Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 7 Als nicht vertretbare Handlungen kommen in Betracht (übersichtlich Goebel/Goebel, § 11 Rn. 66): Auszahlungsanweisung an Anwalt zur Rückzahlung des vom Gläubiger auf dessen Geschäftskonto eingezahlten Geldes (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2011, 16 W 120/11, Juris; BGH, JurBüro 2008, 104). Verpflichtung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege (LSG Berlin Brande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Diplomatische Vertretungen

Rz. 22 Die hoheitlichen Zwecken dienenden Forderungen ausländischer diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und sonstiger exterritorialer Personen unterliegen nicht der Pfändung. Dies ist z. B. der Fall bei Forderungen aus einem laufenden Bankkonto einer Botschaft, das im Inland errichtet ist und zur Deckung der laufenden Kosten der Mission bestimmt ist. Das fo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.2 Patent

Rz. 76 Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6 PatG). Das – erteilte – Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Demgegenüber ist es jedem Drit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Nicht abtretbare Forderungen

Rz. 24 Forderungen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie abtretbar bzw. übertragbar sind (§ 851 ZPO). Eine Ausnahme macht – um Manipulationen zuungunsten des Gläubigers zu verhindern – § 851 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen die Nichtübertragbarkeit der Forderung ausschließlich auf einer privatrechtlichen Abrede zwischen Forderungsinhaber und Drittschuldner be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 2 Zuständig für die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt auch für die Pfändung aufgrund einstweiliger Verfügungen und dann, wenn ein Titel eines Familiengerichts oder Arbeitsgerichts v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist in erster Linie anzuwenden auf eine (ausschließliche; BGH JurBüro 2007, 549 = WM 2007, 1337) Herausgabevollstreckung bzw. Überlassung von Räumen einer unbeweglichen Sache oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke (Herausgabe bei nicht eingetragenen Schiffen erfolgt nach § 883 ZPO), ebenso, wenn lediglich bewegliches Gut wie z. B. Bauschutt, Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändung in Miterbenanteil

Rz. 19 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gem. § 857 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß § 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.1 Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

Rz. 15 Der Schuldner, der eine Sache mit der Abrede erwirbt, dass er Eigentum an ihr erst erlangen solle, wenn er den Kaufpreis voll gezahlt, erwirbt mit der Aushändigung der Sache neben dem Besitz und der Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsanwartschaft, die einen selbständigen Vermögenswert darstellt. Überträgt der Schuldner an einer ihm gehörigen Sache an einen Dritten Sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.14 schuldrechtlicher Rückgewähranspruch

Rz. 96 Als zukünftig aufschiebend bedingter Anspruch ist eine sicherungshalber übertragene oder treuhänderisch abgetretene Forderung des Schuldners nach Abs. 1, § 829 ZPO pfändbar (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 267; OLG Frankfurt, AnwBl. 1985, 790; zur stillschweigenden Rückabtretung vgl. BGH, MDR 1986, 398 = BB 1986, 276 = DB 1986, 537 = WM 1986, 366 = JZ 1986, 301 = NJW 1...mehr

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AGS 02/2020, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des nunmehr alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des LSG Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 und 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch ke...mehr

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zfs 02/2020, Feststellung d... / 2 Aus den Gründen:

"…" Das LG hat zutreffend (…) angenommen, dass sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur aus dem von der Kl. bei der Bekl. unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag ergeben kann, und dass der in § 1 Ziff. III AUB 88 näher definierte Versicherungsfall – ein Unfall – eingetreten ist. Das von der Kl. unwidersprochen vorgetragene Sturzereignis vom 6.1.2016, au...mehr

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zfs 02/2020, Feststellung d... / Leitsatz

Haben neben der unfallbedingten Verletzung – hier: Riss des Meniskus – auch unfallfremde Umstände – hier: beginnende Kniearthrose – zu der Invalidität beigetragen, so bemisst sich der Grad der unfallbedingten Invalidität nach der Systematik der Versicherungsbedingungen zunächst einheitlich nach der durch den Unfall mitverursachten Funktionsbeeinträchtigung des betroffenen Kö...mehr

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AGS 02/2020, Terminsgebühr ... / Leitsatz

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht auch, wenn die außergerichtliche Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, fernmündlich, von kurzer Dauer und sogar erfolglos war (nach BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, juris Rn 7 f. [= AGS 2007, 129]). SG Kassel, Beschl. v. 14....mehr

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AGS 02/2020, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist nicht begründet. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ist unter Berücksichtigung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV im Verfahren angefallen. Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Entstehung der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 BewG ist durch das BewÄndG 1965[2] in das Gesetz eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 2 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirats [3], enthält jedoch auch neue Komponenten. Das Bewertungsgesetz wurde insgesamt am 1.2.1991 neu bekannt gemacht.[4] Rz. 6 [Autor/Stand] In d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.2 Nur das Aktivvermögen ist Betriebsvermögen iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG

Tz. 67 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 09) legt den in § 8 Abs 4 S 2 KStG verwendeten Begriff des BV mit dem BFH (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 829 und v 08.08.2001, BStBl II 2002, 392) nicht bilanziell idS aus, dass damit der Saldo zwischen dem Aktiv- und dem Passivvermögen der Bil gemeint ist, sondern stellt isolie...mehr

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AGS 02/2020, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund ihrer Zulassung statthaft. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das ArbG hat in seiner Entscheidung die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin au...mehr

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AGS 02/2020, Terminsgebühr ... / 1 Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung streitig, ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe PKH beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren beim SG eine Einigungs- und eine (fiktive) Terminsgebühr beanspruchen kann. In jenem Verfahren begehrte der dortige Kläger von der beklagten Pflegekasse "antra...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren, das grundsätzlich schon immer die Methode für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildete, erfordert zur Festlegung der Ausgangsbasis für die Bewertung und der sich darauf aufbauenden vergleichenden Wertermittlung für die Masse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die beratende Mitwirkung eines mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ohne Mitwirkung der anderen

Rz. 31 I.R.d. Notverwaltung ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Mitwirkung der übrigen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist (siehe Rdn 24 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Maßregel gegen den Willen und die Mitwirkung der anderen Erben vorgenommen werden darf (zu Haftungsfragen siehe Rdn 75). Notverwaltungsmaßnahmen können nicht nur ohne Mitwirkung "der and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 5 Drei Zeugen müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein. (vgl. § 2250 Rdn 13 f. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung, insbesondere des Kapitäns, ist nicht erforderlich.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 7 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 11 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249. 2. Drei Zeugen Rz. 13 Zum anderen kann das Testament b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verweigerung des Dritten

Rz. 7 Der Eintritt der Bedingung muss dadurch vereitelt werden, dass der Dritte seine Mitwirkung endgültig verweigert. Eine Mitwirkung kann dadurch verweigert werden, dass der Dritte dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, aber auch dadurch, dass aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung geschlossen werden kann.[12] Scheitert der Eintritt der Bedingung an anderen Gründen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[6] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zu Maßregeln verpflichtet mitzuwirken

Rz. 13 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit: Zwar ist auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich. Hier sind die Erben jedoch verpflichtet, mitzuwirken und so das gemeinschaftliche Handeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 zu gewährleisten. Bei außerordentlicher Verwaltung i.S.v. Abs. 1 S. 1 kann bereits ein Erbe die Handlungsfähigkeit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann das Inventar selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB). Aber auch die Aufnahme des Inventar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflicht zur Kenntnisverschaffung

Rz. 56 Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen. Soweit er selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er daher auch verpflichtet, sich die benötigten Informationen – i.R.d. Zumutbaren – zu verschaffen.[282] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB muss er auf jeden Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsparteien

Rz. 3 Der Erbvertrag bzw. einzelne vertragsmäßige Verfügungen können nur bei Mitwirkung der Vertragsschließenden aufgehoben werden; ein entsprechender Vertrag mit den Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist unzulässig, Abs. 1 S. 1 und 2. Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 68 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung (siehe bereits Rdn 24). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich (siehe bereits Rdn 24), so ist zunächst zu prüfen, ob (we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben

Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 13 f) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[20] Im Vorfeld des Prozesses sollte de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Hat der Erblasser eine Zuwendung unter der Bedingung verfügt, dass die Bedingung den Vorteil eines Dritten bezweckt, so gilt diese im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die erforderliche Mitwirkung verweigert. I. Bedingung Rz. 3 § 2076 BGB findet keine Anwendung, wenn keine Bedingung vorliegt, sondern vielmehr ein Vermächtnis oder eine Auflage zugunsten eines Dritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher

Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Entsprechende Anwendung von § 753 BGB

Rz. 35 § 753 BGB Teilung durch Verkauf (1)Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 9 Rechtsfolge ist, dass die Bedingung im Zweifel in dem Fall als eingetreten gilt, wenn der Dritte seine Mitwirkung verweigert. Die Zuwendung kommt dem Bedachten in diesem Zeitpunkt zugute. Bei einer auflösenden Bedingung, darf der Bedachte die Zuwendung in dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts behalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks

a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage

Rz. 22 Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will.[70] Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für Nachlassgläubiger liegt es schon im Hinblick auf § 2046 Abs. 1 BGB nahe, sich bis zur Teilung des Nachlasses im Wege der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sämtlicher Miterben an diesen zu halten. Dem trägt Abs. 2 Rechnung, der die Möglichkeit der Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft eröffnet. Entscheidet sich der Nachlassgläubiger hingegen für eine Inanspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verfügungen des Gesellschafter-Vorerben

Rz. 16 Soweit Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören, darf der Vorerbe grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben.[72] Er hat jedoch dabei jeweils die Beschränkung des Abs. 2 zu beachten.[73] Dies bedeutet zunächst, dass der Vorerbe nicht freiwillig gegen ein objektiv nicht vollwertiges Entgelt aus der Gesellschaft ausscheiden darf; dab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vollmachtslösung

Rz. 31 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäfts wird der Erbe in das Handelsregister eingetragen und haftet nach den §§ 25, 27 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zwei Zeugen

Rz. 13 Der Bürgermeister muss stets zwei Zeugen zur Beurkundung zuziehen (Abs. 1 S. 2), die während der ganzen Verhandlung anwesend sein müssen. Diese zwei Zeugen dürfen weder in dem Testament bedacht werden noch in dem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Abs. 1 S. 3). Zudem sind die Mitwirkungsverbote des Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Dritten

Rz. 4 Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[10] Mit ihm kann der Erblasser aber einen Erbverzichtsvertrag schließen,[11] § 2352 S. 2 BGB; im Umkehrschluss bedeutet das, dass, wenn der Bedachte der (einzige) Vertragspartner, also "Nicht-Dritter" ist, der Erbverzichtsvertrag wegen Umgeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Streitwert

Rz. 64 Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt,[112] wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.[113] Bei Klage und Widerklage einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Beteiligte

Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst Miterben, soweit sie zu den Ausgleichsberechtigten zählen,[1] wobei jeder Miterbe selbstständig handeln kann; §§ 2038, 2039 BGB greifen nicht (Individualanspruch). Ferner steht er enterbten pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zur Bezifferung des Pflichtteils auf Grundlage des § 2316 BGB zu,[2] ebenso dem Testamentsvollstrecker zur...mehr