich vorhandenen und ständig wechselnden Bezugspersonen sichergestellt werden soll.[685] Rz. 585 Nicht verlässlich ist eine Fremdbetreuung auch dann, wenn sie mit de...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung, § 1598a BGB

Rz. 269 Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB soll ermöglichen, auf offenem Weg und ohne weitere rechtliche Voraussetzungen, die genetische Abstammung zu klären.[293] Damit wird der Einholung "heimlicher Gutachten" weitgehend der Nährboden entzogen. Rz. 270 Das Interesse an einer solchen Klärung ist aber möglicherweise nicht nur beim Vater, sond...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / aa) Die unbeschränkte Vollmacht

Rz. 225 Die Vereinbarung einer unbeschränkten Vollmacht kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein besonderer Anlass dazu besteht. Ein besonderer Anlass besteht dann, wenn beispielsweise der andere Elternteil lange Zeit ortsabwesend ist, sei es beruflichmehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zur Sorgeerklärung

Rz. 351 Eine solche Sorgeerklärung kann natürlich eingebettet werden in weitere Vereinbarungen betreffend das Kind, namentlich in Unterhaltsvereinbarungen. Die Kernformulierung zur gemeinsamen elterlichen Sorge lautet: Rz. 352 Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge Wir erklären, dass wir die elterliche Sor...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / I. Unterhaltsvorschussgesetz

Rz. 1020 Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [1179] (UhVorschG) kann für ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, Zahlung eines Unterhaltsvorschusses verlangt werden. Die Eltern müssen – verheiratet, geschieden oder unverheiratet – getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 UhVorschG). Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweit...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Der Nachname

Rz. 205 Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Dabei werden auch adlige Namen in Langfassung auf die Kinder tradiert. Ist der Vater "Ritter und Edler von …", so ist die Tochter eine "Edle von …"; sie kann den Zusatz "Edle" nicht verändern oder streichen lassen.[165] In Deutschland lebende Isländer dürfen gemäß der heimischen Gepflogenheit ihre...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Beistand und Rücksichtnahme

Rz. 56 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Eh...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Der begleitete Umgang

Rz. 464 Begleiteter Umgang gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stellt eine erhebliche Belastung und Beeinträchtigung für den umgangsberechtigten Elternteil ebenso wie, in geringerem Maße, auch für das Kind dar und ist deshalb bereits auf "schwerwiegende Fälle"[583] zu beschränken.[584] Rz. 465 Grundsätzlich sind vier Formen des begleiteten Umgangs je nach zugrunde liegender Konfliktl...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarung über die vollständige Erfassung aller Umgangsbereiche

Rz. 453 Eine Regelung, die nicht nur den regelmäßigen Kontakt, sondern auch Ferienzeiten, Brückentage, Feiern und ausgefallenen Umgang erfasst, könnte wie folgt formuliert sein. Rz. 454 Muster 2.51: Vollständige Erfassung des Umgangs Muster 2.51: Vollständige Erfassung des Umgangs Vereinbarung über Umgang, Übernachtung, Brückentage, Ferien- und Feiertagsregelung Wir vereinbaren...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

Rz. 141 Muster 5.7: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht Muster 5.7: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht [Zuständigkeit] Familiengericht [Rubrum] Beteiligte Eltern (auch nicht Verheiratete) [vgl. dazu BGH NJW 2001, 2472; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 815 ] [Antrag:] _________________________ im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorher...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Vereinbarungen zur Bestimmung des Unterhalts

Rz. 21 Über die Bestimmung des Unterhalts nach Art und Zeit können Eltern miteinander Vereinbarungen treffen, solange das Kind minderjährig ist. Mit dem volljährigen Kind müssen dann Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Kind getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass Kindesunterhalt grundsätzlich unverzichtbar ist, ebenso wie Familienunterhalt und Trennungsunterhalt....mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Die Grundlagen des Wechselmodells

Rz. 153 Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell.[171] Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem z.B. ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Um ein Wechselmodell anzunehmen, bedarf es allerdings nicht der exakten hälf...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Obliegenheit einer Ausbildung

Rz. 71 Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen. Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflichtet, durch Erziehungsmaßnahmen auf eine Ausbildung hinzuwirken.[72] Unterzieht sich ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.[73] Umgekehrt...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Vereinbarung des Altersphasenmodells

Rz. 315 Die Tatsache, dass der die gemeinsamen Kinder betreuende Elternteil mit Ablauf des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes verpflichtet ist, im möglichen Umfang der Fremdbetreuung des Kindes einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wird von manchen Partnern als für die Kinder nicht förderlich angesehen. Diese Eltern können sich natürlich dafür entscheiden, der gesetzlich...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff. 249 FamFG

Rz. 101 Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Arzt _____________...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 260 Der Antrag lautet wie folgt: Muster 2.26: Anfechtung der Vaterschaft Muster 2.26: Anfechtung der Vaterschaft Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes K. _________________________, geb. am _________________________ ist. Rz. 261 Im Rubrum sind die Beteiligten festzustellen. Das Rubrum lautet daher wie folgt: Muster 2.27: Rubrum Anfechtungsant...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Umfang der Erwerbsobliegenheit

Rz. 575 Mit einem Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden genügt daher eine Mutter ihrer Erwerbspflicht, wenn sie im ländlichen Raum drei Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren betreut und auf keine verlässliche Fremdbetreuung zurückgreifen kann. Dies schließt andererseits nicht aus, dass ggf. die bisherigen Abläufe abweichend zu organisieren sind und mit Rücksicht auf die Erw...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Allgemeines

Rz. 131 § 151 Nr. 1 FamFG erfasst als Grundsatznorm alle Verfahren – und dies im weitesten Sinne –, die sich mit der Bestimmung der Person, ihrer Rechte oder Pflichten als Sorgeberechtigte befassen. Hierzu gelten jetzt also auch die früher in § 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO geregelten Verfahren betreffendmehr