Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Grundlagen

3.1.1 Überblick Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt wird, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.4 Nachträgliches Erkennen der Fehlerhaftigkeit

Rz. 452 Nach § 153 Abs. 1 AO wird die Berichtigungspflicht nur ausgelöst, wenn der Anzeigenpflichtige nachträglich sowohl die Fehlerhaftigkeit der Erklärung als auch die sich daraus (möglicherweise) ergebende Steuerverkürzung positiv erkannt hat. Es ist insoweit also zwischen einem objektiven – die Unrichtigkeit der Erklärung – und einem subjektiven – das positive Erkennen –...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.2 Die Rücktrittsfälle des § 24 StGB

Rz. 409 Vorausgesetzt, dass es sich um einen Einzeltäter handelt, muss das Handeln des Täters je danach, ob es sich um einen unbeendeten, beendeten oder vermeintlich vollendeten Versuch handelt, verschiedene Anforderungen für die Straffreiheit erfüllen. Diese Handlungen müssen darüber hinaus auch alle freiwillig erfolgen. Rz. 410 § 24 StGB gewährt demjenigen Straffreiheit, de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.3 Zuständigkeit für die Konkretisierung

Rz. 348 Auf der Basis der strafrechtlichen Rechtsnatur der Nachentrichtungspflicht ergibt sich zwangsläufig, dass die Konkretisierung der Nachentrichtungspflicht durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen hat. § 371 Abs. 3 AO ist demgemäß auch als Regelung hinsichtlich der funktionellen und sachlichen Zuständigkeit für die Nachfristsetzung anzusehen.[1] Funktionell zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.6 Rechtsschutz gegen die Fristsetzung zur Nachentrichtung

Rz. 369 Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg [1] nicht zulässig.[2] Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 S. 2 FGO, wonach die Vorschriften über den Finanzrechtsweg auf das Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Rz. 370 Strittig ist allerdings, ob eine Überprü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.3 Freiwilligkeit

Rz. 413 Alle Rücktrittsfälle des § 24 StGB setzen voraus, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, dass es sich um einen autonomen Entschluss handeln muss, der primär aus Tätersicht zu beurteilen ist.[1] Freiwilligkeit ist danach nur dann gegeben, wenn sich der Täter ohne wesentliche Erschwerung der äußeren Ausführungssituation aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.3 Die weiteren Anzeigepflichten des § 153 AO

Rz. 458 Erkennt ein Stpfl. nachträglich, dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zur unverzüglichen Anzeige und Nachentrichtung verpflichtet. Diese Anzeigepflicht trifft nur den Stpfl., der zur Verwendung der Steuerzeichen oder Steuers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Zweck der Regelung

Rz. 439 Der Zweck des § 371 Abs. 4 AO liegt darin, zu "verhindern, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, dadurch Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben. Bliebe die strafrechtliche Verantwortung anderer Personen bestehen, so könnt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 440 Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies sind die Anzeige- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung

Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.5 Nachentrichtungspflicht

Rz. 462 Hat der Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil gehandelt (Vgl. Rz. 316ff.), so ist nach § 371 Abs. 4 S. 2 AO der Abs. 3 analog anwendbar. Der Strafverfolgungsausschluss ist somit von der Erfüllung der Nachentrichtungspflicht abhängig (Rz. 304ff.). Darauf ist in der Beratungssituation unbedingt hinzuweisen. Um die Frist für die Nachentrichtung festzusetzen, bedarf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.3 Anzeigeerstatter

Rz. 447 Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann. Rz. 448 An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Bestrafung nicht Voraussetzung

Rz. 20 Ohne Bedeutung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist es, ob wegen der Hinterziehung auch ganz oder z. T. bestraft werden kann und tatsächlich bestraft wird oder worden ist. Eine Bestrafung ist nicht Voraussetzung der Zinspflicht, wenn nur objektiv und subjektiv eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.[1] Zweifelhaft ist, ob tatsächlich eine schuldhaft beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zinsschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Zinsschuldner ist nach Abs. 1 S. 2 grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Dies ist der Schuldner der verkürzten Steuern, nicht jedoch die anderweitig an der Steuerverkürzung interessierte Personen. Als Vorteil kann – wie bei der Formulierung des § 371 Abs. 3 AO zur Selbstanzeige – nur ein steuerlicher Vorteil gemeint sein.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 15 Hinterzogen sind Steuern, wenn der Tatbestand des § 370 AO erfüllt ist, die Tat rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden ist. Es müssen also zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen.[1] Die Tat ist rechtswidrig, wenn für die in § 370 AO aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen kein Rechtfertigungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungsh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO

Rz. 20 Durch das AOÄndG 2015 v. 22.12.2014[1] wurde in Form von § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden[2], ein weiterer Sperrgrund eingeführt. Greift dieser Sperrgrund ein, so kommt es auf das Überschreiten des Schwellenwerts der Nr. 3 nicht an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Ausschluss der "Selbstanzeige"

2.2.1 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO Rz. 14 Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 im Rahmen des § 371 AO eine Grenze i. H. v. 50.000 EUR eingeführt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich war. Diese Grenze orientierte sich an der Rechtsprechung des BGH zur Verwirklichung eines besonders schweren Falls de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 14 Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 im Rahmen des § 371 AO eine Grenze i. H. v. 50.000 EUR eingeführt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich war. Diese Grenze orientierte sich an der Rechtsprechung des BGH zur Verwirklichung eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung durch aktives Tun.[1] Nur besonders schwerwiege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Abschluss des Steuerstrafverfahrens

Rz. 69 Das aufgrund der "Selbstanzeige" wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitete Steuerstrafverfahren endet nach Erfüllung der Auflagen in jeder Lage des Verfahrens zwingend durch Einstellung, da nunmehr ein Verfahrenshindernis vorliegt. Erfolgt die Einstellung im Ermittlungsverfahren, so bedürfen die StA oder die BuStra keiner gerichtlichen Zustimmung. Die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 398a AO wurde durch Art. 2 Nr. 4 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz v. 28.4.2011[1] in die AO eingefügt und bereits durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014 (AOÄndG 2015)[2] grundlegend reformiert. Im Jahr 2011 wurde anlässlich der damaligen Novellierungen des § 371 AO in Form des § 398a AO eine – nach dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.3 Auflage der zu erbringende Geldleistung (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 35 Bei der Auflage der Geldleistung[1] handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht[2], als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 § 398a AO in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Form ergänzt § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO . Durch diese Ausschlussgründe[1] entfällt der persönliche Strafaufhebungsgrund der "Selbstanzeige".[2] § 398a AO begründet für diese Fälle ein von Amts wegen zu beachtendes strafprozessuales Verfolgungshindernis, wenn die gesetzlichen Auflagen (Rz. 24ff.) erfüllt werden.[3] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.2 Festsetzung des zu zahlenden Geldbetrags

Rz. 78 Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zuschlagszahlung ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.[1] Ist der Tatbeteiligte der Ansicht, dass die der Selbstanzeige zugrunde liegende Steuerhinterziehung nicht als schwerer Fall anzusehen ist, sodass die Selbstanzeige auch ohne Zahlung des Zuschlags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wirksam ist, so ist ihm nicht zuzumuten, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.4 Tatbeteiligter

Rz. 47 § 398a AO hindert die Verfolgung der Steuerhinterziehung, wenn der "an der Tat Beteiligte" die auferlegten Geldleistungen erbracht hat (Rz. 11). Folglich kann jeder Täter oder Teilnehmer, bei dem aufgrund der Regelungen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO die Selbstanzeige gesperrt ist, von der Regelung des § 398a AO Gebrauch machen und ein Strafverfolgungshindernis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 9 Die Verfassungsmäßigkeit des § 398a AO wurde schon im Vorfeld der Einführung der Vorschrift gerade im Hinblick auf den gem. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu zahlenden Geldbetrag intensiv diskutiert. Einerseits wurde eine Verletzung des Richtervorbehalts geltend gemacht, was aber nicht zutreffend sein dürfte, denn es geht insoweit eben nicht um die dem Richter vorbehaltene Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.4 Nichteinstellung des Verfahrens

Rz. 82 Wird das Verfahren nicht gem. § 398a AO eingestellt, obwohl alle tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, so besteht kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis, da über die Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. §§ 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 398a AO im folgenden Erkenntnisverfahren inzident entschieden wird, denn das Absehen von Strafverfolgung ist als Verfahrenshi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Konkretisierung der Auflagen hat durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen.[1] Funktionell zuständig ist das Strafverfolgungsorgan, das nach dem jeweiligen Stand des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens[2] über die Fortführung der Ermittlungen bzw. über die Verurteilung zu befinden hat. Rz. 57 Dies ist, soweit das Ermittlungsverfahren i. S. v. § 386 Abs. 2 AO se...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.4 Dauer der Auflagenfrist

Rz. 64 Dem Tatbeteiligten ist für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist zu bestimmen. "Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird. Rz. 65 Gelangt das Gericht, das nach Klageerhebung über das Vorliegen des Strafaufhebungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / i) Selbstanzeige nach der Selbstanzeige

Rz. 240 [Autor/Stand] Bis zur Entscheidung des BGH vom 20.5.2010[2] wurde die Thematik der Selbstanzeige nach der Selbstanzeige kaum problematisiert. Vielmehr wurden in der Praxis beide Selbstanzeigen regelmäßig als wirksam anerkannt. Die Frage, ob die Tat möglicherweise bereits durch die erste Selbstanzeige entdeckt ist – die sich in gleicher Weise nach der alten Gesetzesla...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Verfahrensrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 793 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Folgen der Selbstanzeige sind in Rz. 52 ff. näher dargestellt. Durch die rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 und 2 AO und bei fristgerechter Nachentrichtung der Steuer und der Hinterziehungszinsen gem. § 371 Abs. 3 AO erlangt der Täter oder Tatbeteiligte einer Steuerhinterziehung Straffreiheit. Als persönlicher Strafau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher und zeitlicher Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeitsgebot)

Rz. 110 [Autor/Stand] Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist Folgendes zu bedenken: a) Gegenstand: Vorliegen einer Steuerhinterziehung Rz. 111 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder vergleichbare Vergehen (s. Rz. 59 ff.); gem. § 378 Abs. 3 AO auch bußgeldbefreiend hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Selbstanzeige an wen?

Rz. 883 [Autor/Stand] Es empfiehlt sich die persönliche Übergabe der Selbstanzeige beim zuständigen FA. Wenn möglich, sollte die Selbstanzeige bei der für die Verwaltung der Steuer zuständigen jeweiligen FinB eingereicht werden. Innerhalb der Behörde kann das, je nach Bedeutung des Falles, der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher sein. Ist zu befürchten, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schrifttum: I. Gesamtdarstellungen: Abramowski, Die strafbefreiende Selbstanzeige – eine verfassungswidrige Privilegierung?, Frankfurt/Main 1991; Boelsen, Die Regelung des § 371 Abs. 4 der AO 1977, Diss. Kiel 1993, Frankfurt/Main 1994; Breyer, Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, Diss. Greifswald 1996; Frees, Die steuerrechtliche Selbstanzeige: zur kriminalpolitische...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Selbstanzeige nach Erscheinen des Amtsträgers?

Rz. 525 [Autor/Stand] Ist ein Amtsträger der FinB i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO erschienen, so hat für viele Stpfl. die Frage, ob sie noch Selbstanzeige erstatten sollen, wegen der eindeutigen Gesetzesfassung ihren Sinn verloren. Aus zwei Gründen kann es sich jedoch empfehlen, auch zu diesem Zeitpunkt noch die Frage in die eigenen Überlegungen darüber einzube...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / j) Auswirkungen steuerlicher Korrekturen auf eine vorangegangene Selbstanzeige

Rz. 252 [Autor/Stand] Da eine Selbstanzeige nur dann wirksam ist, wenn sie insb. die unrichtigen Angaben vollständig korrigiert, führt ein nachträglicher Widerruf von Angaben in einer Selbstanzeige zu deren Unwirksamkeit.[2] Im Umfang der widerrufenen Angaben liegt dann eine unvollständige Selbstanzeige vor. Dies gilt selbstverständlich nur im Hinblick auf Änderungen des Sac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Selbstanzeige durch wen?

Rz. 879 [Autor/Stand] Siehe Rz. 81 ff. Jeder, der den Steuerschaden (mit-)verursacht hat, kann Selbstanzeige erstatten. Die Selbstanzeige kommt nur dem zugute, der sie erstattet hat. Die Anzeigeerklärung kann in offener Stellvertretung, also z.B. durch den Steuerberater für seinen Mandanten, abgegeben werden. Stets ist aber eine vorherige Beauftragung erforderlich. Eine nach...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers

Rz. 188 [Autor/Stand] An die Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die eines Alleintäters[2]; d.h. er hat der FinB nicht nur Angaben über die Art und Weise seiner Mitwirkung zu machen, sondern auch über Art und Umfang der Steuern, an deren Hinterziehung er beteiligt war (i.S.d. Erläuterungen in Rz. 159 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / k) Selbstanzeige durch Schätzung bei mangelhafter Buchführung?

Rz. 253 [Autor/Stand] Für Steuerhinterzieher, deren Buchführung mangelhaft oder unvollständig ist, stellt sich die Frage, ob sie nicht wenigstens dadurch wirksam Selbstanzeige erstatten können, dass sie der FinB Tatsachen mitteilen, die dieser eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen. Diese Frage ist durchaus umstritten. Überwiegend wird sie selbst dann bejaht, w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Selbstanzeige für welchen Zeitraum?

Rz. 875 [Autor/Stand] Siehe Rz. 114 ff. Die Frage nach dem Zeitraum, für den die Nacherklärung erfolgen muss, wird durch § 371 Abs. 1 AO eindeutig beantwortet. Danach sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollumfänglich offenzulegen. Die strafrechtliche Verjährung einer Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / l) Verschulden und Unvollständigkeit der Selbstanzeige

Rz. 260 [Autor/Stand] Die Berichtigungserklärung, wie sie § 371 Abs. 1 AO verlangt, ist eine sachliche Voraussetzung der Straflosigkeit. "Ob dem Steuerpflichtigen zum Verschulden angerechnet" wird, dass die Erklärung "unzulänglich geblieben ist, ist rechtlich belanglos".[2] Insbesondere kann sich der Täter nicht darauf berufen, dass Dritte, die er mit der Erstattung der Selb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Form der Selbstanzeige

Rz. 144 [Autor/Stand] Eine besondere Form schreibt das Gesetz für die Berichtigungserklärung nicht vor, insb. braucht die Selbstanzeige nicht – wie etwa die ursprüngliche oder unterlassene Steuererklärung – auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO) abgegeben zu werden[2]. Sie kann schriftlich, mündlich [3], per Telefax oder fernmündlich [4], per E-Mail oder zu Protokoll...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Wirkung einer "verunglückten" Selbstanzeige

Rz. 803 [Autor/Stand] Ist die Selbstanzeige "verunglückt", d.h. hat sie wegen Verspätung (§ 371 Abs. 2 AO), Versäumung der Zahlungsfrist (§ 371 Abs. 3 AO), wegen inhaltlicher Mängel oder aus sonstigen Gründen keine strafbefreiende Wirkung erlangt, kann ihr gleichwohl im Strafverfahren u.U. eine erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch Rz. 527)[2]. Je nach den Umständen des Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. "Vorsorgliche Selbstanzeige"

Rz. 884 [Autor/Stand] In geeigneten Fällen ist auch die Abgabe einer sog. "vorsorglichen Selbstanzeige" zu überlegen. Sie dient weniger der Beseitigung strafbaren Verhaltens, sondern vielmehr der Vermeidung strafrechtlicher Ermittlungshandlungen. Eine solche Vorgehensweise kann sich dann anbieten, wenn zwar die eigene steuerliche Würdigung in der Vergangenheit für richtig be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Selbstanzeige für welche Taten?

Rz. 874 [Autor/Stand] Siehe Rz. 60 ff. § 371 AO wirkt nur strafbefreiend für eine (versuchte oder vollendete) Steuerhinterziehung oder aufgrund Verweisung für sog. Analogtaten. Das gilt es zu bedenken, wenn mit der Selbstanzeige zugleich allgemeine Delikte wie Urkundenfälschung, Bankrott o.a. offenbart werden.mehr