Fachbeiträge & Kommentare zu Mediationsgesetz

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AGS 12/2018, Musielak/Voit, Kommentar zur Zivilprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz

Von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 15. Aufl., 2018. Verlag Franz Vahlen, München. XL, 3.359 S., 169,00 EUR Der Musielak/Voit hat sich mit seinen zwischenzeitlich 15 Auflagen zu einem Standardwerk unter den ZPO-Kommentaren etabliert. Sein Bestreben ist es, in erster Linie dem in der forensischen Praxis tätigen Juristen eine Hilfestellung zu geben....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ehlers, Die Globalverweisungen in der FGO, BB 1971, 429; Falk, Die Anwendung der ZPO und des GVG nach § 173 VwGO, Diss. 1978; Auer, Reichweite und Grenzen der Verweisung in § 173 VwGO, Diss. 1992; Völker, Kein Anerkenntnisurteil im finanzgerichtlichen Verfahren, DStZ 1992, 207; Thomas/Wendler, Das neue Mediationsgesetz – Wesentliche Inhalte und Folgen für die Mediation im Steuer...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Insbesondere: Gerichtsnahe Mediation

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann das FG die Beteiligten für einen Güteversuch an "einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter" – den sog. Güterichter – verweisen. Dieser kann alle Methoden der Konfliktbeteiligung einschließlich der Mediation einsetzen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 278 Abs. 5...mehr

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§ 32 Mediation / C. Die Prinzipien der Mediation

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§ 32 Mediation / I. Haftung

Rz. 18 Wenn der Mediator im Grundberuf Rechtsanwalt ist, ist er als Mediator gemäß § 18 BORA anwaltlich tätig. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm[4] haftet ein Anwalt, der als Mediator tätig ist, aus positiver Vertragsverletzung, wenn er seine Aufgaben schlecht erfüllt und dadurch einem der Konfliktpartner einen Schaden zufügt. Bei erbrechtlichen Mediationen besteht ein Haf...mehr

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§ 32 Mediation / II. Schweigepflicht

Rz. 21 Der Mediator, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Ein Verstoß des Mediators gegen diese Verpflichtung hat neben standesrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Gleiches gilt auch für den Notar, der als Mediator tätig wird, gemäß § 18 BNotO. Sowohl Rechtsanwälte als ...mehr

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§ 32 Mediation / D. Die Anwendung im Erbrecht

Rz. 4 Wenn Konfliktparteien auch über den momentanen Konflikt hinaus in Zukunft miteinander kooperieren sollen, wollen oder müssen, ist es sinnvoll, wenn dieser Konflikt so gelöst wird, dass es nur Gewinner und keine Verlierer gibt. Dies gilt bei:mehr

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§ 32 Mediation / H. Berufsrechtliche Fragen

Rz. 17 Definition der Mediationstätigkeit: Zitat "Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben."[3] Mediation kann von Angehörigen unterschiedlicher Herkunftsberufe ausgeübt werden. I. Haftung Rz. 18 Wenn der Med...mehr

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§ 32 Mediation / A. Begriff

Rz. 1 Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 MediationsG).mehr

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§ 32 Mediation / IV. Zertifizierungsverordnung

Rz. 26 Seit dem 1.9.2017 ist die in § 6 MediationsG angekündigte Zertifizierungsverordnung in Kraft (Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren – ZMediatAusbV [7]). Diese regelt zum einen, wie man zertifizierter Mediator wird und wie man zertifizierter Mediator bleibt. Sie regelt auch, welche Inhalte in einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator ...mehr

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§ 32 Mediation / F. Beratung bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen

Rz. 12 Streit unter zukünftigen Erben kann vermieden werden, wenn diese bei der Erstellung des Testamentes mitwirken und bereits dort ihre Wünsche und Bedürfnisse äußern und einbringen können. Dies ist manchmal schwierig, weshalb es durchaus auch möglich ist, im Rahmen einer Mediation solche Regelungen vorab zu besprechen und dann in einem Erbvertrag festzulegen. Wenn dies ni...mehr

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FF 5/2018, Fake News? – Zum... / 5. Grenzen

Verstärkt würden diese Unzuträglichkeiten noch, wenn einer im Schrifttum vertretenen Meinung zu folgen wäre, wonach die Partei im Zivilprozess nicht zu einer wahrheitsgemäßen Erklärung verpflichtet sein soll, wenn ihr diese zur Unehre gereichen oder die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeiführen würde.[33] Die dem zugrunde liegende Gleich...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / 1. Definition und Wesensmerkmale der Mediation

Gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG handelt es sich bei der Mediation um ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben. § 1 Abs. 2 MediationsG beschreibt die Funktion des Mediators. Ein Mediator ist hiernach eine unabhängige un...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / d) Funktion des Mediators

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 MediationsG ist ein Mediator eine unabhängige und neutrale Person, die die Parteien durch die Mediation führt. Die Kernaufgabe des Mediators besteht darin, die Parteien bei der eigenverantwortlichen Suche nach einer Lösung ihres Konfliktes in neutraler und vermittelnder Funktion zu unterstützen. Eine rechtliche Beratung oder rec...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / I. Einleitung

Erbstreitigkeiten bieten alles, wovon Juristen träumen: Komplexe Fälle, hohe Streitwerte, spannende Rechtsdogmatik und intensive menschliche Auseinandersetzungen. Was auf Ebene des materiellen Rechts häufig zu interessanten wie auch verzweigten Fragestellungen führt, ist auf der prozessualen Ebene entsprechend schwer zu handhaben. Erbrechtliche Konflikte ziehen sich häufig ü...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / b) Gerichtliche Mediation (Güterichterverfahren)

Im Zuge des Erlasses des Mediationsgesetzes im Jahre 2012 hat der Gesetzgeber auch § 278 Abs. 5 ZPO neugefasst und darin eine Art gerichtsinterne Mediation, das sogenannte Güterichterverfahren geregelt. Zweifelsohne ist diese besondere Form der Gerichtsverhandlung nicht ganz unumstritten: Zum einen steht die Einführung eines rein konsensorientierten Verfahrens in einem gewis...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / c) Vertraulichkeit

Mediationsverfahren sind vertraulich. § 4 MediationsG regelt hierzu ausdrücklich, dass sowohl der Mediator als auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das betrifft einerseits alle Informationen, die die Beteiligten im Rahmen der Mediation erlangen, und andererseits auch die Tatsache, dass sie sich ü...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / 2. Ablauf einer Mediation

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 MediationsG ist das Mediationsverfahren ein strukturiertes Verfahren. Gleichwohl ist es grundsätzlich flexibel gestaltet und orientiert sich im Ablauf an den Interessen und Wünschen der Parteien. Bei einer Mediation werden Konflikte nicht auf einander entgegengesetzte Rechtspositionen reduziert. Vielmehr können die Parteien beli...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / a) Außergerichtliche Mediation

Die klassische Form der Mediation, die mit guten Gründen vielfach als einzig echte Form des Mediationsverfahrens gesehen wird, ist die außergerichtliche Mediation.[15] Der Weg dorthin ist umso einfacher, je weniger ein Rechtsstreit bereits polarisiert ist. Der optimale Zeitpunkt, den Mandanten zu einer Reflexion über den Stand des zwischenmenschlichen Konflikts und den des R...mehr

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zfs 10/2016, zfs 10/2016 / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

Am 31.8.2016 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZmediatAusbV) v. 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1994). Sie tritt am 1.9.2017 in Kraft. Die Verordnung legt die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung "zertifizierter Mediator" nach § 5 Abs. 2 Me...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 3. Zertifizierter Mediator

Nachdem der Gesetzgeber mit dem am 26.7.2012 in Kraft getretenen Mediationsgesetz (vgl. dazu Henssler/Deckenbrock DB 2012, 159 ff.) den zertifizierten Mediator eingeführt (vgl. § 5 Abs. 2 MediationsG) und ihm mit dem am 1.4.2016 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 VBSG (allgemein zu den Neuregelungen des VBSG Ring ZAP F. 2, S. 623 ff.) die Rolle eines Streitmittlers zugewiesen ha...mehr

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ZAP 19/2016, Anwaltsmagazin / Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren

Am 31. August ist die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung ( ZMediatAusbV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, S. 1994). Die neue Verordnung trifft Regelungen über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren und enthält darüber hinaus eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Verordnung wurde auf der Grundlage des Mediationsgesetzes von 2012 er...mehr

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ZAP 12/2016, Das neue Verbr... / VII. Schlichtung

Das VSBG gibt kein bestimmtes Schlichtungsverfahren vor. Jede VS-Stelle muss aber nach § 5 Abs. 1 VSBG eine Verfahrensordnung haben, die das von ihr angebotene Konfliktbeilegungsverfahren bestimmt und die Einzelheiten der Durchführung regelt (zum Verbot der Auferlegung verbindlicher Lösungen oder eines Ausschlusses des Rechtswegzugangs nach § 5 Abs. 2 VSBG s.o. III.). Hinwei...mehr

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ZAP 12/2016, Das neue Verbr... / 5. Abschluss des Verfahrens

Die VS-Stelle übermittelt den Parteien nach § 21 Abs. 1 VSBG das Ergebnis des SB-Verfahrens in Textform (§ 126b BGB) mit den erforderlichen Erläuterungen. Das Ergebnis kann darin bestehen, dass der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien akzeptiert worden ist, bzw. eine Abschlussvereinbarung i.S.v. § 2 Abs. 6 S. 3 MediationsG erzielt wurde oder keine Einigung zustande kam ...mehr

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zfs 3/2015, Unwirksamkeit e... / 2 Aus den Gründen:

" … 2. Die angegriffene Klausel 2.8, Abs. 1 der Bekl.-ARB verstößt schon deswegen gegen § 1 UKlaG bzw. § 4 Nr. 11 UWG, jeweils i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Auswahl der Mediatoren nach den angegriffenen Versicherungsbestimmung durch die Bekl. erfolgt." a) AVB sind nach gefestigter Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständige...mehr

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zerb 3/2015, Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze

Zivilrecht | Srafrecht | Verwaltungsrecht | Steuerrecht | Verfahrensrecht | IPR Ludwig Kroiß/Claus-Henrik Horn/Dennis Solomon (Hrsg.) Nomos Verlag, Baden Baden, 1. Aufl. 2015, 2.100 Seiten, 158 EUR ISBN: 978-3-8487-0369-2 Erbrechtliche Spezialkommentare nach dem Konzept des "BGB Plus" gibt es mittlerweile von nahezu allen auf dem Gebiet des Erbrechts führenden Verlagen. Nun hat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO

Rz. 1 Die FGO verweist ebenso wie das SGG und die VwGO wegen zahlreicher Verfahrensregelungen auf das GVG und die ZPO. Das geschieht in Einzelverweisungen[1] und durch die Generalverweisung in § 155 FGO. Dabei bereitet das Nebeneinander von Einzelverweisungen und Globalverweisung oft Schwierigkeiten. Es ist häufig zweifelhaft, ob das Fehlen einer Einzelverweisung auf eine an...mehr

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AGS 2/2014, Beck’sches Formularbuch Familienrecht. Herausgegeben von Dr. Ludwig Bergschneider. Verlag C. H. Beck, München. 4. Aufl. 2013. XXXV, 902 S. mit CD-ROM. 119, 00 EUR.

Das mittlerweile bereits in der 4. Aufl. erschienene Formularbuch liefert dem Praktiker mehr als 400 Textmuster und Checklisten für nahezu alle denkbaren familienrechtlichen Themen, und zwar sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich. Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis zeigt, dass das gesamte familienrechtliche Spektrum abgedeckt wird. Von der anwaltlich...mehr

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zfs 2/2014, Rechtsschutzversicherung – falsa demonstratio?

Rechtsschutzversicherer sind auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen. Diese Selbstverständlichkeit müssen sich die Kunden der Versicherer vor Augen führen, wenn sie der Werbung vertrauen "wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht". Tatsächlich unternimmt die Branche viel, um die Versicherungsnehmer vor allem davon abzuhalten. Rechtsprechung obliegt den Gerichten. Ob sein Fall dort...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / Teil I: Die durch das Mediationsgesetz und die ZPO bestimmten Grenzen der Einigung im anwaltlichen Mediationsverfahren

1. Ziele eines Mediationsverfahrens Ein Mediationsverfahren strebt die einvernehmliche Beilegung eines Konflikts an (§ 1 MediationsG [1]). Es wird wohl auch in Zukunft eine Ausnahme sein, dass eine Partei nicht erst den Weg zu einem Rechtsanwalt beschreitet, um Rat und Hilfe in einem Konflikt zu erhalten, sondern sogleich einen (zertifizierten) Mediator um Vermittlung bittet. ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / Teil IV: Die weiteren Rechtsfolgen des Auslegungsvertrags und der Einigung nach § 2 MediationsG

1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel i...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Die Grenzen von Anwalts-Vergleichen im Mediationsverfahren – Vollstreckung und Formerfordernisse

a) Ist es Ziel eines Mediationsverfahrens, eine Einigung herbeizuführen, die notfalls auch vollstreckbar ist, so scheidet eine Einigung, die feststellenden Charakter hat, aus, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Einigen sich die Parteien darauf, dass sie A als Alleinerben ansehen und B als Vermächtnisnehmer behandeln wollen, so kann aus dieser Einigung nicht vo...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Ziele eines Mediationsverfahrens

Ein Mediationsverfahren strebt die einvernehmliche Beilegung eines Konflikts an (§ 1 MediationsG [1]). Es wird wohl auch in Zukunft eine Ausnahme sein, dass eine Partei nicht erst den Weg zu einem Rechtsanwalt beschreitet, um Rat und Hilfe in einem Konflikt zu erhalten, sondern sogleich einen (zertifizierten) Mediator um Vermittlung bittet. Und nun wird der Rechtsanwalt in ge...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Die betroffenen Nachlassgläubiger

Durch den Auslegungsvertrag wird die Haftung des wirklichen Erben gegenüber den Nachlassgläubigern nicht berührt; der Auslegungsvertrag bindet ja als schuldrechtlicher Vertrag nur die Vertragsschließenden – und das sind die Gläubiger nur, wenn sie am Mediationsvergleich beteiligt waren (§ 2 Abs. 4 MediationsG). Wenn sie nicht anwaltlich vertreten waren, so schließt dies ihre...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung

Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werd...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3.2.1

Ist das Testament des Onkels an der entscheidenden Stelle unleserlich geworden und streiten sich der Neffe Martin und die Nichte Maria darüber, wer von beiden als Erbe zu 1/4 eingesetzt ist – der Buchstabe "M" ist aber noch sicher erkennbar – dann sollte der Auslegungsvertrag nicht festlegen, dass man sich darauf einigt, dass Martin und Maria Miterben je zu 1/8 sind. Denn zu...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 5. Mediationsverfahren und Zivilprozess

Der Auslegungsvertrag stellt hohe Anforderungen an die Rechtsberatung und die konkrete Vertragsgestaltung;[84] es muss vor allem die gewünschte Auslegung mit ihren Konsequenzen "durchgespielt" werden. Die wesentlichen Konsequenzen sollten vertraglich festgehalten werden, damit darüber nicht neuer Streit entsteht. Es sollten schon deshalb alle durch die Auslegung rechtlich ta...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 6. Die Auswirkungen der eingeschränkten Wirkungen von Einigungen im Mediationsverfahren für den Zivilprozess

Nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (nach dem ÄnderungsG vom 21.7.2012) soll eine Klageschrift die Angabe enthalten, ob der Versuch einer Mediation unternommen wurde und ob einem Mediationsverfahren Gründe entgegenstehen. Stellt die mangelnde Vollstreckbarkeit eines Mediationsvergleichs, weil eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist (s. o. Teil I 2 d), einen solche...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1

§ 253 Abs. 3 ZPO zwingt den Kläger, in der Klageschrift zu bekennen, ob der Klagerhebung der Versuch einer Mediation vorangegangen ist und welche Gründe einem solchen oder ähnlichen Verfahren entgegenstehen. Schon von daher kommt der Mediation in Erbsachen heute größere Bedeutung zu. Bevor in Teil II des Beitrags die Geeignetheit von Auslegungsproblemen und erbrechtlichen St...mehr

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AGS 9/2014, Musielak. Kommentar zur Zivilprozessordnung. Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak. 11. neubearb. Aufl. 2014. Verlag Franz Vahlen, München. XXXVIII, 3141 S. 169,00 EUR.

Der Musielak feiert ein kleines Jubiläum. 15 Jahre sind seit der Erstauflage 1999 vergangen. Der Kommentar hat es zwischenzeitlich auf stolze 11 Auflagen gebracht und hat sich damit längst in der Reihe der einbändigen ZPO-Kommentare seinen verdienten Platz geschaffen. Im Gegensatz zu manchen Mitbewerbern kommt der Kommentar trotz seines Umfangs und seiner Stofffülle ohne Abk...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3. Auslegungsvertrag und nachlassgerichtliches Erbscheinsverfahren

Über das Erbrecht können die Parteien des Auslegungsvertrags nicht verfügen – wohl aber können sie über die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Positionen durch Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) verfügen. Den Nachlassrichter trifft im Erbscheinsverfahren die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 2358 BGB, 26 FamFG), gemildert durch die Pflicht des Antragstellers, das Verfahren...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 4. Auslegungsvertrag und Grundbuch

§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO sagt: "Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden." Nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt für den Nachweis der Erbfolge auch eine Verfügung von Todes wegen, wenn diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist und eine Niederschrift über die Eröffnung derselben vorgelegt wird. Es ist heute unstreitig, dass ein Auslegungsvertrag h...mehr

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ZErb 10/2013, Der Dritte im Erbrecht

Tagungsbericht zum 4. Bochumer Erbrechtssymposium Am 7. Juni 2013 richtete der Verein Hereditare e.V. bereits zum 4. Male das Bochumer Erbrechtssymposium aus. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Gastgeber und Vorstand des Vereins, eröffnete die Veranstaltung mit der Begrüßung der Referenten und der ca. 70 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis. Den ersten Vortrag hielt Prof. Dr. E...mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / I. Allgemeine Fragen

Mediationsverfahren als besondere Variante der außergerichtlichen bzw. gerichtlich eingebundenen Form der Streitbeilegung haben sich zu einem neuen und interessanten Betätigungsfeld für Rechtsanwälte entwickelt. Am 26.7.2012 ist nun das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21.7.2012[1] in Kraft getreten, welches erstmalig in Deutschland die Mediation auf ein eine gesetzliche G...mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / 1. Gerichtsinterne Mediation

Der durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu gefasste § 278 Abs. 5 ZPO sieht nunmehr vor, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann....mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / 2. Gerichtsbegleitende Mediation

Der ebenfalls durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu eingefügte § 278a ZPO sieht darüber hinaus vor, dass das Gericht den Parteien u.a. eine außergerichtliche Mediation vorschlagen kann. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des V...mehr

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AGS 07/2013, Anwaltsgebühre... / IV. Terminsgebühr bei richterlicher Mediation

Mediation versteht sich nicht nur als besondere Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, sondern kann auch in ein Gerichtsverfahren integriert werden. Nachdem diese Verfahrensweise in diversen Modellprojekten erforscht worden ist, sieht das MediationsG nun zwei verschiedene Formen einer gerichtlich eingebundenen Form vor, nämlich einen Einigungsversuch vor einem speziell...mehr

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AGS 3/2013, Beck’sches Prozessformularbuch. Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Mes. 12. neu bearb. und erw. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLVI, 2576 S. Mit CD-ROM. 119,00 EUR.

Die 11. Aufl. des Prozessformulars befand sich auf dem Stand Herbst 2009 und hatte die Änderungen des FGG-ReformG bereits berücksichtigt. Seit dieser Vorauflage sind drei Jahre vergangen, die eine Neubearbeitung erforderlich gemacht haben, auch wenn die Gesetzesänderungen diesmal nicht so umfangreich gewesen sind. Berücksichtigt werden mussten u.a. das Gesetz zur Erweiterung...mehr

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AGS 2/2013, Das neue Mediationsgesetz. Einführung in das neue Mediationsgesetz für Mediatoren und Medianden. Von Prof. Dr. Gerrit Horstmeier. 1. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck München. XXVI, 228 S. 29,80 EUR.

Das Buch von Herrn Prof. Dr. Gerrit Horstmeier lässt sich mit einer Leichtigkeit lesen, die für die üblichen Kommentierungen neuer Gesetze untypisch ist. Das mag in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass der Autor sich nicht zu sehr rein juristisch mit dem Gesetzeswerk auseinandersetzt, sondern mit seinem Herzblut als langjährig praktisch und wissenschaftlich tätiger ...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsgesetz – ein rechtsstaatlicher Gewinn?

I. Anlass und Wirkung Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung[1] vom 21.7.2012 ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Es enthält zunächst das neue Mediationsgesetz (MediationsG); weitere Regelungen ändern die betroffenen Prozessordnungen (z.B. ZPO). Eine unübersichtliche Gemengelage von Regelungszielen und nahezu lobb...mehr