Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialleistungen

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Verfassungsmäßigkeit der Pauschbeträge

Rz. 47 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Pauschbeträge für > Menschen mit Behinderungen wurden mit dem EStRG 1974 (BStBl 1974 II, 530) in § 33b EStG aufgenommen und blieben seitdem der Höhe nach unverändert. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden sie ab 2021 verdoppelt (> Rz 41). Eine Anpassung war von ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Verlustausgleich: Innerhalb desselben VZ ergibt sich bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; > Einkünfte Rz 1) ein Verlust, wenn die abziehbaren > Werbungskosten bei einer Einkunftsart höher sind als die > Einnahmen. Die sich ergebenden negativen Einkünfte werden mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen, indem sie d...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Steuererleichterungen für Gastfamilien und andere Pflegepersonen

Rz. 46 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Werden Menschen mit Behinderungen im Rahmen des betreuten Wohnens in Gastfamilien untergebracht, bleibt das der Gastfamilie gezahlte Betreuungsentgelt bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB steuerfrei (§ 3 Nr 10 EStG); bei Aufnahme von zwei und mehr Menschen mit Behinderungen vervielfacht sich der unbesteuert bleibende Betrag. Die Steuerfr...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Geh- und stehbehinderte Personen

Rz. 16 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zur Fallgruppe der Geh- und Stehbehinderten gehört ein Mensch mit Behinderungen, dem die Versorgungsbehörde im Ausweismehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.1 Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Nr. 1)

Rz. 16 Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz intensiviert die Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG). Schwarzarbeit leistet u. a., wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.3 Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht (Nr. 3)

Rz. 18 Empfänger von Sozialleistungen oder Antragsteller haben alle für die Leistung relevanten Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Änderungsanzeige ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern bekannt zu geben. Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Pfändung von Sozialleistungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 115 Sachverhalt wie oben Rdn 102. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Klamm Sozialleistungen zustehen. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 116 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistunge...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Antrag auf Abzweigung von Sozialleistungen

Rz. 587 Unabhängig davon, ob ein Unterhaltstitel bereits vorliegt, kann der Gläubiger in gewissem Maße auf Sozialleistungen zurückgreifen, die dem Schuldner gewährt werden. Dieser Zugriff ist durch einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 48 Abs. 1 SGB I möglich.[951] Typische Fälle für eine Abzweigung sind das Kindergeld und der Kinderzuschuss in der gesetzlichen Rentenversicheru...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Laufende Sozialgeldleistungen

Rz. 118 Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 115 Sachverhalt wie oben Rdn 102. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Klamm Sozialleistungen zustehen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Einmalige Sozialgeldleistungen

Rz. 117 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausführliche Darlegungen zur Billigkeit der Pfändung vorzunehmen. Hierbei sind vom Gläubiger, soweit möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs und vor allem die Zweckbestimmung der Geldleistung darzulegen. Bei Letztere...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Pfändungsschutz

Rz. 120 Zu beachten ist, dass bei Zahlung von Sozialgeldleistungen auf das Konto des Schuldners der bisherige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten ist. Arbeitseinkommen wie Sozialleistungen sind dann nach der Überweisung auf ein Konto – wie andere Einkünfte – nur noch dann geschützt, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rentenansprüche

Rz. 121 Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfänd...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 4. Muster: Klage und Eilantrag gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis

Rz. 18 Muster 7.2: Klage und Eilantrag gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis Muster 7.2: Klage und Eilantrag gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis Verwaltungsgericht Hannover Leonhardtstraße 15 30175 Hannover per beA Klage und Eilantrag der _____, geb. am _____, wohnhaft _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen die Stadt Hannover, vertreten durch die Au...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 116 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Rente, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Hartz IV], Grundsicherung für Erwerbsunfähige). a) Einmalige Sozialgeldleistungen Rz. 117 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der P...mehr

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§ 15 Familienrecht / j) Auskunftsverlangen

Rz. 195 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts nicht überflüssig ist;[320] dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[321] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Verdienstab...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Auskunftsverlangen

Rz. 240 Der Schuldner muss gemäß § 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[393] Außerdem hat der Schuldner auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigung...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Rz. 34 Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist nicht mit dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Begriff identisch. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung fehlt; nach § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstver...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / X. Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / (2) Novierende Vereinbarung

Rz. 576 Allerdings steht es Ehegatten auch frei, den nachehelichen Unterhalt trotz gegebenem gesetzlichem Unterhaltsanspruch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1569 ff. BGB auf eine eigene vertragliche Grundlage zu stellen (novierende Vereinbarung). Eine solche vertragliche Vereinbarung kann aber nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden,[94...mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Auskunftsverlangen

Rz. 294 Der Schuldner muss gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[483] Außerdem hat der Schuldner, wenn das verlangt wird, Belege vorzulegen, insbeso...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / g) Ansprüche aus Versicherungsverträgen und Direktversicherung

Rz. 228 Gegenstand der Insolvenzmasse sind insbesondere die Rückkaufswerte und sonstigen Ansprüche aus Versicherungsverträgen über Lebensversicherungen und ggf. Altersvorsorgeleistungen. Die Pfändbarkeit und damit die Massezugehörigkeit dieser Verträge richtet sich vor allem nach § 851 ZPO. Unproblematisch können Verträge, die ausschließlich auf eine Kapitalabfindung gerichte...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 49 Staatsangehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie ihre Familienangehörigen unterliegen einem privilegierten Sonderregime. Grundlage sind das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie die spezifischen Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer nach Art. 45 ff. AEUV, die Niederlassungsfreihei...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / IV. Muster: Klage gegen Ausweisungsverfügung

Rz. 72 Muster 7.9: Klage gegen Ausweisungsverfügung Muster 7.9: Klage gegen Ausweisungsverfügung Verwaltungsgericht Berlin Kirchstr. 7 10557 Berlin per beA Klage des _____, geb. am _____, wohnhaft _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Einwanderung, _____ – Beklagter – wegen: Ausweisung Namens und in Vollmacht des Klägers –...mehr

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§ 15 Familienrecht / 10. Auskunftsverlangen

Rz. 383 Der Schuldner muss gemäß §§ 1580, 1605 BGB auf Verlangen über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft erteilen, soweit das zur Klärung des Unterhalts notwendig ist; dabei ist eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben vorzulegen.[658] Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft de...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 4. Muster: Klage und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG

Rz. 30 Muster 7.3: Klage und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG Muster 7.3: Klage und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG Verwaltungsgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Straße 32 14469 Potsdam per beA Klage und einstweiliger Rechtsschu...mehr

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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

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§ 17 GmbH-Recht / c) Vertragsinhalt

Rz. 121 Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[427] Kündigungsmodalitäten [428] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Pr...mehr

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§ 6 Asylrecht / IV. Muster: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots

Rz. 49 Muster 6.4: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots Muster 6.4: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots Verwaltungsgericht Karlsruhe Nördliche Hildapromenade 1 76133 Karlsruhe per beA Klage der _____, geb. am _____, wohnhaft _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister des Inner...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Asylrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Das Asylrecht ist ein Sonderregime des Migrationsrechts. Es regelt das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen für den Schutzstatus von Menschen, die aufgrund der Bedingungen und Gefahren in ihrem Herkunftsstaat in Deutschland Schutz suchen. Während das Aufenthaltsrecht in seinen Voraussetzungen für die Erteilung oder Feststellung eines Aufenthaltsrechts im Wesen...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Rz. 216 Nach § 110 GewO werden die für Handlungsgehilfen geltenden Regelungen der §§ 74 ff. HGB einheitlich für alle Arbeitnehmer angewendet. Auf Nichtarbeitnehmer sind die §§ 74 ff. HGB nicht anwendbar. Für Handelsvertreter besteht eine den arbeitsrechtlichen Vorschriften ähnliche Regelung (§ 90a HGB; vgl. im Einzelnen das Kapitel "Handelsvertreterrecht" in diesem Buch). Fü...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
V. Versicherungsabschnitte ... / 15.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des fiktiven Entgelts

Während des Zeitraums, in dem Krankengeld gezahlt und in der Zusatzversorgung eine fiktive Lohnfortzahlung gemeldet wird, ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (vgl. Teil IV 6) grundsätzlich nicht anzuwenden. Deshalb fällt aus dem fiktiven Entgelt und der sich daraus ergebenden Umlage sowie dem Zusatzbeitrag kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt an. Nach § 23 c A...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 3. Kongruenz zwischen Sozialleistungen und Ersatzansprüchen

a) Grundlagen Rz. 197 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X knüpft den Forderungsübergang daran, dass der Sozialleistungsträger (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeträger) "aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitr...mehr

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§ 19 Vorteilsausgleichung / IV. Leistungen der Sozialversicherer und Sozialleistungen

Rz. 18 Die Entwicklung des Haftpflichtrechts geht dahin, die Fälle der Vorteilsausgleichung einzuschränken. Grundsätzlich soll der Schädiger keinen Vorteil davon haben, wenn der Geschädigte von anderer Seite eine Deckung seines Schadens erhält. Die Gesetzgebung hat daher in weitem Umfang die Vorteilsausgleichung ausgeschlossen und durch einen Rechtsübergang des in dieser Höh...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / d) Sozialleistung und Anspruchsübergang

Rz. 54 Im Falle der Tötung ist – wie auch im Fall der Verletzung – vor einer Klage des Unterhaltsgeschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer bzw. vor einer Ersatzleistung an den Unterhaltsgeschädigten stets zu prüfen, ob und inwieweit der Unterhaltsgeschädigte Anspruchsinhaber ist. In zahlreichen Fällen nehmen Drittleistende (Arbeitgeber, Dienstherr, ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / E. Mehrere Leistungsträger

Rz. 425 SGB X § 117 Schadensersatzansprüche mehrerer Leistungsträger Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausglei...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / a) Grundlagen

Rz. 234 Nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X, der durch Art. 5 Nr. 2 RRG 1992 vom 18.12.1989[324] angefügt und mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft getreten ist, unterliegen Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, dem Forderungsübergang. Gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, der aufgrund des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000[325] in die Regelu...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / A. Der Rechtsübergang nach § 116 SGB X

Rz. 1 § 116 SGB X: Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselb...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Sozialhilfeverhältnis

Rz. 37 Bei an den Geschädigten zu erbringenden Sozialhilfeleistungen ist dagegen grundsätzlich nicht auf den Augenblick des Schadensereignisses abzustellen.[56] Wie dargelegt findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigt...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / a) Grundlagen

Rz. 197 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X knüpft den Forderungsübergang daran, dass der Sozialleistungsträger (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeträger) "aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der v...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 1. Brutto- und Nettolohnmethode

Rz. 93 Der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers ist in der Regel ganz oder jedenfalls in größerem Umfang durch Leistungen Dritter – Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger – abgedeckt, auf die die Ersatzansprüche im Rahmen der Leistungspflicht übergehen. Möglicherweise verbleibt eine ungedeckte Schadensspitze, die der Geschädigte selbst geltend machen kann. Ziel der Schadens...mehr

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§ 26 Klagearten / 3. Prognoseentscheidung

Rz. 49 Die – nur ausnahmsweise zulässige (siehe oben Rdn 45) – Titulierung künftig fällig werdender Beträge aus einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen kann nur auf Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalts erfolgen. Das steht einer Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grun...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Regelungszweck

Rz. 486 Zum Normzweck des § 119 SGB X vgl. die Ausführungen bei Rdn 241. Mithilfe der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherungsträger den Fortkommensschaden tatsächlich regressiert. Mit dem Anspruchsübergang soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen.[585] Den in der...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Die Versicherungsträger und ihre Leistungen

Rz. 178 Der Schadensersatzanspruch geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Rz. 179 Versicherungsträger sind die Sozialversicherungsträger (allgemein § 4 SGB I), und zwar die gesetzlichen Krankenkassen (§ 21 SGB I, § 4 SGB V), die Berufsgenossenschaften (gesetzliche Unf...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Sozialversicherungsverhältnis

Rz. 18 Zwar legt § 116 Abs. 1 SGB X nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich den für den Forderungsübergang maßgeblichen Zeitpunkt fest. Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Augenblick des schädigenden Ereignisses abzustellen. Der Ersatzanspruch geht daher grundsätzlich – "in aller Regel"[32] – im Zeitpunkt des Schadensereignisses über...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Zweck des Übergangs

Rz. 12 § 116 SGB X dient[15] wie zuvor § 1542 RVO a.F. der Entlastung der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten. Dem Schädiger wird der Einwand versagt, es sei kein Schaden entstanden, weil dem Betroffenen durch Leistungen der öffentlichen Versicherung ein gleichwertiger Vorteil zugefallen sei.[16] Die Legalzession des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X soll bewirken, dass der Lei...mehr

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§ 21 Verjährung / IV. Verjährung bei Rechts- bzw. Anspruchsnachfolge

Rz. 14 Eine Rechtsnachfolge hat auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss.[30] So fallen etwa die auf einen Sozialversicherungsträger, z.B. eine gesetzliche Krankenversicherung, auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück; dieser erwirbt den Anspruch bei Bedingungsei...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Vorrecht bei gesetzlicher Haftungsbegrenzung (§ 116 Abs. 2 SGB X)

Rz. 263 Ist der Schaden kraft Gesetzes der Höhe nach begrenzt, der Schaden aber höher als die Höchsthaftungssumme und höher als die Sozialleistungen, ordnet Abs. 2 einen Vorrang des Geschädigten vor dem Sozialversicherungsträger an. Der Übergang auf den Sozialversicherungsträger erfolgt mithin nur insoweit, als der Anspruch nicht zum Ausgleich des Schadens des Verletzten erf...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Einzelfragen

Rz. 431 Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB tritt nur dann ein, wenn die Ersatzforderung gleichzeitig auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist.[536] Jeder Gesamtgläubiger ist berechtigt, den gesamten Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen geltend zu machen und einzuklagen.[537] Sofern einer der Gesamtgläubiger die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NATO-Truppenstatu...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Mitverschulden und Mitverantwortung (§ 116 Abs. 3 SGB X)

Rz. 270 Mitwirkendes Verschulden (z.B. § 254 BGB, § 9 StVG, § 4 HPflG, § 34 LuftVG) oder mitwirkende Verantwortlichkeit (z.B. § 17 StVG, § 13 HPflG) bei der Entstehung des Schadens sind Minderungsgründe für den Ersatzanspruch. Ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortung begrenzt, konkurrieren die Ansprüche des Verletzten und des Sozialversicher...mehr