Fachbeiträge & Kommentare zu Sacheinlage

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Österreich / b) Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung

Rz. 80 Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann nur in einer notariell beurkundeten Generalversammlung gefasst werden; Beschlussfassung im schriftlichen Weg ist nicht zulässig.[45] Der Beschluss hat Folgendes zu beinhalten:mehr

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Österreich / 4. Stammkapital, Stammeinlagen

Rz. 47 Das Stammkapital ist der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Betrag, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch vorhanden sein muss (siehe Rdn 59). Das Stammkapital bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger und ersetzt die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Es kann als Bareinlage und/oder als Sacheinlage aufgebracht werden und muss mi...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Praktischer Leitfaden für die Gründung

Rz. 12 Die Gründung einer GmbH könnte in kürzester Zeit abgewickelt werden, vorausgesetzt es existiert bereits ein Bankkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft (die Verfügbarkeit des gewählten Gesellschaftsnamens sollte vorab beim RCS überprüft werden). Grund für die Existenz eines Bankkontos ist die notwendige Einzahlung des Stammkapitals (in bar, respektive durch...mehr

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Türkei / 2. Gründungsschritte und erforderliche Unterlagen im Einzelnen

Rz. 41 Die Gründung erfolgt mit Vorsprache beim Handelsregister, das bei der örtlichen Handelskammer (nicht bei Gericht oder einer Behörde) geführt wird. Die Anmeldung beginnt mit der Bestimmung eines Vorsprachtermins über die elektronische Datenbank Mersis, über welche auch der NACE-Code (die dem Tätigkeitssektor des zu gründenden Unternehmens zugeordnete Nummer) ermittelt ...mehr

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Belgien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 19 Die mit der Gründung einer GmbH in Belgien verbundenen Kosten sind überschaubar. Rz. 20 Die für die Beurkundung der Gründung anfallenden Notarkosten belaufen sich auf rund 1.500 EUR. Die Gebühr für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beträgt seit dem 1.3.2020 190,10 EUR (exkl. 21 % MwSt.). Es ist in Belgien allgemein üblich, dass diese Kosten dem Notar bereit...mehr

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Japan / e) Leistung der Einlage

Rz. 64 Je nach Art der Kapitalaufbringung unterscheidet man einerseits Gründungen, bei denen die Gründer die gesamten Aktien der Gesellschaft selbst übernehmen und den Geldbetrag darauf einzahlen oder die Sacheinlage erbringen (hokki setsuritsu), und auf der anderen Seite Gründungen, bei denen durch Zeichnungsangebot neben den Gründern weitere Kapitalanleger zur Übernahme vo...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 3. Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde

Rz. 9 Nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags muss der Gründungsvorgang unter Beifügung des Gesellschaftsvertrags gem. Art. 635 Abs. 1 Nr. 5, Art. 638 A Code général des impôts (C.G.I.) innerhalb eines Monats der zuständigen Steuerbehörde angezeigt werden, da auf bestimmte Sacheinlagen (nicht Bareinlagen) eine Registersteuer i.H.v. bis zu 5 % erhoben wird. Dies gilt z....mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Haftung der Gründer

Rz. 100 Bei Geldeinlagen wacht der Notar über die Einlageverpflichtung, weil er entweder die als Anlage zur Gründungsurkunde zu nehmende Bankbescheinigung über die Einzahlung der Stammeinlage anfordern muss, oder in der Weise, dass die Einzahlung der Stammeinlage durch den Gesellschafter auf ein Notarkonto erfolgt. Wird auf den Nachweis die Einzahlung der Bareinlagen verzich...mehr

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Rumänien / 1. Gesetzlicher Mindestinhalt des Gründungsakts

Rz. 23 Der Gründungsakt hat zwingend folgende Punkte zu enthalten (Art. 7 GesG):mehr

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Liechtenstein / I. Kapitalaufbringung

Rz. 34 Fast scheint es, als habe sich der Gesetzgeber bei der Festlegung des Kapitals einen Spaß erlaubt, indem er auf die Wechselkurs- bzw. Wertverhältnisse keine Rücksicht nimmt: Das Mindeststammkapital beträgt 30.000 CHF (Art. 122 Abs. 1 und 1a) PGR) bzw. 30.000 EUR bzw. 30.000 USD. Wahlweise kommen für die Gesellschafter Bar- und Sacheinlagen in Betracht. Rz. 35 Jeder Ges...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 36 Das AGG regelt die Kapitalaufbringung der Aktiengesellschaft und der geschlossenen Aktiengesellschaft. Art. 2 T. 3 und 4 AGG bestimmen, dass die Mindeststammkapitalsumme in der geschlossenen Aktiengesellschaft 2.500 EUR und in der Aktiengesellschaft 25.000 EUR) beträgt. Wenn sich das Stammkapital auf die Mindestsumme beschränkt, ist dieses vor Gründung vollständig als...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 25 Die juristische Person hat in der Gründungsordnung/dem Gründervertrag sowie in der Satzung einen Namen, also eine Firma zu wählen, der sich von denen anderer juristischer Personen unterscheiden muss. Der Name steht im Eigentum der juristischen Person, jedoch kann er nicht getrennt von der juristischen Person veräußert werden. Der Name darf nicht der öffentlichen Ordnu...mehr

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Schweiz / 1. Mindestkapital (Stammkapital)

Rz. 51 Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 20.000 CHF betragen und ist voll zu liberieren (Art. 773 und 777c OR). Das Stammkapital kann durch Bareinlage, durch Sacheinlage oder aber durch Verrechnung erbracht werden (in den beiden letzten Fällen spricht man von "qualifizierter Gründung"). Für seine Einlage erhält der Gründer einen oder mehrere Stammanteile (sog. Zeichn...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Regelungen, die bei der Wahl bestimmter Institute zwingend sind

Rz. 27 Eine solche Regelung enthält beispielsweise Art. 388 Abs. 1 ZTD, der die Möglichkeit vorsieht, Sachen und Rechte als Einlage einzubringen. Wird von dieser dispositiven Regelung Gebrauch gemacht, so müssen Vorschriften über die Art und Weise der Einbringung der Sacheinlage beachtet werden.mehr

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Slowenien / 2. Regelungen, die bei der Wahl bestimmter Institute zwingend sind

Rz. 30 Eine solche Regelung enthält beispielsweise Art. 474 Abs. 4 ZGD-1, der die Möglichkeit vorsieht, Sachen und Rechte als Stammeinlage einzubringen. Wird von dieser dispositiven Regelung Gebrauch gemacht, müssen Vorschriften über die Art und Weise der Einbringung der Sacheinlage beachtet werden.mehr

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Lettland / IV. Kosten der Gründung

Rz. 20 Zusammengefasst erfordert die Gründung einer SIA folgende Gebühren bzw. Zahlungen:mehr

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Deutschland / IV. Kosten der Gründung

Rz. 27 Bei der Gründung einer GmbH entstehen grundsätzlich allein Notargebühren und Gerichtskosten nebst Veröffentlichungskosten. Sofern eine Sacheinlage vereinbart wurde, fallen ggf. zusätzlich Gebühren für eine Werthaltigkeitsprüfung und -bescheinigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an. 1. Notargebühren Rz. 28 Die Kosten der Gründung einer GmbH sind abhängi...mehr

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Deutschland / 2. Gerichtskosten und Veröffentlichungskosten

Rz. 34 Die gerichtlichen Kosten der Ersteintragung einer GmbH betragen bei Bargründung pauschal 150 EUR und bei Vereinbarung mindestens einer Sacheinlage pauschal 240 EUR. Zusätzlich entstehen geringe Veröffentlichungskosten in Höhe weniger Euro (vgl. Rdn 141).mehr

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Österreich / 2. Stammeinlage

Rz. 60 Die Stammeinlage ist der von jedem Gesellschafter übernommene Teil des Stammkapitals. Jede Stammeinlage muss mindestens 70 EUR betragen (§ 6 GmbHG). Jeder Gesellschafter darf nur eine Stammeinlage übernehmen. Die Stammeinlage kann als Bareinlage oder Sacheinlage geleistet werden.mehr

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Finnland / 4. Eigenkapitalinvestition

Rz. 73 Da bei der Eigenkapitalinvestition nur das Grundkapital erhöht wird, ohne dass Aktien an den Investor ausgegeben werden, ist der Vorstand in diesem Fall auch ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung befugt, das Grundkapital zu erhöhen, weil die Rechte der Aktionäre durch den Beschluss nicht verwässert werden. Die oben in Rdn 14, 51, 52 beschriebenen Vorschriften üb...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 47 Die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen können im Wege der Bareinlage, im Wege der Sacheinlage oder in Form von Dienstleistungen erbracht werden. 1. Bareinlage (apport en numéraire) Rz. 48 Im Regelfall der Bargründung muss nach Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 3 C.com. mindestens 1/5 jeder übernommenen Stammeinlage vor Gründung der Gesellschaft, also vor Unterzei...mehr

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Ukraine / I. Kapitalaufbringung

Rz. 64 Das Stammkapital einer GmbH setzt sich aus den Nennwerten der Anteile aller Gesellschafter zusammen, die in der nationalen Währung der Ukraine (Hrywnia) dargestellt werden. Die Höhe des Anteils kann zusätzlich als Prozentsatz bestimmt werden. Die prozentuale Höhe des Anteils des Gesellschafters muss dem Verhältnis des Nennwerts seines Anteils zum Stammkapital der Gese...mehr

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Estland / 2. Formelle Vorgaben

Rz. 7 Sowohl der Gründungsvertrag bzw. -beschluss als auch die Satzung müssen nach Vertragsschluss zur Eintragung beim Handelsregister (Registriosakond) eingereicht werden. Der Antrag zur Eintragung muss von allen Geschäftsführern unterschrieben sein und ist notariell zu beglaubigen. Eine persönliche Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich. Auch eine zur Vertretung befugte P...mehr

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Rumänien / 3. Unterlagen zur Anmeldung

Rz. 49 Folgende Unterlagen werden zur Durchführung einer Kapitalerhöhung benötigt:mehr

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Slowakei / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 21 Die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag umfassen folgende Angaben:mehr

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Serbien / 3. Unterlagen zur Anmeldung

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Pakistan / II. Kapitalaufbringung

Rz. 51 Ein Mindestkapital gibt es bei der private limited by shares nicht. Allerdings ist jeder Gesellschafter verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Als Einlagen können sowohl Bar- als auch Sacheinlagen geleistet werden. Unter Sacheinlagen fällt auch die Einbringung von Arbeitskraft oder einer Dienstleistung. Die Bareinlagen müssen nicht vollständig getätigt werde...mehr

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Belgien / I. Gesellschaftsvermögen durch Einlage

Rz. 47 Nach dem alten Gesellschaftsrecht betrug das Mindeststammkapital einer GmbH 18.550 EUR. Dieses musste bei der Gründung vollständig gezeichnet und in Höhe von 6.200 EUR voll einbezahlt sein. Nach der Gesetzesänderung kann eine GmbH nun auch kapitallos gegründet werden. Allerdings muss die GmbH stets noch ein gewisses Mindestgesellschaftsvermögen aufweisen. Es ist daher ...mehr

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Japan / c) Erstellen der Satzung

Rz. 57 Die Gründer legen in einer Gründungssatzung die grundlegenden Eckpunkte der Organisation und der Aktivitäten der Gesellschaft fest. Die Satzung wird von allen Gründern unterschrieben. Sie kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden. Dann tritt an die Stelle der Unterschrift eine elektronische Signatur. Bezüglich des Inhalts unterscheidet man absolute (zettai...mehr

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Bulgarien / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 17 Der Gesellschaftsvertrag bzw. der Errichtungsakt muss zumindest folgende Angaben enthalten (Art. 115 TZ):mehr

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Ukraine / 3. Kompetenz der Gesellschafterversammlung

Rz. 142 Die Gesellschafterversammlung kann über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit entscheiden, einschließlich derjenigen, die zur Kompetenz der anderen Organe der Gesellschaft gehören, Art. 98 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 1 GmbHG. Bestimmungen der Satzung, die dieses Recht einschränken, sind unbeachtlich. Rz. 143 Gemäß Art. 30 Abs. 2 GmbHG fallen folgende Aspekte in die auss...mehr

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Finnland / 5. Praktischer Leitfaden für die Durchführung einer Kapitalerhöhung aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands durch Ausgabe neuer Aktien gegen Gegenleistung

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Rumänien / 1. Gründungsakt

Rz. 4 Die Gründungsurkunden setzen sich bei einer S.R.L. (nachfolgend auch "Gesellschaft") aus dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung zusammen (Art. 5 GesG). Der Gesellschaftsvertrag enthält alle Regelungen, die zur Errichtung einer S.R.L. notwendig sind und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander festlegen. Zusätzlich verlangt das GesG noch eine Satzung. Da Satzun...mehr

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Finnland / IV. Anmeldung der Änderungen

Rz. 82 Unter anderem bei Änderungen folgender Tatsachen ist eine Handelsregisteranmeldung erforderlich:mehr

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Österreich / 1. Inhalt der Anmeldung einer neu gegründeten GmbH (§ 11 GmbHG)

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Estland / 1. Eintragung im Handelsregister

Rz. 20 Nach Abschluss und notarieller Beurkundung des Gründungsvertrags und der Satzung wird beim zuständigen Handelsregister ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft vorgelegt. Das Handelsregister wird von der Registerabteilung des Kreisgerichts Tartu geführt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 bis 5 Arbeitstage. Rz. 21 Die Registereintragung ist notwendig, damit...mehr

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Slowenien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Der Anmeldung einer Gesellschaft in Gründung muss eine ausländische Gesellschaft als Gründerin einen beglaubigten Handelsregisterauszug beilegen (das Original des Handelsregisterauszugs muss in einigen Fällen mit einer...mehr

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Argentinien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

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Tschechische Republik / 1. Erhöhung des Stammkapitals

Rz. 33 Die Höhe des Stammkapitals wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt, der eine ⅔-Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter erfordert. Die Erhöhung des Stammkapitals kann erfolgen:mehr

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Türkei / II. Spaltung

Rz. 182 Die Spaltung (bölünme) von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist erstmals in Art. 159 ff. HGB geregelt worden. Vor Inkrafttreten des aktuellen HGB war die Spaltung bereits durch ein Plenarurteil des Kassationshofs zugelassen worden. Lediglich in der Steuergesetzgebung war schon die Möglichkeit der Teilspaltung bedacht worden. Die Neuregelung ist, wie es in d...mehr

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Schweiz / 4. Höhe des Stammkapitals/Betrag der Stammeinlage

Rz. 39 Das Stammkapital muss mindestens 20.000 CHF betragen (Art. 773 OR). Der Betrag des Stammkapitals muss zwingend in den Statuten enthalten sein, da diese Angabe im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter von Bedeutung ist. Der Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter kann verschieden sein, muss aber mindestens 100 CHF betragen. Im Falle einer Sanierung ...mehr

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Österreich / a) Bareinlagen

Rz. 61 Insgesamt ist auf die bar zu leistenden Einlagen der Mindestbetrag von 17.500 EUR einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Zur Gründungsprivilegierung gem. § 10b GmbHG siehe Rdn 59. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von mindestens 70 EUR, einbezahlt werden. Ausnahmsweise sind die bar zu leistenden Stammeinlagen voll...mehr

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Österreich / 3. Vorgesellschaft

Rz. 23 Mit der Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft, welche mit Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch endet. Diese wird als Rechtsgemeinschaft eigener Art qualifiziert, auf die das GmbH-Recht anzuwenden ist, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt.[21] Die Vorgesellschaft ist nur in Teilbereichen rechtsfähig: Sie kann (und muss) ein Ba...mehr

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Deutschland / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 136 Die Eintragungen zu einer GmbH erfolgen im Handelsregister Teil B. Neben den Angaben zur Firma, zum Sitz und zum Gegenstand sind weiter der Stammkapitalbetrag, die Angaben zu den Geschäftsführern, zu den etwaigen Prokuristen und Daten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags und zu seinen Änderungen aufzunehmen. Angaben zu den Gesellschaftern werden im Handelsregister...mehr

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Deutschland / e) Kosten und Steuern

Rz. 158 Die Höhe der Notargebühren für die Abtretung von Geschäftsanteilen richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Geschäftsanteils. Rz. 159 Steuerlich ist der Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Ausnahmen gelten dann, wennmehr

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Schweiz / V. Kapitalerhöhung

Rz. 63 Die Erhöhung des Stammkapitals ist durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen. Die Durchführung obliegt den Geschäftsführern und muss innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Ansonsten fällt der Beschluss dahin. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen (Art. 781 OR). Für den Kapitalerhöhungsbeschluss ist eine Mehrheit vo...mehr

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Deutschland / 1. Mindestkapital

Rz. 57 Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital beträgt bei der GmbH 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann zwischen 1 EUR und 24.999 EUR frei gewählt werden (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG). Dieses Kapital ist in bar, durch Sacheinlage oder durch gemischte Einlage zu erbringen (siehe Rdn 58 ff., 63 ff., 69 ff....mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / I. Unanwendbarkeit abstrakt-präventiver Gläubigerschutzregeln und von Haftungstatbeständen inländischen Rechts

Rz. 28 Infolge der Verdrängung der Sitz- durch die Gründungstheorie ist das Recht des Sitzstaates in seiner Wächterfunktion über die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaften im Hinblick auf schutzwürdige Interessen Dritter, namentlich der Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer sowie des Fiskus, stark eingeschränkt.[87] Rz. 29 Aus der Niederlassungsfrei...mehr

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Estland / 4. Satzung

Rz. 12 Die Satzung der Gesellschaft wird gleichzeitig mit dem Gründungsvertrag festgelegt. Sie ist die Basis, die Verfassung dieser Kapitalgesellschaft, und ähnelt dem deutschen Gesellschaftsvertrag. In ihr ist gem. § 139 HGB Folgendes festzulegen:mehr

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Slowenien / 1. Höhe des einzuzahlenden Kapitals

Rz. 33 Das Stammkapital ist in Art. 475 ZGD-1 geregelt. Das Stammkapital ist die Summe des Wertes aller Stammeinlagen. Das Mindeststammkapital beträgt 7.500 EUR. Vor Eintragung der d.o.o. im Handelsregister muss jeder Gründer mindestens ein Viertel der von ihm übernommenen Einlage einzahlen. Die Stammeinlage kann auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden (siehe...mehr