Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Eintrittsklausel

(a) Zivilrecht Rz. 65 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[187] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Finanzmittel (Aktiva)

Rz. 285 Zu den Finanzmitteln (bzw. den Finanzmittel-Aktiva) gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Beteiligungen der Mitglieder eingetragener Genossenschaften,[736] Geldforderungen und anderen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere[737]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 18 § 11 Abs. 1 BewG stellt eine Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG aufgestellten Grundsatzes, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre, dar. Bei notierten Wertpapieren ist der erzielbare Veräußerungspreis grds. der Börsenkurs am Stichtag.[27] Vor diesem Hint...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Programmkurzbeschreibung / 8.4 Steuervorauszahlungen erfassen

Die Erfassung der festgesetzten (!) Steuervorauszahlungen ist notwenig, um die voraussichtlichen Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen zu ermitteln, sowie die automatische Berechnung des Herabsetzungspotenzials und eine automatische Generierung eines Herabsetzungsantrags zu ermöglichen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %)

Rz. 250 Zum Verwaltungsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG grds. auch in einem Betriebsvermögen gehaltene Anteile und Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % nicht übersteigt. Rz. 251 Die Regelung stellt die konsequente Fortsetzung der Definition des Begünstigungsgegenstandes (Beteiligung an Kapitalgesellschaften über 25 % des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Andere Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 35 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand in Fällen, in denen ein Feststellungsbedürfnis zu bejahen ist, ohne dass Grund- oder Betriebsvermögen vorliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird (z.B. Filmförderungsfonds, Leasingfonds[138]), wobei der Zweck nicht in der V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Programmkurzbeschreibung / 8.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Europarechtskonforme Ausgestaltung der Begünstigungen

Rz. 21 Anders als nach dem bis Ende 2008 geltenden § 13a ErbStG a.F. ist die Verschonung von Produktivvermögen seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 nicht mehr auf inländisches Vermögen beschränkt. Vielmehr kann auch das in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums[44] belegene Produktivvermögen begünstigungsfähiges bzw. begünstigtes Vermögen i....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Erfordernis der Mitunternehmerstellung des Erwerbers

Rz. 48 Wie bereits erwähnt, ist Voraussetzung für den begünstigten Übergang eines Mitunternehmeranteils, dass dieser ohne Unterbrechung dieser Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. Denn ein – auch nur zeitweiliger bzw. kurzfristiger – Wechsel der Vermögensart hin zum Privatvermögen schließt die Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aus.[145] Aus diesem Grund ist beispiels...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 68 Bei der Partnerschaftsgesellschaft ist nach § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG geregelt, dass ein Partner durch Tod ausscheidet und der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern anwächst. Die Erben erhalten für diesen Fall lediglich einen Abfindungsanspruch. Den Partnern steht es jedoch frei, eine abweichende Regelung in dem Partnerschaftsvertrag zu tref...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Zivilrecht

Rz. 65 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[187] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. GbR

Rz. 75 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkluden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Finanzamt der Kapitalgesellschaft (Nr. 3)

Rz. 6 Die Feststellung erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft ansässig ist (§ 10 AO). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland oder ist diese auch im Rahmen der laufenden Körperschaftssteuerveranlagung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft (§ 11 AO). Dieser wird regelm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Keine Behaltenspflicht

Rz. 16 Es gelten die Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG). Eine Behaltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht, d.h. der Erwerber könnte das auf ihn übergehende Mietverhältnis kündigen und das Objekt z.B. frei von Mietverhältnissen verkaufen. Die subjektiven Eigenschaften, d.h. wem das Grundstück nach dem Erw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Mehrere Eigentümer

Rz. 17 Steht ein Grundstück i.S.v. § 99 BewG im Eigentum mehrerer Personen, hängt seine Bewertung zunächst davon ab, ob und inwieweit diese Eigentümer auch an dem Gewerbebetrieb beteiligt sind. Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG, ist das Grundstück insgesamt Betriebsvermögen. Dasselbe gilt auch, wenn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Treuhandverhältnis

Rz. 17 Anders stellt sich die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen dar: Der Anspruch auf Herausgabe des Treugutes steht einer Bereicherung des Treuhänders bei Erwerb des Treugutes entgegen und lässt diese entfallen.[32] Im Gegensatz zu Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln ist das Treuhandverhältnis von vornherein auf die Rückübertragung des Treugutes gerichtet. Der Treuhänder ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Land- und Forstwirtschaft als Hauptzweck des Unternehmens

Rz. 34 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt – vorbehaltlich der Regelungen in § 97 Abs. 1 BewG – grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb.[83] Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, also Betriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, sind ebenfalls nicht als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen.[84] In Betracht kommen insoweit vor all...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Verein als Steuerschuldner

Rz. 31 Ein rechtsfähiger Verein kann Erbschaft-/Schenkungsteuerschuldner sein. Auch der nicht rechtsfähige Verein ist anders als die BGB-Gesellschaft körperschaftlich strukturiert.[41] Fällt einem nicht rechtsfähigen Verein Vermögen durch Erbfall zu, sind daher nicht die einzelnen Vereinsmitglieder als am Vereinsvermögen gesamthänderisch Beteiligte, sondern der Verein selbst...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / b) Vorsorgevollmacht für Gesellschafterrechte und Organbefugnisse

Rz. 79 Sollen auch Organbefugnisse bei Personengesellschaften von der Verpflichtung umfasst sein, könnte dies ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel bietet sich jedoch meines Erachtens allenfalls an, wenn man die Auffassung teilt, dass Leitungsaufgaben durch einen Vorsorgebevollmächtigten ausgeübt werden können, was wie gesehen umst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Gesetzestext (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Zivilrecht

Rz. 56 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zu Folge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen. (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft desse...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Vertragliche Regelungen

Rz. 55 Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen.[170] (1) Fortsetzungsklausel (a) Zivilrecht Rz. 56 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Keine Steuerschuldnerschaft der Erbengemeinschaft

Rz. 27 Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann deshalb auch nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden.[23] Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[24] und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[25] sind nicht auf die Erbengemeinschaft z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 36 Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wurde mit Wirkung zum 25.7.1994 als Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe eingeführt. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich für Angehörige freier Berufe zulässig ist. § 1 Abs. 1 PartGG ist diesbezüglich abschließend. Die Partnerschaftsgesellschaft ist wirksam ent...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 77 Geht der Gesellschaftsanteil im Wege einer einfachen Nachfolgeklausel mit dem Erbfall auf sämtliche Miterben über, handelt es sich um einen Erwerb durch Erbanfall, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist. Sämtlichen in die Gesellschaft nachfolgenden Erben stehen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG zu. Rz. 78 In denjenigen Fäll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) OHG/KG

Rz. 37 Die offene Handelsgesellschaft ist in § 105 Abs. 1 HGB begrifflich definiert. § 105 Abs. 1 HGB typisiert die offene Handelsgesellschaft als eine Gesellschaft, deren Zweck auf dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und in der bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die OHG i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB; zur sachenrechtlichen Seite vgl. §§ 1008 ff. BGB) besteht an einem Recht, das Mehreren gemeinschaftlich zusteht. Die Teilhaber können über ihre Anteile selbstständig verfügen, über den gemeinschaftlichen Gegenstand können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 BGB). Rz. 2 Bei einer Gesamthandsgemeinschaft gibt es im ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / III. Wahrnehmung von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte?

Rz. 46 Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft geschäftsunfähig, führt dies nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG zum sofortigen Amtsverlust (siehe Rdn 6 ff.). Im Personengesellschaftsrecht fehlt es an vergleichbaren Regelungen. Diese sind auch nicht analog anwendbar (siehe Rdn 7). Ob sich geschäftsunfähige Geschäftsführer einer Perso...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Transparente Gemeinschaft

Rz. 11 Transparent sind Gemeinschaften bei der Einkommensteuer. Dessen ungeachtet sind sie partiell steuerrechtsfähig, weil zwischen ihnen und den Gemeinschaftern Veräußerungen stattfinden können. Vor allem aber sind sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht selbstständig: als Subjekte der Erzielung, der Ermittlung und der Qualifikation der Einkünfte.[9] Schuldner der Einkommens...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 22 § 15 Abs. 4 ErbStG, der durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[57] eingefügt worden ist, regelt die Rechtsfolgen der Schenkung einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft auf Veranlassung einer unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft/Genossenschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Nießbrauch

Rz. 17 Bei dem Nießbrauch an einem Grundstück kann von dem jährlichen Reinertrag ausgegangen werden, der der Differenz zwischen den marktüblich erzielbaren Erträgen und marktüblich entstehenden Bewirtschaftungskosten entspricht (vgl. §§ 31 f. ImmoWertV 2021). Allerdings spricht viel dafür, den Reinertrag nach den §§ 185 ff. BewG zu berechnen, damit der Bewertung des Grundstü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Beteiligung des Erblassers/Schenkers

Rz. 114 Eine Qualifikation von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 % (unmittelbar) beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligung).[312] Auf diese Weise versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der Erblasser bz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vertrag zugunsten Dritter, Abs. 1 Nr. 4

Rz. 85 Durch Vertragskonstellationen, in denen ein Dreiecksverhältnis geschaffen wird durch die Vereinbarung des Erblassers mit dem Leistungsverpflichteten und dem Begünstigten, wird der Leistungsverpflichtete zu einer Leistung an den Dritten durch den Erblasser verpflichtet. In § 328 BGB wird diese Vertragsbeziehung, der so genannte Vertrag zugunsten Dritter, geregelt. Kein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Rz. 302 Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften.[725] § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG schließt erstmal die vor dem ErbStG 2009 bestehende Nachsteuer-Lücke, die sich aus der früheren Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften ergab. Die bei Personenunternehmen bestehenden Entnahmebeschränkungen sin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 3. Höchstrichterliche Rechtsprechung

Rz. 51 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, welche sich direkt oder mittelbar mit der Thematik befassen. Rz. 52 Entscheidungen zum Grundsatz der Selbstorganschaft Der BGH hat es in verschiedenen Entscheidungen für zulässig erachtet, dass Geschäftsführungsaufgaben bei Personengesellschaften im umfassenden Sinn durch Bevollmächtigte ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen

Rz. 14 Ein eine abweichende Bewertung rechtfertigender besonderer Umstand ist in § 12 Abs. 2 BewG ausdrücklich normiert: die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Von einer uneinbringlichen Forderung ist auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Auch verjährte Fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Fortführungsbedingung

Rz. 204 Die Behaltensfrist beträgt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG exakt fünf Jahre. Im Fall der Vollverschonung tritt an die Stelle der 5-Jahres-Frist gem. § 13a Abs. 10 ErbStG eine 7-Jahres-Frist. Die Frist beginnt jeweils um 0.00 Uhr des auf den Todestag bzw. den Tag der Ausführung der Schenkung folgenden Tages zu laufen.[465] Sie endet exakt fünf bzw. sieben Jahre später; ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abschmelzung bei weiteren Erwerben i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 11 Soweit der die Begünstigung in Anspruch nehmende Erwerber von demselben Erblasser/Schenker[25] innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens erhält, hat für jede dieser Zuwendungen eine erneute Überprüfung stattzufinden.[26] Sämtliche in den jeweiligen Zehnjahreszeitraum fallenden Zuwendungen sind hierzu zusammenzurechnen.[27] Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 40 In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten,[46] sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Beteiligung durch Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 4 Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinsch...mehr