Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.1 Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (Abs. 1 S. 1)

Rz. 14 Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation der Grundstücksfläche (Rz. 15) des zu bewertenden Grundstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 des BauGB (Rz. 16ff.). Durch die Heranziehung der Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV auf der Grund...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren (S. 1)

Rz. 9 Im Rahmen der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde das Ertragswertverfahren der Einheitsbewertung auf der Grundlage der jährlichen Reinerträge nach den §§ 78–82 BewG (Reinertragsverfahren)[1] unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt.[2] Als Eingangsnorm zum Ertragswertverfahren nach d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 2.2 Differenzierung der Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG

Rz. 11 Die in der Anlage 43 zum BewG dargestellten Wertzahlen werden in Abhängigkeit von der Höhe des vorläufigen Sachwerts (7 Stufen) und den Bodenrichtwerten (3 Stufen) differenziert. Wertzahlen nach der Anlage 43 zum BewG für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 – 8:mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 247 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Ergebnis eines längeren intensiven Diskurses zwischen Bund und Ländern (Rz. 5-6) wurde in § 247 Abs. 1 BewG im Wege des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021[2] ein S. 2 angefügt, in dem geregelt wird, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem je...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.1 Herleitung der Normalherstellungskosten

Rz. 12 Die Normalherstellungskosten (NHK) nach § 259 Abs. 1 BewG i. V. m. der Anlage 42, Teil II. zum BewG wurden de facto mehrstufig aus den Kostenkennwerten der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in der Anlage 1 der SW-RL hergeleitet. Herleitung der Normalherstellungskosten (NHK) Vordergründig wurden die NHK aus den Pauschalherstellungskosten (PHK) abgeleitet, die im R...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.2.1 Ausnahme: unterschiedliche Entwicklungszustände (Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Rz. 26 Ein unterschiedlicher Entwicklungszustand zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und dem zu bewertenden Grundstück gehört gem. § 247 Abs. 1 S. 2 BewG zu den Ausnahmefällen, die bei der typisierten Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Als Entwicklungszustände kommen gem. § 3 ImmoWertV in Betracht: Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (Abs. 1), Bauerwartungsland ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4.1 Erbbaurecht

Rz. 22 Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Infolgedessen ist das Erbbaurecht, das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Gebäude und...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / Zusammenfassung

Überblick Die Meisterprüfung im Handwerk stellt ungeachtet zahlreicher Reformen im nationalen Recht und den stetigen Versuchen, sie als EU-rechtswidriges Relikt aus früheren Jahrhunderten gänzlich abzuschaffen, nach wie vor die höchste Qualifikationsstufe im deutschen Handwerk dar. Während sich das föderale Schulsystem in der Bundesrepublik als Folge zahlreicher "Bildungsref...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Gesamthandsvermögen de lege lata

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36] § 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschaft...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Einfluss auf das duale Besteuerungssystem?

Durchbrechung von Transparenz- und Trennungsprinzip? Fraglich erscheint in diesem Fall, ob durch die Abschaffung des Gesamthandsvermögens in erster Linie das duale Besteuerungssteuersystem – sprich die Unterscheidung zwischen Transparenz- und Trennungsprinzip [84] – durchbrochen wird; schließlich soll das Vermögen einer Personengesellschaft künftig eigenes Gesellschaftsvermög...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5 Steuerberater als Betreuer

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Betreuer ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 8 BOStB gestattet. Auch als Betreuer wird der Steuerberater wohl nur in Ausnahmefällen tätig werden, z. B. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem Mandanten, der ihn in seiner Betreuungsverfügung als Betreuer ausgewählt hat. Im günstigsten Fall hat der Mandant bei...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.1 Wesentliche Inhalte

Die Vormundschaft ist die Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person und deren Vermögen. Sie ist geregelt in den §§ 1773 ff. BGB. Als Vormund berufen ist, mit der Folge, dass das Familiengericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht übergehen darf, wer durch letztwillige Verfügung der beiden Eltern des Mündels als Vormund benannt ist (§§ 1776, 1777 Abs....mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens[*] Die mit dem GrStRefG vom 26.11.20219 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Zwischenzeitlich sind einige gesetzgeberische Ergänzungen des reformierten Gesetzes und auch klarstellende Anwendungserlasse ergangen. In diese...mehr

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Hauptfeststellung der Grund... / I. Hauptfeststellung auf den 1.1.2022

Die mit dem GrStRefG vom 26.11.20219 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Während fünf Bundesländer eigene Bewertungsvorschriften geschaffen haben (vgl. Grootens, ErbStB 2021, 80), wenden elf Bundesländer das wertabhängige Modell des 7. Abschnitts des B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1998 durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – ARFG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingefügt. Dadurch wurden die Regelungen über den Krankengeldanspruch der Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsrecht in das SGB V überführt. In den letzten 10 Jahren wurde lediglich Abs. 1 geändert...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 94 Aufgabe... / 2.6 Umsetzungsunterstützung (Art. 25 Abs. 2 BTHG)

Rz. 11 Art. 25 Abs. 2 BTHG ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Einvernehmen mit den Ländern eine Untersuchung zur Implementierung der reformierten Eingliederungshilfe durchzuführen. Mit den Erkenntnissen dieser Untersuchung soll der Gesetzgeber Hinweise auf eventuelle Veränderungsbedarfe erhalten. Mit der Untersuchung soll insbesondere festgestellt w...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 224 Vergab... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Regelung stellt eine besondere Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber fest, also nicht nur des Bundes, sondern auch der Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie soll – ebenso wie die Möglichkeit der Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten auf die Ausgleichsabgabe – die Beschäftigung behinderter Menschen in den ...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 11 Aktionsplan der EU-Kommission zu MwSt-Reformen bis 2024

Am 15.7.2020 hat die EU-Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament in Form einer Mitteilung einen "Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie" vorgelegt.[1] Der Aktionsplan enthält 25 Maßnahmen, die die EU-Kommission bis 2024 vorschlagen und umsetzen will, darunter: Einzige Mehrwertsteuerregistrierung eines Unternehmers in...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / 4 Kraftfahrzeugsteuer: Begünstigungen und Steuerbefreiungen

Im Lichte der Erkenntnis, dass Mobilität ein unverzichtbarer Teil des täglichen Lebens in Deutschland und dass der Verkehr nach Energieerzeugung und Industrie der drittgrößte Verursacher sog. Treibhausgase ist, hat der Gesetzgeber das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KrafStG) unlängst bereits wesentlich reformiert.[1] Mit dieser Reform des KraftStG hat der Gesetzgeber insbesondere ...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 10 Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die EU-Kommission zur Definition von Begrifflichkeiten der MwStSystRL

Ebenfalls im Zusammenhang mit dem MwSt-Aktionsplan hat die EU-Kommission am 18.12.2020 einen Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL vorgelegt, mit der der EU-Kommission Durchführungsbefugnisse zur Definition der Bedeutung bestimmter in der MwStSystRL verwendeter Begriffe übertragen werden sollen.[1] Die EU-Kommission hat bisher keinerlei Durchführungsbefugnisse in Bezug auf di...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 2 Richtlinien- und Verordnungsvorschlagspaket vom 4.10.2017

Die EU-Kommission hatte am 4.10.2017 ein Paket von Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen für eine Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften vorgelegt. Auch hier handelte es sich ein "Follow-up" zum Aktionsplan im Bereich der MwSt. Der Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL,[1] enthielt insgesamt vier wesentliche Bereiche (sog. Quick Fixes - Schnelllösungen vor einer Implemen...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / Zusammenfassung

Überblick Die EU-Kommission hatte am 7.4.2016 eine Mitteilung über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer[1] veröffentlicht, in dem sie ihre Arbeitsschwerpunkte im Bereich der Mehrwertsteuer für die nahe Zukunft beschrieb. Ziel der EU-Kommission ist die Schaffung eines moderneren, einfacheren EU-Mehrwertsteuersystems, das weniger anfällig für Betrug und gleichzeitig ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 8 Die ErbSt-Reform 2016

8.1 Grundzüge (allgemein) Rz. 70 Die neuen Verschonungsregelungen gelten – rückwirkend – für alle Erwerbe ab dem 01.07.2016. Für Erwerbe zwischen dem 01.07.2016 und dem 14.10.2016 geht die h. M. von einer verfassungsrechtlich zulässigen unechten Rückwirkung aus, da ab dem 24.06.2016 kein Steuerbürger auf den Fortbestand der alten Regelung vertrauen durfte. Vordergründig gilt d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7 Die erste Reform der Erbschaftsteuer (2009)

Rz. 60 Im Folgenden wird ein Überblick über das Erbschaftsteuergesetz (2009) i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes gegeben. 7.1 Betriebsvermögen Rz. 61 Das Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zw...mehr

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ZErb 06/2022, Schiffer/Pruns/Schürmann Die Reform des Stiftungsrechts

1. Auflage 2022 278 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-122-3 Ab dem 1.7.2023 wird das neue Stiftungsrecht gelten, das zu einer Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im BGB führen wird. Insoweit werden die bisherigen landesrechtlichen Regelungen entfallen. Anstelle der individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schaf...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsmanagement: So be... / 1.3 Reform und Regelungen mit Einführung der EU-Zahlungsrichtlinie

Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Handelsgeschäften wurde ab 29.07.2014 stärker reglementiert und damit teurer. Dadurch sollte erreicht werden, dass Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen. Wer lange mit dem Bezahlen seiner Rechnungen wartet, läuft Gefahr, tiefer in den Geldbeutel greifen zu müssen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / Ausgewählte Literaturhinweise (vor der ErbSt-Reform 2016):

Birk, Die Erbschaftsteuer als Mittel der Gesellschaftspolitik, StuW 2005, 346, Geck/Messner, ZEV-Steuerreport, ZEV 2010, 569; Hey, BVerfG zur Erbschaftsteuer: Bewertungsgleichmaß und Gemeinwohlzwecke, JZ 2007, 564; Hübner, Die "Erleichterung" der Unternehmensnachfolge nach der Entscheidung des BVerfG, DStR 2007, 1013;Korezkij, Entwurf der ErbStR 2011: Klarstellungen und Vers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Crezelius, Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16 Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung

Rz. 46 § 13 der ErbStDV regelt, dass die aktuelle Verordnung (neugefasst durch VO vom 02.11.2005, BGBl I 2005, 3126) am 01.08.1998 in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen seither sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

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ZErb 06/2022, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021 in Berlin

Bei schönstem, sonnigen Herbstwetter fand am 1./2.10.2021 die "Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021" in Berlin statt. Geboten wurde ein bunter Themenpotpourri, so u.a. Vorsorgemissbrauch, die Neuregelung der Sterbehilfe nach dem Urteil des BVerfG zu § 217 StGB, Demenzerkennung und natürlich die Reform des Betreuungsrechts mit ihren Auswirkungen auf das Vorsorgerecht. Un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Rz. 21 Für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1372 ff. BGB zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ErbStG sehen für die erbschaftsteuerliche Behandlung jedoch auch punktuelle Abweichungen vor. Die Ausgleichsforderung hängt von dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten bzw. Lebenspartner a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Altes Recht bis 30.06.2016

Rz. 4 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. gewährte das ErbStG dem Erwerber von BV oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung, wenn dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig war. Die ursprüngliche Regelung des § 28 ErbStG a. F. wurde durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 nicht geändert. Allerdings wu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 28a Verschonungsbedarfsprüfung

Ausgewählte Literaturhinweise: Bachem, Der Pflichtteilsanspruch als "verfügbares Vermögen" iSd § 28a ErbStG, ZEV 2020, 133; Balle/Gress, BB 2008, 2660, 2664, Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Burwitz/Wighardt, Neuere Entwicklungen im Steuerrecht – Aktuelle Brennpunkte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NZG 2019, 217; ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen

Ausgewählte Literaturhinweise (zur Rechtslage bis 2016): Corsten/Dreßler, Die Bedeutung der Finanzierung für die Unternehmensnachfolge, DStR 2009, Felten, Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Leistungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaften und umgekehrt, BB 2011, 1621; 2115; Felten, ErbStR 2011: Begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen, ZEV 2012, 84; Geck, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.3 Verschonungsebene

Rz. 63 Weitreichende (und technisch komplizierte) Änderungen kommen auf der Verschonungsebene zum Zuge. 7.3.1 Betriebsvermögen Rz. 64 Dem Erwerber werden zwei Optionen eingeräumt: 1. Option: Das Kernstück der Regelung (§§ 13a, 13b ErbStG) geht von einer pauschalierten Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 85 % aus. 85 % werden (zunächst) nicht besteuert ("Abschl...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.5 Tarifänderungen

Rz. 67 Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) von Ehegatten, Kindern, Enkeln und sonstigen Personen der Steuerklasse I sowie der Personen der (nunmehr tariflich einheitlichen) Steuerklassen II und III werden erhöht. Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhält einen persönlichen Freibetrag und einen Versorgungsfreibetrag, der dem des Ehegatten entspricht (§...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Entlastungsbetrag

Rz. 5 Nach der Reform des ErbStG (2008) wird der rechnerisch ermittelte Unterschiedsbetrag nunmehr wieder in voller Höhe abgezogen (bis 2008 erfolgte nur ein Abzug zu 88 %). 2.2.1 Die einzelnen Rechenschritte (R E 19a.2 ErbStR) Rz. 6 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Verm...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 8.2 Änderungen für mittelgroße und Großerwerbe

Rz. 72 Bei einem Erwerb von mehr als 26 Mio. EUR kommt (Wahlrecht) entweder das Abschmelzungsmodell (Stufenverschonung) oder das Erlassmodell zur Anwendung. Bei Erwerben ab 90 Mio. EUR gibt es keine Stufen-Verschonung mehr; es kommt nur noch eine Verschonungsbedarfsprüfung (Erlassmodell) zum Tragen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Geltendes Recht ab 2009

Rz. 51 Im Zuge der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde diesen Praxisproblemen Rechnung getragen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten weiterhin, jedoch ist Abs. 3 Satz 1 in der ab 2009 geltenden Fassung um eine Rückausnahme des Entfallens der Anzeigepflicht bei Erwerben von Todes wegen ergänzt: Die Anzeigepflicht bleibt bei einem Erwerb mit Grundbesitz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 29.12.2020

Rz. 41 Die wesentlichen Änderungen sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.4 Neue Befreiungstatbestände

Rz. 66 Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum unter Eheleuten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird erbschaftsteuerfrei gestellt. Gleiches gilt für selbst genutztes Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder. Voraussetzung ist jeweils und grundsätzlich die Einhaltung einer Selbstnutzungsfrist von zehn Jahren.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 20 Steuerschuldner

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Erbschaft- und Schenkungsteuer: Haftungs- und Steuerschuld bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, StB 2016, 342; Crezelius, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz, NZI 2016, 440; Eisele, Entwurf eines Erbschaftsteuerreformgesetzes, NWB 2007, 4701; Halaczinsky, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Begünstigtes Vermögen

Rz. 22 Das begünstigte Vermögen definiert sich nach § 13b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG. Dazu gehören BV und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an KapG, wenn jeweils der erforderliche Inlandsbezug bzw. Bezug zur EU oder einem EWR-Staat gegeben ist. Rz. 23 Das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen ermittelt sich aus dem gemeinen Wert des begünsti...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.7 Verweis auf § 7 UmwStG

Tz. 15 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Regelung des § 7 UmwStG ist durch das SEStEG auf alle AE ausgedehnt worden. Dh § 7 UmwStG ist sowohl auf die AE anzuwenden, für die ein Übernahmegewinn/-verlust zu ermitteln ist, als auch auf die AE, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist. Wegen Einzelheiten s § 7 UmwStG Tz 1ff. Tz. 16 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 In den Fälle...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22.2 Wählervereinigungen

Rz. 272 Die Befreiung gilt dank des BVerfG-Beschlusses vom 17.04.2008, (UVR 2008, 233) auch für unabhängige Wählervereinigungen und deren Dachverbände. Mit dem vorgenannten Beschluss wurde die bis zum 31.12.2008 geltende auf politische Parteien beschränkte Steuerbefreiung ausgedehnt. Der Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.3.2 Weiteres Verschonungsvermögen

Rz. 65 Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltun...mehr