Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verwendung von Wirtschaftsgütern

Rz. 130 [Autor/Stand] Wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, liegt ohne weiteres von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor.[2] An dieser Rechtslage hat sich auch unter Berücksichtigung der EStR 2012 nichts verändert. Rz. 131 [Autor/Stand] Verwendet ein Land- und Forstwirt nicht für diesen Zweck anges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeine Ausführungen

Rz. 139 [Autor/Stand] Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Nach R 15.5 Abs. 10 EStR in der Fassung bis zum 31.12.2011 war eine gewerbliche Tätigkeit nicht typisierend zu unterstellen, wenn a) die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XVII. Weitere Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken (Abs. 1 Nr. 17)

Rz. 170 [Autor/Stand] Anwendungsbereich: § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG tritt neben § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG. Beide Regelungen privilegieren übereinstimmend die Förderung steuerbegünstigter Zwecke. § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit darüber hinaus als persönliche Steuerbefreiungsvorschrift die dort genannten Zuwendungsempfänger unter weiteren Voraussetzungen von der Erbschaft-/Sc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Rechtsfolge

Rz. 159 [Autor/Stand] Zusammenwirken der Absätze 1 und 2. Man darf die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 nicht für sich betrachten, sondern man muss die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 mit in die Überlegungen einbeziehen, soweit sie sich auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte bezieht. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 besteht in der Anordnung, dass § 20 Abs. 2 durch die DBA nicht ber...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Verhältnis zu Vorschriften des EStG und KStG

Rz. 49 [Autor/Stand] Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 a EStG, § 12 KStG. Das Verhältnis von § 50 i zu den Entstrickungsnormen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 a EStG, § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG) ist essentiell. Nach hier vertretener Auffassung ist § 50 i als lex specialis vorrangig vor den allgemeinen Entstrickungsnormen anzuwenden. Nach diesem Gesetzesvers...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Wortlautkommentierung

a) Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 129 [Autor/Stand] Ausländische Betriebsstätteneinkünfte. § 20 Abs. 2 ist nur auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte anwendbar. Insoweit kommt es auf den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO an. Der Betriebsstättenbegriff der DBA ist nur insoweit von Bedeutung, als sich die Steuerbefreiung aus einem DBA ergeben muss. Insoweit stellt sich die ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine sind dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf zu fördern (s. § 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Rz. 2 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Eine Förderung der Allgemeinheit ist bei der Ausübung des Reit-, Fahr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Orden

Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Kirchliche Orden, Genossenschaften und Kongregationen sowie andere (vergleichbare) Gemeinschaften verfolgen in der Regel sowohl religiöse, kirchliche, mildtätige als auch andere gemeinnützige Zwecke i. S. v. §§ 51–68 AO (Anhang 1b). Sie sind häufig in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Es gibt jedoch auch alte katholische Orden, d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Zuwendungen/Spenden

Rz. 85 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Als gemeinnützig durch das Finanzamt anerkannte Pferdesportvereine sind spendenempfangsberechtigt, weil sie Sport (Reitsport) i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 52ff. AO, Anhang 1b) betreiben (s. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschn. B TZ 1). Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit eines Reit-, Fahr- und Pferdespor...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.2 Reitunterricht durch einen selbständigen Reitlehrer

Rz. 36 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Die Erteilung von Reitunterricht durch einen selbständigen vom Verein unabhängigen Reitlehrer ist umsatzsteuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale, die § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt sind. Rz. 37 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann nicht eingreifen, weil der ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Pensionsreitställe

Rz. 67 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Die Einnahmen, die ein Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein aus der Vermietung von Reitställen, mit oder ohne Nebenleistungen (Pensionsreitställen, Pferdepensionen) erzielt, können nicht unter den Begriff "sportlichen Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) eingeordnet werden. S. hierzu auch die unter s. Tz. 26 zitierte Rechtsprech...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6.3 Reitunterricht durch den Verein mittels eines selbständigen Reitlehrers

Rz. 39 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Vertragspartner des Leistungsempfängers ist in diesem Fall nicht der Reitlehrer, sondern die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (der Reitverein). Rz. 40 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Die Erteilung von Sportunterricht durch einen steuerbefreiten Reit- und Fahrverein an Mitglieder und an Nichtmitglieder ist als "sportliche Veranstalt...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Pensionsreitställe

Rz. 16 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Bei der Vermietung von Stallplätzen unter gleichzeitiger Übernahme der Fütterung und Pflege liegt ein Vertrag besonderer Art vor, weil der Einstellungsvertrag sowohl Merkmale eines Mietvertrages als auch Merkmale anderer Vertragsarten aufweist (s. BFH vom 19.12.1952, BStBl III 1953, 98 und s. UStR 1978, 199 sowie Matheja, UStR 1984, 177). Rz...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Selbständige Überlassung

Rz. 75 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Einnahmen, die durch die selbständige Überlassung von reitsportlichen Anlagen (Reithalle, Reit- bzw. Turnierplatz) erzielt werden, sind, wenn die Voraussetzungen für eine Dauervermietung (langfristige Vermietung) vorliegen und es sich um keinen Vertrag besonderer Art handelt, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs "Vermögensverwaltung" zu erfassen...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Die Umsätze des gemeinnützigen Reitsportvereins können ggf. entweder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) oder aufgrund unmittelbarer Anwendung von EU-Vorschriften umsatzsteuerbefreit sein (nachfolgend Rz. 20), bei Reitunterricht gegenüber Jugendlichen unter Umständen zudem nach § 4 Nr. 25 UStG (nachfolgend Rz. 20). Zudem sehen § 12 Abs...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Sportliche Veranstaltungen

Rz. 5 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Unterhält ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Fußballverein eine Lizenzspielerabteilung für die 1. oder 2. Bundesliga, begründet dieser damit zwingend einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Zum einen überschreiten die Einnahmen aus dem Lizenzspielerbetrieb die Unschädlichkeitsgrenze des § 67a Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Turnierveranstaltungen

Rz. 77 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Wird ein Turnier von einem Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein nach den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) ausgerichtet, handelt es sich insoweit um eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Rz. 78 Stand: EL 104 – ET: 09/2017 Die Einnahmen, die anlässlich einer solchen Turnierveranstaltung von den Vereinen e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Steuerbefreiung für die Auslandsbediensteten im öffentlichen Dienst (S. 1 und 2)

Rz. 2 Für die Steuerpflicht ist ohne Bedeutung, ob der Stpfl. unbeschränkt (auch erweitert unbeschränkt gem. § 1 Abs. 2 u. 3 EStG) oder beschr. stpfl. ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stpfl. mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und den Arbeitslohn dafür aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht. Rz. 3...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Die Eingliederung überlagernde Rechtsverhältnisse

Rz. 45 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Selbst wenn im Außenverhältnis der Eindruck der Eingliederung entsteht, kann ein anderes Rechtsverhältnis dies ausschließen. Nicht in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist nämlich, wer im Rahmen eines eigenen Betriebs selbständig tätig wird (> Rz 60ff). Rz. 46 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Unter diesem Gesichtspunkt ist der ehrenamtliche V...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Schulden der Arbeitskraft

Rz. 11 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Ein Dienstverhältnis wird dadurch gekennzeichnet, dass die tätige Person dem > Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) ihre Arbeitskraft schuldet (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 LStDV; BFH 250, 132 = BStBl 2015 II, 903 -- Telefoninterviewer). Das Schulden der Arbeitskraft ist im Zivilrecht das für einen Dienstvertrag iSd...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Studentenausschuss

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das Studentenparlament ist als > Juristische Person des öffentlichen Rechts verfasst. Als Exekutivorgan ist der Allgemeine Studierendenausschuss (> ASTA) diesem satzungsgemäß verantwortlich. Daraus leitet BFH 222, 438 = BStBl 2008 II, 981 ab, dass seine Organmitglieder weisungsgebunden handeln und deshalb steuerlich Arbeitnehmer sind. Abgeseh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / F. Einzelfälle von A bis Z

Rz. 130 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Abgeordnete: Mitglieder der Parlamente sind in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger keine ArbN (vgl § 22 Nr 4 EStG). Die Assistenten der Abgeordneten sind ArbN (> Abgeordnete Rz 14). Ergänzend > Rz 130 Parlamentarischer Geschäftsführer. Ableser von Messgeräten: Wer Messdaten für Strom/Wasser/Gas für ein EVU erhebt, kann ArbN sein, auch dann, ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Beamtenanwärter aller Laufbahngruppen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte auf Widerruf: Sie üben eine Tätigkeit aus, die zu dem gewählten Beruf hinführt (> Ausbildungsdienstverhältnis). Die Unterhaltszuschüsse sind stpfl > Arbeitslohn (BFH 105, 274 = BStBl 1 972 II, 643). Die Einnahmen sind durch das Dienstverhä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Beamte

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten der Gebietskörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen einschließlich ihrer Spitzenverbände. Sie werden steuerlich als ArbN behandelt. Das gilt auch für > Richter, Berufssoldaten der > Bundeswehr im In- und Ausl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Einzelfragen

Rn 118 Nicht zur Insolvenzmasse gehören danach: sämtliche nicht abtretbare Forderungen (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt lediglich in den Fällen des § 399 BGB für diejenigen Forderungen, bei denen der geschuldete Gegenstand als solcher der Pfändung unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO); allein das Abtretungsverbot verhindert hier nicht, das betreffende Recht der Insolv...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

Leitsatz Der vollständige Untergang eines Verlustabzugs bei einer Übertragung von mehr als 50 % der GmbH-Anteile steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. Diese Rechtsfrage wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sachverhalt In 2008 wurden 80 % der Anteile an einer GmbH unmittelbar übertragen. Die GmbH verfügte aus früheren Jahren über einen Verlustvortrag. Das Finanz...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 58 [Wohngeld]

Rz. 1 Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) [1] an weniger einkommensstarke Mitbürger auf Antrag ein Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Dieses Wohngeld nach dem WoGG ist nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei. Bei den sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Der Wegfall von Verlustvorträgen bei sog. schädlichem Beteiligungserwerb ist verfassungswidrig

Zusammenfassung Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist verfassungswidrig, dass bei Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (einem sog. schädlichen Beteiligungserwerb) die Anrechnung eines Verlustvortrags anteilig oder ganz versagt wird. Hintergrund Die körperschaftssteuerpflichtige Klägerin hatte Verluste erwirtscha...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 94 Rechtshäng... / 2.6 Wirkungen der Rechtshängigkeit

Rz. 18 Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessrechtlicher Hinsicht. Rz. 19 Materiell-rechtliche Wirkungen Materiell-rechtlich bewirkt die Rechtshängigkeit eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 45 Abs. 2 SGB I; §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 3 SGB IV; § 50 Abs. 4 SGB X; § 209 BGB a. F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. d. F. des Ge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 2.6 Folgen fehlerhafter Zustellung

Rz. 57 Wesentliche Verfahrensmängel führen zur Unwirksamkeit der Zustellung mit der Folge, dass eine Frist nicht in Gang gesetzt wird. Nach § 189 ZPO werden aber Zustellungsmängel geheilt, wenn der Zustellungszweck erreicht wird. Hiernach kann in allen Fällen, auch wenn mit der Zustellung eine Frist zur Erhebung der Klage beginnt, ein etwaiger Zustellungsmangel in dem Zeitpu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm ist mehrfach geändert worden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1325, 1364) ergänzte § 63 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535), geändert durch Art. 20 des Gesetzes v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) dahin, dass nach dem Wort "sind" die Worte "den Beteiligten" eingefügt wurden. Eine weitere Änderung erfuhr ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 63 Zustellungen / 2.3 Zustellung an gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte

Rz. 42 Nach § 170 ZPO ist bei nicht prozessfähigen Personen (vgl. § 71 SGG) an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Zustellungen an die Person selbst sind unwirksam. Erfolgt die Zustellung nicht an eine natürliche Person, sondern an eine Behörde oder juristische Person, kann sie statt an den gesetzlichen Vertreter an den "Leiter" gerichtet werden. Leiter ist dabei derjeni...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde geändert

Kommentar Durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung – kurz AEAO – werden die Regeln der AO und deren Anwendung im Besteuerungsverfahren aus der Sicht der Finanzverwaltung erläutert. Das BMF hat den AEAO nun in Teilbereichen geändert; die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend erläutert. Schnellüberblick Die umfangreichen Änderungen des AEAO betreffen vor allem die Grund...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 94 Mehrleis... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Rz. 5 Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich durch sein gemeinnütziges Tätigwerden und/oder die besondere Gefahrenlage der Tätigkeit gekennzeichnet: Personen, die für ein Unternehmen im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9), Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 67... / 2.3.2 Teilnahme von Sportlern des Vereins

Rz. 13 Handelt es sich um Sportler des Vereins, liegt ein Zweckbetrieb nur vor, wenn kein an der Veranstaltung teilnehmender Sportler eine Bezahlung erhält.[1] Unter schädlicher Bezahlung versteht das Gesetz jede Vergütung oder andere Vorteile, die der Sportler für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner spor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 67... / 2.4 Wahlrecht zwischen Abs. 1 und Abs. 3

Rz. 21 Abs. 2 gewährt dem Verein ein Wahlrecht, ob die sportlichen Veranstaltungen nach Abs. 1 oder nach Abs. 3 beurteilt werden sollen. Gesetzestechnisch ist die Regelung des Abs. 1 der Normalfall; äußert sich die Körperschaft nicht, wird die Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen nach Abs. 1 beurteilt. Soll Abs. 3 zur Anwendung kommen, muss die Körperscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 67... / 1 Einführung und Rechtsentwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 67a AO enthält Sonderregelungen für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins. Die Vorschrift ist steuerliche Begünstigungsnorm für Sportvereine zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit unter dem Blickwinkel der Selbstlosigkeit nach § 55 AO.[1] Diese sportlichen Veranstaltungen sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 67... / 3 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Sportvereins

Rz. 28 Allgemein zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vgl. § 64 AO Rz. 5 ff. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Sportvereins sind ab 1.1.1990 insbesondere: sportliche Veranstaltungen, die nach Abs. 1 besteuert werden, wenn die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 EUR überschritten ist; der Wechsel vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 67... / 2.1 Begriff der sportlichen Veranstaltung eines Sportvereins

Rz. 4 "Sport" und "sportlich" ist i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO zu verstehen.[1] "Sportverein" ist jede steuerbegünstigte Körperschaft, bei der die Förderung des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO Satzungszweck ist. Sport braucht nicht der einzige satzungsmäßige Zweck sein. Unter den Begriff des Sportvereins fallen auch Sport- und Spitzenverbände.[2] Rz. 5 Unter...mehr

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Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zu § 2 Abs. 3 und § 2b UStG)

Überblick Für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt worden sind, richtet sich die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht mehr nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG, sondern nach § 2b UStG. Allerdings waren den jPdöR die antragsgebundene Weitergeltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG für 4 Jahre ermöglicht worden. Die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 2.6 Verfahren zur Umstrukturierung der Familienkassen für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Abs. 1 S. 2ff. n. F.)

Rz. 13 Zur Vorbereitung der Umstrukturierung der Familienkassen erteilt das BZSt den Familienkassen ein Merkmal zu ihrer Identifizierung, den sog. Familienkassenschlüssel (§ 72 Abs. 1 S. 2 EStG). Rz. 14 § 72 Abs. 1 S. 3ff EStG enthält die Regelungen, nach denen die Umstrukturierung der Familienkassen für Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen soll. Die Zuständigkeit ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 2.4 Öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber als Familienkasse (Abs. 1 S. 1; Abs. 1 S. 2 a. F)

Rz. 10 Das Kindergeld wird von dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber als Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt. Maßgebend sind die §§ 70, 71 EStG. Das Kindergeld ist danach – i. d. R. monatlich – mit dem Arbeitslohn (Bezüge, Versorgungsbezüge) auszuzahlen und in den Abrechnungen getrennt auszuweisen (Abs. 7). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind der Bund, die Lände...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 1.3 Umstrukturierung der Familienkassen für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Rz. 2a Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes[1] wird eine grundlegende strukturelle Reform der Zuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes eingeleitet.[2] Dazu wird die Kindergeldbearbeitung der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes nach Ablauf einer Ü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 4 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Freie Wohlfahrtspflege (Abs. 3)

Rz. 22 Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz usw.) sowie die diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen oder Anstalten (§ 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gilt § 72 Abs. 1 EStG nicht, d. h. sie sind keine Familienkassen. Die verwaltungsmäßige Bel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 § 72 EStG regelt die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ihnen wird das Kindergeld nicht von den Familienkassen der Bundesagentur, sondern von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen festgesetzt und ausgezahlt. Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 2.3 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 8 Unter § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG fallen alle Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, somit alle Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts privatrechtlich begründet ist. Auf die Art d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 72... / 2.1 Öffentlich-rechtliches Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 3 In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen die Beamten. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BRRG). Dazu gehören neben den Beamten auf Lebenszeit (zur dauernden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Lebens übertragener Aufgaben) ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Differenzierung zwischen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Rz. 389 [Autor/Stand] Bei der Bewertung der betrieblichen Vermögen sind zwar grundsätzlich rechtsformneutrale Regelungen eingeführt worden. Dennoch muss weiterhin bei der Bewertung zwischen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterschieden werden, weil die erbschaftsteuerlich letztlich maßgebende Bereicherung der Beteiligten je nach Rechtsform...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Regelung auf gesetzlicher Grundlage realisiert

Rz. 4 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber will mit der durch das ErbStRG [2] eingeführten Fassung der §§ 199 ff. BewG den mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3] geforderten Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs auch bei den betrieblichen Vermögen realisieren. Dabei steht § 199 BewG in unmittelbarem Zusammenhang m...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Unveränderte Systematik des § 11 BewG

Rz. 288 [Autor/Stand] Der systematische Aufbau des § 11 BewG hat sich mit dem ErbStRG grundsätzlich nicht geändert. Die Systematik hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die Bewertungsansätze sind in den folgenden drei Stufen zu prüfen. Stufe 1: Weiterhin ist der Kurswert der vorrangige Bewertungsansatz (§ 11 Abs. 1 BewG). Stufe 2: Ist ein Kurswert i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG nich...mehr