Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 5. Durchführung der Anrechnung

Rz. 105 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird. Ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist,[272] spielt dabei keine Rolle. Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Zugewinn

Rz. 37 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[60] Beispiel Die Ehegatten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugew...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 5. Entferntere Abkömmlinge und sonstige Verwandte

Rz. 13 Entferntere Abkömmlinge des Erblassers sowie seine Eltern sind beim Vorhandensein näherer Abkömmlinge grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt, § 2309 BGB. Entgegen einem weit verbreiteten bzw. in der Praxis immer wieder auftauchenden Missverständnis ist § 2309 BGB keine Anspruchsgrundlage! Die Vorschrift begründet keinen zusätzlichen, nicht schon nach §§ 2303 ff. B...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 49 Beim sog. gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erbrecht gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am Nachlass, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkt...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Beschränkter Erbverzicht

Rz. 46 Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden.[80] Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen.[81] Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erb...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht

A. Allgemeines Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäft...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Literaturtipps

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche

Rz. 242 Obwohl nicht im strengen Sinne höchstpersönlich, scheidet die Ausübung eines ererbten Ausschlagungsrechts durch den Nachlassverwalter aus.[161] Gehört zum Nachlass ein vertraglich nicht anerkannter und nicht rechtshängig gemachter Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch, unterliegt auch dieser dem Zugriff des Nachlassverwalters, weil derartige Ansprüche vererbl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Rechtsfolgen nach § 2306 Abs. 1 BGB

Rz. 44 Der Pflichtteilsberechtigte kann einen belasteten oder beschwerten Erbteil immer ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Nimmt er den belasteten Erbteil an, ändert sich an seiner Rechtsstellung als Erbe nichts. Die zu seinen Lasten angeordneten Beschwerungen und Beschränkungen bleiben in vollem Umfang bestehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Pflichtteil ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Vergleich über ein Pflichtteilsrecht

Rz. 353 Die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vom Auskunftsbegehren über die eidesstattliche Versicherung bis hin zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs stellt für die Beteiligten oftmals einen äußerst langwierigen und nervenaufreibenden Prozess dar. Darüber hinaus ist alles andere als sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte wirklich vollständig über den Um...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2307 Abs. 1 BGB

Rz. 53 Bei Ausschlagung des Vermächtnisses richten sich die Rechtsfolgen grundsätzlich nach § 2180 BGB.[159] Hat der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis angenommen, ist eine spätere Ausschlagung nicht mehr möglich, ebenso wenig nach Erlöschen des Vermächtnisses.[160] Während seines Bestehens ist das Wahlrecht nach § 2307 BGB einschließlich des Ausschlagungsrechts aber au...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 8. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 110 Hinsichtlich einer Zuwendung an seinen Ehegatten kann der verheiratete Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft anordnen, dass dieser auf den Zugewinnausgleich (§ 1380 BGB) oder auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) anzurechnen sein soll. Eine doppelte Anrechnung ist ausgeschlossen. Wird bei der Anrechnung bspw. auf den Zugewinnausgleich eine Zuwendung nicht ganz ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 69 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen kann bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Wachter bietet dafür gute Beispiele.[142] Denkbar ist, dass bei einer Eheschließung ein nach den Kriterien des BGH unwirksamer Ehevertrag geschlossen wird, der mit einem Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht verbunden oder von ih...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Abkömmlinge des Verzichtenden

Rz. 29 Der Erbverzicht erstreckt sich gem. § 2349 BGB auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn dieser ein Abkömmling oder Seitenverwandter (§ 1589 S. 2 BGB) des Erblassers ist. Dass damit in das selbstständige Erbrecht eines anderen eingegriffen wird, wurde vom Gesetzgeber zugelassen, unabhängig davon, ob eine Abfindung gewährt wird oder nicht.[51] Rz. 30 § 2349 BGB n...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 48 Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wobei nach J. Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht.[84] Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil, einen Anteil am Pflichtteil und die Anwendung von § 2306 BGB .[85] Zu beachten ist, dass ein Verzicht nur auf Pflichtteilsergänzungs...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Kollision der Anrechnungsbestimmungen von § 1380 und § 2315 BGB

Rz. 39 Bekanntlich hat sich der Pflichtteilsberechtigte nur dann Zuwendungen nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung diese Anrechnung angeordnet hat. Nach § 1380 Abs. 1 S. 1 BGB gilt hingegen im Zweifel automatisch jede Zuwendung als auf den Zugewinn anrechenbar, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Vorteile des Pflichtteils gegenüber dem Erbverzichtsvertrag

Rz. 136 Anders als beim Erbverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter nicht, sofern ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen wird. Selbst wenn ein Erbverzicht in einem gerichtlichen Prozessvergleich protokolliert wird, steht dies der Anwendung des § 2310 S. 2 BGB nicht entgegen: Derjenige, der auf diese Weise auf sein gesetzliches E...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Stillschweigender Verzicht

Rz. 16 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht, etwa bei einer Patchworkkonstellation, in welcher jeder Ehegatte im (stillschweigenden) Einverständnis des anderen seine eigenen Kind...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / d) Erweitertes Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gem. § 2318 Abs. 3 BGB

Rz. 46 Nach § 2318 Abs. 3 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe das Vermächtnis insoweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Bei § 2318 Abs. 3 BGB muss immer § 2306 BGB beachtet werden. Der § 2318 Abs. 3 BGB kommt demnach nur zur Anwendung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe den Erbteil trotz der ihm auferlegten Beschränkungen und Beschwerungen durch ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / C. Zusatzpflichtteil

Rz. 35 Voraussetzung für die Anwendung des § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Miterbe geworden ist.[96] Soweit der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil belastet ist, spielt dies keine Rolle; entscheidend ist aber, dass er wertmäßig hinter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleibt.[97] Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich ein Vergleich der hi...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / d) Sonderfälle/Anordnungen des Erblassers

Rz. 291 Für das Zusammentreffen von § 2318 Abs. 2 und Abs. 3 BGB fehlt eine gesetzliche Regelung. Die überwiegende Meinung geht aber davon aus, dass im Verhältnis zwischen pflichtteilsberechtigtem Erben und pflichtteilsberechtigtem Vermächtnisnehmer das Pflichtteilsrecht des Erben vorgehe.[844] Zu Recht bejaht der BGH eine Anwendung des § 2318 Abs. 3 BGB auch in Fällen der E...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen der Anwendung von § 2316 BGB

Rz. 86 Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung des gesamten Vermögens des Erblassers kommt den Rechtsinstituten der Ausgleichung und der Anrechnung besondere Bedeutung zu. Rz. 87 Über § 2316 BGB findet die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 bis 2057a BGB) Eingang in das Pflichtteilsrecht.[232] Ihre Anwendung führt grundsätzlich nur zu einer Umverteilung der Pflichtteil...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Berechnungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 261 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[770] Somit ist es möglich, dass sich bei einem negativen Wert des realen Nachlasses durch Addition der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass und somit ein Pf...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 351 Ausschlaggebend für die Entscheidung des überlebenden Zugewinn-Ehegatten ist vor allem die Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Außerdem kommt es entscheidend darauf an, neben Verwandten welcher Erbenordnung der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[986] Rz. 352 Für den Fall, dass nur der verstorbene Ehegatte einen Zuge...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 185 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pflichtteil ausgeschlossen ist. Daneben ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Ausschlagungsfiktion nach § 2307 Abs. 2 BGB

Rz. 63 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahmevermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[185] Rz. 64 Die Fristsetzungsbefugnis steht grun...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Rz. 287 Durch § 2318 Abs. 2 BGB wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur in dem Maße zulässig, als dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung, ist diese unbeachtlich.[...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 73 Nach § 2317 Abs. 1 BGB bildet der Pflichtteil einen mit dem Erbfall entstehenden, rein schuldrechtlichen Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass und ist als reine Geldsummenschuld zu begreifen.[207] Rz. 74 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB, für die die Erben als Gesamtschuldner hafte...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Pflichtteilsrestanspruch im Rahmen der Ausgleichung, § 2316 Abs. 2 BGB

Rz. 98 Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, kann die vollzogene Ausgleichung auch zu einem Pflichtteilsrestanspruch zu seinen Gunsten führen, und zwar gem. § 2316 Abs. 2 BGB insbesondere dann, wenn dem Ausgleichungsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über, wertmäßig aber unter dem Pflichtteil liegt. Eine Ausgleichung finde...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Allgemeines

Rz. 99 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anordnungsbestimmung versehen hatte.[253] Demnach reduziert sich der ordentliche Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um den so zu berücksichtigenden Vorempfang. Di...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / F. Beschränkter Verzicht

I. Allgemeines Rz. 45 Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich, auch auf einzelne Abkömmlinge.[79] Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Universals...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / D. Wirkung

I. Erbquote und Pflichtteilsanspruch Rz. 24 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt. Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt als Erbe (sog. Vorversterbensfiktion). Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Person...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Pflichtteilsvermächtnisse, Einrede nach § 2328 BGB, Voraus und Dreißigster

1. Pflichtteilsvermächtnisse Rz. 33 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Sie sollen meist eine Motivation für den Abkömmling sein, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteilsanspruch ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / E. Bedingter oder befristeter Verzicht

I. Allgemeines Rz. 42 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[70] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein.[71] Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünst...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / L. Zuwendungsverzicht, § 2352 BGB

I. Einleitung Rz. 88 Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben ein, wird von einem "Berliner Testament" gesprochen. Der regelmäßig unbedachte Nachteil einer solchen letztwilligen Verfügung ist die aus einer Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Über...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Anfechtung

Rz. 61 Auch bei der Anfechtung ist zwischen der Zeit vor und nach dem Erbfall zu unterscheiden. 1. Anfechtung vor dem Erbfall Rz. 62 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB .[115] Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht.[116] Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfüg...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Beteiligte

1. Erblasser als Verzichtsempfänger Rz. 18 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden.[37] 2. Verzichtender Rz. 1...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Beschränkter Pflichtteilsverzicht

1. Allgemeines Rz. 47 Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten.[83] Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. In der Praxis ist der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht aufgrund seiner grundsätzlich klaren Struktur ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / K. Kosten

I. Notarkosten Rz. 82 Für Urkunden seit dem 1.8.2013 richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[191] Bei einem Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht sind die Werte gem. § 111 Nr. 1 GNotKG...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Schuldrechtliches Kausalgeschäft

1. Allgemeines Rz. 7 Der Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Der unentgeltliche Verzicht ist relativ häufig. Abkömmlinge erklären ihn z.B. aufgrund elterlicher Autorität, sittlichen Verpflichtungsgefühls oder auch rechtlicher Unkenntnis. Oft wird ihnen von den Eltern zugesichert, dass sie nach dem letztversterbenden Elternteil Erben werden würden. Eine erbv...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / H. Beseitigung

I. Allgemeines Rz. 57 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten möglich. Ihnen gemein ist, dass nach dem Erbfall eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nicht oder nur in Ausnahmen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. II. Aufhebung Rz. 58 So...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Wirkungen

1. Grundsätzliche Wirkung Rz. 89 Ein Zuwendungsverzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[196] Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB kann (und muss)[197] durch eine ausdrückliche Anordnung vermieden werden.[198] Die Erstreckungswirkung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Abkömmling a...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Inhaltskontrolle bei Erb- und Pflichtteilsverzichten

a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen Rz. 69 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen kann bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Wachter bietet dafür gute Beispiele.[142] Denkbar ist, dass bei einer Eheschließung ein nach den Kriterien des BGH unwirksamer Ehevertrag geschlossen wird, der mit einem Erb- ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / B. Verfügungs- und Kausalgeschäft

I. Allgemeines Rz. 6 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt das Abstraktionsprinzip. Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes, erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ist kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB.[2] Daneben wird ein schuldrechtliches Kausalgeschäft geschlossen. Es ist ein Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Dies ist heute fast allgemeine Meinung.[3] Im Gesetz...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / C. Erklärung

I. Form Rz. 12 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch andersherum[16] – müssen in dieser Form abgegeben werden. Rz. 13 Angebot und Annahme müssen aber nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) angegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die beurkun...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Vertretung

1. Erblasser Rz. 20 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB.[39] Prozessvergleiche können die notarielle Beurkundung ersetzen (§ 127a ZPO). Bei Anwaltszwang muss der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[40] Rz. 21 Ein geschäftsfähiger, betreuter Erblas...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 57 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten möglich. Ihnen gemein ist, dass nach dem Erbfall eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nicht oder nur in Ausnahmen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten.mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / IV. Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen Treu und Glauben oder Störung der Geschäftsgrundlage – Inhaltskontrolle

1. Allgemeines Rz. 66 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle[130] von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[131] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen. Ein anderes Thema ist die Frage, ob der Verzicht, z.B. bei einem von Sozialleistungen abhängigen Kind, zu Lasten eines ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Überlegungen zur Ausübung des Ausschlagungsrechts gem. § 1371 Abs. 3 BGB

Rz. 32 Ob der überlebende Ehegatte die Ausschlagung erklären soll, ist auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln. Dabei spielen Überlegungen eine Rolle, die wie folgt vom erbrechtlichen Berater berücksichtigt werden sollten:[32] Zu beachten ist, ob sich der Ehegatte auf seine Zugewinnausgleichsforderung möglicherweise Vorempfänge nach § 1380 BGB anrechnen lassen muss. Auch soll...mehr