Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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zfs 11/2014, Anfall der Grundgebühr stets neben der Verfahrensgebühr

VV RVG Nr. 4100 4106 Leitsatz Die Grundgebühr entsteht stets neben der Verfahrensgebühr und deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Oldenburg, Beschl. v. 22.9.2014 – 5 Qs 304/14 Sachverhalt Das AG W hat den Angekl. von dem Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen und der Landeskasse die Kosten des ...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV mit dem Faktor 1,5 anzusetzen. Nach Nr. 1000 VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV ermäßi...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / Leitsatz

Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zw...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 7.296,00 EUR festzusetzen ist, was dem Betrag eines Bruttogehaltes des Klägers entspricht. Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Ve...mehr

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AGS 11/2014, Kostenfestsetz... / 2 Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. I. Das AG I – Mahnabteilung – und das AG N haben sich beide rechtskräftig für unzuständig erklärt, das AG I – Mahnabteilung – durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss und das AG N durch seinen Vorlagebeschluss. II. Das OLG Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinsc...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gegen die Staatskasse nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 2. Alt. VV und keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert zu. 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder ...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Kosten

Die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Eine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen Vergleichsge...mehr

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AGS 11/2014, Einwand der Ve... / 1 Sachverhalt

Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ArbG. Sie beantragten beim ArbG gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr, einer 1,2-Terminsgebühr, einer Postentgeltpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG. Dem Kostenfestsetzungsantrag gab das ArbG zunächst sta...mehr

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AGS 11/2014, Erstattung von... / 3 Anmerkung

Warum hat der Pflichtverteidiger seine Reisekosten nicht nach § 55 RVG gegenüber der Landeskasse festsetzen lassen? Dann hätte sich die Frage der Notwendigkeit erst gar nicht gestellt. Norbert Schneider AGS 11/2014, S. 542 - 543mehr

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AGS 11/2014, Einwand der Ve... / Leitsatz

Wendet der Mandant gegen einen Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, dass er aufgrund einer zwischen ihm und dem Anwalt getroffenen Vergütungsvereinbarung nur verpflichtet sei, das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, auch wenn dieses niedriger ausfällt als die gesetzlichen Gebühren, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts, de...mehr

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AGS 11/2014, Pfändung eines... / Leitsatz

Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung. OLG Naumburg, Beschl. v. 3.4.2014 – 2 W 26/14mehr

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zfs 11/2014, Anrechnung der Geschäftsgebühr auch bei Vergütungsvereinbarung

VV RVG a.F. Nr. 2301 3200 1008; Vorbem. 3 Abs. 4; GWB § 128 Abs. 4; ZPO §§ 103 ff. Leitsatz Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Gr...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / G. Stufenanträge

Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags vor, verlangt er also Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners (gegebenenfalls auf eidesstattliche Versicherung der Auskünfte) und einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Unterhaltsbetrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), liegt eine objektive Antragshäufung vor. Beide Anträge werden sofo...mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / Leitsatz

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13mehr

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Fovo 11/2014, Der PfÜB ist ... / Leitsatz

Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung. OLG Naumburg, 3.4.2014 – 2 W 26/14mehr

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Fovo 11/2014, Der PfÜB ist ... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung ist zuzustimmen Ergänzend zu den Argumenten des OLG ist zu sehen, dass auch im Übrigen bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf das Interesse des Rechtsmittelführers, hier also des Gläubigers, abzustellen ist. So wird etwa auch in einem selbständigen Beweisverfahren nicht auf die Höhe der Forderung abgestellt, wie sie sich nach der Begutachtung herau...mehr

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AGS 11/2014, Umfang der Bew... / Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14). Der Bewilligungsbeschluss ist dabei zum ...mehr

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AGS 11/2014, Dieselbe Angel... / Leitsatz

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und entspricht das daraufhin vom Arbeitgeber erstellte Zeugnis nicht den Erwartungen, stellt die – weitergehende – Tätigkeit auf Berichtigung/Abänderung des Zeugnisses keine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Der Auftrag auf Erteilung eines Arbeits...mehr

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AGS 11/2014, Anrechnung der... / 3 Anmerkung

Nach der Auffassung des Rechtsschutzversicherers war wie folgt zu rechnen: Praxis-Beispiel I. Vorgerichtliche Tätigkeit (Wert: 57.750,00 EUR) II. Verfahren LG Stade (Wert: 57.750,00 EUR)mehr

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AGS 11/2014, Erstattung von... / 2 Aus den Gründen

Die gegen die Versagung der Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers v. 15.11.2013 ist zulässig (§§ 464b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Erstattung von Reisekosten und Abwesenhe...mehr

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AGS 11/2014, Terminsgebühr ... / 1 Aus den Gründen

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierfür unerheblich, dass die maßgebliche Besprechung vorprozessual stattfand. Denn dann, wenn der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, kann eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3, 3. Alt. VV a.F. auch dann entstehe...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / IV. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / VI. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) - Stand Juni 2013

Rz. 6 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Die unverbindlichen ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008

Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anfechtungsklage: Finanzierung von Vorschüssen

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtscha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten und Gebühren

Rn 9 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[12]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[13] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[14] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Ko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Vergütung des Sonderverwalters

Rn 46 Noch in § 77 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung war die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ausdrücklich geregelt. Ihm wurde in der Entwurfsvorschrift vollständig die Rechtsstellung eines Insolvenzverwalters übertragen; gesetzestechnisch geschah dies durch eine Verweisung auf die jetzigen §§ 56–66 InsO. Da diese Verweisung auch die §§ 63–65 InsO umfas...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Kosten und Gebühren

Rn 30 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[47]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[48] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[49] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten, Gebühren und Vergütung

Rn 18 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[23]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[24] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[25] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Kosten und Gebühren

Rn 26 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[49]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[50] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[51] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7 Kosten und Gebühren für eine Entscheidung nach § 289 a. F.

Rn 38 GKG-KV Nr. 2350 sieht anders als im Fall des § 296 keine besonderen Gerichtsgebühren vor. Gerichtsgebühr des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde: 60 EUR (GKG-KV Nr. 2361). Rechtsanwaltsvergütung: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3321); im Beschwerdeverfahren: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3500 u. 3513). Gegenstandswert: Gemäß § 28 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 7. Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rn 55 Auch nach Neuregelung des Vergütungsrechts in der InsO bzw. durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bleibt es dabei, dass die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung mit Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Entfaltung der Tätigkeit entsteht. Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht.[68] Der Anspruch wird fällig m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Kontoführung durch Rechtsanwälte (Anderkonto)

Rn 39 Umstritten ist, ob als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte Vollrechts-Treuhandkonten in Form echter Anderkonten führen können[48] oder gar müssen.[49] Eine solche Pflicht wird für die Verwahrung fremder Gelder durch Rechtsanwälte allgemein durch § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO sowie standesrechtlich durch die §§ 4, 23 BORA [50] statuiert. Insoweit entspricht es überwiegend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtsverfolgungskosten (Abs. 1 Nr. 2)

Rn 16 Im zweiten Rang zu berichtigen sind Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen. Das sind im Wesentlichen die Kosten der Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle einschließlich der Rechtsanwaltskosten nach RVG sowie der Gerichtsgebühren.[34] Insbesondere handelt es sich um Auslagen für Kopien, Porto und Fahrtkosten für d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Vergütungsvereinbarungen

Rn 53 Wie bereits in den Kommentierungen zu §§ 63, 64 InsO ausgeführt,[61] wurde schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur InsO erwogen, von der bisherigen Vergütungsverordnung abweichende Vergütungssysteme zu installieren. Bei diesen Überlegungen spielte neben einer Anlehnung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die berufsrechtlichen Vergütungsregelungen auch die Zu...mehr

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AGS 10/2014, RVG. Praxis-Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Von gepr. Bürovorsteherin Gundel Baumgärtel, Rechtsanwältin Dr. Carmen Silvia Hergenröder und Rechtsanwalt u. FAArbR Peter Houben. 16. u. erw. Aufl. 2014. ZAP-Verlag, Bonn. XXVI, 1144 S. 109,00 EUR.

Dieser Kommentar hat bereits eine kleine Odyssee hinter sich. Begründet wurde er als RA-micro-Kommentar, wurde dann später vom ZAP-Verlag übernommen, schließlich von Wolters Kluwer und ist jetzt mit dem ZAP-Verlag beim Deutschen Anwaltverlag angekommen. Das Werk kann auf stolze 15 Auflagen zurückblicken, was sich aber auch dadurch erklärt, dass der Kommentar zunächst auch al...mehr

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AGS 10/2014, RVG Straf- und Bußgeldsachen. Herausgegeben von Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff unter Mitarbeit von Dipl.-Rpfl. Thomas Schmidt und Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert. 4. Auflage 2014. ZAP-Verlag, Bonn. XXVI. 2.028 S. 109,00 EUR

Wer sich mit der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen befasst, kommt an dem "Burhoff" nicht vorbei. Einen RVG-Kommentar ausschließlich zu Straf- und Bußgeldsachen zu schreiben war eine geniale Idee, wie sich durch die hohe Akzeptanz des zwischenzeitlich in 4. Auflage erschienenen Werkes bestätigt hat. Kein Strafgericht, das in Kostensachen entscheidet, kommt an diesem Werk...mehr

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AGS 10/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist, soweit sie die Vergütungsfestsetzung angreift (s. sogleich 1.), begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war mangels tatsächlicher Zahlung unzulässig. 1. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen k...mehr

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AGS 10/2014, RVG effizient. Praxishandbuch für Rechtsfachwirte. Von Rechtsanwältin Ingeborg Asperger, Dipl.-Rpfl. u. Regierungsdirektor a.D. Heinrich Hellstab und Rechtsanwalt Michael Richter. 2. Aufl. 2014. ZAP-Verlag, Bonn. In Zusammenarbeit mit Reno, Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten e.V. XXIV, 1214 S. 85,00 EUR

Das Werk ist als Nachschlagewerk für den im Kosten- und Gebührenrecht tätigen Anwalt und Büromitarbeiter gedacht, gleichzeitig aber auch zur Fortbildung geeignet. Das Praxishandbuch führt sicher durch die komplexe Materie des Kostenrechts. Alle relevanten Gebühren und kostenrechtlichen Rechtsgebiete werden behandelt. Darüber hinaus wird das notwendige Hintergrundwissen vermi...mehr

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AGS 10/2014, Vertretung ein... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausge...mehr

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zfs 10/2014, Geschäftsgebüh... / Sachverhalt

Die Kl. beauftragte im Februar 2012 ihren späteren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Regulierung der Folgen eines Verkehrsunfalls, für dessen Schäden die Bekl. unstreitig aufzukommen hatten. Der RA machte den der Kl. entstandenen Fahrzeugschaden, ihre Gutachter-, Mietwagen-, Ummeldungs- und Abschleppkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. insg. 8....mehr

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zfs 10/2014, Geschäftsgebüh... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die Kl. hatte ihrem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt, ihre Schadensersatzansprüche i.H.v. insg. 8.721,45 EUR gegenüber den späteren Bekl. außergerichtlich geltend zu machen. Für diesen Vertretungsauftrag ist dem Anwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen und zwar für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Infor...mehr

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zfs 10/2014, Bestimmung der... / 3 Anmerkung:

Die Umstände des Einzelfalls sprechen hier wohl in der Tat gegen den Ansatz der Mittelgebühren (vgl. hierzu auch Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Vorbem. 5 VV RVG Rn 58 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2013, Vorbem. 5 VV RVG Rn 64 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, Einl. Teil 5 VV RVG Rn 19; Burhoff, RVGreport 2005, 361 und RVGreport 2007, 252 sowie ...mehr

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AGkompakt 10/2014, Die Kost... / II. Erstinstanzliches Verfahren

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vergütung des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzu kommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / I. Entscheidung OLG Stuttgart: Beratungshilfesache wegen außergerichtlichen Einigungsversuchs

"1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen." 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenberein...mehr

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AGkompakt 10/2014, Die Kost... / III. Vollstreckung

Für die Vollstreckung ist ein Verfahrenswert weder im FamGKG noch im GKG vorgesehen, da in den gerichtlichen Vollstreckungsverfahren Festgebühren erhoben werden. Für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 25 RVG. Wird wegen einer Geldforderung vollstreckt, gilt deren Wert einschließlich Zinsen und Kosten vorangegangener Vollstreckungsversuche (§ 25 ...mehr

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zfs 10/2014, Keine Einforde... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des AG ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie bedarf jedoch einiger Anmerkungen. I. Fälligkeit An zwei Stellen der Urteilsgründe führt das AG aus, die anwaltliche Vergütung sei nicht fällig. Dies ist unrichtig. Die Fälligkeit der Anwaltsvergütung richtet sich nach § 8 Abs. 1 RVG, der die Fälligkeitstatbestände im Einzelnen aufführt. Vorliegend war die Anwaltsvergütu...mehr

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AGS 10/2014, Keine Terminsg... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1.8.2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rspr. des Senats, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §...mehr