Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / C. Ehe- und Erbvertrag mit erb- und güterrechtlicher Rechtswahl

Rz. 53 Die am 16.8.2012 (vgl. Art. 84 EuErbVO) in Kraft getretene EuErbVO hat bekanntlich mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt und der damit einhergehenden Unterwerfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen unter das Recht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, einen Paradigmenwechsel – glei...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / III. Feststellung zur Testierfähigkeit/Geschäftsfähigkeit

Rz. 32 Nach § 28 BeurkG soll der Notar seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Daneben gilt § 11 BeurkG, wonach der Notar eine Beurkundung ablehnen soll, wenn einem der Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Der Notar darf bei der Beurkundung von Erklärungen eines Volljährigen im ...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 5. Sprachbehinderter Erblasser

Rz. 22 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder zur Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdendolmetscher hinzuziehen. Die Tatsache der Feststellung de...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 7. Sehbehinderter Erblasser

Rz. 29 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Die Tatsache der Feststellung der Sehbehinderung soll in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 16 Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 4. Sprachunkundiger Erblasser

Rz. 19 Ist ein Erblasser der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden (vgl. §§ 32, 16 BeurkG). Wird diese Feststellung getroffen, muss die Niederschrift anstelle des Vorlesens entsprechend der Regelung in § 16 BeurkG durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt werden; ist der Notar der fremden Sprache kundig, kann er au...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / 1. Notarielle Schweigepflichten

Rz. 107 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass der Notar zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Das Ze...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 4. Verwahrung

Rz. 40 Der Erbvertrag soll in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts verbracht werden, wenn nichts anderes verlangt wird, § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BeurkG. Die Beteiligten können die amtliche Verwahrung ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Dann verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Mit dieser Handhabung sparen die Beteiligten die Verwahrungsgebühr na...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / G. Verschließung und Verwahrung von Testament und Erbvertrag

Rz. 45 Nach der Fertigstellung der Testamentsniederschrift und nach der Anfertigung beglaubigter Abschriften soll der Notar die Niederschrift in einen Umschlag nehmen und diesen mit seinem Prägesiegel verschließen, § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Das Testament soll sodann unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, § 34 Abs. 1 BeurkG. Die näheren Formalien s...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Zentrale Vorschrift der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht ist § 17 BeurkG. Die dort generalklauselartig normierte Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, bedarf der Konkretisi...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 3. Schreibunfähiger Erblasser

Rz. 17 Schreibunfähigkeit, die in § 25 BeurkG geregelt ist, meint die Unfähigkeit, die Unterschrift zu leisten, sei es, weil der Testierer Analphabet ist, sei es infolge einer Behinderung durch Krankheit oder Unfall. Ein Analphabet, der seinen Namen schreiben kann, ist nicht schreibunfähig. Die Zuziehung eines Schreibzeugen ist entbehrlich, wenn bereits nach §§ 22, 29 BeurkG...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / IV. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 39 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung eines oder zweier Zeugen oder eines zweiten Notars verlangen, § 29 BeurkG . Die in der Praxis selten angewandte Bestimmung soll insbesondere verhindern, dass später die Testierfähigkeit und Entschlussfreiheit des Testators oder die Richtigkeit de...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / I. Protokollierung in gewöhnlichen Fällen

Rz. 11 Urkundsmäntel in gewöhnlichen Fällen könnten wie folgt lauten: Muster 5.1: Urkundsmantel Testament Muster 5.1: Urkundsmantel Testament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) erschien: Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ (Geburtenregister-Nr. _________________________ des Geburtsstandesamt...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Minderjähriger Erblasser

Rz. 15 Ein Minderjähriger ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Ein minderjähriger Testator kann jedoch kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB; er ist auf die Form des beurkundeten Testaments durch Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift angewiesen (§§ 2233 Abs. 1, 2232 BGB). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertr...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / a) Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 15 Im Prinzip kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten (§ 2229 Abs. 1 BGB). Hierfür muss sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können und die Vorstellung haben, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen.[28] Errichtet der Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensj...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 130 Der Rücktritt kann nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Erblasser erklärt werden. Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB; sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Das nicht ausgeübte Rücktrittsrecht ist nicht vererblich.[123] Hat ein Erblasser den in ein...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Testamentsformen

Rz. 357 Das spanische Recht kennt das eigenhändige und das notarielle Testament:mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Muster

Rz. 242 Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _______________...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Claus-Peter Bienert Richter am LSG, Potsdam Dr. Claus-Henrik Horn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Düsseldorf Andreas Janßen, LL.M Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Braunschweig Jaane Kind Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Mannheim Dr. Klaus Koch Notar a.D., Lebach Walter Krug Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Dozent an der Deutschen Richteraka...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Universelle Testamentsform?

Rz. 65 Die Anforderungen an die formwirksame Errichtung eines Testaments sind – auch wenn sich hier international gewisse gleichgerichtete Tendenzen und einheitliche Typen erkennen lassen – in den einzelnen Staaten noch recht unterschiedlich. So kennt z.B. das niederländische Recht ausschließlich das notariell beurkundete oder beim Notar hinterlegte Testament. In England und...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Gesondertes Testament für spanische Immobilien?

Rz. 364 Häufig errichten deutsche Erblasser Testamente für eine einzelne spanische Immobilie oder ihren gesamten in Spanien belegenen Nachlass und setzen hierfür einen "Erben" ein.[196] Mangels Nachlassspaltung ist hier keine gegenständlich begrenzte Erbeinsetzung möglich. Streit der Erben und gerichtliche Auseinandersetzungen darüber, ob hierin eine Erbeinsetzung über das g...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 3. Meldevorgang

Rz. 56 Gemeldet wird ausschließlich elektronisch, § 9 Abs. 1 ZTRV. Nur im Falle technischer Störungen sowie für von Konsularbeamten aufgenommene Urkunden und für gerichtliche Vergleiche ist eine Meldung per Post in Papierform vorgesehen, § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZTRV. Kommuniziert wird mit dem Register in elektronisch gesicherten Netzen, von den Justizbehörden innerhalb der Deutschl...mehr

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Vorwort

Die 6. Auflage der "Anwaltformulare Testamente" erscheint nach nunmehr 5 Jahren neu. Als weiterer Herausgeber ab dieser Auflage konnte Herr Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß gewonnen werden. Herr VRiLG a.D. Walter Krug hat sich als Autor zurückgezogen. Dafür sind mehrere Autoren dem Werk neu hinzugetreten. So haben Herr Notar Dr. Patrick Lenz und Herr Notar a.D. Dr. Klaus Koch die...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Testamentsformen

Rz. 281 Das österreichische Recht kennt folgende ordentlichen Testamentsformen:mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / II. Testierfreiheit

Rz. 2 Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tats...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / D. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 10 Da eine Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei höchstpersönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung des E...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / X. Ausländisches Recht

Rz. 13 Über ausländisches Recht braucht der Notar gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 2 BeurkG nicht zu belehren. Nach § 11a BNotO, kann ein ausländischer Notar zugezogen werden.mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / IX. Erbvertragsaufhebung durch Erbvertrag

Rz. 69 Der Erbvertrag kann durch notariellen Vertrag aufgehoben werden, § 2290 BGB. Rz. 70 Muster 24.10: Aufhebung eines Erbvertrags Muster 24.10: Aufhebung eines Erbvertrags _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Es erscheinen 1. Herr _________________________ – persönlich bekannt – 2. Frau _________________________ – persönlich bekannt – Herr und Frau _________...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses

Rz. 133 Um die Pflegeperson im Erbfall angemessen zu berücksichtigen, kann ein so genanntes Pflegevergütungsvermächtnis testamentarisch angeordnet werden. Ist die Pflegeperson bereits bekannt, kann sie direkt im Testament benannt werden. Dann ist nur noch der Umfang zu bestimmen. Ist die Pflegeperson noch nicht bekannt und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Errichtung von Testamenten

Rz. 323 Die Testierfähigkeit beginnt gem. § 467 ZGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Rz. 324 Das Gesetz stellt zur Errichtung von Testamenten drei Errichtungsformen zur Verfügung (Art. 498 ZGB): Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gem. Art. 500 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor der nach dem kantonalen Recht für die Beurkundung zuständigen Person (Notar, B...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 236 Das griechische Recht kennt drei ordentliche Formen der Testamentserrichtung:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Formen letztwilliger Verfügungen

Rz. 203 Ein einseitiges Testament kann in einer der folgenden Formen errichtet werden. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse hat ipso iure die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Formwirksamkeit

Rz. 86 Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt nicht für erbvertragliche Verfügungen. Art. 27 EuErbVO erstreckt allerdings den Anwendungsbereich in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO übernommenen Anknüpfungsregeln des Haager Testamentsformübereinkommen auf alle "Verfügungen von Todes wegen" und damit gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO auch auf die Erbverträge i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 267 Die Testierfähigkeit tritt mit 16 Jahren ein (Art. 4:55 Abs. 1 B.W.). Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche Verfügungen von Todes wegen. Vertragsmäßige Verfügungen sind nicht wirksam. Rz. 268 Gemeinschaftliche Testamente erkennt das niederländische Recht gem. Art. 4:93 B.W. nicht an. Da jedoch die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / ee) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)

Rz. 108 Beschluss des OLG Frankfurt vom 1.7.1999:[100] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Testamentsform

Rz. 249 Ordentliche Testamentsformen sind das notarielle und das eigenhändige Testament.mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / B. Die Pflichten des Rechtsanwaltes/Steuerberaters

Rz. 15 Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt bei der Erstellung und Beratung einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet, den Mandanten durch eine umfassende Klärung und Aufklärung vor Schädigungen zu schützen.[23] Übernimmt der Anwalt den Auftrag, die Verfügung von Todes wegen zu formulieren, so muss er dies eindeutig und zweifelsfrei tun. Wie auch den Notar, trifft den Anwal...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VI. Widerruf früherer Testamente

Rz. 10 Insbesondere dann, wenn der Erblasser bereits früher eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, ist unbedingt eine Klärung erforderlich, inwieweit diese frühere Verfügung bestehen bleiben soll. Selbst dann, wenn der Notar nicht zuverlässig feststellen kann, ob es bereits eine vorausgehende Verfügung von Todes wegen gibt, wird er vorsorglich einen umfassenden Widerr...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / V. Belehrungspflicht beim Erbvertrag

Rz. 8 Schon für die Entscheidung, ob Ehegatten einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichten, bedarf es präziser Vorarbeit bei der Ermittlung des Erblasserwillens. Gerade die Unterschiede in der Bindungswirkung zu Lebzeiten beider Ehegatten dürften dabei ausschlaggebend sein. Wird ein Erbvertrag beurkundet, so hat der Notar insbesondere zu belehren über di...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 11 Neben den Beratungs- und Belehrungspflichten trifft den Notar eine erweiterte betreuende Belehrungspflicht, wenn er aus den Umständen des Einzelfalls erkennen kann, dass ein Beteiligter mangels Kenntnis der Rechtslage einen nicht bedachten Schaden erleiden wird.[16] Geht es um die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen,[17] muss der Notar die Rechtslage hinreichend prü...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 4. Registrierungskosten

Rz. 57 Die Gebühren des Zentralen Testamentsregisters sind in § 78g BNotO i.V.m. der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) geregelt. Hiernach erhebt die Bundesnotarkammer für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15 EUR je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventue...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Muster

Rz. 64 Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament Muster 24.8: Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu Aufhebungstestament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Es erscheint Herr _________________________ – persönlich bekannt und zweifelsfrei geschäftsfähig –. Er gibt folgende Zustimmungserklärung ab: In der Urkunde des Notars _________...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / VIII. Wirtschaftliche Folgen

Rz. 12 Grundsätzlich braucht der Notar über wirtschaftliche Auswirkungen einer Verfügung von Todes wegen nicht zu belehren. Dasselbe gilt für steuerrechtliche Auswirkungen.[20] Weil eine Belehrungspflicht über wirtschaftliche und steuerrechtliche Folgen grundsätzlich nicht besteht, muss die Belehrung in zivilrechtlicher Hinsicht so präzise und verständlich erfolgen, dass der...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / IV. Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 4 Im Hinblick auf die Frage, inwieweit Ehegattenverfügungen wechselbezüglich sein sollen, ist der Wille der Ehegattenerblasser mit größter Sorgfalt zu erforschen. Gerade die Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen testamentarischen Anordnungen ist für einen Laien schwer verständlich. Deshalb kommt gerade in diesem Fall der notariellen Prüf...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / Literaturtipps

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / F. Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser

Rz. 42 Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden, § 2232 S. 1 BGB. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 8 BeurkG, die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss, § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Rz. 43 Die Vorgänge der Erkläru...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / D. Person des Schiedsrichters

Rz. 31 Grundsätzlich kann ebenso wie bei einer Testamentsvollstreckung die Person des Schiedsrichters vom Erblasser frei gewählt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zugleich auch als Schiedsrichter benannt werden. Allerdings kann dieser dann nicht über die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung entscheiden.[63] Ist der Erblasser be...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Errichtung von Testamenten

Rz. 379 Das türkische Recht kennt folgende Testamentsformen:mehr