Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.4 Ermessensverdichtung auf Null

Rz. 54 Ungeachtet der grundsätzlichen Eröffnung von Ermessen kann dieses sich im Einzelfall auf Null reduzieren (Ermessensreduktion), so dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtmäßig nur noch in der beantragten Art und Höhe über die Förderung entscheiden kann. Rz. 55 Das Ermessen der öffentlichen Träger kann zunächst durch bindende Entscheidungen des Haushaltsgesetz...mehr

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Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 3 Musterbewerberfragebogen Adoption/Pflege

Rz. 24 Bewerberfragebogen Wir wünschen uns: ein Adoptivkind ( ) ein Pflegekind ( ) Personalien Eheschließung Wir habe...mehr

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Jung, SGB VIII § 82 Aufgabe... / 3 Literatur

Rz. 9 Schäfer, Hilfen zur Erziehung: Eine Handlungs- und Gestaltungsaufgabe auch für die Bundesländer?, NDV 2019 S. 128; Schmidt/Wiesner, Die Kinder- und Jugendhilfe und die Föderalismusreform, ZKJ 2006 S. 449; Wabnitz, Das Modellprogramm "Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit" und sein Beitrag zum Aufbau der Infrastruktur und der Fachlichkeit der Jugendsozialarbeit in den ne...mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 2.3 Zusammenarbeit

Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 3 sollen die Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. Auch hier enthält weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung einen konkreten Hinweis auf bestimmte Anwendungsbereiche. Die Gesetzesbegründung nennt allerdings die Vorteile und die Ziele einer interdisziplinären Zusammenarbeit....mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.2.2 Auf Dauer angelegte Arbeit (Satz 2)

Rz. 7 Bei der Jugendarbeit handelt es sich gerade nicht um vorübergehende Initiativen, die nach ihrer Zweckerreichung beendet sind, sondern um dauerhafte Angebote zur Förderung der Entwicklung junger Menschen. Ziele und Aufgaben sind daher bewusst auf längere Zeiträume auszurichten und haben sich nicht an politischen (kommunalen) Wahlperioden zu orientieren.mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.8 Vorbehalt landesrechtlicher Ausgestaltung

Rz. 30 Die nähere Ausgestaltung des § 77 regelt nach § 77 Satz 2 das Landesrecht. Die Länder haben jedoch von dieser Ermächtigung bislang kaum Gebrauch gemacht. Die nähere Ausgestaltung der Pflegesatzvereinbarungen obliegt damit in der Praxis den Vertragsparteien.mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 2.4 Leitende Funktionen

Rz. 7 Absatz 2 dehnt den Fachkräftevorbehalt, der sich in § 16 Abs. 2 JWG allein auf den Leiter des Jugendamtes bezog, auf alle leitenden Funktionen des Jugendamtes und des Landesjugendamtes aus. Erfreulicherweise wird dabei auf die Qualifikation als Fachkraft abgestellt, statt "Verwaltungsmanager" als prädestiniert für leitende Funktionen anzusehen.mehr

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Jung, SGB VIII § 79 Gesamtv... / 3 Literatur

Rz. 12 Kunkel, Zu Fragen der Gewährleistungspflicht am Beispiel der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, ZfJ 1997 S. 180; Nikles, Planungsverantwortung und Planung in der Jugendhilfe, Stuttgart, 1995; Preis/Steffan, Anspruchsrechte, Planungspflichten und Förderungsgrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, FuR 1993 S. 185.mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1980 (BGBI. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991, im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 Einigungsvertrag (BGBI. 1990 II S. 885 S. 1072) bereits zum 3.10.1990 in Kraft gesetzt.mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.7.2 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 65 Örtlich zuständig ist nach allgemeinen Grundsätzen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet die Einrichtung bzw. Organisation, die eine Förderung beantragt hat, liegt und tätig wird.mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.2 Ausgestaltung der Jugendarbeit (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 beschreibt die Strukturen der Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen. In Abgrenzung zu Jugendverbänden handelt es sich bei den Jugendgruppen um kleinere, örtlich begrenzte Zusammenschlüsse, die nicht an übergeordnete Organisationen angeschlossen sind. 2.2.1 Selbstorganisation, gemeinschaftliche Gestaltung und Mitverantwortung junger Menschen (Satz 1) R...mehr

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Jung, SGB VIII § 69 Träger ... / 2.6 Gemeinsame Einrichtungen und Dienste

Rz. 7 Absatz 4 erlaubt – sogar länderübergreifend –, für die Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste zu errichten. Diese erhalten nicht die Eigenschaft als Träger der Jugendhilfe, sondern nehmen einzelne, dem zuständig und verantwortlich bleibenden Träger obliegende Aufgaben wahr. Als Beispiel sei die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Adoptionsvermittlungsges...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.9 Rechtsweg

Rz. 31 Für das Verlangen von Leistungsanbietern nach dem Abschluss einer Kostenvereinbarung gemäß § 77 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da Gegenstand des Klagebegehrens nicht der Erlass eines Verwaltungsakts ist (VG München, SRa 2015 S. 83, 84; Siemes, SRa 2015 S. 87).mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.6.1 Adressatenkreis

Rz. 62 § 74 Abs. 6 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei der Förderung auch die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der freien Träger sowie im Bereich der Jugendarbeit die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten zu berücksichtigen. Die Förderung dieser Bereiche ist allerdings auf die nach § 75 an...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.3 Landesrechtliche Regelungen

Rz. 16 Absatz 5 Satz 1 erlaubt pauschal ergänzende landesrechtliche Regelungen. Insbesondere kann das Landesrecht die Zugehörigkeit weiterer beratender, d. h. nicht stimmberechtigter Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bestimmen (Abs. 5 Satz 2). Ferner kann das Landesrecht vorsehen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft (Oberbürgermeister, Landrat) und/ode...mehr

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Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 3 Literatur

Rz. 13 Bundesjugendkuratorium, Neu-Aktivierung der Jugendhilfeplanung: Potenziale für eine kommunale Kinder- und Jugendpolitik, 2012; Ludemann, Jugendhilfeplanung, JWohl 1994 S. 378; Deutscher Verein für Öffentliche und Private Vorsorge, Empfehlungen zur örtlichen Teilhabeplanung für ein inklusives Gemeinwesen, NDV 2012 S. 286; Maykus, Inklusion und Kommune – Sozialplanung als...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Während § 11 auf alle Träger der Jugendarbeit eingeht, hebt § 12 die Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen gesondert hervor. Die Vorschrift ist Teil des Ersten Abschnitts zur Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, da die Jugendverbände und -gruppen anerkanntermaßen hauptsächlich auf diesen Gebieten aktiv sind. Näheres...mehr

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Jung, SGB VIII § 72 Mitarbe... / 2.1.2 Persönliche Eignung

Rz. 3 Die persönliche Eignung steht im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden, sie ist unabhängig von der fachlichen Qualifikation. Eine Negativabgrenzung in Bezug auf die persönliche Eignung nimmt § 72a vor. Sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Eignung müssen in Bezug auf die jeweilige Aufgabe vorhanden sein.mehr

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Jung, SGB VIII § 3 Freie un... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das JWG enthielt keine § 3 entsprechende Grundsatzregelung. Doch entspricht die in Abs. 2 und 3 normierte Struktur der Aufgabenverteilung in der Jugendhilfe durchaus der bereits im JWG geregelten Aufgabenverteilung unter den Trägern. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 KJHG v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt und ist seitdem unverändert.mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.7.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Voraussetzung für den Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ist, dass Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe durch Leistungsberechtigte tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind indessen selbstverständlich berechtigt, solche Vereinbarungen auch schon vor der ersten Inanspruchnahme abzuschließen.mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.6 Rechtsfolgen der Vereinbarung: Kostenübernahmeanspruch?

Rz. 19 Die Rechtsfolgen der Vereinbarungen sind gesetzlich nicht festgelegt. In den Grenzen des Rahmens des SGB VIII greift die Vertragsfreiheit ein. Maßgeblich ist mithin die dortige Regelung. Rz. 20 Bei Einzelvereinbarungen (einrichtungsbezogen) wird man aufgrund von deren Funktion grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass sie einen Anspruch des freien Trägers gegenüber dem...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.4 Fördern

Rz. 15 Von zentraler Bedeutung ist die in § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 niedergelegte Verpflichtung, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu fördern. Mit der Förderung ist jede Form der Unterstützung freier Träger gemeint. Eine Beschränkung auf finanzielle Zuwendungen ist nicht vorgesehen, auch wenn der Förderungsanspruch grundsätzlich auf die Gewährung von Mit...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 8a Die Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kommunalverfassungsrecht, d. h. aus der Gemeindeordnung und dem Satzungsrecht der Gemeinde bzw. der Kreisordnung und dem Satzungsrecht des Kreises. Dabei dürfen allerdings die nachfolgend erläuterten Rechte des Jugendhilfeausschusses, die sich aus dem SGB VIII ...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.5 Inhalt der Vereinbarungen

Rz. 14 Zu den Inhalten der Vereinbarungen über die Kosten der Inanspruchnahme macht § 77 keine rechtlichen Vorgaben. Dies lässt Raum für Ausgestaltung, solange die Höhe der Kosten Bezugspunkt der einvernehmlichen Regelung ist. Kernbestand sind die Festlegungen zur Höhe der Vergütung und zu ihrer Ermittlung. Praktisch bedarf es zumindest der Kriterien zur Bestimmung des Umfan...mehr

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Jung, SGB VIII § 15 Landesr... / 2.2 Die Gesetzgebung einzelner Bundesländer

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.4.2 Ermessensprüfung und Rechtsfolge

Rz. 46 Obgleich freie Träger keinen Rechtsanspruch auf Förderung gegen den öffentlichen Träger in bestimmter Art und Höhe haben, haben sie jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Träger ihr Ermessen fehlerfrei ausüben (vgl. BVerfG, Urteil v. 17.12.1969, 2 BvR 23/65; BVerwG, Urteil v. 19.6.1974, VIII C 89.73; OVG Hamburg, Urteil v. 12.9.1980, Bf I 1/79). Der T...mehr

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Jung, SGB VIII § 81 Struktu... / 2.1 Katalogaufzählung der Stellen und Einrichtungen

Rz. 7 Aus der Reihenfolge des Kataloges der Stellen und Einrichtungen in § 81 lässt sich nicht auf die Bedeutung und Intensität der Zusammenarbeit schließen. In Nr. 1 werden die Träger der verschiedenen Sozialleistungen aufgezählt, die mit ihren unterstützenden Hilfesystemen und Angeboten als Kooperationspartner in Betracht kommen. In Nr. 2 wurde eine redaktionelle Ergänzung...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.2 Bedeutung

Rz. 7 Das Verständnis von § 77 erklärt sich vor dem Hintergrund der in §§ 1 bis 5 entfalteten allgemeinen Grundsätze der Jugendhilfe. Trägerautonomie, Kooperationsprinzip, Subsidiaritätsgrundsatz und Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen werden zur praktisch gelebten Realität in dem Dreiecksverhältnis zwischen öffentlicher Jugendhilfe, freier Jugendhilfe und Leistungsberecht...mehr

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Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 80 präzisiert den Bereich der Planungsverantwortung, der nach § 79 Abs. 1 Teil der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist. Zu den Prinzipien einer wirksamen und modernen Sozialpolitik gehört es, den Bedarf an sozialen Einrichtungen und Diensten mittel- und langfristig zu ermitteln, um dem Gebot des 79 Abs. 2, der den Träger der Jugendhilfe v...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.6 Beschlussrecht

Rz. 9 Unter dem Begriff des Beschlussrechts regelt Abs. 3 Satz 1 den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Jugendhilfeausschusses. Das Beschlussrecht reicht nicht so weit wie das Befassungsrecht nach Abs. 2. Der Rahmen wird vorgegeben durch das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und die im Kommunalverfassungsrecht der Länder vorgegebene Haush...mehr

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Jung, SGB VIII § 15 Landesr... / 2.1 Die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 74, Art. 72 GG

Rz. 3 Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die öffentliche Fürsorge. Die Vorschrift umfasst im Kern die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage und wird im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip weit ausgelegt (Jarass/Pieroth, GG, Art. 74 Rz. 17). Das BVerfG hat u. a. die Jugendpflege und den Jugendschutz als öffentliche Fürsor...mehr

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Jung, SGB VIII § 84 Jugendb... / 2.3 Jugendberichte der Europäischen Union

Rz. 4a Auch die Europäische Union gibt mittlerweile Berichte zur Situation junger Menschen heraus. Der 1. Europäische Jugendbericht mit dem Titel "Jugend – investieren und befähigen" erschien im April 2009 als Arbeitspapier der EU-Kommission (Dokument SEC (2009) 549 endg.) und beinhaltet eine Sammlung von Daten, Statistiken und Kurzanalysen zur Lage junger Menschen in Europa...mehr

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Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 2.2.3 Unterrichtungspflicht (Abs. 4)

Rz. 22 Die Pflegeperson steht nach Abs. 4 gegenüber dem Jugendamt in der Pflicht, dieses über für die Erziehung in der Vollzeitpflege besonders wichtige Umstände zu unterrichten. Hierzu zählen insbesondere folgende Umstände: tatsächlicher Beginn der Vollzeitpflege, tatsächliches Ende der Vollzeitpflege, Wohnungswechsel, schwere Krankheit (BT-Drs. 11/5948 S. 83), Tod des Ehegatten...mehr

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Jung, SGB VIII § 79 Gesamtv... / 2.2.1 Anforderungen an die Infrastruktur

Rz. 6 Nach Abs. 2 Satz 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Während Einrichtungen und Dienste schon nach ihrer Be...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.2 Inhalt der Verpflichtung

Rz. 11 Der Inhalt der Verpflichtung hat zweierlei Gestalt: Er ist zum einen darauf gerichtet, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen; insoweit besteht eine voraussetzungsfreie Verpflichtung (vgl. Rz. 12 ff.). Soweit es darüber hinaus um eine Förderung geht, knüpft der Gesetzgeber den Anspruch indessen an eine Reihe von Voraussetzungen (vgl. Rz. 15 f...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.1.1 Rechtscharakter

Rz. 10 Das Gesetz stellt die Förderung der freien Jugendhilfe nicht in das Belieben der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift ist als Sollens-Verpflichtung gestaltet. Sie begründet damit ein intendiertes Ermessen: Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung; nur in begründeten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (vgl. Sieben, VBlBW 2011 S. 223, 227; Kunkel, ZKJ 2013 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 34 Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubiet...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.3 Gesamtzahl der Mitglieder

Rz. 6 Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist zwar in Abs. 1 nicht genannt. Aus den in Nr. 1 und 2 genannten Quoten sowie aus der Bestimmung, dass Frauen und Männer berücksichtigt werden sollen, folgt, dass der Jugendhilfeausschuss mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder haben muss. Das Landesrecht kann eine höhere Zahl von Mitgliedern vorsehen. Um der Quotenre...mehr

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Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 83 nimmt die Regelungen von § 25 Abs. 1 und § 26 JWG auf. Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2014 die Aufgabenzuweisung an den Bund präzisiert bzw. dahingehend erweitert, dass auch d...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.1.2 Vorschlagsrecht freier Träger

Rz. 5 Die Jugendverbände und die Wohlfahrtsverbände waren nach § 14 JWG allein vorschlagsberechtigt. Ihnen räumt Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz ein gewisses Vorrecht ein, indem sie angemessen zu berücksichtigen sind. Was angemessen ist, richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung des Engagements des jeweiligen Ve...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.5.2 Gleichartige Maßnahmen

Rz. 58 Um festzustellen, ob Maßnahmen gleichartig sind, kann zunächst auf die Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe, die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 aufgezählt sind, zurückgegriffen werden. Es spricht eine Vermutung dafür, dass Maßnahmen, die derselben Nummer des Leistungs- bzw. Aufgabenkatalogs zugeordnet sind, gleichartig sind (OVGE 45 S. 158, 159). H...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.2 Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Abs. 1)

Rz. 4 Die Angebote sind nicht konkretisiert, müssen letztlich aber der Zielsetzung des Gesetzes, der gesellschaftlichen Integration von Kindern und Jugendlichen, Rechnung tragen (vgl. Rz. 6). So hat das Schleswig-Holsteinische VG beispielsweise die Kostenübernahme durch Jugendhilfeträger für die Internatsunterbringung eines 15-Jährigen in folgendem Fall bejaht: Die Eltern de...mehr

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Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 2.3 Auswirkungen der Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Rz. 7a Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz v. 21.12.2008 die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK) in innerstaatliches Recht transformiert. Die VN-BRK ist seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen seit dem 26.3.2009 für Deutschland verbindlich. Aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.5.4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 60 Verwehrt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem freien Träger unter Verstoß gegen § 74 Abs. 5 die Förderung, so kann dieser Verstoß zu einem Anspruch des benachteiligten Trägers auf Förderung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ungleichbehandlung nur durch die Förderung des benachteiligten Trägers ausgeglichen werden kann. Dies dürfte i. d. R. der Fall ...mehr

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Jung, SGB VIII § 71 Jugendh... / 2.2 Landesjugendhilfeausschuss

Rz. 15 Gemäß Abs. 4 gehören dem Landesjugendhilfeausschuss (ebenso wie beim Jugendhilfeausschuss) mit zwei Fünfteln des Stimmanteils Personen an, welche die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe repräsentieren. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses werden von der obersten Landesjugendbehörde (zuständiges Ministerium) berufen. Bis auf Baden-Württemberg und Nordr...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.6.2 Voraussetzungen und Zweck

Rz. 63 Absatz 6 ist als Zusatz zu § 74 Abs. 1 zu verstehen und setzt daher voraus, dass die Bedingungen für eine Förderung vorliegen. Der Vorschrift liegt offenbar die Erkenntnis zugrunde, dass die Fortbildung der Mitarbeiter freier Träger für die Erhaltung einer zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen freien Jugendhilfe unverzichtbar ist. Auch ohne eine ausdrückliche Erwähn...mehr

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Jung, SGB VIII § 80 Jugendh... / 2.2 Inhaltliche Anforderungen an die Planung

Rz. 7 Ausgehend von den Zielen der Jugendhilfe ( § 1 Abs. 3 ), junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, einen Beitrag zur Vermeidung oder zum Abbau von Benachteiligungen zu leisten, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und einen Beitrag zu leisten zu...mehr

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Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 77 betrifft die vertragliche Säule der Finanzierung der freien Jugendhilfe. Neben der klassischen institutionellen Förderung durch Subventionen sind in der Praxis Vereinbarungen über die Kostenerstattung getreten, die der Gesetzgeber mit § 77 zum grundsätzlichen Regelungsmodell für die Entgelte und für die Leistungsangebote der freien Jugendhilfe erhebt. Die öffentli...mehr

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Jung, SGB VIII § 79a Qualit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 79a gestaltet den Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner Gesamtverantwortung neben der Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen (§ 79 Abs. 2 Nr. 1) auch eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung abzusichern (§ 79 Abs. 2 Nr. 2), näher aus. Die vom Gesetzgeber geforderte kontinuierliche Qualitätsentwicklun...mehr

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Jung, SGB VIII § 83 Aufgabe... / 2.2.4 Missbrauch/Vereinbarung zur Marktaufteilung

Rz. 12 Eine (horizontale) Vereinbarung auf der Ebene des relevanten Markts kann insbesondere in der Kooperation örtlicher Träger in Beratungsstellen oder Jugendzentren liegen. Die erforderliche Willensübereinstimmung über die Regelung des Marktverhaltens zu gemeinsamer Produktion (Dienstleistung) und Vertrieb liegt dabei darin, dass die Betreiber einer solchen gemeinsamen Ei...mehr