Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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§ 15 Familienrecht / 4. Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 370 Wenn es einen Unterhaltsbeschluss im Scheidungsverbund gibt, so muss bei ausreichend hoher Titulierung nichts unternommen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Unterhalt gemäß §§ 119, 49 ff. FamFG im Scheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung geregelt worden ist, da dieser Titel über die Ehescheidung hinaus weitergilt (§ 56 FamFG).[607] Gemäß § 1585 Abs. 2 BGB gilt...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / d) Genehmigungsverfahren

Rz. 49 Vor dem Hintergrund der erwähnten Unsicherheiten empfiehlt es sich umso mehr, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. der Gründung von Familiengesellschaften oder von Anteilsübertragungen, bereits vorab zu klären und beim zuständigen Gericht unter Schilderung der beabsichtigten Maßnahmen ein sog. Negativtestat zu beantragen. Mit der Er...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Fehlende Rechtsmittelfähigkeit

Rz. 35 Die fehlende Instanz kann sich demgegenüber durchaus als Nachteil darstellen, denn man ist letztlich auf das Urteil des Einzelrichters oder im Falle der Anordnung eines Dreiergremiums des Dreierschiedsgerichts angewiesen, ohne hier Rechtsmittel einlegen zu können, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine derartige Rechtsmittelfähigkeit des Schiedsspruchs, was e...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / III. Vollstreckbarkeitsprobleme

Rz. 37 Gelegentlich wird angeführt, dass die Fragen der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs als Nachteil anzusehen seien. Eine derartige Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch ein staatliches Gericht (§§ 1060 ff. ZPO). Ein inländischer Schiedsspruch bedarf also nicht etwa der Anerkennung durch ein staatliches Gericht, sondern lediglich der Vollstreckbarkeitserklärung, di...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / XI. Sonstige Verpflichtungen

Rz. 192 Oftmals wird zur Vermeidung komplizierter Garantien vereinbart, dass die wirtschaftlichen Folgen bestimmter noch erwarteter Entwicklungen den bzw. die Verkäufer treffen sollen. Es werden dann für bestimmte Sachverhalte Freistellungsverpflichtungen zu Lasten der Verkäufer vereinbart. Oftmals geschieht dies im Zusammenhang mit Umweltrisiken, Steuerverpflichtungen, Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.4 Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 54 Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jeder Gesamtschuldner grundsätzlich für sich zu betrachten. Nach § 155 Abs. 3 AO können gegen Stpfl., die eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zwar zusammengefasste Bescheide ergehen. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG. Auch ein in der Form des § 155 Abs. 3 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.4 Zusammenveranlagung

Rz. 28 Eine Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung kann nach dem Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 nur noch im Fall der Einkommensteuer entstehen. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist ...mehr

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Inhalt eines Wirkhinweises

Leitsatz 1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 6.2 Rechtsschutz gegen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 13 Die Beteiligungsrechte der Finanzbehörde enden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ein, so gibt es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel für die Finanzverwaltung. Nicht anwendbar ist § 172 StPO. Diese Vorschrift regelt das Klageerzwingungsverfahren und räumt dem Verletzten...mehr

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§ 24 Vergleich / L. Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung/Fälligkeits- und Verfallsklauseln

Rz. 45 Im Falle der Nichterfüllung des Vergleichs ist zunächst die Klage auf Erfüllung aus dem Vergleich, beim Prozessvergleich die unmittelbare Zwangsvollstreckung gegeben, sofern der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Rücktritt nach § 323 BGB ist nicht ohne weiteres möglich,[121] vielmehr nur dann, wenn gerade die pünktliche Einhaltung der im Vergleich a...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / IV. Rechtsmittel

1. Beschwer Rz. 67 Bei einer unbezifferten Leistungsklage ist die Klagepartei nicht beschwert, wenn der zugesprochene Betrag der vorgestellten und in der Klage zum Ausdruck gebrachten Größenordnung oder dem genannten Mindestbetrag entspricht; und zwar auch dann, wenn dies wegen Berücksichtigung eines Mit­verschuldens erfolgte.[223] Unterschreitet die Urteilssumme einen benann...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / A. Überblick

Rz. 1 Mit einem Rechtsmittel verfolgt eine Partei das Ziel, eine ihr ungünstige Entscheidung vor deren Rechtskraft im Wege der Nachprüfung durch ein höheres Gericht zu beseitigen (Kassation) und eine ihr günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen (Reformation).[1] Ein Rechtsmittel zeichnet sich daher – anders als bloße Rechtsbehelfe wie Einspruch (§ 338 ZPO), Widerspruc...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / B. Zulässigkeit des Rechtsmittels

Rz. 4 Grundsätzlich eröffnet nur ein zulässiges Rechtsmittel die Prüfung von dessen Begründetheit (Vorrang der Zulässigkeitsprüfung).[6] Nur ausnahmsweise kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / I. Statthaftigkeit des Rechtsmittels

Rz. 6 Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn es gegen die angefochtene Entscheidung statthaft ist, d.h. wenn es gegen die angefochtene Entscheidung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht seiner Art nach überhaupt gegeben ist und wenn es von einer hierzu befugten Person eingelegt worden ist.[15] Rz. 7 Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile sta...mehr

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§ 31 Kostenrecht / h) Widerklage, Aufrechnung, Wechselseitige Rechtsmittel

Rz. 56 Klage, Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung und Hilfsanspruch sind für den Gebührenstreitwert gemäß § 45 GKG, für den Zuständigkeitsstreitwert ist § 5 ZPO maßgeblich.mehr

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§ 31 Kostenrecht / 3. Erfolgloses Rechtsmittel

Rz. 33 § 97 ZPO schafft die Grundlage für eine Kostenentscheidung bei einem erfolglosen Rechtsmittel (§ 97 Abs. 1 ZPO), gemäß § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegte, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.mehr

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§ 28 Rechtsmittel / Literaturtipps

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§ 31 Kostenrecht / e) Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und Anrechnung

Rz. 113 Auf die Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG die dort geregelte Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anzurechnen, und zwar in voller Höhe. Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt im Ergebnis also nur, wenn er von der Einlegung eines Rechtsmittels abrät oder der Mandant mit der Durchführung des Re...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB)

Rz. 926 Die den Geschädigten treffende Obliegenheit zur Schadensabwendung durch Einlegung eines Rechtsmittels stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen, in § 254 BGB verkörperten Rechtsgedankens der Beachtlichkeit des Mitverschuldens eines Geschädigten an der Schadensentstehung dar; es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn...mehr

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§ 28 Rechtsmittel

A. Überblick Rz. 1 Mit einem Rechtsmittel verfolgt eine Partei das Ziel, eine ihr ungünstige Entscheidung vor deren Rechtskraft im Wege der Nachprüfung durch ein höheres Gericht zu beseitigen (Kassation) und eine ihr günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen (Reformation).[1] Ein Rechtsmittel zeichnet sich daher – anders als bloße Rechtsbehelfe wie Einspruch (§ 338 ZPO)...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / II. Fristen

1. Berufungsfrist Rz. 58 Die für die Einlegung der Berufung zu beachtende Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,[180] spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO).[181] Die Zustellung[182] einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Urteils reicht – se...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Berufungsbegründung

a) Berufungsanträge Rz. 118 Die Berufungsbegründung muss zunächst die Berufungsanträge enthalten, d.h. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens des Berufungsführers aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharre...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / VI. Anschlussberufung (§ 524 ZPO)

1. Allgemeines Rz. 176 Die – unselbstständige[587] – Anschließung an die (Haupt-)Berufung dient in erster Linie dazu, dem Berufungsbeklagten eine ansonsten durch die Antragsbindung (§ 528 ZPO; siehe oben Rdn 129) versagte Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten zu eröffnen.[588] Eine – auch hilfsweise – Klageänderung (§ 263 ZPO) oder -erweiterung (§ 264 Nr...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 3. Anschein einer Beschwer

Rz. 24 Der Anschein einer Beschwer kann für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichend sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine im Tenor vorgenommene Klageabweisung auf der rechtsirrigen Annahme des Vorliegens verschiedener Streitgegenstände (siehe oben § 25 Rdn 133 ff.) beruht, obwohl in Wirklichkeit nur eine von mehreren rechtlichen Begründungen des Klageanspruc...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 5. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 35 Die Beschwer – und das Begehren ihrer Beseitigung – muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der ZPO noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (siehe aber aber Rdn 49).[84] Folglich wird eine Berufung insgesamt unzulässig, wenn der Berufungsführer zwar den Streit über die (erst) in zweiter Instanz eingefüh...mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / IV. Unzulässiges Teilurteil und Rechtsmittel

Rz. 46 Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der sowohl in der Berufung (§ 529 Abs. 2 S. 1 ZPO) wie auch in der Revisionsinstanz (§ 557 Abs. 3 S. 2 ZPO) von Amts wegen zu berücksichtigen ist.[86] Ein unzulässiges Teilurteil muss aber nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nic...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / II. Beschwer des Rechtsmittelführers

Rz. 12 Die Beschwer ist eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.[29] Sie ist eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses und stellt sicher, dass nur eine Partei, die durch die angefochtene Entscheidung benachteiligt ist, diese zur Überprüfung durch ein Rechtsmittel stellen kann.[30] Rz. 13 Da sich die Beschwer n...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / b) Isoliertes Prozesskostenhilfegesuch

Rz. 80 Beschränkt sich die unterlegene Partei auf ein innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichtes – "isoliertes" – Prozesskostenhilfegesuch (oder bringt sie ein solches neben einer unzulässigen Berufung an),[272] so wahrt dieses zwar weder die Berufungs- noch die Berufungsbegründungsfrist.[273] Der Partei kann aber, wenn sie dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist beantr...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / IV. Zulassungsberufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO)

Rz. 53 Keine Bedeutung kommt dem Wert des Beschwerdegegenstands – wohl aber der Beschwer (siehe oben Rdn 12 ff.) – zu, soweit ein Rechtsmittel vom Gericht der unteren Instanz zugelassen wurde. Sofern die Berufungssumme von 600,01 EUR (siehe oben Rdn 37 ff.) nicht erreicht wird (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO), muss das Gericht des ersten Rechtszugs über die Zulassung der Berufu...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 4. Geltendmachung der Beschwer

Rz. 26 Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels reicht es allerdings nicht aus, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird.[69] Rz. 27 Ein Rechtsmittel, mit dem der in erster Instanz erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilwe...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Prüfungsumfang in rechtlicher Hinsicht (§ 529 Abs. 2 ZPO)

Rz. 131 Innerhalb der gestellten Anträge findet – bei zulässiger Berufung – grundsätzlich eine umfassende rechtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts unabhängig von den geltend gemachten Berufungsgründen statt (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO).[452] Rz. 132 Verfahrensfehler, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,[453] wer...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / a) Berufungsanträge

Rz. 118 Die Berufungsbegründung muss zunächst die Berufungsanträge enthalten, d.h. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens des Berufungsführers aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muss auc...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / III. Wert des Beschwerdegegenstands

Rz. 36 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss die geltend gemachte Beschwer kraft Gesetzes oftmals eine bestimmte Wertgrenze – Berufung: § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Nichtzulassungsbeschwerde: § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO;[88] sofortige Beschwerde bei Kostenentscheidungen: § 567 Abs. 2 ZPO – übersteigen. Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelkläger darzulegende und gegebenenfalls gla...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / I. Zuständigkeit

Rz. 57 Zuständig für Berufungen in den im ersten Rechtszug von den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Landgerichte (§ 72 Abs. 1 S. 1 ZPO), für Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte die Oberlandesgerichte (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 3. Prüfungsumfang in tatsächlicher Hinsicht (§ 529 Abs. 1 ZPO)

a) Bindung des Berufungsgerichts Rz. 134 Im Hinblick auf die Beschränkung der Berufungsinstanz auf die Fehlerkontrolle und -beseitigung (siehe oben Rdn 128) hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO). Festgestellt in diesem Sinn sind ...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Berufungsbegründungsfrist

Rz. 65 Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt ebenfalls grundsätzlich mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine unzulängliche Berufungsbegründung (siehe Rdn 118 ff.) kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden.[219] Der ...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Berufungsschrift

Rz. 112 Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), enthalten. Rz. 113 Erforderlich ist, dass der Prozessgegner und – innerhalb der Rechtsmittelfrist – auch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich aus den ...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Berufungssumme

Rz. 46 Fehlt es an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, siehe unten Rdn 53 ff.), ist eine Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), das heißt, 600,01 EUR oder mehr beträgt. Mit dem Wert des Beschwerdegegenstands ist der Wert der Beschwer gemeint, die der Rec...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / a) Einlegung der Berufung und damit verbundenes Prozesskostenhilfegesuch

Rz. 74 Die unmittelbare Einlegung der Berufung ist allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs die anfallenden Kosten – insbesondere auch bei einer Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO) – von der Partei selbst aufzubringen sind. Im – parallel dazu betriebenen – Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht sta...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Berechnung des Werts

Rz. 37 Grundsätzlich gelten für die Berechnung des Beschwerdewerts die Wertvorschriften der ZPO (§ 2 ZPO).[90] Da es bei der Rechtsmittelbeschwer entscheidend auf Umfang und Ausmaß des Unterliegens des jeweiligen Rechtsmittelklägers ankommt, findet allerdings entgegen § 5 Hs. 2 ZPO die Zusammenrechnung einer sich aus der Entscheidung über Klage und Widerklage ergebenden Besc...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Berufungsfrist

Rz. 58 Die für die Einlegung der Berufung zu beachtende Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,[180] spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO).[181] Die Zustellung[182] einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Urteils reicht – seit 1.7.2014 – aus...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Materielle Beschwer des Beklagten

Rz. 20 Bei unterlegenen Beklagten ist – da der Antrag auf Klageabweisung kein Sachantrag ist – die sog. materielle Beschwer entscheidend, für die jeder nachteilige rechtkraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit oder die in der unteren Instanz gestellten Anträge ausreicht.[47] Rz. 21 Eine Beschwer des Beklagten liegt somit...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Begrenzung durch die gestellten Anträge (§ 528 ZPO)

Rz. 129 Der Prüfung durch das Berufungsgericht unterliegen nur die Berufungsanträge (§ 528 S. 1 ZPO; "Verbesserungsverbot"). Das Urteil des ersten Rechtszugs darf ferner nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist (§ 528 S. 2 ZPO). Dieses "Verschlechterungsverbot" soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Formelle Beschwer des Klägers

Rz. 17 Für den unterlegenen Kläger ist grundsätzlich die sog. formelle Beschwer maßgebend. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen (Sach-)Anträgen abweicht.[39] Dies ist auch dann der Fall, wenn das Gericht im Wege eines Anerkenntnisurteils über einen Sachantrag befindet, den der Kläger zuletzt nicht mehr zur Entscheidung gestellt hat...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Vorrang des Primärrechtsschutzes

Rz. 1069 Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist auf Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht analog anzuwenden. Dem Geschädigten obliegt es jedoch zu prüfen, ob die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, und den Eingriff gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen abzuwehren. Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingri...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 4. Prozesskostenhilfe

Rz. 73 Einer in erster Instanz unterlegenen Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung in zweiter Instanz nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§§ 114 S. 1, 115 ZPO),[251] stehen binnen der Berufungsfrist – bis zum letzten Tag[252] – zwei Möglichkeiten offen:[253] Sie kann sich entweder zunächst auf d...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / a) Bindung des Berufungsgerichts

Rz. 134 Im Hinblick auf die Beschränkung der Berufungsinstanz auf die Fehlerkontrolle und -beseitigung (siehe oben Rdn 128) hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO). Festgestellt in diesem Sinn sind nur Tatsachen, hinsichtlich dere...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / e) Unterbliebene Geltendmachung infolge eines Verfahrensmangels

Rz. 163 Die infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug unterbliebene Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) betrifft insbesondere Fälle unterbliebener oder unzureichender Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts (§ 139 ZPO).[545] Ebenfalls hierunter fällt die verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung – insbesondere unter...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / IV. Gegenstand der berufungsgerichtlichen Prüfung (Berufungsgründe)

Rz. 128 Die Berufung hat durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001[445] einen Funktionswechsel erfahren. Sie ist nicht mehr vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen un...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 3. Berechnung

Rz. 72 Für die Berechnung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gelten § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB . Fällt der letzte Tag der ursprünglichen Begründungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag und wird die Frist um einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise einen Monat – verlängert, dann beginnt (auch) der verlängerte Teil der F...mehr