Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen (Gläubiger)

a) Allgemeines Rz. 86 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers und sei...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Pfändung als aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht

Rz. 78 Die Rechtsprechung hat die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs erweitert. Zunächst hielt die Rechtsprechung eine bedingte Pfändung für den Fall, dass die vorgenannten Voraussetzungen erst künftig eintreten, für unzulässig. Bereits im Jahr 1993 hat der BGH[62] dieser Ansicht widersprochen und hielt eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs bereits vor einer Anerkennun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 19 Einer jeden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch nicht erloschen ist. So kann der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßigen Pflichtteils...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ("Passiva")

Rz. 109 Nachdem der Bestand des Nachlasses und der Wert der Aktiva festgestellt sind, sind hiervon die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) in Abzug zu bringen.[86] Bei den Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwei grundsätzliche Kategorien: zum einen die Erblasserschulden und zum anderen die Erbfallschulden. aa) Erblasserschulden Rz. 110 Zu den Erblasserschulden zählen ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / III. Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB

1. Rechtslage bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 Rz. 118 Wurde der Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt und stand ihm eine "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit nicht zu, konnte er durch den Erblasser mittels einer geringfügigen testamentarischen Einsetzung (unterhalb seines Pflichtteils) "quasi" enterbt werden. Denn § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. griff nur, wenn der Berechtigte meh...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / VI. Pflichtteilsergänzungsanspruch

1. Allgemeines Rz. 141 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[122] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich für die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen schaffen und so verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / IV. Ausgleichungspflichtteilsanspruch nach §§ 2050, 2316 BGB

1. Allgemeines Rz. 123 Es ist fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten zahlreiche Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vornimmt. Auch unter Gesichtspunkten der Schenkung- und Erbschaftsteuerersparnis hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) Bedeutung. Die Adressaten dieser Zuwendungen können sein: die...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Muster: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall

Rz. 2 Muster 17.1: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall Muster 17.1: Beratungsschreiben an den Erben in einer Pflichtteilssache nach eingetretenem Erbfall An _________________________ Pflichtteilsanspruch Ihrer Stieftochter _________________________ Sehr geehrter Herr _________________________, wir nehmen Bezug auf unsere Besprechu...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Stundung

Rz. 276 Sind mehrere selbstständig pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden, so ist bei der Entscheidung über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten, dass bis zur Teilung des Nachlasses bei beschränkter Erbenhaftung keiner der Erben den Pflichtteilsanspruch aus dem Privatvermögen erfüllen muss und sich die Vollstreckung nur gegen den ungeteilten Nachlass richten k...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 96 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt: zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und zum anderen von dem Wert und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Es ist somit die Pflichtteilsquote zu bestimmen und dann der Pflichttei...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / a) Einseitige Schiedsanordnung für Pflichtteilsansprüche

Rz. 15 Nach h.M. sind auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit durch testamentarische Anordnung gem. § 1066 ZPO entzogen, sofern nicht der Pflichtteilsberechtigte sich dem Schiedsgericht unterwirft (so auch der BGH).[23] Da der Erblasser den Pflichtteil außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten nicht entziehen oder beschränken könne, könne eine Streitigkeit über B...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 2. Muster: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 269 Muster 15.25: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen Muster 15.25: Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen Zwischen Frau _________________________ einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: I. Am ________________________...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 75 Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Rz. 76 Jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs fällt unter den Begriff des Anerkenntnisses. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Anerkennung dem Grun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Bestand des Nachlasses

Rz. 102 Bei der Feststellung des Nachlassbestands sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherung, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist. Nicht mit zu bewerten sind auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ein gegenständlich bezogener Pflichtteilsverzicht nach...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 180 Die Pflichtteilslasten haben gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl gegen einen Einzelnen als auch gegen alle Miterben gemeinsam vorgehen. Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner gem. §§ 2058 ff. BGB. Im Übrigen ist bezüglich der Haftung der Erben zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch vor oder nach ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / i) Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 56 Unterliegt der Pflichtberechtigte dem Irrtum, er müsse eine beschwerte Erbschaft annehmen, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verlieren würde, so stellt dies einen beachtlichen Rechtsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB dar.[47] Die Annahme der Erbschaft kann dann angefochten werden.mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungsklage

Rz. 256 Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Zahlungsklage geltend machen. Er kann aber auch zuvor Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Feststellung einer (Mit-)Erbenstellung und nur hilfsweise auf den Pfli...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflichtteilslast zwischen Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 191 Wurde testamentarisch nichts anderes angeordnet, wird die Pflichtteilslast nach §§ 2318–2323 BGB auf den Erben, den Vermächtnisnehmer und denjenigen, der durch eine Auflage begünstigt ist, anteilsmäßig verteilt. Die Vorschriften der §§ 2318–2324 BGB regeln aber, mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB, nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der al...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / II. Zuständigkeit

Rz. 247 Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Zudem besteht die Möglichkeit, am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) Klage zu erheben. Die Erhebung der Klage am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft bietet sich insbesondere in solchen Fällen an, in denen es mehrere Beklagte (Miterben) gibt. Zuständig gem....mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 10. Zug-um-Zug-Verurteilung bei Pflichtteilsansprüchen des Beschenkten

a) Grundsatz Rz. 74 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so k...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

A. Anwaltliches Mandat im Pflichtteilsrecht I. Pflichtteilsrecht in der anwaltlichen Praxis 1. Beratung des Mandanten in Pflichtteilsangelegenheiten Rz. 1 Der Beratungsbedarf in Pflichtteilsangelegenheiten liegt nach Eintritt des Erbfalls in der Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. Vor dem Eintritt des Erbfalls geht es dem Mandanten in der Regel um die Vermeidu...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XX. Drohende Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 536 Zieht sich ein Erbenfeststellungsverfahren lange Zeit hin, so könnte sich bei einem möglicherweise unwirksamen enterbenden Testament die Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen stellen. Die Verjährungsfrist kann hier u.U. schon vor Rechtskraft des ergehenden Urteils beginnen, nämlich ab einem eindeutigen Ergebnis einer Beweisaufnahme.[651]mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 74 Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht einzugreifen. Der...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 4. Muster: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB

Rz. 277 Muster 17.25: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB Muster 17.25: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Antragsteller: _________________________ (Erbe) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ Antragsgegner: _________________________ (Pflichtteilsberechtigter) Prozessbevollmäch...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / cc) Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, nämlich erstens von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zweitens vom Wert des Nachlasses und drittens vom Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Rz. 92 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. zur Pflichtteilsquote eines Partners ein...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / cc) Muster: Nachlassverzeichnis

Rz. 117 Muster 17.12: Nachlassverzeichnis Muster 17.12: Nachlassverzeichnis Nachlassverzeichnis Erblasser/in _________________________, verstorben am _________________________ Stand: _________________________ Aktiva 1. Geldvermögenmehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 86 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers und seine Ehefrau und...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 98 Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, mitgezählt. Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Rechtslage bei Erbfällen ab dem 1.1.2010

Rz. 120 Die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB a.F. hat sich auch auf § 2305 BGB ausgewirkt. Nach § 2305 BGB (n.F.) gilt seither, dass bei der Berechnung des Wertes Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht bleiben. Das bedeutet, dass derjenige, der den Erbteil nicht ausschlägt, obwohl er mit einem Erbteil unterhalb seiner Pflichtteilsquo...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / IX. Fälligkeit und Verzug

Rz. 206 Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 BGB, und wird fällig mit Verlangen der Leistung, § 271 Abs. 1 BGB. Während der ersten drei Monate nach dem Erbfall kann der Erbe die Erfüllung verweigern, § 2014 Abs. 1 BGB. Verzug tritt mit Mahnung ein, wobei auch außergerichtlich im Sinne einer Stufenklage mit Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlung...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Pflichtteilslast zwischen den Miterben

Rz. 186 Die Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greifen jedoch die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB ein. Rz. 187 Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslas...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Schenkungsbegriff des § 2325 BGB

a) Allgemeines Rz. 146 Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB deckt sich mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Danach sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung maßgebend: zum einen die objektive Bereicherung des Dritten und zum andern das Einigsein zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Rz. 147 Entscheidend...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / VIII. Schuldner des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB und § 2329 BGB

1. Allgemeines Rz. 194 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs ist. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, dass derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzung...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 6. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

a) Grundsätzliches Rz. 174 Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorha...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / V. Anrechnungspflichtteilsanspruch nach § 2315 BGB

1. Allgemeines Rz. 134 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[112] Im Unterschied zur A...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / II. Stiftungen vermeiden keine Pflichtteilsansprüche

Rz. 14 Um eine auch aktuell immer wieder (hoffend?) gestellte Frage vorweg zu beantworten: Durch eine Stiftung lassen sich Pflichtteilsansprüche nicht vermeiden (siehe auch Rdn 196 ff.). Die völlig h.M. bejaht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Erben auch bei Stiftungsgestaltungen.[28] Das gilt auch angesichts einer etwas missverständlichen Entsc...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Verjährung bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 65 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilser...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / III. Klagearten

1. Klage auf Auskunft und Wertermittlung a) Allgemeines Rz. 249 Ist die Gefahr einer Verjährung nicht gegeben, kann der Berechtigte auch zunächst nur Auskunfts- und Wertermittlungsklage erheben. Muss nach Abschluss derselben Zahlungsklage erhoben werden, entstehen lediglich die eingangs bereits erwähnten höheren Prozesskosten. Ein Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht dur...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Klage auf Pflichtteilszahlung

a) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungsklage Rz. 256 Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Zahlungsklage geltend machen. Er kann aber auch zuvor Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Feststell...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Klage auf Auskunft und Wertermittlung

a) Allgemeines Rz. 249 Ist die Gefahr einer Verjährung nicht gegeben, kann der Berechtigte auch zunächst nur Auskunfts- und Wertermittlungsklage erheben. Muss nach Abschluss derselben Zahlungsklage erhoben werden, entstehen lediglich die eingangs bereits erwähnten höheren Prozesskosten. Ein Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung erzwungen werd...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Beteiligte des Ausgleichungspflichtteils

Rz. 126 Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mit berücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB geltend gemacht...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflichtteilsberechnung für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 175 Fall Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und seine beiden Kinder K1 und K2. E setzt seine Ehefrau F zur Alleinerbin ein. Im Jahr 1988 hatte E seinem Freund D 10.000 EUR geschenkt. E stirbt 1996. K1 und K2 machen ihren Pflichtteil und ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Der Nachlass hat einen Wert von 20.000 EUR. Lösung [190] K1 und K2 erhalten jeweils eine...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 134 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[112] Im Unterschied zur Ausgleichung er...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / I. Einleitung

Rz. 84 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugrunde, dass den Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Sorgfaltspflich...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Pflichtteilsrecht entfernter Abkömmlinge und der Eltern nach § 2309 BGB

Rz. 92 Entfernte Abkömmlinge (Enkel) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Voraussetzung ist zum einen, dass entferntere Abkömmlinge nicht durch nähere Abkömmlinge und die Eltern nicht durch Abkömmlinge des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und dass s...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / f) Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB

Rz. 179 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat neben der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB. Die Einrede des § 2328 BGB steht dem pflichtteilsberechtigten Erben aber nur gegenüber dem Ergänzungsanspruch, nicht auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch zu. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann danach die Einrede i...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Anwendbarkeit

Rz. 125 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall, wenn es zu einer gesetzlichen Erbfolge kommen würde, gesetzliche Erben geworden wären. Für die Berechnung des Pflichtteils nach den Ausgleichungsvorschriften kommt es nur auf den hypothetischen gesetzlichen Erbteil an.mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Ausgleichungspflichtige Vorempfänge

Rz. 127 In § 2050 BGB nennt das Gesetz vier Arten von Vorempfängen, die eine Ausgleichungspflicht begründen können, wenn es sich um lebzeitige Zuwendungen des Erblassers handelt. Hierunter fallen im Einzelnen die Ausstattung, die Zuschüsse zu Einkünften, Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und alle anderen Zuwendungen, bei denen der Erblasser ausdrücklich eine Aus...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Anwendbarkeit des § 2315 BGB

Rz. 135 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen. Sie kann aber auch vorher für eine oder mehrere später folgende Zuwendungen erfolgen und auch von einer B...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Pflichtteilsberechtigung des eingetragenen Lebenspartners

Rz. 95 Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nach § 10 Abs. 6 LPartG pflichtteilsberechtigt, wenn die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG)[67] und der überlebende Partner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG bestimmt dabei, dass hinsichtlich des Pflichtteil...mehr