Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 § 398a AO in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Form ergänzt § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO . Durch diese Ausschlussgründe[1] entfällt der persönliche Strafaufhebungsgrund der "Selbstanzeige".[2] § 398a AO begründet für diese Fälle ein von Amts wegen zu beachtendes strafprozessuales Verfolgungshindernis, wenn die gesetzlichen Auflagen (Rz. 24ff.) erfüllt werden.[3] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.4 Tatbeteiligter

Rz. 47 § 398a AO hindert die Verfolgung der Steuerhinterziehung, wenn der "an der Tat Beteiligte" die auferlegten Geldleistungen erbracht hat (Rz. 11). Folglich kann jeder Täter oder Teilnehmer, bei dem aufgrund der Regelungen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO die Selbstanzeige gesperrt ist, von der Regelung des § 398a AO Gebrauch machen und ein Strafverfolgungshindernis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.2 Festsetzung des zu zahlenden Geldbetrags

Rz. 78 Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zuschlagszahlung ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.[1] Ist der Tatbeteiligte der Ansicht, dass die der Selbstanzeige zugrunde liegende Steuerhinterziehung nicht als schwerer Fall anzusehen ist, sodass die Selbstanzeige auch ohne Zahlung des Zuschlags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wirksam ist, so ist ihm nicht zuzumuten, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 9 Die Verfassungsmäßigkeit des § 398a AO wurde schon im Vorfeld der Einführung der Vorschrift gerade im Hinblick auf den gem. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu zahlenden Geldbetrag intensiv diskutiert. Einerseits wurde eine Verletzung des Richtervorbehalts geltend gemacht, was aber nicht zutreffend sein dürfte, denn es geht insoweit eben nicht um die dem Richter vorbehaltene Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.4 Nichteinstellung des Verfahrens

Rz. 82 Wird das Verfahren nicht gem. § 398a AO eingestellt, obwohl alle tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, so besteht kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis, da über die Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. §§ 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 398a AO im folgenden Erkenntnisverfahren inzident entschieden wird, denn das Absehen von Strafverfolgung ist als Verfahrenshi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Konkretisierung der Auflagen hat durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen.[1] Funktionell zuständig ist das Strafverfolgungsorgan, das nach dem jeweiligen Stand des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens[2] über die Fortführung der Ermittlungen bzw. über die Verurteilung zu befinden hat. Rz. 57 Dies ist, soweit das Ermittlungsverfahren i. S. v. § 386 Abs. 2 AO se...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.4 Dauer der Auflagenfrist

Rz. 64 Dem Tatbeteiligten ist für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist zu bestimmen. "Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird. Rz. 65 Gelangt das Gericht, das nach Klageerhebung über das Vorliegen des Strafaufhebungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / i) Selbstanzeige nach der Selbstanzeige

Rz. 240 [Autor/Stand] Bis zur Entscheidung des BGH vom 20.5.2010[2] wurde die Thematik der Selbstanzeige nach der Selbstanzeige kaum problematisiert. Vielmehr wurden in der Praxis beide Selbstanzeigen regelmäßig als wirksam anerkannt. Die Frage, ob die Tat möglicherweise bereits durch die erste Selbstanzeige entdeckt ist – die sich in gleicher Weise nach der alten Gesetzesla...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher und zeitlicher Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeitsgebot)

Rz. 110 [Autor/Stand] Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist Folgendes zu bedenken: a) Gegenstand: Vorliegen einer Steuerhinterziehung Rz. 111 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder vergleichbare Vergehen (s. Rz. 59 ff.); gem. § 378 Abs. 3 AO auch bußgeldbefreiend hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Verfahrensrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 793 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Folgen der Selbstanzeige sind in Rz. 52 ff. näher dargestellt. Durch die rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 und 2 AO und bei fristgerechter Nachentrichtung der Steuer und der Hinterziehungszinsen gem. § 371 Abs. 3 AO erlangt der Täter oder Tatbeteiligte einer Steuerhinterziehung Straffreiheit. Als persönlicher Strafau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schrifttum: I. Gesamtdarstellungen: Abramowski, Die strafbefreiende Selbstanzeige – eine verfassungswidrige Privilegierung?, Frankfurt/Main 1991; Boelsen, Die Regelung des § 371 Abs. 4 der AO 1977, Diss. Kiel 1993, Frankfurt/Main 1994; Breyer, Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, Diss. Greifswald 1996; Frees, Die steuerrechtliche Selbstanzeige: zur kriminalpolitische...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Selbstanzeige an wen?

Rz. 883 [Autor/Stand] Es empfiehlt sich die persönliche Übergabe der Selbstanzeige beim zuständigen FA. Wenn möglich, sollte die Selbstanzeige bei der für die Verwaltung der Steuer zuständigen jeweiligen FinB eingereicht werden. Innerhalb der Behörde kann das, je nach Bedeutung des Falles, der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher sein. Ist zu befürchten, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Selbstanzeige nach Erscheinen des Amtsträgers?

Rz. 525 [Autor/Stand] Ist ein Amtsträger der FinB i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO erschienen, so hat für viele Stpfl. die Frage, ob sie noch Selbstanzeige erstatten sollen, wegen der eindeutigen Gesetzesfassung ihren Sinn verloren. Aus zwei Gründen kann es sich jedoch empfehlen, auch zu diesem Zeitpunkt noch die Frage in die eigenen Überlegungen darüber einzube...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / j) Auswirkungen steuerlicher Korrekturen auf eine vorangegangene Selbstanzeige

Rz. 252 [Autor/Stand] Da eine Selbstanzeige nur dann wirksam ist, wenn sie insb. die unrichtigen Angaben vollständig korrigiert, führt ein nachträglicher Widerruf von Angaben in einer Selbstanzeige zu deren Unwirksamkeit.[2] Im Umfang der widerrufenen Angaben liegt dann eine unvollständige Selbstanzeige vor. Dies gilt selbstverständlich nur im Hinblick auf Änderungen des Sac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Selbstanzeige durch wen?

Rz. 879 [Autor/Stand] Siehe Rz. 81 ff. Jeder, der den Steuerschaden (mit-)verursacht hat, kann Selbstanzeige erstatten. Die Selbstanzeige kommt nur dem zugute, der sie erstattet hat. Die Anzeigeerklärung kann in offener Stellvertretung, also z.B. durch den Steuerberater für seinen Mandanten, abgegeben werden. Stets ist aber eine vorherige Beauftragung erforderlich. Eine nach...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers

Rz. 188 [Autor/Stand] An die Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die eines Alleintäters[2]; d.h. er hat der FinB nicht nur Angaben über die Art und Weise seiner Mitwirkung zu machen, sondern auch über Art und Umfang der Steuern, an deren Hinterziehung er beteiligt war (i.S.d. Erläuterungen in Rz. 159 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / k) Selbstanzeige durch Schätzung bei mangelhafter Buchführung?

Rz. 253 [Autor/Stand] Für Steuerhinterzieher, deren Buchführung mangelhaft oder unvollständig ist, stellt sich die Frage, ob sie nicht wenigstens dadurch wirksam Selbstanzeige erstatten können, dass sie der FinB Tatsachen mitteilen, die dieser eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen. Diese Frage ist durchaus umstritten. Überwiegend wird sie selbst dann bejaht, w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Selbstanzeige für welchen Zeitraum?

Rz. 875 [Autor/Stand] Siehe Rz. 114 ff. Die Frage nach dem Zeitraum, für den die Nacherklärung erfolgen muss, wird durch § 371 Abs. 1 AO eindeutig beantwortet. Danach sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollumfänglich offenzulegen. Die strafrechtliche Verjährung einer Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / l) Verschulden und Unvollständigkeit der Selbstanzeige

Rz. 260 [Autor/Stand] Die Berichtigungserklärung, wie sie § 371 Abs. 1 AO verlangt, ist eine sachliche Voraussetzung der Straflosigkeit. "Ob dem Steuerpflichtigen zum Verschulden angerechnet" wird, dass die Erklärung "unzulänglich geblieben ist, ist rechtlich belanglos".[2] Insbesondere kann sich der Täter nicht darauf berufen, dass Dritte, die er mit der Erstattung der Selb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Form der Selbstanzeige

Rz. 144 [Autor/Stand] Eine besondere Form schreibt das Gesetz für die Berichtigungserklärung nicht vor, insb. braucht die Selbstanzeige nicht – wie etwa die ursprüngliche oder unterlassene Steuererklärung – auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO) abgegeben zu werden[2]. Sie kann schriftlich, mündlich [3], per Telefax oder fernmündlich [4], per E-Mail oder zu Protokoll...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Wirkung einer "verunglückten" Selbstanzeige

Rz. 803 [Autor/Stand] Ist die Selbstanzeige "verunglückt", d.h. hat sie wegen Verspätung (§ 371 Abs. 2 AO), Versäumung der Zahlungsfrist (§ 371 Abs. 3 AO), wegen inhaltlicher Mängel oder aus sonstigen Gründen keine strafbefreiende Wirkung erlangt, kann ihr gleichwohl im Strafverfahren u.U. eine erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch Rz. 527)[2]. Je nach den Umständen des Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. "Vorsorgliche Selbstanzeige"

Rz. 884 [Autor/Stand] In geeigneten Fällen ist auch die Abgabe einer sog. "vorsorglichen Selbstanzeige" zu überlegen. Sie dient weniger der Beseitigung strafbaren Verhaltens, sondern vielmehr der Vermeidung strafrechtlicher Ermittlungshandlungen. Eine solche Vorgehensweise kann sich dann anbieten, wenn zwar die eigene steuerliche Würdigung in der Vergangenheit für richtig be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Selbstanzeige für welche Taten?

Rz. 874 [Autor/Stand] Siehe Rz. 60 ff. § 371 AO wirkt nur strafbefreiend für eine (versuchte oder vollendete) Steuerhinterziehung oder aufgrund Verweisung für sog. Analogtaten. Das gilt es zu bedenken, wenn mit der Selbstanzeige zugleich allgemeine Delikte wie Urkundenfälschung, Bankrott o.a. offenbart werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige in welcher Form?

Rz. 868 [Autor/Stand] Siehe Rz. 144 ff. Sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich elektronisch (E-Mail) oder zu Protokoll bei der zuständigen FinB abgegeben werden. Aus Beweisgründen (Rechtzeitigkeit der Abgabe) empfiehlt sich die Schriftform. Bei mündlicher Erklärung ist auf Protokollierung zu achten. Die Selbstanzeige muss, ja sie sollte sogar, nicht als solche bezei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Selbstanzeige bei Geschäften ohne Rechnung

Rz. 166 [Autor/Stand] Die Berichtigung und damit das beizubringende Material braucht sich nur auf die eigenen unrichtigen Angaben zu beziehen. Rz. 167 [Autor/Stand] Seinen Geschäftspartner braucht der Anzeigende hierbei nicht anzugeben[3]. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Anzeigende an der Steuerstraftat des Partners selbst als Mittäter oder Teilnehmer mitgewirkt hat. In di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Unwirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AO

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 398a AO setzt zunächst eine Selbstanzeige voraus, die die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO erfüllt. Sie muss demnach insb. dem Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO genügen. Dies bedeutet, dass nicht nur die von dem Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO erfassten Steuerstraftaten, sondern alle unter den erweiter...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Bewährungswiderruf trotz Selbstanzeige?

Rz. 804 [Autor/Stand] Fraglich ist, ob die Begehung einer Steuerhinterziehung während der Bewährungszeit trotz strafbefreiender Selbstanzeige den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen kann. Beispiel 1 Der Stpfl. S wird wegen Steuerhinterziehung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. I...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einzelfälle: (Jahres-)Steuererklärung, Schätzung, Selbstanzeige in Stufen

Rz. 871 [Autor/Stand] Siehe Rz. 166 ff. Die Selbstanzeige kann auch in Form einer zutreffenden (Jahres-)Steuererklärung abgegeben werden. Bei Umsatzsteuerhinterziehung genügt die kommentarlose Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung. Es empfiehlt sich aber, eine Aufstellung mit den korrigierten Monatsangaben beizulegen (s. dazu im Einzelnen Rz. 169–171). Rz. 87...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) "Gestufte" Selbstanzeige

aa) Ansicht des BGH Rz. 149 [Autor/Stand] Nach überwiegender Auffassung zu § 371 AO a.F. (i.d.F. vor 2011) konnte eine Berichtigungserklärung auch aus mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Erklärungen bestehen, die erst als Einheit die Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO a.F. erfüllten[2], sog. "gestufte Selbstanzeige". Beispiel 18 A und B hatten 1947–1950 Umsatzsteuer-, Einko...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Vor dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeigen

Rz. 438 Beispiel Wie zuvor, nur dass der Stpfl. noch in 2014 eine vollständige Selbstanzeige für Einkommensteuerhinterziehungen der Jahre 2008–2013 abgegeben hat. Nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage hätte der Stpfl. insgesamt keine wirksame Selbstanzeige abgegeben. Bei Anwendung der ab dem 1.1.2015 geltenden Gesetzesfassung würde dagegen für die Jahre 2008, 2012...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige bei welchem Anlass?

Rz. 862 [Autor/Stand] Besonders dringlich erscheint die Prüfung der Notwendigkeit einer Selbstanzeige bspw., wenn das FA eine Außenprüfung ankündigt, eine Prüfung bei einem Geschäftspartner stattfindet, das FA im Veranlagungsverfahren Auskunft verlangt (z.B. bei einem Grundstückskauf nach der Herkunft des Geldes für die Zahlung des Kaufpreises fragt oder bei Anfragen aufgrun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Selbstanzeige im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 180 [Autor/Stand] Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO), insb. also bei Tabaksteuerverkürzungen (vgl. § 370 Rz. 360 ff. sowie vorst. Rz. 60). Auch hier ist als Berichtigungshandlung von dem Täter zu fordern, dass er d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ii) Selbstanzeige im Beitreibungsverfahren

Rz. 187 [Autor/Stand] Bei Steuerhinterziehungen außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (vgl. Rz. 155), die häufig in Tateinheit mit allgemeinen Straftaten, z.B. Unterschlagung, Arrestbruch, Pfandsiegelbruch begangen werden, kommt der Täter seiner Berichtigungspflicht i.d.R. dadurch nach, dass er der FinB sein strafbares Verhalten mitteilt. Zu beachten ist, dass in solche...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Selbstanzeige und Verteidigung

Rz. 897 [Autor/Stand] Die Selbstanzeigeberatung ist noch keine "Strafverteidigung" i.S.d. § 137 StPO, soweit die FinB noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (s. § 392 Rz. 132). Damit greift auch das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO) nicht ein, so dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt mehrere an derselben Tat Beteiligte (z.B. Ehepartner) beraten und vertre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbstanzeige mit welchem Inhalt?

Rz. 870 [Autor/Stand] Siehe Rz. 159 ff. Die Berichtigung muss möglichst konkret und vollständig durch entsprechende Zahlenangaben und Zuordnung zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen erfolgen. Das FA muss dadurch in die Lage versetzt werden, ohne größere Nachforschungen die zutreffende Steuer festzusetzen. Allerdings steht es der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn die zahlenm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Adressat der Berichtigungserklärung

Rz. 269 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut ist straffrei, wer "... unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt". Insoweit kann fraglich sein, welche Behörde, ggf. welcher Amtsträger, zur Entgegennahme der Selbstanzeige zuständig ist. Die Beantwortung dieser strittigen Frage entscheidet darüber, o...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Beratungshinweise und Muster

Schrifttum: App, Checkliste zur Erstattung einer Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung, DB 1996, 1009; Hofmann, Mandantenberatung bei der steuerlichen Selbstanzeige, DStR 1998, 399; Höpfner, Außer Spesen nichts gewesen? – Zur Absetzbarkeit der Kosten eines Steuerstrafverfahrens, PStR 2015, 127; Höpfner/Schwartz, Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater – Fallstricke in der ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Unzutreffende Schätzung – geringfügige Abweichungen

Rz. 220 [Autor/Stand] Mit Ausnahme der Fälle des § 371 Abs. 2a AO gilt für Selbstanzeigen das Alles-oder-nichts-Prinzip. Entgegen der Rechtslage bis zum 28.4.2011 (§ 371 AO a.F., s. Rz. 210 ff.) bleibt bei einer Teilselbstanzeige die Straffreiheit nicht mehr im Umfang der Nacherklärung erhalten. Damit kommt der Frage, wie geringfügige Abweichungen zu qualifizieren sind bzw. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Person des Anzeigeerstatters

Schrifttum: Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709; Höpfner/Schwartz, Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater – Fallstricke in der steuerlichen Beratungspraxis, PStR 2014, 61; Mösbauer, Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung, DStZ 1985, 325; Wengenroth, (Verdeckte) Stellvertretung bei der Selbstanzeige im Unternehmenskontext, PStR 2021, 14; Wollwebe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Entdeckung der Tat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)

Schrifttum: Dann, Keine Straffreiheit nach Selbstanzeige, wenn allgemeine Presse- und Rundfunkberichte über den Ankauf von "Steuer-CDs" vorliegen, DStR 2015, 897; Dörn, Tatentdeckung (§ 371 II Nr 2 AO) durch Kontrollmaterial, wistra 1993, 169; Fehling/Rothbächer, Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige durch Medienberichte? – Zur Auslegung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO, DSt...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Umfang der Sperrwirkung

Rz. 429 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO beschränkt die Sperrwirkung ausdrücklich auf den "sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung". Flankiert wird dies durch die Klarstellung in § 371 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach der Ausschluss der Straffreiheit wegen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nicht die Korrektur der nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO)

Schrifttum: Bilsdorfer, Information der Geschäftspartner bei Ankündigung der Außenprüfung?, StBp 1988, 87; Burkhard, Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO, wistra 1998, 216; Dörn, Betriebsprüfung – Steuerstrafverfahren – Steuerfahndung, Stbg 1993, 257; Erb, Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nach Abschluss einer Betriebsprüfung, PStR 2010, 246; Joecks, Möglichk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Gründe und Zweck

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ansichten über die systematisch/dogmatische Begründung der Selbstanzeigeregelung gehen auseinander. Als Erklärungsansätze sind vor allem die steuerpolitische (Rz. 30 ff.), aber auch die kriminalpolitische (Rz. 38 ff.) Zielsetzung des § 371 AO zu nennen. Daneben ist fraglich, ob die "Ausnahmeregelung" des § 371 AO [2] sich an allgemeinen strafrechtlich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Verdeckte Stellvertretung

Rz. 87 [Autor/Stand] Nach zutreffender überwiegender Meinung[2] steht der Wirksamkeit einer Selbstanzeige durch Dritte grundsätzlich nicht entgegen, dass der Beauftragte nach außen nicht zu erkennen gibt, dass er für einen anderen (Täter oder Teilnehmer) die Berichtigungserklärung abgibt (sog. verdeckte Stellvertretung). Entscheidend ist, dass der Täter tatsächlich hinter de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 3 [Autor/Stand] Seit ihrem erstmaligen Erscheinen in den Partikular-Gesetzen der deutschen Länder ist die gesetzliche Fassung der Selbstanzeige mehrfach geändert worden. Eine kurze Darstellung dieser wechselvollen Entstehungsgeschichte gibt Aufschluss über die Absichten, die der Gesetzgeber mit dem Institut der Selbstanzeige in seiner heutigen Gestalt verfolgt. Rz. 4 [Aut...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Vertrauensschutz für Altfälle (Art. 97 § 24 EGAO)

Rz. 216 [Autor/Stand] Im unmittelbaren Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 20.5.2010 kam in der Praxis die Frage auf, wie mit Teilselbstanzeigen zu verfahren ist, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Gesetzesauslegung durch die Rspr. (zu § 371 AO a.F.) abgegeben wurden. Der BGH selbst ging mit keinem Wort darauf ein, ob insoweit Vertrauensschutz zu gewähren ist ode...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Anwendungsbereich des § 371 AO

Rz. 58 [Autor/Stand] In zeitlicher Hinsicht gilt die Neufassung des § 371 AO durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung [2] vom 22.12.2014 für alle Selbstanzeigen, die ab dem 1.1.2015 bei der Finanzverwaltung eingehen[3]. Eine Ausnahme gilt für den Sperrgrund § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO (Nu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Wirkung der Tatentdeckung

Rz. 749 [Autor/Stand] Die objektive Tatentdeckung und die Kenntnis des Täters bzw. das Kennen-Müssen hiervon haben den Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zur Folge. a) Sachlicher Umfang der Sperrwirkung Rz. 750 [Autor/Stand] Für den Stpfl., der erfährt, dass eine der von ihm begangenen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden ist, kann die Frage, ob er wegen...mehr