Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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zfs 02/2022, Berufsunfähigk... / Sachverhalt

Der VN, der bei der Bkl seit 2002 einen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag unterhielt, war bis Juli 2011 bei der Fa. K als IT-Systemadministrator beschäftigt. Seine Arbeitszeit betrug 40 Stunden wöchentlich. Seine Tätigkeit bestand i.W. darin, eine Vielzahl von Usern bei der PC-Arbeit auf telefonischen Kontakt hin vor allem auch vor Ort zu unterstützen. Ab April 20...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Beendigung des Annahmeverzugs

Rz. 18 Eine gesetzliche Regelung zur Beendigung des Annahmeverzugs findet sich nicht. Von einer Beendigung ist auszugehen, wenn einzelne Voraussetzungen des Annahmeverzugs entfallen. Der Annahmeverzug endet somit zum einen mit Ablauf des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. [1] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Grund für die Beendigung. Als Beendigungsgründe kommen som...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft

Rz. 14 Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die objektive Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss.[1] Unerheblich ...mehr

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FF 02/2022, Rechtsprechung ... / Allgemeine Wirkungen der Ehe

OLG Hamm, Beschl. v. 15.4.2021 – 5 UF 155/20, FamRZ 2021, 1701 (red. LS) m. Anm. Wever, FamRZ 2022, 96. 1. Entspricht ein Ehegatte dem Wunsch des anderen Ehegatten nach Übernahme der Mithaftung für Darlehen zur Finanzierung einer dem anderen Ehegatten gehörenden Immobilie, so begründen die Ehegatten konkludent ein Auftragsverhältnis (im Anschluss an BGH FamRZ 1989, 835). 2. Di...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 7 Erfolgt die Vergütung nach Zeitabschnitten i. S. v. Satz 2, liegt eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vor. Kommt der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht am Ende des Zeitabschnitts nicht rechtzeitig nach, gerät er somit auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).[1] Der Verzug beginnt am darauffolgenden Tag und kann zu einem Schadensersatzanspruch gem. §...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Leitende Angestellte

Rz. 46 In verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich Vorschriften, die besondere Regelungen für leitende Angestellte vorsehen. So unterfällt der leitende Angestellte nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, sondern ihn repräsentieren die SprAu nach dem SprAuG.[1] Auch das ArbZG klammert ihn aus seinem Anwendungsbereich aus.[2] Vom KSchG wird er erfasst, jedoch kann d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4.7 Feststellung und Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 40 Klagt ein Dienstverpflichteter einen arbeitsrechtlichen Anspruch vor dem ArbG ein, hängt der Klageerfolg von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung zuständig, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 3 ArbGG bedürfte.[1] In diesem Fall reich...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Nichtannahme

Rz. 16 Unter Nichtannahme ist jedes Verhalten zu verstehen, das den Erfüllungseintritt verhindert.[1] Es handelt sich weder um eine geschäftsähnliche Handlung noch um einen ablehnenden Realakt. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung ist daher nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr das tatsächliche Unterbleiben der Annahme.[2] Unerheblich ist dabei, ob der Arbeit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.2 Folgen der Falschzuordnung

Rz. 16 Wer Arbeitnehmer ist, steht nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB nicht zur Disposition der Arbeitsvertrags- oder TV-Parteien. [1] Eine von den arbeitsrechtlichen Vorgaben abweichende Vereinbarung und Zuordnung des Rechtsverhältnisses ist unwirksam. Haben die Vertragsparteien allerdings das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters ausdrücklich als Arbeitsverhältnis gewollt, ...mehr

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zfs 02/2022, Berufsunfähigk... / 2 Aus den Gründen:

… Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kl. seit dem 10.1.2012 bedingungsgemäß zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist, weil er an diesem Tag voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mehr als 50 Prozent außerstande war, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als IT-Systemadministrato...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Verhältnis zu § 2 AO (Treaty Override)

Rz. 3 § 50d EStG regelt, zusammenfassend ausgedrückt, dass bestimmte Vorschriften der DBA bzw. von EU-Richtlinien unter bestimmten Bedingungen und in bestimmtem Ausmaß nicht anzuwenden sind. Dies betrifft den Steuerabzug vom Kapitalertrag und den Steuerabzug nach § 50a EStG, der trotz gegenteiliger Regelungen in DBA oder EU-Richtlinien durchzuführen ist. Daher gehen § 50d Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Besteuerungsrecht bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses, Abs. 12

Rz. 324 § 50d Abs. 12 EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] eingeführt, um aus deutscher Sicht Besteuerungslücken bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu vermeiden, die durch die Rspr. des BFH entstehen können. Nach dieser Rspr. werden Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht für die in der Vergangenheit geleisteten ...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / b) § 22 Abs. 3 BBiG: Kündigung des Berufsausbildungsvertrags

Rz. 121 Jede Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses muss gem. § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für eine Probezeitkündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG als auch für die außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sowie für die ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Die außerordentlic...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / IV. Außerordentliche Kündigung

Rz. 117 Auf Arbeitgeberseite ist bei einer unerlaubten Nutzung der vorhandenen Kommunikationseinrichtungen das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahrungsgemäß besonders groß. Wie bereits dargestellt, gilt der generelle Grundsatz, dass zunächst vorrangig eine Abmahnung auszusprechen ist. Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Grundsätzen d...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / III. Ordentliche Kündigung

Rz. 104 Die ordentliche Kündigung fristet in der Rechtsprechung zum Missbrauch der Internetnutzung bzw. der E-Mail-Anlagen ein Schattendasein. Urteile, in denen ein Arbeitgeber bereits ein früheres Fehlverhalten einschlägig abgemahnt hat, um dann später eine ordentliche Kündigung auszusprechen, liegen kaum vor. In der Praxis wird entweder abgemahnt oder unmittelbar fristlos ...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 4. Kündigung

Rz. 85 Ob die Verwendung des Autotelefons zu privaten Zwecken vertragswidrig und damit kündigungsrelevant ist, hängt von den konkreten betrieblichen Umständen ab. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass private Telefonate, die unerlaubt über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, grundsätzlich sogar den Ausspruch einer frist...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

a) § 623 BGB: Beendigungskündigung des Arbeitsvertrages Rz. 88 Die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung gem. § 623 BGB ist einem konstitutiven Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB unterworfen.[53] Hiervon sind neben der Änderungskündigung auch die ordentliche und außerordentliche Kündigung erfasst,[54] unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitneh...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / V. Kündigung

Rz. 25 Grundsätzlich ist die Verweigerung der Herausgabe von Arbeitsmitteln nach fristloser Kündigung oder nach Ablauf der Kündigungsfrist auch im Falle eines Rechtsstreits über die Kündigung als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Der Arbeitgeber kann etwa dringend auf die Geräte angewiesen sein, um sie an einen Nachfolger des gekündigten Arbeitnehmers zu übergeben...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 74 Je nach Intensität und Dauer der Verstöße kann eine unerlaubte Privatnutzung ein wichtiger Grund an sich für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.[55] Voraussetzung hierfür ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Eine Arbeitsvertragsverletzung kann nur dann vorliegen, wenn entweder die private Nutzung des mobilen Kommunikationsgerätes schlechthin verboten is...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Grundsätze

Rz. 105 Bei dem Missbrauch betrieblicher Kommunikationseinrichtungen handelt es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers. Kündigungsschutzrechtlich handelt es sich damit um eine verhaltensbedingte Kündigung.[133] Die verhaltensbedingte Kündigung ist von der personenbedingten Kündigung abzugrenzen, bei der auf die fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Erbringung der ...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 623 BGB: Beendigungskündigung des Arbeitsvertrages

Rz. 88 Die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung gem. § 623 BGB ist einem konstitutiven Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB unterworfen.[53] Hiervon sind neben der Änderungskündigung auch die ordentliche und außerordentliche Kündigung erfasst,[54] unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt.[55] Rz. 89 Die elektronische Form ist ausdr...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / c) Rechtsfolgen des Formverstoßes, Klagefrist und Verwirkung

Rz. 96 Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form des § 623 BGB hat gem. § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge.[64] Eine Heilung ist nicht möglich. Die Kündigung muss unter Beachtung der anzuwendenden Kündigungsfristen sowie sonstiger rechtlicher Erfordernisse (z.B. Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG) wiederholt werden. Deshalb kann eine wiederholte außer...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / a) Exzessive Nutzung

Rz. 124 Unter einem Exzess versteht man eine das gewöhnliche Maß erheblich überschreitende Handlung. Dies gilt auch bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel. Nutzt ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, insbesondere den Internetzugang und/oder das E-Mail-Programm in einer Art und Weise, die das übliche Maß erheblich überschreitet, handelt er e...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 9. Strafanzeige

Rz. 154 Ruft der Arbeitnehmer über die Arbeitgebersysteme im Internet Seiten mit strafbaren Inhalten auf, lädt diese herunter oder nutzt sie auf andere Art und Weise, kann neben den möglichen arbeitsrechtlichen Sanktionen, insbesondere dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung (siehe hierzu Rdn 129 ff.), eine Strafanzeige erstattet werden. Liegen die Voraussetzungen für eine ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Grundsätze

Rz. 118 Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist das einseitige Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf einer ­vereinbarten Befristung zu beenden.[143] Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung besteht ­insbesondere auch im unkündbar vereinbarten Arbeitsverhältnis. Das R...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. Privatnutzung

Rz. 136 Die Privatnutzung des PC/Laptops bedarf – insbesondere auch im Hinblick auf die Internet- und Intranetnutzung – der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen kann.[190] Auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger Besonderheiten nach verbrei...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 3. Verdachtskündigung

Rz. 112 Die Verdachtskündigung ist ein besonderes Institut des Arbeitsrechts.[137] Ihr liegt nicht eine bereits erwiesene strafbare Handlung oder erhebliche Vertragsverletzung des Arbeitnehmers zugrunde, sondern der bloße Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte. Das notwendige Vertrauen des Arbeitgeb...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / d) Downloads und Speichern von Daten, Websites, Sonstiges

Rz. 131 Lädt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit pornografisches Bildmaterial aus dem Internet, das er auf Datenträgern des Arbeitgebers speichert, oder nutzt er den Internetzugang zum Einrichten einer Website sexuellen Inhalts, rechtfertigt dies regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Rechtsprechung geht gerade bei dem Download und dem ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 2. Einzelfälle

Rz. 107 Wie bereits ausgeführt, sind die Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung in Betracht kommt, rar. In folgenden Konstellationen kann eine ordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden: a) Einschlägige Abmahnung vorhanden Rz. 108 Hat der Arbeitgeber bereits das Fehlverhalten einschlägig (wirksam) abgemahnt, kann im Wiederholungsfall grundsätzlich ordentlich gekündig...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 4. Internetsucht?

Rz. 116 Ungeklärt ist die Frage, ob eine Internetsucht als Krankheit anzuerkennen ist. Die Rechtsprechung hat sich hiermit bislang – soweit ersichtlich – nicht intensiv befassen müssen. Es stellt sich damit sicher die Frage, ob "Internetsucht" in der Praxis überhaupt vorkommt. Sofern die Voraussetzungen eines Suchtverhaltens allerdings bejaht werden, könnten die Grundsätze z...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / e) Strafbare Seiten

Rz. 97 Kann einem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er im Internet strafbare Seiten aufgesucht hat, ist die Rechtsprechung eindeutig streng. Der Aufruf solcher Seiten rechtfertigt regelmäßig unmittelbar den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht mehr erforderlich. Dies betrifft zunächst den Straftatbestand des § 184 StGB. Strafba...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / b) Vertragsverstoß trotz Einwilligung in die Privatnutzung

Rz. 81 Auch bei grundsätzlicher Einwilligung des Arbeitgebers in die Privatnutzung kann ein Arbeitsvertragsverstoß vorliegen, wenn nämlich der Arbeitnehmer entweder einen ausdrücklich vereinbarten Umfang der Privatnutzung überschreitet (z.B. verboten im außereuropäischen Ausland telefoniert und dadurch Roaminggebühren verursacht[67]), das Maß der (nicht vorab vereinbarten) N...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 4. Sonderfall: Vielfache Abmahnungen und Verlust des Kündigungsrechts

Rz. 83 Nach der Rechtsprechung kann es notwendig sein mehrere gleichgelagerte Abmahnungen auszusprechen, um die Voraussetzungen für eine zulässige verhaltensbedingte Kündigung zu erfüllen. Allerdings kann eine Abmahnung auch ihre Funktion, den Arbeitnehmer vor einer wegen seines Fehlverhaltens drohenden Kündigung zu warnen (Warnfunktion), nur dann erfüllen, wenn der Arbeitne...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. §§ 99, 102, 103 BetrVG: Formvorschriften für Mitbestimmungsakte des Betriebsrats

Rz. 139 Nach § 99 Abs. 3 S. 1 und § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme bzw. Bedenken gegen eine Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.[126] § 103 BetrVG regelt die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / I. Einleitung

Rz. 65 Missbraucht der Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtungen so ist hierin regelmäßig eine (Neben-)Pflichtverletzung zu sehen und es stellt sich die Frage nach Handlungsmöglichkeiten. Vorrangig kommen die üblichen arbeitsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen in Betracht, also Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Möglich sind ...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / b) § 623 BGB: Änderungskündigung

Rz. 94 Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich nicht nur auf die Änderungskündigung, sondern auch auf das Änderungsangebot.[60] Das Änderungsangebot ist Bestandteil der Kündigung. Eine Trennung von Kündigung und Angebot mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Angebot auch mündlich abgeben kann, verkennt, dass Kündigung und Angebot eine Einheit bilden, es sich...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 10. Tipps für Arbeitnehmervertreter

Rz. 156 Die Wirksamkeit einer Kündigung muss bekanntlich in vollem Umfange von dem Kündigenden, also dem Arbeitgeber, bewiesen werden. Bereits die Überschriften in diesem Abschnitt machen deutlich, welche Möglichkeiten für den Arbeitnehmer bestehen, die Kündigung anzugreifen. Hat es der Arbeitgeber unterlassen, klare Handlungsanweisungen vorzugeben, führt dies allein bereits...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / b) Sexuelle Inhalte

Rz. 127 Wird festgestellt, dass ein Arbeitnehmer Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen hat, wird allein aus diesem Grunde die Sanktion der fristlosen Kündigung erwogen. Es wurde bereits an verschiedener Stelle darauf hingewiesen (siehe auch Rdn 96), dass unterschiedliche Moralvorstellungen für sich genommenen keinen Trennungsgrund darstellen. Ist die Privatn...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 1. Einzelfälle

Rz. 51 Ein interessanter Rechtsstreit wurde vor einiger Zeit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf[74] verhandelt. Eine Auszubildende postete auf ihrer Facebook-Seite den Satz "Ab zum Arzt und dann Koffer packen". Nach ihrer Krankmeldung machte sie Urlaub auf Mallorca und stellte später ihre Urlaubsbilder ins Netz. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos mit ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / b) Verbot der privaten Internetnutzung klar geregelt

Rz. 109 Wurde die private Internetnutzung ausdrücklich verboten, handelt es sich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot um ein steuerbares Verhalten. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Dies ist nur bei erheblichem Miss...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 232 Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) [Rubrum wie Muster 6.4.] Betriebsvereinbarung zwischen der XY-GmbH und dem Betriebsrat der XY-GmbH zum Thema BYOD, also der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte § 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 623 BGB: Auflösungsvertrag

Rz. 108 § 623 BGB unterwirft auch den Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag), also die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft, dem konstitutiven Schriftformerfordernis. Wird ein solcher Vertrag aufschiebend bedingt geschlossen, berührt dies das Schriftformerfordernis nicht.[77] Ein bloß mündlich oder konkludent durch unwirksame Kündigung geschloss...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / d) Durchbrechung der Formnichtigkeit, § 242 BGB

Rz. 101 Die Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB dahin gehend eingeschränkt, dass die Berufung auf die Nichteinhaltung der Form eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann. Dies ist dann der Fall, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsge...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / c) Keine Anwendung von § 623 BGB auf Abwicklungsvertrag, Nichtverlängerungsmitteilung und Ausgleichsquittung

Rz. 112 Beim Abwicklungsvertrag ergeht zunächst eine formbedürftige Kündigung seitens des Arbeitgebers. Sodann wird im Abwicklungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung "hinnimmt", keine Klage erhebt, eine ggf. erhobene Klage zurücknimmt oder im Kündigungsschutzprozess nichts vorträgt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich häufig zur Abfindungslei...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. Privatnutzung

Rz. 77 Für die Zulässigkeit der Privatnutzung des Autotelefons gelten keine Besonderheiten. Ob und in welchem Umfang die Benutzung des Autotelefons zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. den geltenden Betriebsvereinbarungen.[109] Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer in der Regel b...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / VI. Sanktionsmöglichkeiten

Rz. 67 Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Grenzen der Nutzung von Arbeitsmitteln stellen grundsätzlich eine Arbeitsvertragsverletzung dar, die mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bedacht werden kann. Dies führt von der Ermahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung. In welcher Intensität Sanktionen in Betracht kommen, ist jeweils eine Frage der Umstände des Einzelfalls, i...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 2. Einzelfälle

Rz. 123 In der Rechtsprechung haben sich einige Fallkonstellationen[148] herausgebildet, in denen fristlose Kündigungen, auch ohne vorherige Abmahnung, rechtswirksam sind. Es handelt sich um folgende Einzelfälle: a) Exzessive Nutzung Rz. 124 Unter einem Exzess versteht man eine das gewöhnliche Maß erheblich überschreitende Handlung. Dies gilt auch bei der Nutzung moderner Komm...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / c) Strafbare Seiten

Rz. 129 Ist das Surfverhalten strafrechtlich relevant, rechtfertigt dies bereits beim ersten Verstoß eine fristlose Kündigung dem Grunde nach.[180] Im strafbaren Bereich ist damit eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht erforderlich. Allenfalls in der Interessenabwägung kann sich im Einzelfall eine andere Beurteilung ergeben. Rz. 130 Welche Straftatbestände in Betracht komm...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / VI. Handlungshilfen

Rz. 143 Die Auswertung der Rechtsprechung hat gezeigt, dass es regelmäßig des vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung bedarf und nur in den vom BAG benannten Ausnahmefällen unmittelbar eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Den zahlreichen Urteilen lassen sich immer wiederkehrende Fehler auf Arbeitgeberseite, insbesondere nachlässiges Kontr...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Grundsätze

Rz. 70 Bei der Abmahnung handelt es sich um eine einseitige Erklärung, die dem anderen Vertragsteil deutlich machen soll, dass ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung zielt auf die Herstellung eines zukünftigen vertragsgemäßen Verhaltens ab. Mit der Beanstandung des konkreten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kommt der Abmahnung eine Rügef...mehr