Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.4.2 Auflösung des Ausgleichspostens bei Veräußerung der Organbeteiligung (§ 14 Abs 4 S 2 KStG idF vor KöMoG)

Tz. 1317 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung sind in der St-Bil des OT die mit dieser Organbeteiligung zusammenhängenden AP einkommenswirksam aufzulösen. Die Auflösung eines aktiven AP führt zu einer Gewinnminderung; die Auflösung des passiven AP führt zu einer Gewinnerhöhung. Wegen der Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 EStG und des §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.8 Verlustübernahme (§ 302 AktG)

Tz. 441 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 KStG setzt die Anerkennung der Organschaft zwingend die Verlustübernahme per GAV durch den OT voraus. Der OT kann nur solche Verluste der OG iR seiner Einkommensermittlung abziehen, die bei ihm zu einer Vermögensminderung führen (dazu grundlegend s Grotherr, FR 1995, 1). Wegen vororganschaftlicher Verluste der OG s Tz 390ff. B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.6.3 Auflösung des Ausgleichspostens bei mittelbarer Organschaft

Tz. 1373 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die Frage, wann bei einer mittelbaren Organschaft der in der St-Bil des OT gebildete AP aufzulösen ist und welche stlichen Wirkungen diese Auflösung hat, lässt sich aus dem Ges-Wortlaut nicht zweifelsfrei beantworten. Bei der Auflösung der AP ergeben sich ähnliche Probleme wie bei deren Bildung (s Heurung/Seidel, DK 2009, 400, 405). Da nach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Regelungen

Tz. 7a Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Auf der Ebene der unter § 28 KStG fallenden Kö wirken sich Nennkap-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und Nennkap-Herabsetzungen als st-neutrale Vorgänge auf der Vermögensebene nicht auf das Einkommen iSd § 8 KStG aus. Bei diesen Kap-Maßnahmen handelt es sich um Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die zudem die wirtsch Leistung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 951 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das EURLUmsG ist in § 14 KStG ein Abs 3 angefügt worden. § 14 Abs 3 KStG entspr inhaltlich dem vom BFH (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49) verworfenen R 59 Abs 4 S 3–5 KStR 1995. Nach der verworfenen Richtlinienpassage sind Mehrabführungen, deren Verursachung in der vororganschaftlichen Zeit liegt, für stliche Zwecke als G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Maßgeblicher Bestand des Einlagekontos (§ 28 Abs 1 S 2 KStG)

Tz. 31 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 S 2 KStG bestimmt, von welchem Bestand des stlichen Einlagekontos (für die Anwendung des S 1) auszugehen ist, dh welcher Betrag aus dem Einlagekonto (maximal) für die Kap-Erhöhung als verwendet gilt. Das ist der Bestand des stlichen Einlagekontos zum Schluss des Wj, in dem die Nennkap-Erhöhung durch Rücklagenumw durchgeführt wird, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Selchert, Wirtsch Begr der Zuführung zu freien Rücklagen in der OG – Zu § 7a Abs 1 Ziff 5 KStG, DB 1977, 27; Bacher/Braun, Zeitpunkt der stlichen Wirksamkeit eines GAV, BB 1978, 1177; Hönle, Der außeraktienrechtliche GAV in gesellschaftsrechtlicher und kstlicher Sicht – Die Nichtigkeit des § 17 Nr 2 KStG 1977 und des Abschn 64 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 KStR 1977, DB 1979, 485; Timm,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.8 Mindestvertragsdauer

Tz. 564 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das ZivR kennt keine Mindestlaufzeit für den GAV. Demhingegen macht § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG, um eine willkürliche Beeinflussung der Besteuerung von Jahr zu Jahr zu unterbinden, die stliche Anerkennung der Organschaft davon abhängig, dass ein GAV auf mind fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tats durchgeführt w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.2 Fehlerhafter Bilanzansatz

Tz. 504 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Mit "fehlerhaften Bil-Ansätzen" sind die Bil-Ansätze der H-Bil und nicht die in der St-Bil gemeint, wobei es auf die H-Bil der OG und nicht auf die in der H-Bil des OT ankommt. Gemeint sind nur Bilanzierungsfehler, die sich auf die Höhe der Gewinnabführung oder der Verlustübernahme auswirken. Ein korrekturpflichtiger fehlerhafter Bil-Ansatz ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Inhalt und Stellung der Zugangsbewertung im Bewertungssystem

Rn. 145 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Unmittelbar nach der Entscheidung für eine Einstellung eines (positiven oder negativen) WG in die Bilanz dem Grunde nach (Bilanzansatz, s §§ 4,5 Rn 594ff (Briesemeister)) stellt sich die Frage nach dem ersten Bewertungsschritt, der Ausgangsbewertung (s Rn 36) oder Zugangsbewertung. Folgerichtig nennt der Bewertungsparagraph gleich einleiten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Tz. 31 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im GmbHG v 20.05.1898 (RGBl I 1898; 846) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkap von 25 000 EUR, von dem bei Gründung wenigstens 1/4 der Stammeinlage, mind aber 12 500 EUR eingezahlt werden...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.4 Ausschüttungssperre nach § 253 Abs 6 HGB

Tz. 404 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 253 Abs 2 S 1 HGB idF des ÄndG v 11.03.2016 (BGBl I 2016, 396, 408) ist bei Pensionsrückstellungen für die Abzinsung vom durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn (bisher: sieben) Geschäftsjahre auszugehen. Nach § 253 Abs 6 S 1 HGB nF ist der Unterschiedsbetrag der Rückstellung, der sich aus der Umstellung von 7 auf 10 Jahre ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.4 Anwendungsfälle des § 14 Abs 4 KStG

Tz. 1395 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Abweichungen zwischen dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen und dem beim OT aus der Ergebnisabführung sich ergebenden Bil-Gewinn können, wie nachstehend erläutert, unterschiedlichste Ursachen haben (s Frotscher, DK 2007, 34ff; s Reiß, DK 2008, 9; s Dötsch/Pung, DK 2008, 150 und s Dötsch, Ubg 2008, 117ff; dazu auch s Tz 1072 und s Tz 117...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.3 Teilwertabschreibung

Tz. 130 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Eigene Anteile haben, solange noch kein Einziehungsbeschl gefasst wurde, grds noch einen Marktwert, der durch die GmbH iRe Veräußerung realisiert werden kann. Insoweit ist noch kein Grund für eine Tw-Abschr nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG gegeben (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Auch eine Abschr nach § 253 Abs 3 HGB aF kommt in di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.7 Durchführung des Gewinnabführungsvertrags während seiner gesamten Geltungsdauer

Tz. 542 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG knüpft die Anerkennung der stlichen Organschaft daran, dass der GAV während seiner gesamten Geltungsdauer auch tats vollzogen wird. Dazu gehört die Abführung des ganzen Gewinns der OG an den OT sowie umgekehrt der Verlustausgleich durch den OT. Ständige Verluste der OG stellen die Durchführung des GAV nicht in F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.3 Zur Abgrenzung der Verfahren während der Organschaft; Auflösung einer in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklage

Tz. 884 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird eine in organschaftlicher Zeit gebildete Kap-Rücklage noch während der Laufzeit des GAV wieder aufgelöst, unterliegt der Auflösungsbetrag nicht der Gewinnabführung; er kann aber ausgeschüttet werden (s Tz 426).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen

Tz. 157 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben. Tz. 158 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.2 Weiterveräußerung von zur Einziehung bestimmten nicht aktivierten Anteilen

Tz. 159 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechneri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.1 Gewinnrücklagen

Tz. 425 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 301 S 2 AktG können während der Vertragsdauer gebildete Gewinnrücklagen – das sind neben der ges Rücklage die freien Gewinnrücklagen – ganz oder tw wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden. Nach § 275 Abs 4 HGB dürfen Veränderungen der Gewinnrücklage in der G + V-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.6.1 Allgemeines

Tz. 1501 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Sonderprobleme iVm § 14 Abs 4 und § 27 KStG ergeben sich bei verdeckten Einlagen des OT in das BV der OG in Fällen, in denen ein Ertragszuschuss nicht gem § 272 Abs 4 HGB in die Kap-Rücklage eingestellt, sondern gem § 272 Abs 2 Nr 4 HGB als sonstiger betrieblicher Ertrag erfolgswirksam behandelt wird (dazu s Tz 805). In diesen Fällen erhöh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.4 Ausgleichsposten bei mehrstufiger Organschaft

Tz. 1302 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Eine mehrstöckige Organschaft (s Tz 751, 982) liegt vor, wenn in einer Beteiligungskette zwischen den einzelnen Gliedern Organverhältnisse vorliegen. Wird hier auf jeder Stufe ein GAV abgeschlossen und weicht bei dem untersten Glied das stliche Ergebnis von der hr-lichen Gewinnabführung ab, sind auf allen Stufen bis zur Spitze (OT) hin die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.2.1 Gesetzliche Definition

Tz. 905 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach der in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltenen Definition liegen Minder- oder Mehrabführungen … insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG (gemeint ist: vor Berücksichtigung der Abführungsverpflichtung) abweicht. Entspr gilt, wenn der durch den OT erfolgte Verlustausgleich von dem St-Bil-Verlust der OG abweic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.2.1 Allgemeines

Tz. 1195 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 34 Abs 6e S 7 KStG idF des JStG 2022 sind noch bestehende AP für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen in dem Wj aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet, und zwar zum Schluss des nach dem 31.12.2021 endenden Wj (glA s Liedgens, DB 2021, 2859, 2862). Mit dem JStG 2022 hat der Ges-Geber den § 34 Abs 6e S 7 KStG neu gefasst un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Der Gesetzesaufbau

Tz. 12 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 S 1 KStG regelt, dass bei der Umw von Rücklagen in Nennkap der auf dem stlichen Einlagekonto nach § 27 KStG ausgewiesene Betrag als vor den sonstigen Rücklagen verwendet gilt. Für die Verwendung ist gem § 28 Abs 1 S 2 KStG auf den sich vor Anwendung des S 1 ergebenden (nicht gesondert festgestellten) Bestand des stlichen Einlageko...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG entspr. Die entspr Anwendung des § 27 Abs 2 S 1 KStG bedeutet, dass der Bestand des Sonderausweises zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit. Für ihre Durchführung gelten die §§ 179–183 AO. Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Schröder, Der besondere AP in der St-Bil des OT, StBp 1975, 149, 176, StBp 1977, 25; Palitsch, Der besondere AP beim OT nach der KSt-Reform, StBp 1978, 181; Hübel, Der besondere AP (Korrekturposten) beim OT, BB 1979, 418; Palitsch, Der besondere AP (Korrekturposten) beim OT, BB 1979, 416; Tesdorpf, Die besonderen AP bei der kstlichen Organschaft, DStR 1979, 524; Braun, Tw-AfA bei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.4 Mehr- bzw Minderabführung mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit

Tz. 975 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wegen des Begriffs der Mehr- bzw Minderabführung s Tz 905ff. Wegen des Begriffs der organschaftlichen Zeit s Tz 931ff. Bezogen auf den Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 KStG ergibt sich uE eine Mehr- bzw Minderabführung insoweit, als durch eine zulässige Bilanzierung in der vororganschaftlichen Zeit Aufwendungen bzw Erträge lt H-Bil für stlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 310 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die kstlichen Folgen der Organschaft treten nur ein, wenn ein Organschaftsverhältnis iSd § 14 KStG vorliegt und ein zivilrechtlich wirksamer, auf mind fünf Jahre abgeschlossener GAV vorliegt, der auch tats durchgeführt wird. Das Vorliegen eines wirksamen GAV iSd § 291 Abs 1 AktG ist, ebenso wie die von § 14 Abs 1 KStG geforderte Abführung de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.5 Anwendungsfälle des § 14 Abs 3 KStG

Tz. 990 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Beispiel 1 (Drohverlustrückstellung): Beginn der Organschaft am 01.01.02. Für das Wj 01 bildet die TG in ihrer H-Bil eine Drohverlustrückstellung, die in der St-Bil nicht angesetzt werden darf. Im zweiten organschaftlichen Jahr wird die Drohverlustrückstellung in der H-Bil gewinnerhöhend aufgelöst. Das stliche Mehreinkommen des Jahres 01 ist...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.6 Keine Anwendungsfälle iSd § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG

Tz. 37 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG ist nicht anzuwenden auf (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 71): Gewinnabführungen der OG, denn die Gewinnabführung ist nicht eine nach § 8b Abs 1 KStG stfreie GA; oGA der OG aus vororganschaftlichen Rücklagen (dazu s § 14 KStG Tz 878ff). § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG befrifft nämlich nicht die Auschüttu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3 Erstmalige Feststellung; Zu- und Abgänge beim Sonderausweis

Tz. 42 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 vorläufig frei Tz. 43 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Ist einmal ein Sonderausweis festgestellt, ist die gesonderte Feststellung von Jahr zu Jahr fortzuschreiben, bis sich der Sonderausweis auf null verringert (s Tz 51). Zugänge zu einem festgestellten Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG können sich ergeben aus einer weiteren Kap-Erhöhung aus Gese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Gesonderte Feststellung und Fortschreibung des Sonderausweises; Erklärungspflicht (§ 28 Abs 1 S 4 iVm § 27 Abs 2 KStG)

5.4.4.1 Allgemeines Tz. 45 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG entspr. Die entspr Anwendung des § 27 Abs 2 S 1 KStG bedeutet, dass der Bestand des Sonderausweises zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit. Für ihre Durchführung gelten die §§ 179–183 AO. Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Allgemeines

Tz. 76 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Hält der AE die Anteile im PV, ergeben sich bei der Rückzahlung von "echtem" Nennkap (dazu gehört auch das aus der Umw von Einlagen entstandene Nennkap) stliche Folgen nur iRd § 17 Abs 4 EStG. Die Kap-Rückzahlung führt insbes nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Für die nicht unter § 17 EStG fallenden Anteile im PV von n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.2 Sonderausweis bei ausländischen Körperschaften

Tz. 55 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Auch in einem ausl EU-/EWR-Staat unbeschr stpfl Kö können bei Vorliegen der in § 27 Abs 8 KStG genannten Voraussetzungen eine Einlagenrückgewähr erbringen, wobei für die Ermittlung der stfreien Einlagenrückgewähr § 27 Abs 1–6 und die §§ 28, 29 KStG entspr anzuwenden sind (dazu ausführlich s § 27 KStG Tz 262ff). Bei diesen EU-/EWR-ausl Kö ist...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2.4.4 Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Tz. 48 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Einlagenrückgewähr iSd § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG iVm § 27 KStG Die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG der (inl oder ausl) Übernehmerin, an der die maßgebenden Anteile bestehen, durch Leistungen iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG wird als dritter Ersatztatbestand gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG der Veräuß...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs 1 Nr 2 KStG)

Tz. 34 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Rechtsgrundlage für Erwerbs- und Wirtschaftsgen ist das Ges betr die Erwerbs- und Wirtschaftsgen (GenG) v 01.05.1889 (RGBl I 1889, 55) in der Neufassung v 16.10.2006 (BGBl I 2006, 2230) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Tz. 35 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Danach sind Gen Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Benz/Rosenberg, Einbringungsvorgänge nach dem Reg-Entw des SEStEG, BB-Special 2006, Nr 8, 51; Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, Einbringungen in eine Kap-Ges nach dem SEStEG-Entw, BB 2006, 1711; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I und II), DB 2006, 2704 und 276...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.3 Nur anteilige Bildung von Ausgleichsposten bei nicht 100%iger Beteiligung (§ 14 Abs 4 S 1 KStG idF vor KöMoG)

Tz. 1294 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 4 S 1 KStG aF sind AP nur iHd Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des OT an dem Nenn-Kap der OG entspricht. Damit hat der Ges-Geber des JStG 2008 die vom BFH (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 614) bestätigte Regelung in R 63 Abs 1 S 3 KStR 2004 in den § 14 KStG übernommen. Beispiel: An der OG ist de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.2.1 Allgemeines

Tz. 1040 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) ist eine von uns seit vielen Jahren geforderte Änderung des Organschaftsrechts endlich umgesetzt worden. Das bereits seit etwa 70 Jahren praktizierte, aber erst durch das JStG 2008 kodifizierte Rechtsinstitut der organschaftlichen AP ist, so die Neufassung des § 14 Abs 4 KStG, durch die sog ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.6.1 Auswirkungen auf das Einkommen und auf das steuerliche Einlagekonto

Tz. 802 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Für offene Einlagen gilt innerhalb der Organschaft das gleiche wie außerhalb der Organschaft (dazu s § 8 Abs 3 Teil B KStG Tz 11ff). Hr-lich sind offene nicht auf das Nenn-Kap geleistete Zahlungen in die Kap-Rücklage der Kap-Ges einzustellen (§ 272 Abs 2 Nr 4 HGB). Stlich führt die offene Einlage beim Leistenden (im Organschaftsfall: beim O...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 1024 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 4 KStG idF des JStG 2008 ist für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der St-Bil des OT ein besonderer aktiver oder passiver AP zu bilden. Praktiziert wurde die Bildung organschaftlicher AP jedoch bereits seit länger als einem halben Jahrhundert vor ihrer ges Kodifizierung. Vor der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.14.2.3.1 Fehlverwendung der Zuwendung

Tz. 271 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128). Eine Fehlverwendung ist nicht gegeben, wenn der Empfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn er im KSt-Veranlagungsverf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.1 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Tz. 80 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 StPflicht/Eink Der Einbringungsgewinn II ist ein Gewinn aus der "Veräußerung von Anteilen" (s § 22 Abs 2 S 1 UmwStG); dies gilt nicht nur beim Anteilstausch, sondern auch im Fall der Betriebseinbringung unter Einschluss von Anteilen an Kap-Ges. Haben die eingebrachten Anteile zum PV einer natürlichen Pers gehört, liegen Eink aus Gew vor (s § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.1 Grundsätzliches

Tz. 1270 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Für die Besteuerung des lfd Einkommens einer OG sind AP nicht relevant (s Tz 1173ff). AP sind einkommensneutral zu bilden (s Urt des BFH v 29.10.2008, BFH/NV 2009, 790 und s R 14.8 Abs 3 KStR 2022), jedoch einkommenswirksam aufzulösen (s R 14.8 Abs 4 S 2 KStR 2022). UE wirkt sich die Bildung organschaftlicher AP in der St-Bil stets auf den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.1.1 Allgemeines

Tz. 1161 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 4 S 1 KStG idFd JStG 2008 ist für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der St-Bil des OT ein besonderer aktiver oder passiver AP iHd Betrags zu bilden, der dem Verhältnis des OT am Nenn-Kap der OG entspricht. Nach § 14 Abs 4 S 2–4 KStG idFd JStG 2008 sind die besonderen AP im Zeitp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

5.1.1 Allgemeines Tz. 17 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Eine Kap-Erhöhung liegt vor, wenn eine Kap-Ges durch einen im HReg eingetragenen formellen Beschl ihr Nennkap erhöht. Hr-lich ist zwischen folgenden Formen der Kap-Erhöhung zu unterscheiden: Tz. 18 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 § 28 Abs 1 KStG betrifft nur die in den §§ 207–220 AktG bzw in § 57c-§ 57o GmbHG geregelte Erhöhung de...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Vereinfachungsregelung (Satz 2)

[2] Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zuordnung das eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und abzüglich der Verlustvorträge entsprechend der ausländischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht ,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2 Die wichtigsten Ursachen einer verunglückten Organschaft

Tz. 1581 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie Schneider/Hinz (Ubg 2009, 738) ausführen, können die Ursachen, die zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft führen sowohl in der Einstiegsphase, während der vertraglichen Laufzeit als auch in der Beendigungsphase auftreten. Ebenfalls hierzu s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1332).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.3 Rechtslage bei zur Einziehung erworbenen Anteilen vor Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 141 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Aktien, die zur Einziehung erworben werden, dürfen hr-lich nicht aktiviert werden. Der Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen wird bei der Kap-Ges stlich gleichwohl als Anschaffungsgeschäft behandelt. Die hr-lich nicht aktivierungsfähigen eigenen Anteile dürfen wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (s § 5 Abs 1 S 1 EStG) auch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2.4.3 Kapitalherabsetzung und Kapitalzurückzahlung

Tz. 46 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG in Bezug auf eine "Sperrfristverletzung" gleichgestellt ist eine gesellschaftsrechtliche Kap-Herabsetzung (s §§ 222–228, 229–236 AktG und §§ 58, 58a GmbHG; bei Ausl-Gesellschaften gilt das ausl HR; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 358) bei der Gesellschaft, an der die maßgebenden Anteile ...mehr