Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.7.1 Erwerbe (Zeilen 32 bis 36)

Die Zeilen 32 bis 36 enthalten die sonstigen Erwerber, also Vermächtnisnehmer (auch Vorausvermächtnisnehmer); Begünstigte aus einem Vertrag zugunsten Dritter; Pflichtteilsberechtigte; sonstige anspruchs- oder abtretungsberechtigte Personen. In Zeile 33 ist der Erwerb durch Vermächtnis einzutragen. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand zugewendet wurde....mehr

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zerb 7/2018, Konkludente Sc... / Aus den Gründen

Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Ihr Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der sie als Miterbin am Nachlass nach ihrer Mutter zur Hälfte ausweist, ist begründet; denn sie ist nach ihrer Mutter testamentarische Miterbin zur Hälfte geworden. 1) Dies ergibt die Auslegu...mehr

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zerb 7/2018, Nachweis der P... / Aus den Gründen

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Sache Erfolg, da der Unrichtigkeitsnachweis geführt ist. 1. Die von der Beteiligten zu 1 beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) durch Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) des Nacherbenvermerks zugunsten des Beteiligten zu 2 setzt grundsätzlich eine Bewilligung des ...mehr

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zerb 7/2018, Konkludente Sc... / Sachverhalt

Die Erblasserin errichtete am 7. August 1989 ein handschriftliches Testament, das von ihr und ihrem am 19. Februar 1996 vorverstorbenen Ehemann unterzeichnet ist. Dieses lautet auszugsweise wie folgt (Akten über Verfügungen von Todes wegen des Amtsgerichts Neukölln 61 IV 308/99, im Folgenden: Beiakte – BA-, Bl. 3): Zitat ”Testament Im Fall des Ablebens eines Ehepartners geht un...mehr

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zerb 7/2018, Nachweis der P... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch aufgrund Erbeinsetzung als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Erbschaft lag ein in notariell beglaubigter Kopie vorliegendes, öffentliches Testament vom 7.7.1986 zugrunde, in der die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihr Vermögen auf die Dauer von 20 Jahren nicht veräußert wird. Die bei Eintragung vom Grundbuchamt erholte Ko...mehr

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zerb 7/2018, (Teil)unentgel... / Sachverhalt

Die Klägerinnen begehren als Nacherbinnen Grundbuchberichtigung und Herausgabe eines Grundstücks. Die Klägerinnen sind die Urenkelinnen der am 8. Juni 1949 verstorbenen Margarete S. Diese ist von ihren Enkeln Isabella G. und Georg G., dem Vater der Klägerinnen, je zur Hälfte beerbt worden aufgrund Testaments vom 2. Juli 1946 (K 1). Nach diesem Testament sollte jeder der beide...mehr

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zerb 6/2018, Ernennung eine... / Sachverhalt

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann die gemeinschaftlichen Testamente vom 15.1.1982 und vom 12.7.1989 errichtet. In dem zweiten Testament erklärten die Eheleute, frühere Verfügungen zu widerrufen, und setzten sich wechselseitig zu Alleinerben ein; als Schlusserben benannten sie den Beteiligten zu 3, ihren Sohn. Weiter verfügten sie, dass der jeweils überl...mehr

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zerb 6/2018, Belastung des ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 5 ist Eigentümerin von Grundbesitz an zwei Grundstücken, an denen jeweils ein Erbbaurecht bestellt ist. In den beiden Erbbaugrundbüchern sind die Beteiligten zu 2, 3 und 4 in Erbengemeinschaft als Erbbauberechtigte eingetragen. In Ziff. III. § 11 des Erbbaurechtsvertrages vom 9.4.1958 ist bestimmt und in den jeweiligen Erbbaugrundbüchern eingetragen, dass z...mehr

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zerb 6/2018, Die Hinzuziehu... / I. Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB

Zur Berechnung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2303, 2325 ff BGB ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Mitwirkung des Erben angewiesen. Hierzu gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten mehrere nebeneinanderstehende, sich nicht bedingende Ansprüche gegenüber dem Erben. Entsprechend § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsbe...mehr

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zerb 5/2018, Erbrechtliche ... / 3. Ausgewählte Fragen mit Beispielen

Zur Verdeutlichung werden folgend einige Beispiele analysiert, die sowohl auf sachrechtliche, als auch auf Aspekte der Zulässigkeit und der materiellen Wirksamkeit eingehen. Praxis-Beispiel Beispiel 4 Ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Palma de Mallorca hat nicht vor, diesen Aufenthalt noch einmal zu ändern. In einem bereits seit langer Zeit verfassten Testament hat e...mehr

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zerb 4/2018, Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Verbrauch der auf den Pflichtteil gezahlten Abschlagszahlung

Leitsatz Führt die Antragstellerin die Bedürftigkeit durch Ausgabe der ihr auf ihre Pflichtteilsforderung gezahlte Abschlagszahlung, die weit hinter ihren Erwartungen zurückblieb, selbst herbei, so besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. LG Wuppertal, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 2 O 193/16 Aus den Gründen Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufen...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Mutter gemäß § 2016; § 2303 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen. Den gemäß § 2311 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legenden Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls hat das Landgericht zutreffend mit 69.220,38 EUR an...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Leitsatz

Die Kosten der laufenden Grabpflege und die Anwaltsgebühren des Erben zur Pflichtteilsregulierung sind nicht als Erbfallschulden zu qualifizieren und daher nicht vom Nachlass abzuziehen. Der Pflichtteil kann durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht dergestalt einschränken, dass er eine Aufrechnungslage zu schaffen versucht, die nach materiellem Recht nicht ...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Sachverhalt

Der Kläger ist – neben einem weiteren Bruder – der Sohn der am 4.9.2011 verstorbenen Erblasserin B; die Beklagten sind aufgrund der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung der Erblasserin vom 14.3.2008 deren Erben. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend. Nachdem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Wertermitt...mehr

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zerb 4/2018, Aktivlegitimat... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin ist für alle geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt. 1. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches besteht eine Verfügungsbeschränkung nach § 2212 BGB nicht mehr. Ob die Rückvergütungsansprüche hinsichtlich der vom Beklagten vereinnahmten Rechtsanwaltsgebühren und der Testamentsvollstreckervergütung gem. § 8...mehr

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zerb 4/2018, Aktivlegitimat... / Sachverhalt

Die Klägerin macht als Alleinerbin Ansprüche gegen den Beklagten als ehemaligen Testamentsvollstrecker über den Nachlass ihres Vaters, des Erblassers, geltend. Gemäß Testament des Erblassers vom 2.4.2014 – aufgenommen durch den Notar … in Freiburg im Breisgau – war der Beklagte als Testamentsvollstrecker über desen Nachlass vorgesehen. Im Testament heisst es: Zitat "§ 4 Testame...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / V. Fazit und Ausblick

Knapp acht Jahre nach der Reform der Pflichtteilsentziehungsgründe fördert eine erste Auswertung der seither ergangenen Rechtsprechung ein zwiespältiges Ergebnis zu Tage. So ist man mancherorts geneigt, den bekannten Pfaden der alten Rechtsprechung unbeirrt weiter zu folgen, ohne die Reform inhaltlich genau zur Kenntnis zu nehmen. Hier kann sicherlich die obergerichtliche Re...mehr

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zerb 3/2018, Pflichtteilsen... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheines zu Recht abgelehnt. 1. Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist gemäß §§ 58 ff, 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Über sie hat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem das Amtsgericht ihr nicht gemäß § 68...mehr

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zerb 3/2018, Pflichtteilsen... / Leitsatz

Die Regelung des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BGB, welche den Erblasser berechtigt, einem Abkömmling, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, den Pflichtteil zu entziehen, ist nicht analogiefähig. Der Erblasser ist daher nicht berechtigt, einem Abkömmling, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu ei...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / II.  Der Katalog der Entziehungsgründe

Beim Katalog der Entziehungsgründe des § 2333 Abs. 1 BGB handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine nicht analogiefähige,[5] kasuistische Aufzählung der Entziehungsgründe (numerus clausus der Entziehungsgründe). Der Katalog ist auch keiner Gesamtanalogie zugänglich.[6] Daher kann namentlich wegen einer Entfremdung oder einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Er...mehr

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zerb 3/2018, Pflichtteilsen... / Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach ihrer am 16.7.2014 in ... verstorbenen Mutter H. E. R., geb. R., ausweist. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet. Sie hinterließ drei Kinder, darunter die Antragstellerin und den Beteiligten zu 2), ein weiterer Bruder ist nach Angaben der Antragstellerin bereits im Jahr...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 1. Neuerungen durch die Reform von 2010

Bis zur Reform von 2010 war der heutige Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zwei Kataloggründe aufgeteilt gewesen. Seither sind in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB die bisherigen Nr. 2 u. 3 aF zusammengefasst und zugleich geringfügig modifiziert worden. Damit ihm der Pflichtteil entzogen werden kann, muss sich der Pflichtteilsberechtigte jetzt eines Verbrechens (§ 12 Abs...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / I. Einleitung

Die Pflichtteilsentziehung stellt in der Praxis die wichtigste Form des Verlustes des Pflichtteils dar. Die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person den Pflichtteil zu entziehen, wird dem Erblasser vom Gesetz aber nur in eng begrenzten Konstellationen gewährt. Nur wenn einer der in § 2333 Abs. 1 BGB genannten Entziehungsgründe vorliegt und der Erblasser in seiner l...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 2. LG Mosbach

Soweit ersichtlich hatte sich das LG Mosbach als erstes Gericht mit dem neu gefassten Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB befassen müssen.[13] Ein Vater hatte seinem Sohn den Pflichtteil mit der Begründung entzogen, der Sohn habe sowohl seine Eltern als auch die Tochter des Erblassers wiederholt unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses bestohlen (Gel...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 7

Auf einen Blick Der Beitrag hat die seit der Erbrechtsreform 2010 zum reformierten Pflichtteilsentziehungsrecht ergangenen Entscheidungen ausgewertet. Ausgangspunkt waren die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG zur Abwägung zwischen Testierfreiheit und Pflichtteil. Dabei hat sich gezeigt, dass bislang nicht alle Änderungen von den Eingangsgerichten zutreffend umgesetz...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 2. OLG Frankfurt

Mit einem der sehr seltenen Fälle des Pflichtteilsentzugs nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB hatte sich Ende des Jahres 2013 das OLG Frankfurt zu befassen.[26] Der verstorbene Erblasser hatte seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt und verfügt, dass seine Kinder enterbt würden und ihnen zugleich den Pflichtteil entzogen. Zur Begründung wurde im Testament ausgeführt, dass ...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 4. LG Hagen

Grundsätzlich anders betrachtet man die Anforderungen an den Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach der Erbrechtsreform beim LG Hagen.[17] Ein Erblasser hatte seinen Sohn wegen Rauschgiftsucht und erheblicher Straftaten enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen. In seinem Testament gab der Erblasser an, sein Sohn sei vor drei Jahren wegen einer an ihm begangenen sc...mehr

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zerb 3/2018, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge

Riedel (Hrsg) zerb verlag, 2. Auflage 2018, 1.036 Seiten, gebunden, 119 EUR ISBN 978-95661-041-7 Mit der 2. Auflage wird das Praxishandbuch Unternehmensnachfolge auf den neuesten Stand gebracht. Insbesondere werden auch die neuen erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge die Neuauflage erforderlich gemacht haben. Es ...mehr

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zerb 3/2018, Verwirkung des... / Sachverhalt

Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Tod der Frau …, die am 19.10.2013 verstarb (Erblasserin). Die Klägerinnen sind die Enkelinnen der Erblasserin. Die Beklagte ist eine Tochter der Erblasserin und zugleich die Tante der Klägerinnen. Durch notarielles Testament des Notars …, vom 19.10.2012 (...) und Erbvertrag des Notars … vom 2.4.1980 (...) setzte die Erblasserin die B...mehr

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zerb 2/2018, Pflichtteilsau... / 1. Der Fall Michel Colombier – Cour de cassation, Nr. 16-13151

Michel Colombier war ein berühmter französischer Filmkomponist, der im Jahr 2004 an einer Krebserkrankung in Kalifornien, wohin er im Jahr 1975 übergesiedelt war, verstorben ist. Michel Colombier hatte aus drei Ehen insgesamt sechs Kinder hervorgebracht, darunter die drei ersten aus der ersten Ehe mit französischer Staatsbürgerschaft. Später, am 14.2.1999, verfügte Michel Col...mehr

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zerb 2/2018, Hemmung der Ve... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen ihren Bruder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die behauptete Schenkung von Unternehmensanteilen sowie eines Kapitalkontos durch die Mutter geltend. Die Parteien sind die einzigen Kinder der am 20.4.2004 verstorbenen Erblasserin D.F. und ihres am 11.6.1996 vorverstorbenen Ehemanns Dr. K.F. Beide widerriefen in notariellen Urkunden d...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.5 Pflichtteil des Ehegatten

Ist ein Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, weder Erbe geworden[2] noch mit einem Vermächtnis bedacht, kann er gem. § 1371 Abs. 2 BGB nur den "kleinen Pflichtteil" verlangen. Die Quote errechnet sich durch Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils (§ 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), denn § 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Regelung des § ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.4 Haftungsbeschränkungen

Der Unterhaltsanspruch des Berechtigten wird durch § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auf den kleinen, fiktiven Pflichtteil nach § 1931 BGB beschränkt. Dieser ist unabhängig vom Güterstand zu bestimmen (§ 1586b Abs. 2 BGB). Der Wert des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und der Höhe der fiktiven Pflichtteilsquote des geschiedenen Ehegatt...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.2 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruchsteller muss bedürftig i. S. d. Unterhaltsrechts (§ 1569 Satz 1 BGB) sein, denn sonst besteht schon tatbestandsmäßig kein Unterhaltsanspruch, der sich gegen den Nachlass richten könnte. Somit sind der Bedarf gem. § 1578 BGB und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gem. § 1577 BGB zu berücksichtigen. Danach bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensv...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.4 Erbverzicht und Unterhalt

Zwar werden in Scheidungsvereinbarungen regelmäßig Regelungen zum Unterhalt aufgenommen. Überraschenderweise werden dabei die erbrechtlichen Probleme völlig übersehen. Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten gem. §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB mit dem Tod des zum Unterhalt Verpflichteten. Eine Ausnahme dazu findet sich in § 1586b Abs. 1 BGB. Gemäß § 1586b Abs. 1 BGB geht...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 7.2 Auswirkung der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf das Erbrecht?

Ausgehend von den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu den Grenzen der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen und der hierfür entwickelten Inhaltskontrolle wird zunehmend diskutiert, inwieweit auch Erb-, und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.[60] Konkrete Berührungspunkte zu...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.3 Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Durch einen Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er stellt keinen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB dar. Ein solcher Erbverzicht v...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.3 Konsequenzen für die Praxis

Im laufenden Ehescheidungsverfahren sollten sich die Ehegatten nicht auf die Rechtsfolgen des § 1933 BGB verlassen: Ein scheidungswilliger Ehegatte sollte vorsorglich immer einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Ein scheidungsunwilliger Ehegatte sollte durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht seines die Scheidung betreibenden Partners verhindern und ihm ggf. (...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.4.2 Ausschluss der Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Grundsätzlich sind beide Ehegatten, die in Gütergemeinschaft miteinander leben, an Vereinbarungen, die sie im Ehevertrag getroffenen haben, gebunden. Grundsätzlich kann keiner der beiden Ehegatten solche Vereinbarungen einseitig rückgängig machen. Eine Ausnahme ist in § 1509 BGB geregelt. Danach kann der in Gütergemeinschaft mit seinem Ehegatten lebende Erblasser die vereinba...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.1.3 Wahlrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), hat der überlebende Ehegatte folgende Wahlmöglichkeit: Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ bzw. neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ½ des Nachlasses. Zur Berücksichtigung eines während der Ehe erzielten Zugew...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.5 Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung tritt nicht von Gesetzes wegen ein. Sie ist vom Erben durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen. Besteht noch kein Titel, ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO als Einwendung im Ausgangsrechtsstreit zu erheben. Die betragsmäßige Festlegung des Haftungsumfan...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 4.2.4.1 Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik

Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (im Gesetz früher als "nichteheliches Kind" bezeichnet) ist erst seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1.7.1970 Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne. In Erbfällen nach diesem Termin war es zwar gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinem Vater, wurde aber neben miterbenden ehelichen Kindern und dem Ehegatten auf ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.5 Erbverzicht und Zugewinnausgleich

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, der dem überlebenden Ehegatten immer dann zusteht, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, wird weder von einem Erbverzicht noch von einem Pflichtteilsverzicht erfasst. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn die Scheidungsvereinbarung zusätzlich eine Gütertrennungsvereinbarung enthält oder ausdrückli...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 5. Abzugsposten nach § 10 Abs. 5 Nr.1 ErbStG bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Überlebenden

Fraglich ist, ob unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erfolgen kann, zumal dann der wesentliche Schutzzweck der Klausel mit dessen Tod weggefallen ist. Neben der Frage der Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrages stellt sich dann auch die Frage, ob die nachträgliche Geltend...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 3. Bedingte Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann sein Ziel jedoch auf andere Weise erreichen: Er setzt jedes Kind mit zwei Erbteilen ohne Wenn und Aber, also unbedingt, ein. Die Höhe der Erbteile kann er beliebig wählen. Aber da er seine Kinder insgesamt in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile bedenken möchte, wird er jeden der Erbteile zweckmäßigerweise nach den Pflichtteilen bestimmen. Für jeden der vier E...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 1. Einführung

In immer neuen Varianten schreibt das Leben die Geschichte eines Erblassers, der seine beiden Kinder gleichmäßig bedenken möchte. Aus je eigenen Gründen möchte er aber auch, dass sie das Erbe nicht verwalten, jedenfalls nicht sofort, sondern dass das ein Testamentsvollstrecker erledigt. Er weiß, dass eines seiner Kinder sich fragen wird, ob der Testamentsvollstrecker postume...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 2. Die cautela Socini

Unter der Herrschaft des gemeinen Rechts konnte ein Elternteil seinem Kind einen Erbteil zuwenden, der den Pflichteil überstieg, aber mit Beschränkungen oder Belastungen versehen war, und hinzufügen, wenn das Kind diesen Erbteil nicht annehme, solle es nur den Pflichtteil bekommen.[5] Diese Erbeinsetzung ist mit dem Namen des italienischen Juristen Marianus Socinus des Jünge...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 7. Jastrow´sche Klausel

Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die sogenannte Jastrow‘sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" tr...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 2. Inkrafttreten der Pflichtteilsklausel

Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel und das In-Kraft-Treten der auflösenden Bedingung muss sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung erfüllt werden.[7] Nach hM ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein bewusster Verstoß des Pflichtteilsberechtigten gegen den Willen der Erblasser erforderlich.[8] Dies ist der Fall, wenn der Pflicht...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 3. Die zeitliche Befristung der "Auslösung" der Pflichtteilsklausel

Weiterhin bleibt zu überlegen, ob die Enterbung im Schlusserbfall auch dann gelten soll, wenn der Schlusserbfall innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eintritt und der Pflichtteils- berechtigte den Pflichtteil dann quasi nach dem Tod des überlebenden Ehegatten noch verlangen könnte und der Schutzzweck der Pflichtteilsklausel sich an sich erledigt hat – denn nach § 2075...mehr