Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / 4. Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

Rz. 214 Nach Nr. 1010 VV kann der Anwalt im Falle einer besonders umfangreichen Beweisaufnahme eine Zusatzgebühr verdienen. Voraussetzungen dieser Gebühr sind Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Rz. 215 Die Zusatzgebühr ent...mehr

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§ 28 Familiensachen / II. Beratung

Rz. 4 Für die Beratung in Familiensachen ergeben sich keine Besonderheiten. Zu beachten ist insbesondere hier die Begrenzung bei einer Erstberatung nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG, da der Mandant hier grundsätzlich Verbraucher ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 6 verwiesen werden.mehr

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§ 11 Mahnverfahren / b) Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 15 Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, so findet dagegen nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV erhält.mehr

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§ 28 Familiensachen / 6. Vollziehung eines Arrests

Rz. 369 Gleiches (siehe Rdn 368) gilt im Falle der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erwirkung eines Arrests. Hier erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe auf Vollziehung des Arrests, sofern im Beiordnungsbeschluss nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 48 Abs. 2 S. 2 RVG).mehr

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§ 28 Familiensachen / 1. Überblick

Rz. 36 In isolierten Verfahren erster Instanz ergeben sich hinsichtlich der Gebühren grundsätzlich keine Besonderheiten. Abzurechnen ist hier wie in allgemeinen Zivilverfahren, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Rz. 37 Der Anwalt erhält unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Vo...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 3. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 46 Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), richten sich die Gebühren nach den Nrn. 2102, 2103 VV (§ 3 Abs. 2 VV). Insoweit wird auf § 7 Rdn 33 ff. verwiesen.mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / (1) Verbindung

Rz. 143 Auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren kann es zu Verbindungen und Trennungen kommen. Es gilt vom Prinzip her das gleiche wie im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (vgl. Rdn 76 ff.). Der Verteidiger erhält bis zur Verbindung alle Gebühren gesondert, also auch jeweils eine gesonderte Grundgebühr. Nach Verbindung können die Gebühren nur einmal entstehen. S...mehr

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§ 20 Verkehrsanwalt, Termin... / (2) Grundfälle

Rz. 21 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts grundsätzlich 1,0, da hier die Begrenzung auf 1,0 greift. Beispiel 1: Verkehrsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren In einem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg über eine Forderung von 10.000,00 EUR beauftragt die in Köln ansässige Partei einen ortsansässigen Anwalt, der den Verke...mehr

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§ 2 Anforderungen an eine o... / VII. Kosten der Abrechnung

Rz. 59 Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach Nr. 7001...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / 6. Mitwirkung an einer Einigung vor Anhängigkeit auch über weiter gehende Gegenstände

Rz. 280 Möglich ist auch, dass vor Anhängigkeit eine Einigung über weiter gehende Gegenstände geschlossen wird. Dann entsteht insgesamt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert. Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist zu differenzieren, ob die Parteien sich über anhängige oder nicht anhängige Gegenstände einigen. ...mehr

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§ 35 Strafsachen / (5) Zusätzliche Gebühr nach Hauptverhandlung

Rz. 117 Wird nach einer Aussetzung das Verfahren eingestellt oder der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen, kann auch eine Zusätzliche Gebühr entstehen. Dass bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass ein erneuter Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.[63] Beispiel 63: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschl...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / c) Rückgabe an die Verwaltungsbehörde

Rz. 151 Wird das Verfahren vom AG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, so kann der Verteidiger Gebühren, die er bereits dort verdient hat, nicht erneut verdienen, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 15 Abs. 2 RVG). Aufgrund des höheren Aufwands und des größeren Umfangs kann der Anwalt allerdings die bereits abgerechneten Gebühren erhöhen. Die Vorschriften der...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / a) Überblick

Rz. 174 Im Rechtsbeschwerdeverfahren richten sich die Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV (Nrn. 5113, 5114 VV). Ergänzend gelten Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV (Allgemeine Gebühr – Nr. 5100 VV) sowie Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Teil 5 VV (Zusätzliche Gebühren, Nrn. 5115, 5116 VV). Rz. 175 Auf andere Verfahren oder Beschwerdeverfahren in Bußgeldsachen...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / VIII. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, einem Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof

Rz. 109 Erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 VwGO), einem Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof (§§ 47, 48 VwGO) richten sich nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 VV. Danach erhält der Anwalt gem. Nr. 3300 Nr. 2 VV[39] für die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsg...mehr

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§ 11 Mahnverfahren / aa) Volle Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV)

Rz. 23 Für seine Tätigkeit im Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV, sobald er einen verfahrenseinleitenden Antrag (also i.d.R. den Mahnantrag) oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat (arg. e Nr. 3306 VV). Mit dieser zum 31...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 57. Umsatzsteuer

Rz. 127 Auch wenn es sich bei der Umsatzsteuer um einen Auslagentatbestand handelt (siehe Nr. 7008 VV), ist die Übergangsvorschrift des § 60 RVG hierauf nicht anwendbar. Vielmehr muss der Anwalt diejenige Umsatzsteuer abführen, die tatsächlich bei ihm anfällt und von ihm an das Finanzamt abzuführen ist (siehe § 38 Rdn 121).mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / (2) Erörterung nur über Teil der Hauptforderung

Rz. 126 Wird nur über einen Teil der Hauptforderung erörtert, fällt insoweit die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV an; im Übrigen entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Insgesamt darf jedoch nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert.[59] Beispiel 67: Säumnis und Teilerörterung (I) Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagt...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 60. Verbundverfahren

Rz. 131 Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesamt...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 26. Erneuter Auftrag

Rz. 75 War der nach bisherigem Recht erteilte Auftrag beendet (z.B. infolge Mandatsniederlegung) und erhält der Anwalt später den Auftrag, wieder tätig zu werden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG), es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 vor. Siehe dazu "Zwei-Jahres-Frist" unter Rdn 77.mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / bb) Teileinigung oder -erledigung

Rz. 177 Lediglich dann, wenn die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der zugrunde liegenden Gegenstände betrifft, versagt die Anknüpfung an die Verfahrensgebühr. Bei Abrechnung nach Wertgebühren würde eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr dann nur aus dem betreffenden Teilwert anfallen. Da in Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, wertunabhängig abgerechne...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / VI. Beschwerdeverfahren

Rz. 156 Weist das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren wiederum stellt gem. § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit dar, die nach den Nrn. 3500 ff. VV zu vergüten ist. Rz. 157 Wird ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / VI. Prüfung der Aussicht einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 68 Wird der Anwalt beauftragt, die Aussicht einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH zu prüfen, ohne dass er bereits Auftrag zur Revision oder zur Nichtzulassungsbeschwerde hat, gelten die Nrn. 2100, 2101 VV. Die Verweisung des § 35 RVG ist nicht einschlägig. Zur Abrechnung siehe § 7.mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / g) Drittschuldnerauskunft

Rz. 152 Auf die Vertretung des Drittschuldners zur Abgabe der Drittschuldnererklärung wendet die Rspr. zum Teil ebenfalls die Nrn. 3309 ff. VV an.[83] Das ist jedoch unzutreffend, da der Drittschuldner nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens ist und er auch keine Erklärung im Hinblick auf die Vollstreckung abgibt, sondern außergerichtlich eine Auskunft über den Bestand der...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / g) Einholen von Drittauskünften

Rz. 43 Für das Einholen von Drittauskünften gilt ebenfalls der Wert der Forderung einschließlich der Nebenforderungen, Zinsen und Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 1. Hs. RVG). Der Wert ist seit Inkrafttreten des KostRÄG 2021 jedoch ebenfalls auf einen Höchstwert von 2.000,00 EUR begrenzt. Es gilt das gleiche wie für die Vermögensauskunft (siehe Rdn...mehr

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§ 35 Strafsachen / (b) Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Rz. 91 Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Strittig ist, ob die Nichteröffnung rechtskräftig werden muss.[46] Nach zutreffender Auffassung[47] ist das nicht erforderlich, da auch eine Einstellung nicht endgültig sein muss, sondern nur endgültig gewollt sein muss (siehe Rdn 92)...mehr

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§ 28 Familiensachen / 4. Gegenstandswert bei außergerichtlicher Vertretung in Unterhaltssachen

Rz. 13 Bei der außergerichtlichen Vertretung in Unterhaltssachen ist zu beachten, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 FamGKG nicht nur die Unterhaltsbeträge der nächsten folgenden zwölf Monate zu berücksichtigen sind, sondern nach § 51 Abs. 2 FamGKG auch alle fälligen Beträge.[2] Beispiel 5: Außergerichtlicher Unterhaltsvergleich Der Anwalt wird im Januar beauft...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 6. Neubescheidungsverfahren nach erfolgreicher Klage

Rz. 195 Wird die Behörde auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage hin zu einer Neubescheidung verpflichtet, so schließt sich ein neues Widerspruchsverfahren (Neubescheidungsverfahren) an, sodass damit eine neue Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 RVG eröffnet wird. Beispiel 101: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren mi...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / aa) Gerichtlicher Termin

Rz. 43 Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Die Terminsgebühr entsteht bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) oder bei der Teilnahme an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3...mehr

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§ 25 Verfahren vor dem Proz... / a) Entscheidung im selbstständigen Räumungsfristverfahren

Rz. 6 Wird die Entscheidung eines selbstständigen Räumungsfristverfahrens angefochten, ist nach § 721 Abs. 6 oder § 794a ZPO immer die sofortige Beschwerde gegeben.[7] Es gelten dann die Nrn. 3500, 3501 VV. Insoweit liegt immer eine eigene Angelegenheit vor (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).mehr

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§ 10 Beratungshilfe / (5) Anrechnung auf die weitere Geschäftsgebühr in einem Güte- oder Schlichtungsverfahren

Rz. 40 Entsteht eine zweite Geschäftsgebühr außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, entstehen beide Geschäftsgebühren anrechnungsfrei, da es insoweit an einer Anrechnungsvorschrift fehlt. Beispiel 23: Mehrere Geschäftsgebühren für außergerichtliche Vertretung und nachfolgendes Schlichtungsverfahren Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn außerge...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / aa) Verbindung

Rz. 76 Werden zwei Bußgeldverfahren, in denen der Anwalt als Verteidiger beauftragt ist, miteinander verbunden, so erhält er bis zur Verbindung alle Gebühren gesondert, also auch jeweils eine gesonderte Grundgebühr. Nach Verbindung können die Gebühren nur einmal entstehen. Sie können nach der Verbindung gegebenenfalls aus einem höheren Gebührenrahmen zu entnehmen oder nach §...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 70. Wiederaufnahmeverfahren

Rz. 148 Das Wiederaufnahmeverfahren stellt unabhängig von dem zugrunde liegenden Verfahren eine eigene Angelegenheit dar (siehe § 17 Nr. 13 RVG), sodass die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts gesondert zu prüfen ist.mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / aa) Gebühren

Rz. 115 Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).[25]mehr

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§ 38 Auslagen / 3. Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten

Rz. 99 Wird eine Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten gleichzeitig durchgeführt, regelt Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV, wie die nach Nrn. 7003 bis 7006 VV zu berechnenden Reisekosten zu verteilen sind. Danach sind die gesamten Reisekosten verhältnismäßig aufzuteilen. Jeder Auftraggeber haftet bei einer solchen gemeinsamen Geschäftsreise nur für seinen Anteil und nicht etwa f...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / XXIV. Beratungshilfe

Rz. 223 Nach § 2 Abs. 2 BerHG wird auch in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts Beratungshilfe gewährt. Insoweit ergeben sich hier keine Besonderheiten. Entstehen kann eine Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV), eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) und eine Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 2508 VV). Rz. 224 Die Gebühren können im Verwaltungs- und Nachprüfungsverfahren gesondert entst...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / c) Mit der Landeskasse ist bereits abgerechnet

Rz. 44 Hatte der Anwalt bereits mit der Landeskasse abgerechnet, kann er nachträglich noch bis zur Höhe der Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung die Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO betreiben. Die Zahlungen der Landeskasse sind dann zu berücksichtigen, soweit sie zusammen mit dem Kostenerstattungsanspruch die gesetzliche Vergütung überschreiten würden. B...mehr

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§ 14 Besondere Verfahrenssi... / 3. Aufrechnungsforderung ist höher als die Klageforderung

Rz. 49 Übersteigt der Wert der Hilfsaufrechnung den Wert der Klageforderung, so ist dies im Falle einer Entscheidung unbeachtlich, weil die Hilfsaufrechnungsforderung maximal in Höhe der Klageforderung zur Aufrechnung eingesetzt wird und auch nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen kann. Das ist auch bei einem Vergleich zu beachten. Beispiel 23: Hilfsau...mehr

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§ 1 Einleitung / (3) Terminsgebühr

Rz. 134 Darüber hinaus erhält der Anwalt Terminsgebühren. Hier wird – im Gegensatz zu den Strafsachen – nicht zwischen der Teilnahme an der Hauptverhandlung und Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, etwa Vernehmung vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2, 5.1.3 VV), unterschieden. Rz. 135 Auch die Höhe der Terminsgebühren ist im Verfahren vor der Verwalt...mehr

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§ 28 Familiensachen / 1. Überblick

Rz. 363 Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des Anwalts nach den Beschlüssen des Gerichts, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist. Rz. 364 Zu beachten ist jedoch, dass sich die Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen auch auf weitere Verfahren oder Gegenstände erstreckt.mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / a) Überblick

Rz. 180 Die Kostenerstattung in Zwangsvollstreckungssachen folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner zu tragen, auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme letztlich erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften der §§ 91 ff., 269 ZPO gelten hier nicht. Daher hat der Schuldner auch die Kosten eines zurückgenommenen Vol...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / 4. Bußgeldsachen

Rz. 5 Da auch in Bußgeldsachen eine gesetzliche Regelung fehlt, ist hier ebenfalls von einer Einzeltätigkeit auszugehen, die nach Nr. 5200 VV vergütet wird[4] (siehe § 36 Rdn 217 ff.). Auch hier dürften allerdings die Nrn. 3330, 3331 VV anzuwenden sein, wenn auf Teil 3 VV verwiesen wird (Vorbem. 5 Abs. 4 VV).mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / a) Überblick

Rz. 250 Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so handelt es sich insoweit nach...mehr

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§ 7 Prüfung der Erfolgsauss... / 2. Anrechnung im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

Rz. 18 Wird der Anwalt anschließend mit dem Rechtsmittelverfahren beauftragt, ist eine Anrechnung vorzunehmen. Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die Werte von Beratung und Rechtsmittel identisch sind. Beispiel 4: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert – ein Auftraggeber Gegen seine erstinstanzliche Ve...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / (2) Gesamtgläubiger

Rz. 59 Vertritt der Anwalt mehrere Gesamtgläubiger aufgrund eines einheitlichen Auftrags, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.[36] Die bei Inkrafttreten des RVG noch vertretene Auffassung, die Erhöhung würde nur 0,3 von 0,3, also 0,09 betragen,[37] wird zu Recht nicht mehr vertreten (zu den besonderen Problemen bei Vollstreckung ...mehr

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§ 35 Strafsachen / 1. Überblick

Rz. 254 Das RVG enthält in den Nrn. 4200 ff. VV gesonderte Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung. Diese Gebühren der Nrn. 4200 ff. VV gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gelten für ihn die Nrn. 4300 ff. VV (siehe Rdn 255 ff.). Eine...mehr

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§ 28 Familiensachen / 3. Widerantrag in Ehe und Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 366 In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG erstreckt sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf die Rechtsverteidigung gegen einen Widerantrag (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 RVG).mehr

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§ 7 Prüfung der Erfolgsauss... / 1. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 34 Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht nach Nr. 2102 VV eine Gebühr in Höhe von 36,00 EUR bis 384,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 210,00 EUR. Beispiel 15: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen. Er rät von der Durchführung ab. D...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 74. Zusammengerechnete Werte

Rz. 154 Berechnen sich die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten mehrerer Gegenstände, so gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn dies nach § 60 Abs. 2 RVG nur für einen Teil der Gegenstände gelten würde. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich ausschließlich auf die Verfahrensverbindung (siehe dazu unter Rdn 129), was zumeist verkannt...mehr

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§ 11 Mahnverfahren / a) Verfahrensgebühr

Rz. 107 Für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV. Beispiel 66: Widerspruch im Mahnverfahren Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein.mehr

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§ 14 Besondere Verfahrenssi... / 2. Die Gebühren sind sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden

Rz. 59 Sind die Gebührentatbestände sowohl vor als auch nach der Verbindung ausgelöst worden, ist der Anwalt frei, zu wählen, ob er seine Gebühren aus den Einzelwerten vor Verbindung oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung berechnet.[13] In aller Regel ist es dabei aufgrund der Gebührendegression für den Anwalt günstiger, die getrennte Berechnung zu wählen. Beispiel 32: Verb...mehr