Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelfälle zur Erklärungspflicht

Rz. 5 Für einen Minderjährigen gibt der gesetzliche Vertreter, § 34 Abs. 1 AO, die Erklärung ab. Dies wird in der Regel der überlebende Ehegatte sein oder ein nach § 1774 BGB zu bestellender Vormund. In Betreuungsfällen, § 1896 BGB, ist der Betreute in der Regel handlungsfähig gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Rechtsfolge

Rz. 33 Die so ermittelten Bemessungsgrundlagen bilden den steuerpflichtigen Erwerb, der nach den in § 19 ErbStG aufgeführten Steuersätzen zu einer entsprechenden Steuer führt.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 6.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 8.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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FoVo 01/2023, Unpfändbarkei... / 3 Der Praxistipp

Option zum "Kreieren" eines erweiterten Pfändungsschutzes Mag die Covid-19-Pandemie in der öffentlichen Wahrnehmung auch angesichts des aktuellen Krieges und der Energiekrise verblassen, so ist sie doch für die Rechtsprechung noch lange nicht erledigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn man Fälle wie den des BAG unter dem Aspekt betrachtet, wie Schuldner und Drittschuldner ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Dasselbe Vermögen

Rz. 5 Die Ermäßigung greift nur, wenn dasselbe Vermögen mehrfach mit einer Steuer nach dem ErbStG belastet wird. Vermögen heißt nicht, dass alle Vermögensgegenstände identisch sein müssen, vielmehr handelt es sich bei "Vermögen" um ein nicht weiter auflösbares Bündel von Rechten und Pflichten. Nach allgemeiner Auffassung[13] und Rechtsprechung[14] sind hier großzügige Maßstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das deutsche Steuerrecht ist grds. vom Gedanken der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geprägt.[1] Hieraus folgt bei Doppelbesteuerungskonflikten – nicht nur mit EU-Staaten,[2] sondern ganz allgemein – eine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers zur teilweisen Rücknahme des Besteuerungsrechts hinsichtlich des übergehenden Weltvermögens. Denn die Besteuerung darf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Überdachende Besteuerung

Rz. 182 Für Fälle der überdachenden Besteuerung gilt Folgendes: Die USA besteuern (überdachend) die Nachlässe sämtlicher US-Staatsangehöriger (auch im Ausland lebender). Das Gleiche gilt gem. Art. 11 Abs. 1a) DBA für frühere US-Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit hauptsächlich zu Zwecken der Steuervermeidung aufgegeben haben, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Verständigungsverfahren/Informationsaustausch

Rz. 198 Sieht sich ein Steuerpflichtiger einer nach dem DBA ungerechtfertigten Besteuerung ausgesetzt, besteht für ihn die Möglichkeit, neben der Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe seinen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten zu unterbreiten und dadurch ein Verständigungsverfahren in Gang zu setzen (Art. 13 Abs. 1 DBA). Der entsprechende Antrag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundzüge der Abgabenordnung

Rz. 2 Die wesentlichen, im Besteuerungsverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften werden im Folgenden kurz dargestellt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO stehen Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung im Ermessen der Finanzbehörde. Sie kann sich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) in Form der Auskunft (§ 93 AO) bedienen, wobei nicht beteiligte Dritte erst dann u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Auseinanderfallen von Belegenheits- und Besteuerungsstaat

Rz. 68 Nach § 21 ErbStG ist die in einem ausländischen Staat gezahlte Erbschaftsteuer unabhängig davon anrechenbar, ob der besteuernde Staat sein Besteuerungsrecht aus der Belegenheit des besteuerten Vermögens oder aus einem anderen Rechtsgrund ableitet.[148] Gerade in Konstellation mit mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht eines oder mehrerer Beteiligter kommt es regelmäß...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Antrag des Empfängers

Rz. 12 Will der begünstigte Empfänger eine Versteuerung nach dem Jahreswert erreichen, muss er dies ausdrücklich beantragen, anderenfalls erfolge eine Sofortversteuerung unter Zugrundelegung des Kapitalwertes des erworbenen Rechtes. Die Finanzverwaltung muss dem Antrag entsprechen. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Der Antrag kann nur vom Steuerpflichtigen persönlich gest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendung des ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 4 Dem Stichtagsprinzip des ErbStG konsequent folgend, richtet sich die Anwendung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durch Eintritt des Erbfalles bzw. durch Bewirkung der Schenkung. Dieser ist in § 9 ErbStG näher geregelt. Das derzeit gültige ErbStG in der aktuellen Fassung gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Allerdings konnte bis zum 30.6.2009 für Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker als Steuerschuldner

Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 23 Nachfeststellung § 23 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2) (2) Der Nachfestst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 21. Anhaltspunkte für die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 55 Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Schenker kundtun kann, dass er sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Zum einen kann er dieses bei notariellen Verträgen im Vertrag selbst erklären, ansonsten kann dieses Wahlrecht im Formular "Schenkungsteuererklärung" in Zeile 17 ausgeübt werden. Praktische Probleme dürften deshalb auftreten, weil das Fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Besteuerung des Erwerbers

Rz. 20 Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG auf den konkreten Erwerber ab. Anrechenbar ist also nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die – ggf. anteilig[39] – auf den jeweiligen Erwerber entfällt. Insoweit genügt gem. R E 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019 die wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Erwerbers. Er muss daher nicht zwingend Ste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 13. Ermessensausübung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Beschenkten

Rz. 44 Von dem Grundsatz, dass sich das Finanzamt grds. zunächst an den Beschenkten halten muss,[66] kann bei Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Beschenkten abgewichen werden. Die primäre Inanspruchnahme des Schenkers ist ermessensfehlerfrei, wenn der Beschenkte insolvent ist. Die Steuer kann dann gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, da die Steuerbehörde aus gutem Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Folgen von Überentnahmen

Rz. 307 Soweit nach Ablauf der Behaltensfrist Überentnahmen festzustellen sind, gilt deren Wert (rückwirkend) als nicht begünstigtes Vermögen.[735] Der Verschonungsabschlag und die sich auf dessen Grundlage ergebende Steuer sind neu zu berechnen. Auswirkungen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ergeben sich i.d.R. nicht.[736] Im Übrigen kommt eine Nachversteuerung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Auswirkungen auf die Begünstigungen

Rz. 298 Der Betrag der Überentnahmen löst Nachsteuern aus, und zwar in der Weise, dass die ursprünglich gewährten Begünstigungen insoweit wegfallen, wie sie auf den Betrag der Überentnahmen entfallen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Neuberechnung der Steuer der Wert des begünstigten Vermögens vor Anwendung des Verschonungsabschlages sowie des Abzugsbetrages um den Betrag de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / i) Erwerb des Nacherben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h

Rz. 33 Im Falle einer Vor- und Nacherbfolge geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls auf den Vorerben über. Nach § 6 ErbStG gilt die Vorerbe als Vollerbe. Nacherbe ist der unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung eingesetzte Erbe.[112] Der Steuer unterliegt erst der Vermögenserwerb durch Eintritt des Nacherbfalls beim Nacherben selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Voraussetzungen der Anwendung von § 29 Abs. 1 ErbStG

Rz. 2 Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der geschenkte Gegenstand aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss und damit der Beschenkte zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verpflichtet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es zu einem Erstattungsanspruch des Beschenkten hins...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Verständigungsverfahren/Informationsaustausch

Rz. 162 Art. 11 DBA regelt ein Diskriminierungsverbot, das inhaltlich Art. 10 OECD-MA entspricht.[271] Die Einzelheiten des Verständigungsverfahrens ergeben sich aus Art. 12 DBA. Rz. 163 Nach Art. 13 DBA findet zwischen Deutschland und der Schweiz nur der sog. kleine Auskunftsaustausch statt. Auskünfte, die die überdachende Besteuerung betreffen, kann Deutschland von der Schw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Entgelt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben, Abs. 2 Nr. 6

Rz. 97 Der Nacherbe wird mit Eintritt des Todesfalls des Erblassers noch nicht Erbe. Er erwirbt die Erbschaft erst nach § 2139 BGB mit Eintritt des Ereignisses, welches vom Erblasser als maßgeblich für den Eintritt des Nacherbfalls festgelegt wurde. Der Nacherbe erhält nach h.M und der Rechtsprechung für diese Zeit ein nicht entziehbares und vererbliches Anwartschaftsrecht.[...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 39 Bei den Erwerben vor dem Tod des Erblassers spricht man gewöhnlich von der vorweggenommenen Erbfolge. Beliebt sind Kombinationen zwischen Steuersystematisch liegen hierbei Schenkungen (§§ 7, 8 ErbStG) vor. Vorweggenommene Erbfolgeregelungen wirken sich zivil- und steuerrechtlich auf die Steuerentstehung des Erwerbs von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anrechnung in Fällen des § 14 ErbStG

Rz. 63 Im Falle der Zusammenrechnung mehrerer steuerpflichtiger Erwerbe nach § 14 ErbStG ist im Rahmen der Anrechnung nach § 21 ErbStG stets nur die ausländische Steuer, die auf den jeweiligen Letzterwerb entfällt, zu berücksichtigen. Es kommt demzufolge nicht zu einer Anrechnung aller für die gesamten Vorerwerbe gezahlten ausländischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.[136]...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einschränkungen des Anwendungsbereichs der §§ 4–8 BewG

Rz. 32 Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / m) Nachträgliches Entstehen

Rz. 37 Für die Gewährung gesetzlicher Steuerbefreiungen kommt es ebenfalls auf den Entstehungszeitpunkt i.S.d. § 9 ErbStG an. Manche Steuerbefreiungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So können nach den § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4b, 4c, 13, 16 Buchst. b und c, § 13a Abs. 6, § 13c Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 5, § 28a Abs. 4 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Befr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 8 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling vor dem längerlebenden Ehegatten, d.h. vor Beendigung der Gütergemeinschaft, vollzieht sich auch dieser Erwerb zivilrechtlich außerhalb des Nachlasses, §§ 1490 S. 1, 1483 Abs. 1 S. 3 BGB. § 4 Abs. 2 S. 1 ErbStG sieht deshalb vor, dass der Anteil an dem Gesamtgut in seinen Nachlass fällt und damit als Erwerb von Todes wegen nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 19 Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen. Rz. 20 Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 40 Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Befreiung von einer Schuld wegen einer Notlage des Begünstigten

Rz. 63 Der Grund für die Schuld ist ebenso irrelevant wie der Grund für die Notlage des Schuldners. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Notlage des Schuldners kannte und vor diesem Hintergrund die Schuldbefreiung angeordnet hat (Motiv für den Erlass). Dies sollte vorsorglich ausreichend, wenn möglich schriftlich, belegt werden. Der Schuldner muss nicht völlig ve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Vermächtnis, Auflage

Rz. 26 Der Vermögenszuwachs beim Erwerber eines Vermächtnisses ist nach § 1939 BGB ein Vermögensvorteil, den er erlangt, ohne Erbe zu werden. Der Vermächtnisanspruch ist also ein Forderungsrecht gegen den oder die Erben auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass nach § 2147 BGB. Der Vermächtnisanspruch ist also ein rein schuldrechtlicher Anspruch des Vermä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schenkung infolge staatlicher Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 116 In Parallele zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG regelt § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden Folgendes: Bedarf die Schenkung einer staatlichen Genehmigung und werden bei ihrer Erteilung Leistungen an andere Personen angeordnet oder freiwillig übernommen, gelten auch diese Zuwendungen als Schenkungen durch den Zuwendenden. Dass sie auf staatliche Anordnung an...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Behandlung von Trusts

Rz. 197 Die nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgesehene Besteuerung der Errichtung oder (teilweisen) Auflösung eines Trusts[296] oder sonstigen Treuhandvermögens bleiben gem. Art. 12 Abs. 1 DBA unberührt. Hieraus können sich unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte ergeben, die im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG vorgesehene Fünf-Jahres-Frist eine Anrechnung d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerbe nach dem Tode des Erblassers; abweichende Steuerentstehungszeitpunkte

Rz. 17 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–j ErbStG wird für verschiedene Fälle abweichend vom Regelentstehungszeitpunkt "Tod des Erblassers" ein besonderer späterer Entstehungszeitpunkt bestimmt. Damit wird erreicht, dass die Steuer erst zu dem Zeitpunkt der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Bereicherung erhoben wird. Bei den dort genannten Erwerben handelt es sich um jeweils...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Anzeigepflichten

Rz. 387 Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Weitergabe begünstigten Vermögens (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 48 § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ErbStG [131] betrifft die Fälle, in denen der Erwerber begünstigten Vermögens einer Weitergabeverpflichtung unterliegt, dieser aber erst nach Gewährung des Steuererlasses gemäß § 28a Abs. 1 ErbStG nachkommt. Durch die Erfüllung der Weitergabeverpflichtung mindert sich das in der Hand des Steuerpflichtigen verbleibende begünstigte Vermögen und dam...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ermittlung der Jahressteuer

Rz. 6 Für die Berechnung der Jahressteuer gesteht die Finanzverwaltung dem begünstigten Empfänger ein Wahlrecht zu, ob er die Steuer im Wege der sog. Aufzehrungsmethode oder der sog. Kürzungsmethode berechnen will.[7] Im Regelfall findet die Aufzehrungsmethode Anwendung, auf Antrag des Begünstigten auch die Kürzungsmethode.[8] Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Me...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (Abs. 11)

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016[52] wurde das Kulturgutschutzgesetz in Kraft gesetzt. In § 7 Abs. 1 wird ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingerichtet, das von den obersten Landesbehörden des Landes gepflegt wird und in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Damit a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentlastung für den Vorerben

Rz. 9 Der Vorerbe muss, wie jeder Erbe nach § 3 Abs. 1 ErbStG sonst auch, die entstehende Steuerlast selbst tragen. Jedoch räumt § 20 Abs. 4 ErbStG dem Vorerben die Möglichkeit ein, die anfallende Steuer aus dem ihm als Vorerben anfallenden Nachlass zu entnehmen und damit den Nachlass zum Nachteil des Nacherben zu schmälern. § 20 Abs. 4 ErbStG stellt also eine Regelung zum N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIV. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 14)

Rz. 19 Weitere steuerliche Nachteile der beschränkten gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht wurden in §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 und 16 Abs. 1 und 2 ErbStG durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[61] abgebaut bzw. beseitigt. Nach den Urteilen des EuGH[62] sind die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen ...mehr