Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / III. Fazit: Obliegenheit des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung im Einzelfall

Die den Regeln einer ordentlich geführten Nachlasspflegschaft entsprechende Befriedigung von Nachlassgläubigern, gleich ob quotal, vergleichsweise oder in voller Höhe gegen Ende der Nachlasspflegschaft kann unstreitig Aufgabe des Nachlasspflegers sein. Gibt es doch dahingehend legitimierende Bestallungsurkunden mit entsprechendem Wirkungskreis oder/und dahingehende (schriftl...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 2. Bestimmung der Verpflichtungen aus Familienrecht

Das zweite Buch des türkischen Zivilgesetzbuches mit dem Titel "Familienrecht", wird für die Bestimmung der familienrechtlichen Verpflichtungen herangezogen.[32] Diese Verpflichtungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die wichtigste dieser Verpflichtungen, die im Falle einer Verletzung zur Enterbung führen kann, ist die Pflicht zur Unterhaltszahlung (türk. ZGB Art. 364) w...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 3. Die Bestimmung, ob die familienrechtliche Verpflichtung "schwerwiegend" verletzt wurde

a) Die objektive Bestimmung Die rechtliche Gültigkeit einer bestimmten Verfügung von Todes wegen auf Enterbung hängt von der Existenz einer Reihe objektiver und subjektiver Voraussetzungen im konkreten Fall ab.[34] Erstens sollte die Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen geeignet sein, die familiären Bindungen objektiv zu gefährden.[35] Die Verletzung der familienrech...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen als Grund der Enterbung nach türkischem Erbrecht

1 In Gesellschaften, in denen Blutsverwandtschaft und Familie als eine soziale Institution einen besonderen Stellenwert haben, kann das Erbrecht nicht unabhängig vom Familienrecht betrachtet werden. So ist die Frage der Enterbung eines der Beispiele, die diese enge Verbindung zwischen Familienrecht und Erbrecht offenbaren. Das Thema ist in der türkischen Lehre und Praxis ei...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / II. Die Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser und den Familienangehörigen des Erblassers als Grund zur Enterbung

1. Der Begriff der Familienangehörigen Zwei wesentliche Fragen in Bezug auf den im Gesetz genannten Begriff "Familienangehöriger" müssen beantwortet werden, um mit einer Verfügung von Todes wegen die Enterbung zu erreichen: Von und gegenüber wem müssen diese Verpflichtungen verletzt werden? Mit anderen Worten, wer ist ein solcher "Familienangehöriger"? Diesen beiden Fragen so...mehr

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zfs 05/2021, Unverschuldete... / 2 Aus den Gründen:

"… Den Kl. als gesetzlichen Erben der VN steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Leistung von Pflege-Tagegeld auch für den rückwirkend geltend gemachten Zeitraum ab dem 1.4.2013 i.H.v. insgesamt 30,508,58 EUR zu." Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entsteht gem. Ziff. 1.3 Abs. 1 der AVB mit dem Antrag auf Leistungen, frühestens jedoch mit Eintritt d...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / b) Gegenüber wem bestehen die Verpflichtungen, die’verletzt werden müssen?

Es ist gesetzlich geregelt, dass das Pflichtteilsrecht des Erben entfallen kann, wenn er die familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser oder den Familienangehörigen des Erblassers nicht im Wesentlichen erfüllt (türk. ZGB Art. 510 (b)). In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu bestimmen, wer in diesem Kreis der Familienangehörigen zu erwähnen ist. Da die Verl...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / a) Von wem müssen diese Verpflichtungen verletzt werden?

Gemäß Art. 510 des türk. ZGB kann nur der pflichtteilsberechtigte Erbe enterbt werden.[12] Nach türkischem Erbrecht ist der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben auf die Abkömmlinge, die Eltern und den überlebenden Ehegatten des Erblassers beschränkt.[13] Darüber hinaus gehören nach türkischem ZGB Art. 500 das adoptierte Kind und seine Abkömmlinge ebenfalls dazu.[14] Pfli...mehr

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zfs 05/2021, Anforderungen ... / 1 Aus den Gründen:

"… Entgegen der Auffassung des Kl. genügt der Hinweis auf die Ausschlussfrist auf dem Schadensformular den Anforderungen des § 186 VVG. Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis auf dem Anschreiben, das beim VN verbleibt, aufgenommen wird. Für die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG hat der BGH (zfs 2013, 153) die Belehrung in einem Schadenmeldungsfragebogen für ausreic...mehr

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FF 05/2021, Spielraum des U... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller begehrt Abänderung eines seit 2017 bestehenden Unterhaltstitels. [2) Die Beteiligten haben am […] 1974 geheiratet. Seit […] 2007 sind sie geschieden. Bei der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 874 EUR v...mehr

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FF 05/2021, Spielraum des U... / 2 Anmerkung

Die Veräußerung einer Immobilie, in welcher die Eheleute bis zur Trennung mietfrei gewohnt haben, hat die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung schon in vielen Varianten beschäftigt. Der vorliegende Sachverhalt, bei dem der Veräußerungserlös auf einem Bankkonto ohne jeden Zinsertrag belassen wird, ist dagegen für die Rechtsprechung neu, obwohl es verwundert, dass in Zeiten der...mehr

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zfs 05/2021, Unverschuldete... / Leitsatz

1. Die in den Bedingungen der Pflegetagegeldversicherung – wie in jenen der Berufsunfähigkeitsversicherung – vorgesehene Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls stellt keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine Ausschlussfrist dar, die dem Entschuldigungsbeweis zugänglich ist. 2. Hat der Betreuer einer schwerstpflegebedürftigen Versicherungsnehmerin keine Kenntnis von dem Be...mehr

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FF 05/2021, Spielraum des U... / Leitsatz

1. Veräußert der Unterhaltspflichtige eine in seinem Alleineigentum stehende Immobilie, so kann ihm der bisher tatsächlich zugeflossene geldwerte Vorteil für die mietfreie Nutzung der darin befindlichen Wohnung weiterhin fiktiv als erzielbares Einkommen zugerechnet werden, wenn für ihn eine Obliegenheit bestand, die Immobilie nach Umschichtung seines sonstigen Vermögens zu r...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 5

Auf einen Blick Der Gesetzgeber stützt sich bei der Regelung der Enterbung auf die enge Verbindung zwischen Familienrecht und Erbrecht. Bei der Enterbung hängt die Begründung insbesondere von dem tatsächlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben ab, das durch die Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen beeinträchtigt wurde. Die Enterbung wegen der Verletzung...mehr

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ZErb 05/2021, Inhaltliche A... / 2 Gründe

II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" zu entscheiden. Dies führte dazu, diese Kosten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. 1...mehr

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zfs 05/2021, Auslegung der ... / 2 Aus den Gründen:

"… Die Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. wegen der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag Versicherungsschutz zu gewähren." 1. Allerdings hätte der Klage mit dem ursprünglichen Klageantrag, der auf Freistellung des Kl. von einer Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsnachfolgerin seines früheren Arbeitgebers gerichtet war, der Erfolg ...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / a) Die objektive Bestimmung

Die rechtliche Gültigkeit einer bestimmten Verfügung von Todes wegen auf Enterbung hängt von der Existenz einer Reihe objektiver und subjektiver Voraussetzungen im konkreten Fall ab.[34] Erstens sollte die Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen geeignet sein, die familiären Bindungen objektiv zu gefährden.[35] Die Verletzung der familienrechtlichen Verpflichtungen hat...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 1. Der Begriff der Familienangehörigen

Zwei wesentliche Fragen in Bezug auf den im Gesetz genannten Begriff "Familienangehöriger" müssen beantwortet werden, um mit einer Verfügung von Todes wegen die Enterbung zu erreichen: Von und gegenüber wem müssen diese Verpflichtungen verletzt werden? Mit anderen Worten, wer ist ein solcher "Familienangehöriger"? Diesen beiden Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden. a)...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 4. Die Form und Der Beweis der Enterbung

Der Erblasser kann seinen Willen zur Enterbung sowohl in einem Testament als auch in einem Erbvertrag zum Ausdruck bringen.[51] Die Enterbung tritt nicht ipso iure auf, sondern nur auf Anordnung des Erblassers. Hier zeigt sich auch der Unterschied zwischen den Gründen für die Erbunwürdigkeit und der Enterbung.[52] Wie bereits erwähnt, obwohl der Gesetzgeber die Gründe für di...mehr

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AGS 05/2021, Die Verzinsung... / 1. Grundsätzliches

Die Grundlagen für die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen sind[5] Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen kann somit frühestens mit dem Vorliegen des vollstreckbaren Titels, der die Grundlage für die Kostenfestsetzung bildet, beginnen.[7] Der zugru...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / b) Die subjektive Bestimmung

Es reicht nicht aus, dass das Verhalten des Pflichtteilserben nur objektiv im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Familienrecht ist, um die familiären Bindungen zu beinträchtigen. Diese Verletzung, die auf dem Verschuldensprinzip beruht,[39] muss auch die familiären Bindungen zwischen dem Erblasser und den Erben subjektiv durchtrennt haben.[40] Eine sogenannte Entfrem...mehr

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ZErb 05/2021, Die Anwesenhe... / 1. Umfang der Auskunftspflicht

Die Auskunft ist eine höchstpersönliche Wissenserklärung des Erben. Eine Stellvertretung ist regelmäßig nicht möglich.[5] Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB umfasst alle zum Zeitpunkt des Erbfalls zum realen Nachlass’gehörenden Gegenstände von Vermögenswert.[6] Auch vermeintlich wertlose Nachlassgegenstände müssen im Bestandsverzeichnis angegeben werde...mehr

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ZErb 05/2021, Die Anwesenhe... / III. Folgen der Abwesenheit des Erben

Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB ist allein vom Erben zu erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung des Notars des Nachlassbestand vollständig und richtig zu ermitteln. Der Notar kann die ihm obliegenden Verpflichtungen jedoch nur dann erfüllen, wenn der Erbe persönlich umfassend mitwirkt. Diese Mitwirkung bezieht sich n...mehr

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ZErb 05/2021, Die Anwesenhe... / 2. Form der Auskunftserteilung durch den Erben

Der zur Erstellung ein Bestandsverzeichnis verpflichtete Erbe hat ein Verzeichnis vorzulegen, das vollständig und richtig ist. Er ist verpflichtet sämtliche Nachlassgegenstände einzeln zu bezeichnen.[11] Das Verzeichnis muss durch den Erben in einer klaren und übersichtlichen Form erstellt werden.[12] Das Nachlassverzeichnis braucht keine Angaben zum Wert der verzeichneten V...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Schadensersatz/Haftung gem. § 826 BGB

Befriedigt der Nachlasspfleger aus unzureichenden Mitteln noch Nachlassgläubiger, ist in der (insolvenzrechtlichen) Praxis nahezu unstreitig, dass der Nachlasspfleger zu Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet sein kann.[8] Dies ist nach § 1979 BGB begründbar. Dass die Verpflichtung zur Beachtung des § 1979 BGB nur gegenüber den Erben besteht, diese aber keinen Schaden er...mehr

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zfs 05/2021, Verkehrsunfall... / 2 Aus den Gründen:

"… II. Die Klage ist zulässig." Insbesondere ist das LG Karlsruhe international und örtlich zuständig. Nach Art. 13 Abs. 2, 11 Abs. 1 lit. b) EuGVVO ist für die Direktklage gegen den VR ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-463/06, juris; BGH, Urt. v. 6.5.2008 – VI ZR 200/05, juris; Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel. Haft...mehr

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ZErb 05/2021, Die Anwesenhe... / 4. Kranke Erben

Eine persönliche Anhörung des Erben ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Erbe selbst nicht mehr in der Lage eine entsprechende Auskunft zu erteilen, etwa aufgrund der eigenen Gebrechlichkeit oder seines Gesundheitszustandes (z.B. Demenz).[34] Sollte ein Erbe nicht (mehr) allein in der Lage sein, seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen, z.B. aufgrund einer Krankh...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1

Die "Pflicht" des Nachlasspflegers zur Insolvenzantragstellung wird – anders als die des Nachlassverwalters, die unstreitig besteht – kontrovers diskutiert; und zwar nochmals unterschiedlich nach erbrechtlicher bzw. insolvenzrechtlicher Betrachtung. Nun erfordern insuffiziente Nachlässe eben eine Schnittmenge aus beidem. Der vorliegende Beitrag möchte daher aufgrund der Spez...mehr

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zfs 05/2021, zfs Aktuell / Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Am 27.4.2021 ist die Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen v. 23.3.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 475). Die Regelungen treten im Wesentlichen rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft. Hiermit werden die zum 1.1.2021 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs...mehr

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AGS 05/2021, Prozesskostenh... / II. Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der BGH hat eine rückwirkende Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalte eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen PKH für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grds. müsse die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der PKH se es demgege...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / I. Nachlasspflegschaft: Schnittmenge aus Insolvenz-/Erbrecht

Der Blick auf die Schnittmenge aus Insolvenzen und Nachlässen ist zu empfehlen, und zwar für Insolvenzverwalter sowie Nachlasspfleger. Nicht selten fehlen nämlich Insolvenzverwaltern hinreichende Bezüge zu erforderlichen erbrechtlichen Besonderheiten – und andersrum.[1] Einer der Hinweise auf der Rückseite der Verpflichtungsurkunde für Nachlasspfleger lautet lapidar: "… Fall...mehr

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zfs 05/2021, Kosten der Gel... / Sachverhalt

Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einem Gebäudeversichemngsvertrag geltend. Der Kl. ist Eigentümer des Anwesens S. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Entsprechend dem Versicherungsschein sind mitversichert die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, nämlich eine Maschinenhalle und ein Gebäude, das als Holzu...mehr

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ZErb 05/2021, Die Anwesenhe... / 3. Mangelnde Mitwirkung des Erben

Wirkt der Erbe nicht mit, so muss der Notar entscheiden, wie er damit umgeht. Dem Notar stehen keine Zwangsmittel gegen den Erben zu, um diesen zur Mitwirkung anzuhalten. Zwangsmittel stehen lediglich dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zu und dies auch erst dann, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen den Erben erwirkt hat (§ 888 ZPO). Verweigert der Erbe bereits auf ...mehr

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FoVo 05/2021, Besserer Schu... / III. Änderungen bei der weiteren Vermögensauskunft

Klarstellung in § 802d ZPO Mit der Änderung der Überschrift des § 802d ZPO-E soll klarer als bislang zum Ausdruck gebracht werden, dass Regelungsgegenstand der Vorschrift eine weitere Vermögensauskunft des Schuldners ist, unabhängig davon, in welchem Vollstreckungsverfahren die frühere Vermögensauskunft abgegeben wurde. Mit der Neufassung soll der Zeitpunkt, ab dem die zweijäh...mehr

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ZErb 05/2021, Der rechtzeit... / 1. Der "verspätete" Insolvenzantrag

Der Nachlasspfleger war bevor er Insolvenzantrag stellte in einem recht überschaubaren Nachlass rd. 1,5 Jahre tätig. Stellt man seine beiden Nachlassverzeichnisse für den Zeitraum gegenüber, haben sich die Aktiva im Berichtszeitraum um rd.’9.000 EUR reduziert. Rund vier Monate nach Verpflichtung als Nachlasspfleger wurden Kleingeräte verwertet. Die Unterdeckung hatte sich in...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 5. Die Auswirkung der Verzeihung über die Enterbung

Im Laufe der Zeit können sich die Gefühle des Erblassers ändern oder die beschädigte Beziehung zwischen dem Erblasser und der Pflichtteilsberechtigten können sich verbessern.[78] Daher kann der Erblasser seine Verfügung über die Enterbung immer widerrufen und dem Pflichtteilsberechtigten verzeihen.[79] Die sogenannte "Verzeihung" wird als eine Gefühlserklärung und nicht als ...mehr

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ZErb 05/2021, Die Anwesenhe... / 1

Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB ist allein vom Erben als Schuldner zu erfüllen, dies gilt unabhängig davon, ob die Auskunft in Form eines privatschriftlichen oder eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt wird. Beauftragt der Erbe (auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten) einen Notar mit der Errichtung des Nachlassverze...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (1) Allgemeines

Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[3] Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherung des bedürftig...mehr

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FoVo 05/2021, Besserer Schu... / II. Erweiterte Aufenthaltsermittlung

Informationen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen Neben den Trägern der Rentenversicherung sollen zukünftig auch berufsständische Versorgungseinrichtungen nach § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger Auskunft über den Aufenthalt des Schuldners geben müssen. Betroffen sind Versorgungseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, bei d...mehr

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ZErb 05/2021, Die Verletzun... / 1

In Gesellschaften, in denen Blutsverwandtschaft und Familie als eine soziale Institution einen besonderen Stellenwert haben, kann das Erbrecht nicht unabhängig vom Familienrecht betrachtet werden. So ist die Frage der Enterbung eines der Beispiele, die diese enge Verbindung zwischen Familienrecht und Erbrecht offenbaren. Das Thema ist in der türkischen Lehre und Praxis ein n...mehr

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ZErb 05/2021, Festsetzung d... / 2 Gründe

II. Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. FamFG beim Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg. Der Vergütungsanspruch des Betei...mehr

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zfs 05/2021, Verneinung ein... / 2 Aus den Gründen:

"… Die Klage ist bereits unzulässig. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag sind unzulässig. Der Partei fehlt das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse." Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kl. ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung ...mehr

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AGS 05/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider (S. 193 ff.) mit der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren. Er beleuchtet insbesondere die Situation, wenn eine Kostengrundentscheidung im Laufe des Verfahrens aufgehoben oder abgeändert wird und erläutert, welchen Einfluss dies auf die Verzinsung hat. Darüber hinaus liefert Burhoff (S. 198 ff.) ei...mehr

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ZErb 05/2021, Zur Erhebung ... / 2 Gründe

II. Die weiteren Beschwerden des Bezirksrevisors sowie des Beteiligten Ziffer 1 sind gemäß § 81 Abs. 4 GNotKG zulässig, da das Landgericht Freiburg die weitere Beschwerde zugelassen hat (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG). Der Senat sieht davon ab, die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 zunächst dem Landgericht zur Prüfung einer Abhilfe zuzuleiten. Die weitere Beschwerde des Be...mehr

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FoVo 05/2021, Besserer Schu... / IV. Erleichterte Drittauskünfte?

Verbesserte und beschleunigte Informationsbeschaffung Mit der Neufassung von § 802l ZPO sollen die Voraussetzungen, unter denen die Drittauskünfte eingeholt werden können, erleichtert werden. Das wird durch andere Regelungen allerdings konterkariert. Wie bei der Aufenthaltsermittlung sollen dann auch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen in den Kreis der auskunftspfl...mehr

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ZErb 05/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftssteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG Kommentar, Komplettes Praxiswissen...mehr

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FoVo 05/2021, Besserer Schu... / V. Neuordnung des Pfändungsschutzes bei der Sachpfändung

Ziel der Neuregelung Die in Teilen stark veraltete Norm des § 811 ZPO möchte der Gesetzgeber an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche Realitäten anpassen. Im Wesentlichen werdenmehr

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AGS 05/2021, Gerichtskosten... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Bewilligung von PKH hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO). Dies wird in der Praxis häufig nicht beachtet. Kein Problem ergibt sich, soweit die bedürftige Partei hinsichtlich der Gerichtskosten als Entscheidungsschuldner nach § 29 Abs. 1 GKG haftet. In diesem Fall werden bei der erstattungsberechtigten Partei...mehr

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FoVo 05/2021, Was ist nach der Pfändung einer Lebensversicherung zu veranlassen?

Es muss schnell gehandelt werden Unsere Leserin hat eine Lebensversicherung gepfändet. Nun fragt sie sich, was die nächsten Schritte sind. Ganz wesentlich ist dabei, in den Besitz des Versicherungsscheins zu gelangen, da dieser als Legitimationspapier notwendig ist, um die Versicherungsleistung empfangen zu dürfen. Da nicht ausgeschlossen ist, dass im weiteren Verlauf der Ver...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Zum Umfang der Einbehaltungspflicht (Besonderheiten)

Rz. 38 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet nach Nr 1 des § 42d Abs 1 EStG grundsätzlich nur, soweit seine Verpflichtung zur Einbehaltung von LSt reicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter, der nicht selbst ArbG ist, die Pflichten des ArbG wahrzunehmen hat; zu solchen Sachverhalten > Rz 3 sowie > Rz 44, 47, 53 ff. Deshalb haftet ein ArbG ua nicht, soweit er von der V...mehr