Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Rz. 21 Für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1372 ff. BGB zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ErbStG sehen für die erbschaftsteuerliche Behandlung jedoch auch punktuelle Abweichungen vor. Die Ausgleichsforderung hängt von dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten bzw. Lebenspartner a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

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Anhang 3c Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.2 Auflagen

Rz. 211 Anders als beim Vermächtnis besteht bei der Auflage kein Anspruch des Auflagenbegünstigten gegenüber den Erben (s. § 1940 BGB). Das bedeutet, dass der Auflagenbegünstigte nicht die Möglichkeit hat, die Erben zu verklagen, falls diese die Auflage nicht erfüllen. Ein Vollzugs- und damit auch ein Klagerecht steht gem. § 2194 BGB dem Erben, dem Miterben sowie demjenigen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere bei Ehegattentestamenten

Rz. 73 Wollen Ehegatten ihr Vermögen beim Tod des Längstlebenden auf gemeinsame Abkömmlinge übergehen lassen, stehen zivilrechtlich folgende (Grund-)Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den (steuerlichen) Rechtsfolgen deutlich unterscheiden und je nach Intention der Erblasser unterschiedliche Akzentuierungen haben können, zur Verfügung. Rz. 74 Berliner Testament Beim Berline...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

Rz. 257 Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Einzelfälle

Rz. 3 Der BFH führt in seinem Urteil vom 22.09.1999 (BFH/NV 2000, 320) u. a. aus, dass Wertveränderungen nach dem Besteuerungs- und Bewertungsstichtag nicht zu berücksichtigen seien. Insoweit käme auch der zeitlichen Differenz zwischen Zufluss und Stichtag keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die strikte Beachtung des Stichtagsprinzips gilt auch für den Fall, in dem das Verfüg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Wertermittlung bei der Schenkung unter Lebenden

Rz. 80 Für die Schenkung unter Lebenden fehlt eine § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entsprechende Vorschrift, da sich § 10 ErbStG nach seinem Wortlaut ("in den Fällen des § 3") nur auf den Erwerb von Todes wegen bezieht. Grundsätzlich gilt allerdings gem. § 1 Abs. 2 ErbStG, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf die Schenkung unter Lebenden entsprechend anwendbar si...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerber

Rz. 9 Ein Erwerber kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person z. B. eine Gebietskörperschaft oder ein Verein sein. Bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 ErbStG), die nicht namentlich bestimmbaren Personen zugutekommt, ist der mit der Verpflichtung Beschwerte Anzeigepflichtiger. Es ist nicht erforderlich für das Bestehen der Verpflichtu...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.2 Zivilrechtliche Gesichtspunkte, Aufsichtsrecht

Rz. 156 Da das BGB das Konzept der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung" verfolgt, ist eine Familienstiftung, wie vorstehend beschrieben, nach ganz h. M. ohne Weiteres eine zulässige Stiftungsform (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 266; Richter in Richter StiftungsR-HdB § 11 Rn. 29; Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Erbfallschulden (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 200 Als Erbfallschulden sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verpflichtungen aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abzugsfähig. 6.3.1 Vermächtnisse Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.2 Steuerpflicht auch der Nebenansprüche (§§ 2305, 2325 BGB)?

Rz. 293 Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 2303 ff. BGB unterliegen auch die Pflichtteils-Nebenansprüche (der Restanspruch wie der Ergänzungsanspruch) der Erbschaftsteuer.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.4 Erbfallschulden bei vererbten Produktivvermögen

Rz. 226 Neue Probleme traten nach dem ErbStRefG bei Erbfallschulden auf, die mit steuerbefreiten Produktivvermögen (§ 13a ErbStG) zusammenhingen. Nicht geklärt war die Frage, ob § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG (beschränkter Schuldenabzug) analog anwendbar ist oder ob es zur voll umfänglichen Berücksichtigung kommt. Der BFH entschied am 22.07.2015 (DStR 2015, 2013 und 2015; vgl. au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Berechnung

Rz. 272 Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des – um die Schulden bereinigten – gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ist ein Geldanspruch. Danach sind bei der Berechnung des Pflichtteils die Erblasserschulden wie z. B. die Grundstückslasten (inkl. der Realsteuern) abzusetzen. Auch die beim Erbfall bereits dem Rechtsgrund nach entstandenen Verbindlichk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Der dritte Grundtatbestand: Der Erwerb aufgrund eines aktualisierten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Fall ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Langenfeld, Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts – Inhalt und Praxisfolgen, NJW 2009, 3121; Lohr/Görges, Die Behandlung des Pflichtteils in der Erbschaftsteuer – Überblick mit Gestaltungsempfehlungen, DStR 2011, 1939; Seer/Krumm, Der Pflichtteilsanspruch im System der erbschaftsteuerlichen Vermögensanfallbesteuerung, ZEV 2010, 57...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.3 Form

Rz. 74 Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 1145; BGBl II 1966, 11) gilt derzeit in 16 Mitgliedstaaten der EU, auch in Deutschland. Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 2 EU-ErbVO ist es in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin vorrangig anwendbar. In den Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht ratif...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.2 Abzugsverbot bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 265 Sind einzelne Vermögensgegenstände komplett gem. § 13 ErbStG von der Steuer befreit, so sind damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden nicht abzugsfähig. Da dies auch dann gilt, wenn der Steuerwert der Schulden über dem Steuerwert der Vermögensgegenstände liegt, besteht gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Crezelius, Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.5 Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Rz. 244 Abzugsfähig sind auch die weiteren Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Hierzu zählen folgende Kosten: Rz. 245 Prozesskosten für einen Rechtsstreit, den der Erwerber führen muss, um als Erbe anerkannt zu werden, oder einzelne Nachlassgegenstände zu erlangen, sind als Erwerbskosten zu berücksichtigen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 61). Schwieriger ist die Beurteilung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Zweck und Bedeutung der Vor- und Nacherbfolge

Rz. 4 Die Regelungen der Vor- und Nacherbfolge eröffnen dem Erblasser die Möglichkeit, durch eine mehrfache zeitlich hintereinander gereihte Erbeinsetzung seine Vermögensverhältnisse über längere Zeit hinaus zu regeln. Sie dienen damit der Erhaltung des Familienvermögens durch Bindung des zunächst zum Erben berufenen Vorerben (zu Besonderheiten i. R.d. HöfeO s. Harder/Wegman...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Anspruch auf Wertermittlung auch nach Veräußerung eines Nachlassgegenstands

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde. (amtl.) BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20 BGB § 2311, § 2314 Beraterhinweis Maßgeblich für die Pflichtteilsberechnung ist der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des ...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage

Der Pflichtteilsberechtigte hat i.R.d. Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.(amtl.) OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21 BGB § 259, § 260, § 2314 Beraterhinweis Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB bezieht sich auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit diese nicht nur der Sicherung dient (Hk-ZPO/Kemper, § 835 Rn. 3). Insbes. gilt sie, wenn Pfändung und Überweisung zeitgleich ergehen. Nicht anzuwenden ist die Regelung bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und der Arrestpfändung (§ 930 ZPO), ebenso ggf. bei der Pfändung eines Pflichtteils (vgl. § 829 Rz. 146a ff.) Hier wird ...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Formulier... / 1 Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19.12.2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch. Alle namentlich bekannten Erben einschließlich des Klägers haben die Erbschaft ausgeschlagen, sodass das AG Cochem zunächst Herrn Rechtsanwalt R. als Nachlasspfleger bestellte. Die Klageschrift des Kläg...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Formulier... / Leitsatz

1. Die Klageschrift des Klägers richtete sich ausweislich des dortigen Rubrums im Wortlaut gegen den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. Die zutreffende Parteibezeichnung auf Beklagtenseite hätte korrekterweise auf die unbekannten Erben lauten müssen, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger. Entsprechend hätte auch der Klageantrag lauten müssen, ...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / B. Ermittlung des Bezugswertes

Rz. 15 Grundsatz: Bezugswert für die Tabellen ist der Nachlasswert, auf seiner Grundlage wird ggf. der Vergütungsgrundbetrag berechnet.[5] Maßgeblich ist der Verkehrswert (gemeiner Wert) des Nachlasses. Steuerliche Bewertungsansätze sind nicht anzusetzen. Die Ermittlung des Bezugswertes kann im Einzelfall mit zahlreichen Problemen verbunden sein. Rz. 16 Erbteilsvollstreckung: ...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / V. Belehrung über die rechtliche Tragweite

Rz. 17 Der Notar wird bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen auf die spezifischen Risiken der Testamentsvollstreckung hinweisen. Diese resultieren vor allem aus § 2306 BGB und dem aufgrund dieser Vorschrift gegebenen Risiko, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Testamentsvollstreckung beschwert wird, die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verla...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Grundvergütung

Rz. 15 Den verschiedenen Tabellen ist der Ansatz gemein, zunächst durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, eine Grundvergütung zu bestimmen. Sodann werden durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zusätzlich vergütet. Die Einzelheiten hierzu, abe...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.4 Pflichtteilsansprüche (Zeilen 111 bis 114)

Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Erwerber. Erwerber ist z. B. der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil einfordert. Zu beachten ist, dass der einzelne Erwerber nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet.[1] Im Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile Steuerschuldner und ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / W. Erbrechtliche Auswirkungen der Trennung

Rz. 248 Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren automatischen Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxistipp:mehr

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ZErb 04/2022, Verzicht eines sozialhilferechtlichen Leistungsempfängers auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Form eines Erlassvertrags

Leitsatz 1. Ein nach dem Erbfall vereinbarter Verzicht eines sozialhilferechtlichen Leistungsempfängers auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Form eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB ist nicht sittenwidrig. 2. Auf einen solchen Vertrag sind die Grundsätze des BGH zur Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen gem. § 2346 Abs. 2 BGB übertragbar. OLG Hamm,...mehr

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ZErb 04/2022, Verzicht eine... / 1 Gründe

I. Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht im Wege der Stufenklage – hier auf der Auskunftsstufe – Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 24.2.2017 verstorbenen Erblasser K A geltend. Die Beklagte (geb. 0.0.1934) war mit dem Erblasser verheiratet. Die Eheleute hatten zwei Kinder, L und B A. Der am 0.0.1967 geborene B A ist aufgrund eines cerebralen Geb...mehr

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ZErb 04/2022, Nachfolgegest... / aa) Ist ein Ergänzungspfleger erforderlich?

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters ist für den Minderjährigen nie lediglich rechtlich vorteilhaft, da er gem. §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB sowohl für die Alt- als auch die Neuverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet.[4] Bei der Übertragung von Anteilen einer GbR oder einer OHG ist daher immer die Beteilig...mehr

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ZErb 04/2022, Verzicht eine... / Leitsatz

1. Ein nach dem Erbfall vereinbarter Verzicht eines sozialhilferechtlichen Leistungsempfängers auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Form eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB ist nicht sittenwidrig. 2. Auf einen solchen Vertrag sind die Grundsätze des BGH zur Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen gem. § 2346 Abs. 2 BGB übertragbar. OLG Hamm, Urt. v....mehr

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ZErb 03/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XY und dem Finanzamt V (Deutschland) über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf in Deutschland belegene Grundstücke. Rechtlicher Rahmen § 1 ("Steuerpflichtige Vorgänge") des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachun...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 2. ErbStG

Nicht alle Vermächtnisse lassen sich mit Ewigkeitsgarantie uneingeschränkt einsetzen. Auch bewährte Institute können durch die Rechtsprechung einmal Einschränkungen erfahren: Dies gilt in Teilbereichen auch für das sog. Zweckvermächtnis (nach § 2156 BGB), das oft bei gemeinsamen Testamenten u.a. zur wiederholten Nutzung von Freibeträgen gewählt wird. Dabei wird zum Todeszeit...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Der BGH stärkt in seiner Entscheidung erneut die Stellung des Pflichtteilsberechtigten. Die Kosten für die Grabpflege könne zwar immer dann, wenn eine entsprechende letztwillige Anordnung im Sinne einer Auflage (§ 1940 BGB) durch den Erblasser getroffen wurde, als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) qualifiziert werden. Sie sind jedoch bei der Berechnung des Pflichtt...mehr

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ZErb 03/2022, Wertermittlun... / 2 Anmerkung

Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB betreffend eines im Nachlass befindlichen Grundstücks kann in Hessen durch Vorlage einer durch Ortsgerichte vorgenommenen Schätzung erfüllt werden. Gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte der nicht Erbe ist, vom Erben verlangen, dass dieser ihm über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt. Neben...mehr

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ZErb 03/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Beck'sches Prozessformularbuch, Handbuch, 15. Auflage 2022, Mit Fre...mehr

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ZErb 03/2022, Zur Auslegung... / Leitsatz

1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung der Erbschaftsteuer nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers weder dieser noch der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 162 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird, § 13a Abs. 6 ErbStG. Rz. 163 [Autor/Stand] § 13a Abs. 6 ErbStG entspricht bis auf notwendige Änderungen bei einzelnen Verwe...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf seinen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend.[80] Die Erblasserin hatte in ihrem eigenhändigen Testament u.a. verfügt: "Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes." Die Beklagte, die von der Erblasserin als Test...mehr

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Ländererlasse zur Anwendung... / III. Fazit

Die vorgestellten Änderungen durch das JStG 2020 führen bei Erwerben, für die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist bzw. entsteht, hauptsächlich zu einer höheren Erbschaft-/Schenkungsteuer. Soweit ersichtlich, sind die Verschärfungen nicht durch einfache/effektive Gestaltungen zu vermeiden. Service: BFH v. 12.7.2017 – II R 45/15, ErbStB 2017, 298; Halaczinsky, Änderungen...mehr

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Ländererlasse zur Anwendung... / a) Allgemeines Schuldenabzugsverbot

Schulden und Lasten, die mit den steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig (allgemein R E 10.10 ErbStR 2019 und H E 10.10 ErbStH 2019; Stenert, ErbR 2021, 305). Wird z.B. ein Familienheim nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vererbt, können die mit übergehenden Schulden und Lasten nicht als N...mehr

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ZErb 02/2022, Wertermittlun... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Der am XX.XX.2021 verstorbene vormalige Kläger ist der Bruder des Beklagten; beide sind aus der Ehe ihres am XX.XX.1986 verstorbenen Vaters und ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter hervorgegangen. Der vormalige Kläger ist von seiner Ehefrau, A, als Alleinerbin beerbt worden. Die Elte...mehr