Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Anteile an nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 90 § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG fällt und somit kein Betriebsvermögen beinhaltet, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei übergehenden anteiligen Schulden und Lasten wie eine Gegenleistung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Die Stellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls: Das Anwartschaftsrecht

Rz. 16 Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Das Anwartschaftsrecht erstreckt sich auf den Nachlass insgesamt, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Es ist deliktisch geschützt, übertragbar, pfändbar, verpfändbar und vererbbar. Die Vererbbarkeit ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Anordnung der Nacherbschaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Einreichu... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag eines Gläubigers auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft, welcher vom Nachlassgericht zurückgewiesen worden ist. Am … 2019 ist der Erblasser A ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Seine Eltern waren bereits vorverstorben. Die Beteiligten X und Y sind seine Geschwister. Diese hatten die Erbschaft mit Erklärungen v...mehr

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ZErb 05/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Dutta/Jacoby/Schwab FamFG Kommentar 4., neu bearbeitete Auflage 202...mehr

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ZErb 05/2022, Beginn der Ve... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist im Umfang des vorstehenden Tenors begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagtenseite gem. § 2306 BGB einen Zahlungsanspruch i.H.v. 19.197,09 EUR. Gem. § 2306 BGG kann auch derjenige Erbe, der ein mit einem Vermächtnis beschwertes Erbe ausgeschlagen hat, seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich...mehr

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ZErb 05/2022, Beginn der Ve... / 1 Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19.12.2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch. Ursprünglich war der Kläger durch testamentarische Verfügung des Erblassers zum Alleinerben berufen, wobei der Nachlass mit einem Vermächtnis i.H.v. 100.000 EUR zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers, ersatzweise deren Kinder...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 33 Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Danach können die Abwicklungs-, Konstituierungs- und Auseinandersetzungsgebühr grundsätzlich bei der Erbschaf...mehr

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§ 9 Oft gestellte Fragen aus der Testamentsvollstreckerpraxis

Rz. 1 1. Kann ein Erblasser die Vergütung vorab mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren? (Bearbeitet von RA Norbert Schönleber, Köln) Auch bei der Testamentsvollstreckung musste sich der Gesetzgeber überlegen, welche Vergütung geschuldet sein soll, wenn die Beteiligten dies nicht regeln und also eine gesetzliche Regelung eingreifen muss. Beim Kaufvertrag ist der Gesetzgeber ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / B. Ermittlung des Bezugswertes

Rz. 15 Grundsatz: Bezugswert für die Tabellen ist der Nachlasswert, auf seiner Grundlage wird ggf. der Vergütungsgrundbetrag berechnet.[5] Maßgeblich ist der Verkehrswert (gemeiner Wert) des Nachlasses. Steuerliche Bewertungsansätze sind nicht anzusetzen. Die Ermittlung des Bezugswertes kann im Einzelfall mit zahlreichen Problemen verbunden sein. Rz. 16 Erbteilsvollstreckung: ...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Ertragsteuern

Rz. 38 Die Kosten der Testamentsvollstreckung können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Es kommt darauf an, ob sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Blick richtet sich darum auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Einzelfall.[37] Erneut ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker auf seiner Rechnung g...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.6 Einspruch gegen die Änderungsbescheide

Diskutiert wird, inwieweit ein Einspruch gegen Änderungsbescheide die Wirksamkeit der Selbstanzeige gefährden könnte.[1] Nach zutreffender Ansicht zählt zu den Spielregeln im steuerlichen Verfahren, dass grundsätzlich Einspruch gegen den aufgrund der Selbstanzeige ergehenden Änderungsbescheid eingelegt werden kann, wenn diese unzutreffend ist. Soweit hierdurch nur Fehler des...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / I. Anmerkung 1: Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 9 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Abwicklungsvollstreckung

Rz. 41 Konstituierung: Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag sind bei der Abwicklungsvollstreckung für die Konstituierung des Nachlasses zu erheben. Unter Konstituierung fasst man alles zusammen, was dem Ermitteln, dem Sichern und der Inbesitznahme des Nachlasses dient, z.B. das Erstellen des Nachlassverzeichnisses, die Bewertung des Nachlasses, das Regulieren der Nachlassverb...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 1. Erben und die Vermächtnisnehmer

Rz. 67 Die weitaus überwiegende Anzahl von Haftpflichtprozessen gegen Testamentsvollstrecker wird von den Erben initiiert. Dieser Umstand lässt sich bereits aus der besonderen psychologischen Konfliktsituation heraus erklären:mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten gilt Folgendes: Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterlie...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1.2 Steuerschulden (Zeilen 90 bis 92)

Hatte der Erblasser Steuerschulden, sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden. Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind sie zu schätzen. Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die au...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1.1 Darlehensschulden (Zeilen 85 bis 89)

In den Zeilen 85 bis 89 sind Darlehensschulden des Erblassers zu erfassen. Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Gläubigers, der Nennbetrag der Darlehensschuld sowie der Zinssatz und der Wert. Beizufügen sind auch entsprechende Unterlagen oder Belege.mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.4 Pflichtteilsansprüche (Zeilen 111 bis 114)

Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1.3 Sonstige Verbindlichkeiten (Zeilen 93 bis 97)

In den Zeilen 93 bis 97 sind sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfassen. Hierunter fällt auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, wenn es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs kommt. Die Berechnung der Ausgleichsforderung ist auch darzustellen. Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.3 Vermächtnisse, Auflagen (Zeilen 104 bis 110)

Wurden vom Erblasser Vermächtnisse angeordnet, so sind diese in den Zeilen 104 bis 110 anzugeben. Ein Vermächtnis liegt bei der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstands vor. Solche Vermächtnisse können beispielsweise Sachvermächtnisse, Verschaffungsvermächtnisse oder Vorausvermächtnisse sein. An dieser Stelle sind auch solche Vermächtnisse anzugeben, die der Erblasser z...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.1 Schulden des Erblassers (Zeilen 85 bis 97)

In den Zeilen 85 bis 97 sind die Schulden des Erblassers einzutragen. Hierhin gehören aber nicht die Betriebsschulden. Denn diese sind schon bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt. Hypotheken- und Grundschulden sowie andere Darlehensschulden sind mit dem Betrag anzugeben, der am Todestag noch geschuldet wurde. Beizufügen ist eine Gläubigerbescheinigung. Schulden, zu d...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.1 Testamentsvollstrecker (Zeilen 10 und 11)

Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringt und den Nachlass verwaltet. Bei Bedarf kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen. Gleiches gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn unbekannt ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dies...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.3 Guthaben bei Kreditinstituten (Zeilen 52 bis 55)

In den Zeilen 52 bis 55 sind Guthaben bei Kreditinstituten einzutragen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (Und-Konten; Oder-Konten) sind zu erfassen. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ehegatten die Geldeinzahlungen auf de...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)

In den Zeilen 98 bis 103 sind die Erbfallkosten einzutragen. Eine Eintragung ist aber nur dann erforderlich, wenn diese Kosten höher als 10.300 EUR sind. Anderenfalls wird diese Pauschale vom Finanzamt von Amts wegen gewährt, d. h. auch ohne entsprechenden Nachweis. Nachzuweisen sind aber die höheren Kosten. Der Pauschbetrag kann bei mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal ...mehr

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§ 3 Entgegenstehende Rechte / J. Nacherbenvermerk

Rz. 28 Ist aus dem Grundbuch der Nacherbenvermerk ersichtlich, sind Zwangsvollstreckungen grundsätzlich insoweit unwirksam, als sie im Fall des Eintritts der Nacherbfolge das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden, § 2115 BGB. Eine Vollstreckung gegen den Vorerben ist daher nur möglich, sofern der Nacherbe der Zwangsvollstreckung zustimmt. Wird das Zwangsv...mehr

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ZErb 04/2022, Erbschaftsteu... / 1 Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 521.521 EUR. Der Kläger ist Alleinerbe seines am 30.6.2019 verstorbenen Vaters V (Erblasser). Der Kläger und sein Vater waren im Verhältnis 80 zu 20 u.a. an zwei GbR beteiligt, namentlich an der Grundstücksgesellschaft A und an der Grundstücksgesellschaft B. Eine der...mehr

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ZErb 04/2022, Erbschaftsteu... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die streitgegenständliche Vorfälligkeitsentschädigung ist weder nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (I.) noch nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (II.) zu berücksichtigen. I. Die Vorfälligkeitsentschädigung unterf...mehr

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ZErb 04/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

I. Der Erblasser errichtete am 23.7.1987 vor einem staatlichen Notariat zusammen mit seiner Ehefrau H.M. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Längstlebenden sollte der Antragsteller Eigentümer ihres Hausgrundstückes in B., das sie im Jahr 1973 für 4.360 Mark/DDR erworben hatten, werden. Genauere...mehr

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ZErb 04/2022, Schadensersat... / 3 Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 8.862,75 EUR nebst Zinsen verlangen. 1. Die unbekannten Erben des H.- W. E. R. haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 S. 1 BGB (a). Diesen kann der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter geltend machen, da ...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 4. Anwendungsbereich

Die Anlage KAP ist der ESt- oder KiSt-Erklärung beizufügen und personenbezogen abzugeben. Werden Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und jeder Ehegatte/Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner eine eigene Anlage KAP abzugeben. Beraterhinweis Durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 v. 10.12.201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die Klage nach § 785 ZPO ist im Falle des Abs. 1 vom Erben geltend zu machen. Auf § 784 Abs. 1 ZPO kann sie allerdings nur dann gestützt werden, wenn die Vollstreckungsmaßnahme vor der Durchführung der Haftungsbeschränkung erfolgte. Sonst muss der Erbe nach § 781 ZPO vorgehen. Die Klage ist gerichtet auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung in den bestimmt zu bezeichnende...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache, dass durch die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Vermögens- und Haftungsmassen (Nachlass und nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen (Eigenvermögen)) in der Hand des Erben getrennt werden. Der Erbe haftet in diesen Fällen für die Nachlassverbindlichkeiten endgültig beschränk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Klage auf Unzulässigerklärung einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme

Rz. 9 Hierzu zählt im Wesentlichen die Abwehr der Vollstreckung in das Privatvermögen des Erben. Hat der Erbe nämlich die Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenzverfahren, Nachlassverwaltung, Dürftigkeitseinrede oder Erschöpfungseinrede herbeigeführt, kann er den Zugriff des Gläubigers auf sein Eigenvermögen (Privatvermögen) abwehren und die Aufhebung von Maßnahmen der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ohne weiteres der (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift setzt voraus, dass der Erbe die Haftung an sich noch beschränken kann. Rz. 2 Sie beinhaltet den Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Erben in den Nachlass und das Eigenvermögen zulässig ist, solange der Titel nicht eingeschränkt ist. Die Bestimmung gilt für jede Vollstreckung "gegen den Erben". Dabei spielt es keine Rolle, ob...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 2 Nach der Bestimmung des § 1489 Abs. 1 BGB haftet im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten für die Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich, auch wenn er bis zum Tod (des anderen Ehegatten) nicht persönlich verpflichtet war. Soweit diese persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten aber nur wegen des Eintrit...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / 5. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Der im Testament angeordnete letzte Wille zu Beisetzung und Grabpflege des Erblassers kann häufig recht kostspielig sein, sodass sich aus der Sicht der Erben die Frage stellt, ob und in welchem Umfang der Pflichtteilsberechtigte zumindest mittelbar an diesen Kosten beteiligt werden kann. Diese mittelbare Beteiligung wäre möglich, wenn die entstehenden Kosten für Beisetzung u...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Die Klägerin im Ausgangsstreitverfahren war ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das den damaligen Beklagten wegen der Lieferung von Gas, Strom und Wasser i.H.v. 12.975,29 EUR nebst Zinsen in Anspruch nahm. Eigentümer des betreffenden Anwesens war zunächst der Vater des Beklagten, der vom Beklagten und seinen zwei Brüdern zu jeweils einem Drittel beerbt ...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Augenfällig sind zunächst die Konsequenzen der Entscheidung für den gegen einen Erben vorgehenden Gläubiger. Dieser sollte, wenn er sich die Möglichkeit einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Beklagten trotz dessen Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO bewahren möchte, bereits in erster Instanz des Erkenntnisverfahrens substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen einer ...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf seinen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend.[80] Die Erblasserin hatte in ihrem eigenhändigen Testament u.a. verfügt: "Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes." Die Beklagte, die von der Erblasserin als Test...mehr

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ZErb 03/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XY und dem Finanzamt V (Deutschland) über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf in Deutschland belegene Grundstücke. Rechtlicher Rahmen § 1 ("Steuerpflichtige Vorgänge") des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 9 Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird nur auf Einrede des Erben und ohne besonderen Antrag in das Urteil aufgenommen (BGH, NJW-RR 2010, 664; BGH, NJW 1983, 2378). Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich (BGH, a. a. O.; NJW 1964, 2300). Wird ein Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, d. h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Er kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann er die Beschränkung seiner Haftung nur dann im Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn ...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Der BGH stärkt in seiner Entscheidung erneut die Stellung des Pflichtteilsberechtigten. Die Kosten für die Grabpflege könne zwar immer dann, wenn eine entsprechende letztwillige Anordnung im Sinne einer Auflage (§ 1940 BGB) durch den Erblasser getroffen wurde, als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) qualifiziert werden. Sie sind jedoch bei der Berechnung des Pflichtt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Entbehrlichkeit des Vorbehalts (Absatz 2)

Rz. 7 Abs. 2 erklärt einen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in folgenden Fällen für entbehrlich: bei einer Verurteilung des Fiskus als des gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB); bei einer Verurteilung eines Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers oder eines den Nachlass verwaltenden Testamentsvollstreckers (hierunter wird man auch den seltenen Fall einbeziehen, dass ein Na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Weitergabeverpflichtung (Abs. 5)

Rz. 152 [Autor/Stand] Ein Erwerber kann die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten zu übertragen, § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag. Anwend...mehr