Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuer

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Monatsprinzip

Rz. 47 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Das Kind wird vom Beginn des Monats an berücksichtigt, in dem die Voraussetzungen an irgendeinem Tag erfüllt sind (§ 32 Abs 6 Satz 5 EStG). Nach Ablauf des Monats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen, wird das Kind nicht mehr berücksichtigt (Monatsprinzip; > R 32.3 EStR). Beispiel 1: Das Kind E ist am 29.10. geboren. Es wird ab dem Monat O...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Nutzung mehrerer Fahrzeuge/Nutzung eines Fahrzeugs durch mehrere Arbeitnehmer/Fahrzeugpool

Rz. 65 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge – pauschale Bewertung: Stehen einem ArbN gleichzeitig mehrere Kfz zur Verfügung, so ist grundsätzlich für jedes Kfz der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen (BFH 242, 123 = BStBl 2014 II, 340; dazu Hilbert, NWB 2013, 3592); dies gilt auch beim Einsatz eines We...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Formelle Voraussetzungen

Rz. 30 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist außerdem, dass der Stpfl folgenden Nachweis gegenüber dem FA erbringt (vgl § 10 Abs 1 Nr 5 Satz 4 EStG):mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Kinder unter 18 Jahren (§ 32 Abs 3 EStG)

Rz. 50 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Kinder iSv § 32 Abs 1 EStG (> Rz 40 ff) werden unabhängig von weiteren Voraussetzungen für jeden Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie lebend geboren werden oder zu Beginn dieses Kalendermonats (1. Tag, 0 Uhr) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs 3 EStG). Zum Monatsprinzip > Rz 47 ff. Das Steuerrecht folgt hier dem Zivi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG)

Rz. 25 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Grundsatz der Einmalgewährung: Für jedes Kind erhält nur ein Berechtigter (> Rz 10 ff) KiG; eine Aufteilung ist nicht zulässig (§ 64 Abs 1 EStG; A 24ff DA-KG [> Rz 9/3]). Bei Konkurrenz mehrerer Berechtigter wird das KiG demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Zuordnung nach dem Obhutsprinzip – vgl § 64 Abs 2 S...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Nicht besteuerbare Renten und Versorgungsbezüge

Rz. 14 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Bestimmte Renten bleiben unbesteuert. Steuerfrei sind vor allem Unterhaltsrenten (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Rz 73; > Rentenaufwand Rz 8, 13). Die Regelung beruht darauf, dass der Geber solche Bezüge nach § 12 Nr 2 EStG nicht steuermindernd gelten machen kann (Korrespondenzprinzip) und deshalb ihre Besteuerung beim Empfänger nicht gerechtferti...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / dd) Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

Rz. 87 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Seit dem VZ 2012 (> Rz 25) wird ein Kind nach dem Abschluss einer ‚erstmaligen Berufsausbildung’ oder eines ‚Erststudiums’ nur noch berücksichtigt, solange es noch in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2 EStG). ‚Erstmalig’ ist eine ‚Berufsausbildung’, wenn ihr keine andere abges...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Kinder im Inland

Rz. 16 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Im EU/EWR-Bereich ist für die Zahlung von KiG grundsätzlich (vgl zB Art 10 der VO (EWG) 574/72) der Staat berufen, in dem das Kind lebt, wenn dort zumindest ein Elternteil berufstätig ist. Dementsprechend zahlt die Familienkasse in Deutschland KiG grundsätzlich für Kinder iSv § 63 Abs 1 Satz 1 EStG (> Rz 15) nur dann, wenn sie als unbeschrän...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Kinder im Ausland

Rz. 20 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Für Kinder, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat leben, wird grundsätzlich dort KiG gezahlt. Als Folge des auch hier geltenden Territorialprinzips besteht für Kinder, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat einen > Wohnsitz oder ihren > gewöhnlichen Aufenthalt haben (> Rz 17, 18), in Deutschland grundsätzlich kein Anspruch auf KiG. Rz...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Besteuerung der Basisversorgung (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG)

Rz. 23 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Gegenstand der Besteuerung: Die Regelung gilt für Leibrenten aus der Basisversorgung (> Rz 20), soweit sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind (> Rz 14, 15). Dazu gehören alle in § 33 SGB VI aufgezählten Rentenarten der GRV einschließlich der Erwerbsminderungsrenten (BFH 233, 487 = BStBl 2011 II, 910) und der Erziehungsrenten (BFH 242...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Hinzurechnung von Kindergeld

Rz. 150 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Hat das FA für Zwecke der ESt-Festsetzung Freibeträge iSv § 32 Abs 6 EStG abgezogen, so muss es die Kindergeldbeträge, auf die ein Anspruch besteht, der tariflichen ESt in entsprechendem Umfang (> Rz 156) hinzurechnen (§ 31 Satz 4, § 2 Abs 6 Satz 3 EStG). Unberücksichtigt bleibt bei der Hinzurechnung jedoch der KiG-Anspruch für nach § 70 Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuern in der Rechnungslegung / 3.6 Abbildung einzubehaltender und abzuführender Steuern und Haftungsrisiken

Rz. 104 Steuern, die für Dritte einbehalten und abgeführt werden (z. B. Lohnsteuer für Arbeitnehmer, Kapitalertragsteuer) oder für die der Kaufmann oder die Gesellschaft als Haftende/r in Anspruch genommen wird, sind kein Steueraufwand des Kaufmanns oder der Gesellschaft. Diese Steuern sind, sofern sie Aufwandscharakter haben, denjenigen Aufwendungen zuzurechnen, auf die sie...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Steuern in der Rechnungslegung / 1.2.3 Einkommensteuer und Annexsteuern

Rz. 14 Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Wie bei der Körperschaftsteuer unterscheidet man auch bei der Einkommensteuer unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG). Da Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften (ausgenommen die nach § 1 Abs. 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Personengesellschaften) – im Gegensat...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer

Zusammenfassung Begriff Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf den von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber behält sie vom Lohn und Gehalt seiner Arbeitnehmer ein und führt sie an das örtliche Finanzamt ab. Er ist insoweit für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörd...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer / Lohnsteuer

1 Berechnung der Lohnsteuer Für die Lohnsteuerberechnung hat der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns festzustellen. Dabei ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden: Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Entgeltzahlungszeiträume leistet, wie den Monats-, Wochen- oder Tagesl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dreizehntes Gehalt / Lohnsteuer

1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine solche Leistung hat, z. B. weil der Tarifvertrag dies vorsieht, oder ob die Zahlung freiwillig erfolgt. Die Lohnsteuer ist nach den für sonstige Bezüge geltenden R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer / 3 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Weil die Jahreslohnsteuer für den Arbeitnehmer grundsätzlich die endgültige Steuerschuld darstellt, muss diese nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresarbeitslohn ermittelt werden. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, soweit ihn der Arbeitgeber durchzuführen hat oder freiwillig durchführt, oder durch die Veranlagung zur Einkommensteuer.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer / 1 Berechnung der Lohnsteuer

Für die Lohnsteuerberechnung hat der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns festzustellen. Dabei ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden: Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Entgeltzahlungszeiträume leistet, wie den Monats-, Wochen- oder Tageslohn. Um einen sonstigen Bezu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf den von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber behält sie vom Lohn und Gehalt seiner Arbeitnehmer ein und führt sie an das örtliche Finanzamt ab. Er ist insoweit für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer / 2 Lohnsteuerabzug und -anmeldung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer im Zeitpunkt der Lohnzahlung zu ermitteln, einzubehalten und zu bestimmten Terminen an das Finanzamt abzuführen. Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.[1] Sofern die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr mehr als 1.080 EUR und nicht mehr als 5.000 EUR beträgt, ist der Anmeldungszeitraum das Kalen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dreizehntes Gehalt / Zusammenfassung

Begriff Das 13. Gehalt ist eine Sonderzahlung und wird in Höhe eines Monatsarbeitsgehalts ausgezahlt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Gesetzlich normiert ist das 13. Gehalt nicht. Rechtsprechung: Anspruch auf anteilige Auszahlung bei Ausscheiden im laufenden Jahr (BAG, Urteil v. 7.9.1989, 6 AZR 637/88); Unzulässigkeit von Stichtagsregelungen im Arbeitsv...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dreizehntes Gehalt / 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug

Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine solche Leistung hat, z. B. weil der Tarifvertrag dies vorsieht, oder ob die Zahlung freiwillig erfolgt. Die Lohnsteuer ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Regelungen zu erheben. Der Zeitpunkt der Besteuerung bestim...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerliche Tipps für den R... / 3.8 Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Anwaltskammer/Anwaltsverein etc.

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeiträge, DAV-Beiträge und die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach, die der selbstständige Anwalt für sich zahlt, sind immer Betriebsausgaben. Übernimmt eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltssozietät die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines an...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dreizehntes Gehalt / 2 Entgeltumwandlung

Eine Umwandlung des 13. Gehalts in steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen ist nur bedingt möglich. Bei der Barlohnumwandlung ist u. a. darauf zu achten, ob für die Arbeitgeberleistung eine Zusätzlichkeitsvoraussetzung gilt.[1] Anrechnung zweckgebundener Leistungen auf 13. Gehalt Die Anrechnung zweckgebundener Arbeitgeberleistungen auf freiwillige Sonderzahl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerliche Tipps für den R... / 3.7 Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.[1] Zuwendungen des Anwalts an seine Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen sind Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 33 Abs. 2 FGO, § 44 Abs. 1 FGO – Rechtsweg und Zulässigkeit einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

Für die Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreis pauschale (EPP) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Spezialnorm des § 120 Abs. 2 EStG. Diese spezielle Rechtswegregelung für die EPP sieht vor, dass "in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur EPP ergehenden Verwaltungsakte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anträge auf Bescheidänderun... / 3. Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

Der Regelungsbereich des § 129 AO: § 129 AO ermöglicht die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten sowohl zu Ungunsten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Obwohl die Durchführung der Berichtigung im Ermessen des FA steht, besteht bei berechtigtem Interesse des Steuerpflichtigen Berichtigungszwang. Dies ergibt sich aus dem...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / Lohnsteuer

1 Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig Der für die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber weiter gezahlte Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Wird ein Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt, so ist i. d. R. weder eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht noch ein Dienstverhältnis anzunehmen. Anders verhält es sich, wenn der ehrenamtlich Tätige laufende...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / Zusammenfassung

Begriff Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Gelegentlich wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Tätigkeit von Übungsleitern und die damit verbundene lohnsteuer- un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.1 Nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft

2.1.1 Zeitliche Abgrenzung der Nebenberuflichkeit Steuerlich begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können deshalb auch solche Personen tätig sein, die keinen Haupt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.3.1 Einnahmen aus der Tätigkeit in Kammern

Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- oder Standesorganisationen als Hilfsgeschäft der i. Ü. selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind die Vergütungen als Betriebseinnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen, soweit sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden; z. B. bei Tätigkeit in Landwirtschafts- oder Handwerkskammer.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.3 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

2.3.1 Einnahmen aus der Tätigkeit in Kammern Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- oder Standesorganisationen als Hilfsgeschäft der i. Ü. selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind die Vergütungen als Betriebseinnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen, soweit sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden; z. B. bei Tätigkeit in Landwirtschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.3.2 Einnahmen als Bürgermeister

Ehrenamtliche Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder sind nicht Arbeitnehmer ihrer Gemeinden, sofern sich aus der Gemeindeverfassung nichts anderes ergibt. Es handelt sich regelmäßig um eine "sonstige selbstständige Arbeit"[1]. Charakteristisch für diese nebenberuflichen Ehrenämter ist, dass ihre Ausübung an eine Wahl gebunden ist. Die steuerpflichtigen Einnahmen sind im R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.3.3 Steuerfreie gesetzliche Aufwandsentschädigungen

Bezüge, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden, bleiben steuerfrei, wenn sie bundesgesetzlich oder landesgesetzlich als Aufwandsentschädigung festgesetzt und im Haushaltsplan unter einem eigenen Titel aus Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind.[1] Dieser großzügigen Steuerbefreiung liegt der Gedanke zugrunde, dass die öffentliche Hand für das Ehrenamt nur die e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 1 Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig

Der für die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber weiter gezahlte Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Wird ein Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt, so ist i. d. R. weder eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht noch ein Dienstverhältnis anzunehmen. Anders verhält es sich, wenn der ehrenamtlich Tätige laufende Bezüge erhält und auch die übrigen Merkmal...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.2 Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer

Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wird ein Betreuer durch das Amtsgericht bestellt.[1] Diese ehrenamtlichen Betreuer erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 323 EUR jährlich. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2 Steuerliche Förderung

Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu unterscheiden, ob die hierfür gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder aus Kassen der Privatwirtschaft gezahlt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bestehen großzügige Steuerbefreiungen, weil öffentliche Kassen nur Aufwandsersatz leisten. Für nebenberufliche Ehrenämter in der Privatw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.1.2 Übungsleiterfreibetrag

Bei einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o. Ä., Pfleger in einer inländischen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen (karitativen) Einrichtung, Künstler bleiben von der hierfür gezahlten Vergütung insgesamt 3.000 EUR jährlich (bis 2020: 2.400 EUR) steuerfrei.[1] Der Betrag gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere ehrenamtliche Tä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.1.1 Zeitliche Abgrenzung der Nebenberuflichkeit

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können deshalb auch solche Personen tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten oder R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamt / 2.1.3 Ehrenamtsfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben bis zu einem Freibetrag von jährlich 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) steuerfrei.[1] Mit diesem Freibetrag soll den nebenberuflich tätigen Personen, z. B. Vorsitzenden und Platzwarten in Sportvereinen, der durch ihre Beschäftigung entstehende Aufwand pauschal abgegolten werden. ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung, verdeckte ... / 5.6 Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass dieser durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet.[1] Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmissbrauch / 4.8 Veranlagungswahlrecht

Die nachträgliche Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn dies bei dem einen Ehegatten zur Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer führt, während bei dem anderen Ehegatten nach Anrechnung von Vorauszahlungen sich ergebende Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 1 Begriff der Arbeitgeberhaftung

Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht[1] geregelt. Mit Arbeitgeberhaftung ist regelmäßig zum einen die Haftung des Arbeitgebers gege...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstrad / Lohnsteuer

1 Faktoren der steuerlichen Beurteilung Die steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern hängt von mehreren Faktoren ab: Handelt es ich um ein klassisches Fahrrad, ein "kleines" E-Bike (mit Elektrounterstützung bis max. 25 km/h) oder um ein "großes" E-Bike? Wird die Leistung "on top", d. h. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht oder erfolgt die Überlassung in F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstrad / 4.2 Beitragsrechtliche Auswirkungen bei Übereignung nach Ende des Leasingvertrags

Die Leasingverträge sehen im Regelfall eine Kaufoption des Arbeitnehmers am Laufzeitende vor. Der Arbeitnehmer kann dann das Elektrofahrrad von dem Leasinggeber zu einem Preis von z. B. 10 % der unverbindlichen Preisempfehlung bei Beginn des Leasingvertrags erwerben. Der Preis liegt jedoch im Regelfall deutlich unter dem Preis, der üblicherweise für ein vergleichbares gebrauc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstrad / 4.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung durch Arbeitgeber: Pauschalierung mit 25 %

Sofern der Arbeitgeber das Elektrofahrrad, das kein Kfz ist, zunächst gekauft und dann an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übereignet hat, kann er die Steuer für die dem Arbeitnehmer gewährte Sachzuwendung "Fahrradübereignung", die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, seit 2020 mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben.[1] Die Pausc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstrad / 3.3 Fahrradüberlassung gehört zur Angebotspalette des Arbeitgebers

Gehört die steuerpflichtige Fahrradüberlassung zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte, z. B. bei Fahrradverleihern, Großhändlern oder Herstellern, ist der geldwerte Vorteil aus dem um 4 % geminderten üblichen Endpreis für diese Dienstleistung zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.[1] Hierbei ist auch der Rabattfreibetrag i. H. v. jährlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstrad / 7 Aufzeichnungspflichten

Seit Juli 2020 besteht keine Aufzeichnungspflicht mehr in den Fällen, in denen der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vorteile in der Form der Überlassung von Pedelecs gewährt. Dasselbe gilt für das Aufladen von verkehrsrechtlich als Kfz einzustufenden E-Bikes (sog. S-Pedelecs) an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers und für die arbeitgeberse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstrad / 5.4 Übereignung betrieblicher Ladevorrichtungen

Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die als Kfz gelten, können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Prozentsatz von 25 % besteuert werden.[1] Voraussetzung ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteue...mehr