Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Einstimmiger Beschluss

Rz. 318 Das Ausschlussrecht bedarf nach § 726 S. 1 BGB eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten Gesellschafter (vgl. § 714 BGB, Einstimmigkeit – vorbehaltlich einer zulässigen Mehrheitsklausel) ohne den Auszuschließenden, dem nach allgemeinen Grundsätzen kein Stimmrecht zusteht.[578]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Legaldefinitionen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft

1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Ersatz von Verlusten

Rz. 223 Ein Ersatz von Verlusten setzt voraus, dass der Gesellschafter diese "unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung" – d.h. in einem objektiv erkennbaren engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft – erlitten hat (tätigkeits- oder geschäftstypischer Schaden).[444]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Schriftliches Anerkenntnis des ausgeschiedenen Gesellschafters

Rz. 341 Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nach § 728b Abs. 2 BGB nicht, soweit der (ausgeschiedene) Gesellschafter den Anspruch (im Interesse der Rechtsicherheit) schriftlich anerkannt hat.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Weitere Auflösungsgründe

Rz. 349 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 729 Abs. 4 BGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden, "die zur Auflösung und anschließenden Liquidation führen".[621]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Gesellschafterliste einer GmbH

Rz. 45 Die Gesellschafterliste genießt nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 GmbHG öffentlichen Glauben. Vor diesem Hintergrund ist nach § 40 GmbHG künftig – wie beim Grundbuch – die Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste nur möglich, nachdem die Gesellschaft im Gesellschaftsregister registriert worden ist. a) Neuaufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste Rz. 46 Gemäß § 40 ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Ausschlussverbot

Rz. 363 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht des § 731 Abs. 1 BGB ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist nach § 731 Abs. 2 BGB – entsprechend § 725 Abs. 6 BGB (bei der Austrittskündigung) – unwirksam.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Anspruch auf Vorschuss

Rz. 224 Für die (objektiv) erforderlichen Aufwendungen – nicht jedoch für Verluste – hat die Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 716 Abs. 2 BGB in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 669 BGB auf dessen Verlangen auch Vorschuss zu leisten.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Freie Sitzwahl

Rz. 29 Der Gesetzgeber hat für ein Sitzwahlrecht für die Personengesellschaften aus mehrerlei Gründen ein praktisches Bedürfnis gesehen:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 11. Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB)

Rz. 198 Die Neuregelung des § 715a BGB – die die bislang gesetzlich nicht geregelte, aber (gestützt auf eine Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB [398] alt) allgemeine Notgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters normiert – hat folgenden Wortlaut: Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 [Hinweis: Hierbei handel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Drittanspruch

Rz. 211 Die Befugnis nach § 715b Abs. 1 S. 1 BGB – wonach jeder Gesellschafter einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt – erstreckt sich gemäß § 715b Abs. 1 S. 2 BGB...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Rz. 68 Die Neuregelung des § 707a BGB (Inhalt und den Wirkungen der Eintragung) hat folgenden Wortlaut: "(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist." (2) Mit der Eintragung ist die Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 15. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung (§ 718 BGB)

Rz. 238 Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung nach § 718 BGB hat – abweichend von § 721 Abs. 1 und 2 BGB alt – folgenden Regelungsgehalt (wohingegen § 718 BGB alt das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte): Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen“. Rz. 239 Die Auslegungsregel ("im Zweifel") – period...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Verpflichtender Namenszusatz

Rz. 72 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung zu führen.[131] Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleichtert (weil § 707a Abs. 2 BGB au...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 247 Zur Vertretung der Gesellschaft sind – so der gesetzliche Regelfall – nach § 720 Abs. 1 BGB bei der GbR (im Unterschied zur OHG – Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 124 Abs. 1 HGB) alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (nämlich Einzelvertretung bzw. eine Kombination von Einzel- un...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 736d BGB)

Rz. 418 Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführun...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Verbot eines Ausschlusses oder einer Beschränkung des Klagerechts

Rz. 215 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht in Bezug auf eine Gesellschafterklage ausschließt oder der Vorschrift des § 715b Abs. 1 BGB zuwider beschränkt, ist entsprechend der bisherigen Rechtslage[428] nach § 715b Abs. 2 BGB zum Schutz des Gesellschafters unwirksam: Die actio pro socio wird dadurch als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht ausge...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Zustimmungserfordernis

Rz. 142 Auch bei der GbR ist der Anteil des Gesellschafters als "Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten" zu verstehen.[274] Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf nach § 711 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber). Di...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Ausnahmen der Übertragbarkeit zugunsten bestimmter Vermögensrechte der Gesellschafter (Satz 2)

Rz. 152 Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Geschäftsführung

Rz. 182 Das MoPeG bringt eine strikte Trennung von Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB) und Vertretung (§ 720 BGB). Zitat "Geschäftsführung ist jede zur Förderung des Gesellschaftszwecks ausgeübte Tätigkeit, mit Ausnahme solcher Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen".[371] "Das Geschäftsführungsrecht gehört zu den unentziehbaren Rechten eines jeden Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Rz. 31 Die Neuregelung des § 707 BGB (Anmeldung zum Gesellschaftsregister[49] – Verfahren der Ersteintragung) – § 707 BGB alt regelte die Erhöhung des vereinbarten Beitrags – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss e...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen (Abs. 2) – Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 147 Grundsätzlich führt der Tod eines Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht ausnahmsweise die Auflösung der Gesellschaft vorsieht). Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden sol...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Grundbuchverfahren

Rz. 39 Nach der Aufhebung von § 899a BGB alt[65] – da Publizität jetzt nicht mehr nur partiell, sondern umfassend durch das Gesellschaftsregister gewährleistet wird[66] – bestimmt § 47a Abs. 2 GBO, dass Neueintragungen im Grundbuch zugunsten einer GbR nur vorgenommen werden sollen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für diesen Fall erfolgt die Eintragung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR

Rz. 86 Nach § 707b Nr. 2 BGB finden auf die registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR in Bezug aufmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen (§ 711 BGB)

Rz. 139 Die Neuregelung des § 711 BGB (Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen)[266] – § 711 BGB alt regelte das Widerspruchsrecht – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Rz. 12 Die Differenzierung zwischen den beiden Rechtsformvarianten – rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR – trägt dem Umstand Rechnung, dass die Praxis beide Spezialausprägungen der GbR kennt: Solche Zusammenschlüsse, Rechtsfähigkeit kommt nur der rechtsfähigen GbR i.S...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Pflichtangaben zur Gesellschaft

Rz. 53 Notwendige Angaben zur Gesellschaft sind nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB) der Name (Buchst. a), der Sitz (Buchst. b) und die Anschrift der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Buchst. c).mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Vereinbarung einer anderen Art der Abwicklung anstelle der Liquidation

Rz. 384 Die Gesellschafter können von vornherein im Gesellschaftsvertrag oder auch noch im Nachgang während der Liquidation (was dann als Änderung des Gesellschaftsvertrags zu qualifizieren ist) anstelle der Liquidation nach der Klarstellung in § 735 Abs. 2 S. 1 BGB – in Nachbildung von § 145 Abs. 1 und 2 HGB alt – "eine andere Art der Abwicklung" (d.h. eine andere Art der L...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Legaldefinition der GbR

Rz. 4 Bei wesentlicher Übernahme von § 705 BGB alt – wonach "durch den Gesellschaftsvertrag (…) sich die Gesellschafter (verpflichten) die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten" (Beitragspflicht) – normiert Abs. 1 eine Legaldefinition der GbR (bei der die Gesellschaft selbst ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Kündigungsvoraussetzungen

Rz. 357 Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft nach § 731 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit aus "wichtigem Grund" ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (mit auflösender Wirkung) kündigen (jederzeitige Auflösbarkeit einer Dauerrechtsbeziehung aus wichtigem Grund als allgemeines Prinzip),[627] wenn ihm (als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips)[628] die Fortsetzung der Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Zuständiges Register

Rz. 93 Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Legaldefinition des Statuswechsels) – als "Registermigration einer eingetragenen Personengesellschaft unter Wahrung ihrer Rechtsidentität in ein anderes Register"[171] – kann nach § 707...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Katalog der gesetzlichen Ausscheidensgründe

Rz. 277 Folgende in der Person des Gesellschafters liegende Gründe (Katalogtatbestände) führen nach § 723 Abs. 1 BGB – in Anlehnung an § 131 Abs. 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 130 Abs. 1 HGB) – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (und nicht wie früher – vgl. §§ 723, 725, 727 und § 728 Abs. 2 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB alt [Auflösungsgründe] ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Wahlrecht des Gesellschafter-Erben

Rz. 289 Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über (Erbfolge nach § 1922 BGB – was aufgrund § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB [Tod des Gesellschafters als Ausscheidensgrund] eine einfache oder qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag voraussetzt)[543] und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 HGB, um in d...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Konsequenzen

Rz. 33 Durch den Leitbildwandel kommt es regelungstechnisch zu einer konsequenten Ausgestaltung der GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Baukastenprinzip). Verweistechnik:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 733 BGB)

Rz. 368 Die Neuregelung des § 733 BGB über die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (wogegen § 733 BGB alt die Berichtigung der Gesellschaftsschulden und die Erstattung der Einlagen geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintrag...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Erleichterung der Eintragung der Auflösung

Rz. 372 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesellschaftsvertragliche Auflösungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters), kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 733 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 707 Abs. 4 S. 2 BGB (s. vorstehende Rdn 64) – ohn...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Änderungen im Gesellschaftsverhältnis (Anmeldung von Veränderungen)

Rz. 64 Nach § 707 Abs. 3 S. 1 BGB sind – entsprechend § 106 Abs. 6 HGB – im Interesse des Rechtsverkehrs an Aktualität des Gesellschaftsregisters bestimmte Änderungen im Gesellschaftsverhältnis, nämlichmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 303 Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB [557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangene...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Verzinsung des Herausgabeanspruchs und des Anspruchs auf ersatzfähige Aufwendungen und Verluste

Rz. 226 Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach § 716 Abs. 3 BGB herauszugeben hat, ist er gemäß § 716 Abs. 4 S. 1 BGB – in Zusammenfassung des auf § 713 BGB alt i.V.m. § 668 BGB und § 110 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neufassung des § 119 HGB) verteilten Normenbestandes – verpflichtet, es von dem Zeitpunkt der Verwendung an zu verzinsen. Du...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Außerordentliche Kündigung

Rz. 299 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart (Fall einer befristeten Gesellschaft), ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach der allgemeinen Regelung in § 725 Abs. 2 S. 1 BGB vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Rz. 300 Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 725 Abs. 2 S. 2 BGB insbesondere (...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Verbot des Eigenanteilerwerbs

Rz. 145 Die GbR kann nach § 711 Abs. 1 S. 2 BGB – in Bestätigung der h.A. im Personengesellschaftsrecht[281] und zur gesetzgeberischen Klarstellung[282] (aufgrund trotz der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Abkehr vom Gesamthandsprinzip[283] fortbestehender Strukturunterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen in Gestalt de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 719 BGB)

Rz. 242 Die Neuregelung des § 719 BGB – dem § 123 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 123 HGB) nachgebildet – unterstellt die GbR bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den §§ 720 bis 722 BGB (wohingegen § 719 BGB alt die gesamthänderische Bindung geregelt hatte): (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschaf...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften (§ 735 BGB)

Rz. 381 Die Neuregelung des § 735 BGB über die Notwendigkeit einer Liquidation und die dabei anwendbaren Vorschriften (wohingegen § 735 BGB alt die Nachschusspflicht bei Verlust geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters (§ 712 BGB)

Rz. 153 § 712 BGB normiert die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eintritts eines neuen Gesellschafters im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der GbR[305] (wohingegen § 712 BGB alt die Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung geregelt hat): (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Notwendige Angaben der Eintragung

Rz. 69 Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewähr[122] enthalten. Darüberhinausgehend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beendigung durch Erreichung oder Unmöglichwerden der Erreichung des Zwecks, zu dem die Gesellschaft gegründet worden ist

Rz. 458 Die Innengesellschaft endet nach § 740a Abs. 2 BGB – entsprechend § 726 BGB alt und nahezu wortgleich mit § 729 Abs. 2 BGB neu – ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Ausschließung aus wichtigem Grund (§ 727 BGB)

Rz. 313 Die Ausschließung eines Gesellschafters aus "wichtigem Grund" nach § 727 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 727 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters geregelt hatte): Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Unwirksamkeit einer entgegenstehenden Vereinbarung

Rz. 244 Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren (d.h. nach dem Geschäftsbeginn liegenden) Zeitpunkt entstehen – nach außen entstanden sein – soll, ist Dritten gegenüber nach § 719 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Gesellschafter über die Geltung des verkehrsschützenden Außenrechts (d.h. den Gläubigerschutz) nicht disponieren können.[472]mehr