Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Erwerb weiteren Vermögens

Rz. 95 Der Erwerb weiteren Vermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraumes, sei es durch Schenkung von demselben Zuwender wie die Ausgangsübertragung oder durch einen Dritten, sei es durch Erbschaftserwerb führt automatisch zu einem Verstoß und damit zur auflösenden Bedingung hinsichtlich des Erlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung. Damit sollen Gestaltungen durch eine zeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.1. Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung (Nr. 1)

Rz. 248 Der Thesaurierungsgedanke, der schon den Erbschaftsteuerreformgesetzgeber 2009 zur Einführung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. bewogen hat (schädliche Überentnahme) und mit § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG beibehalten wurde, kommt verstärkt bei der Vorwegverschonung zum Tragen. Danach dürfen Entnahmen oder Ausschüttungen höchstens 37,5 % des jeweiligen Gewinnantei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Rz. 5 Historisch betrachtet ist die Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen das ursprüngliche Anliegen der Erbschaftsteuer. Die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden sollte zunächst nur dazu dienen, Umgehungstatbestände, nämlich ein Ausweichen auf steuerfreie Rechtsgeschäfte unter Lebenden statt eines steuerpflichtigen Vermögensübergangs von Todes wegen zu verhindern (B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3)

Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wird durch § 20 Abs. 3 ErbStG eine besondere Sachhaftung des – noch ungeteilten – Nachlasses begründet. Der Nachlass darf nur so lange für die Haftung der Steu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Fehlerhafte Vorbescheide (fehlerhafte Bescheide für Vorerwerbe)

Rz. 22 Es stellt sich die Frage, ob falsche Bewertungen in der Vergangenheit im Rahmen der Berechnung des Gesamterwerbs nach § 14 ErbStG korrigiert werden können, auch wenn zwischenzeitlich die Bestandskraft (zehn Jahre Berechnungszeitraum!) eingetreten ist oder/und wenn sich keine hinreichende Korrekturmöglichkeit gem. §§ 129, 172 ff. AO ergibt. Abgesehen von dem Spezialthem...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Überblick zur Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 4 Aus § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich, wie das begünstigte Vermögen zu bestimmen ist. Ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab, ob das Verwaltungsvermögen vor der Verrechnung mit Schulden (Bruttoverwaltungsvermögen) weniger als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Rz. 33 Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden die Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in den §§ 2, 16, 19, 21 und 35 aufgrund von BFH- und EuGH-Rechtsprechung überarbeitet (s. § 2 Rn. 188), eine Klarstellung in § 13 aufgenommen, der Versorgungsfreibetrag in § 17 ErbStG auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht ausgeweitet (s. § 17 Rn. 24) und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Keine oder niedrige Besteuerung

Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist für den Umfang der Nicht- bzw vergünstigten Besteuerung und damit der Besteuerungsinkongruenz die Besteuerung der Erträge maßgeblich, welche sich im Staat des Vergütungsgläubigers bei einer dem deutschen Recht entsprechenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung ergeben würde. Bei einer Steuerverg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 1 Nationales Recht und Europarecht

Rz. 1 Regelungen des Internationalen Erbschaftsteuerrechts dienen zum einen der Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, zum anderen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer im In- und Ausland. Die Regelungen des ErbStG werden hierbei durch Regelungen des AStG und der bestehenden Doppelbesteuerungsab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 31 Auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall entsteht die Steuer nach der Grundregel im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei einem Schenkungsvertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen kommt nicht § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) zur Anwendung, so dass damit beim Tod noch Vermögenswerte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weitergegeb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Voraussetzungen

Rz. 81 Voraussetzung für die Stundungsmöglichkeit nach § 28a Abs. 3 ErbStG ist das Vorliegen einer verbleibenden Steuer, deren Zahlung bei Fälligkeit für den Erwerber eine "erhebliche Härte" bedeuten würde. Zudem darf durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch an sich nicht gefährdet erscheinen. Über den Antrag entscheidet das zuständige FA nach pflichtgemäßem Ermess...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begriff des Inlandsvermögens

Rz. 5 Eine allgemein-abstrakte Definition der Begrifflichkeit des Inlandsvermögens ist im BewG nicht zu finden. Der eher missverständliche Begriff "Inlandsvermögen" könnte auf den ersten Blick andeuten, dass das gesamte im Inland belegene Vermögen einbezogen wird. Allerdings lässt sich aus § 4 Abs. 1 AStG ableiten, dass der Begriff nicht das vollständige, sich im Inland befi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Haftungsbeschränkung

Rz. 47 Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Form und Inhalt des Haftungsbescheides

Rn. 56 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Haftungsbescheid ist nach § 191 Abs 1 S 2 AO schriftlich zu erteilen. Außer der Haftungsschuld und dem Haftungsgrund müssen die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Gründe angegeben werden (BFH BStBl II 1972, 181; 1978, 402; 1981, 801). Dies muss spätestens in der Einspruchsentscheidung geschehen sein; andernfalls ist der Bescheid a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung für Betriebsvermögen gem. § 28 ErbStG

Rz. 15 Gehört zum Erwerb BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, kann dem Erwerber auf Antrag die darauf entfallende Steuer bis zu zehn Jahre gestundet werden (s. § 28 Rn. 1). Eine solche Stundung kannte das DDR-Erbschaftsteuerrecht nicht. Gehörte nun zu einem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR besteuerten Erwerb entsprechendes Vermögen und war die hierfür zu erh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Selbst genutzte Immobilien

Rz. 56 Über die Fälle des § 13d Abs. 3 ErbStG hinaus ist auf Antrag auch die Steuer bis maximal zehn Jahre zu stunden, die der Erwerber für ein Grundstück zu entrichten hat, welches er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohneigentum, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, der Stundungsregelung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11. Zu § 13a Abs. 9a

Rz. 289 § 13a wurde durch das JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) um Abs. 9a erweitert und findet erstmals für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18). Anstelle der bis dato bloßen nachrichtlichen Übermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag sowie des Prozentsatzes nach Abs. 9 an das Erbschaftsteuerfinanzamt (vg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Analoge Anwendung des § 181 Abs. 1 AO

Rz. 10 § 153 Abs. 5 BewG ordnet die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 AO für gesonderte Feststellungen von Grundbesitzwerten an. Demnach gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, bspw. die Vorschriften über Verwaltungsakte gem. §§ 118 ff. AO und Steuerbescheide gem. §§ 155, 157 AO sowie die Änderungsvorschriften gem. §§ 172 ff. AO, sinngemäß (BFH ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Türkei / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Rz. 9 Der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen grds. türkische Staatsangehörige als Übertragende bzw. Schenker. Dies gilt nicht, wenn auf ausländische Staatsbürger Vermögen übergeht, das nicht in der Türkei belegen ist. Ebenfalls unter die unbeschränkte Steuerpflicht fallen türkische Staatsangehörige, die Vermögen erwerben. In der Türkei belegenes...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 Großerwerbe und Einbringung in eine Stiftung

Rz. 131 Eine vieldiskutierte Variante, die Regelungen des § 28a ErbStG nutzbar machen zu können, sind Stiftungslösungen (vgl. Rn. 76). Grds. führt die Zuwendung von Erwerben binnen zwei Jahren nach dem Entstehungszeitpunkt der Steuer in eine gemeinnützige Stiftung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zum Wegfall der Steuer. Ob dies nun auch noch gelten kann, wenn beispielsweise ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Begriff des Erwerbs

Rz. 13 Sind mehrere Tatbestände von § 3 und/oder § 7 ErbStG erfüllt, so stellt sich die Frage, ob nur ein Erwerb oder ob mehrere Erwerbe vorliegen. Sind die Vermögensanfälle aus allen Erwerbsgründen positiv, so ist diese Frage i. d. R. ohne praktische Auswirkung, da ohnehin eine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG erfolgen muss. Anders ist die Lage jedoch, wenn einer der Vermö...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Ermittlung des Verschonungsabschlags

Rz. 15 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG, reduziert sich der Verschonungsabschlag ab einem Erwerb begünstigten Vermögens von mehr als 26 Mio. EUR um 1 %-Punkt je Überschreitung des Betrags von 26 Mio. EUR um volle 750.000 EUR. Das Abschmelzungsmodell gilt bei beiden Varianten der Versch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Das Erlassmodell (§ 28a ErbStG)

Rz. 16 Die Verschonungsbedarfsprüfung geht davon aus, dass kein Verschonungsabschlag gewährt bzw. beantragt wird und sieht stattdessen vor, dass die Steuer insoweit zu erlassen ist, soweit sie nicht aus verfügbarem Vermögen entrichtet werden kann. Als verfügbares Vermögen wird gem. § 28a Abs. 2 ErbStG definiert: 50 % der Summe der gemeinen Werte des mit der Erbschaft zugleich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Steuerentstehung bei der Zweckzuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 190 Bei der Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung. Im Regelfall wird eine Verpflichtung jedoch erst dann entstehen, wenn der Verpflichtete seinerseits die Mittel zur Ausführung bereits erhalten hat. Existiert keine rechtliche Verpflichtung, so entsteht die Steuer mit der Ausführun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.2 Steuerliche Behandlung

Rz. 34 Schenkungen und unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern unterliegen grds. bei Ausführung zu Lebzeiten der Schenkungsteuer (s. § 7 Rn. 59). Werden diese Schenkungen und Zuwendungen dann aber auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Abs. 1 BGB), muss es zur Wirksamkeit der Regelungen des § 5 ErbStG (Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.3 Freigrenze

Rz. 158 Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG hat ein Erwerber begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, der dieses von Todes wegen erwirbt, einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer für bis zu sieben Jahre, sofern er einen entsprechenden Antrag stellt. Die gestundete Steuer ist dann dem FA in sieben Jahresbeträgen zu entrichten, wobei der erst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen des Auslandsvermögensbegriffs

Rz. 100 Die Definition des Auslandsvermögensbegriffs führt in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung, da zwar mehrere Staaten einen Vermögensgegenstand beim Übergang der Steuer unterwerfen, eine Anrechnung jedoch dennoch nicht möglich ist. Die Definition des Auslandsvermögens erscheint in diesem Fall als zu eng. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgeg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Kritik

Rz. 19 Es ist fraglich, ob die Regelung, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Steuerschuldner haften, noch zeitgemäß ist. So hat das FG Köln mit Urteil vom 10.03.2010 (EFG 2010, 1434) m. E. zu Recht entschieden, dass eine Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker erst dann zu erfolgen habe, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben is...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Berechnung der Jahressteuer in Fällen des § 19 Abs. 3 ErbStG

Rz. 54 Bei der Berechnung der Jahressteuer ist auch die Härteklausel des § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. Es ist wiederum die Steuerlast zu ermitteln, die sich im Fall der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert ergäbe. Diese ist ins Verhältnis zu setzen zum Kapitalwert des Renten- oder Nutzungsrechts. Aus diesem Verhältnis ergibt sich der anzuwendende Steuersatz. Praxis-Beisp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9. Zu § 13a Abs. 8 ErbStG

Rz. 237 § 13a Abs. 8 regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Ist neben inländischem Vermögen auch ausländisches Vermögen, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehört, d. h. begünstigtes Vermögen, das sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet (s....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zweckzuwendung und Stiftung

Rz. 4 Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 12 Die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen I, II und III sollen kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen und somit auch für die Steuerverwaltung gleichzeitig eine Vereinfachung bewirken. Rz. 13 Die Freibetragsregelung soll insbesondere eine angemessene Schonung der kleinen und mittleren Erwerbe gewährleisten. Da die Steuersätze in den Anfangss...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Stundung aus Billigkeitsgründen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bleibt die allgemeine Stundungsmöglichkeit nach § 222 AO bestehen. Dies ist insb. deshalb erforderlich, weil die Stundung nach § 28 ErbStG ebenso wie die Stundung nach § 28a Abs. 3 ErbStG nur für das sog. begünstigte Vermögen gewährt werden kann. Die entstehende Steuer auf den Erwerb des übrigen Vermögens ist demnach nur nach den allgeme...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung

Rz. 26 Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Zahlung der Steuerschuld verstoßen, kann der Vertreter persönlich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§§ 69, 191 AO). Dies gilt allerdings nur, soweit seine zivilrechtlichen Pflichten reichen. So ist die Haftung eines Abwesenheitspflegers (§ 1911 BGB) für ausländische Erben auf den sich aus der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Einzelfälle des bedingten Erwerbs

Rz. 60 Der bedingte Erwerb ist ein Rechtsgeschäft unter der Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht (vgl. § 158 BGB). Für aufschiebend bedingte Erwerbsgegenstände und Erwerbe gilt im Einzelnen Folgendes: Gewinnansprüche aus GmbH-Anteilen und Dividendenansprüche aus Aktien fallen nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Abfindung für aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG)

Rz. 116 Ist ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet, so entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Beginns der Befristung. Es ist jedoch möglich, dass der Vermächtnisnehmer in diesem Fall das Vermächtnis zwar zunächst annimmt, sich aber dann mit dem Beschwerten darauf einigt, dass er gegen Zahlung einer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1 Allgemeine Hinweise und zeitliche Anwendung

Rz. 180 Angestoßen durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mattner (EuGH vom 22.04.2010, DStR 2010, 861) hatte der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 ErbStG für bestimmte, der beschränkten Steuerpflichtige unterliegende Vorgänge ein Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht eingeführt (s. Koordinierter Ländererlass vom 15.03.2012, BStBl I 2012, 328). Der Steuerpflichtige ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Wertungswiderspruch zu § 20 – Ist § 28a ErbStG in Schenkungsfällen jemals anwendbar?

Rz. 132 Im Gesetzgebungsverfahren hat im Hinblick auf die Regelungen des § 28a ErbStG das mögliche Zusammenspiel mit § 20 ErbStG keine Rolle gespielt. Dies könnte fatale Folgen haben bis hin zu der Frage, ob bei einem lebzeitigen Erwerb, in dem entweder der Erwerber (Beschenkter) oder der Zuwender (Schenker) über weiteres "verfügbares" Vermögen verfügt, jemals die Verschonun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Ausgewählte Rechtsprechung: FG Münster vom 02.03.1977, EFG 1977, 489; BFH vom 08.02.1961, BStBl. III 1961, 135. Rz. 14 Voraussetzung für die Anwendung von § 27 ErbStG ist, dass Vermögen innerhalb von zehn Jahren mehrfach übergegangen ist. Mit Vermögen sind nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern auch Vermögensmassen gemeint, wie sie gerade beim Erwerb durch Erbanfall t...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Herkunft aus vorhandenem Vermögen

Rz. 58 Auf der Ebene des Erwerbers ist zu klären, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebes führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung über genügend übrige eigene Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Beim Anlegen eines solchen Maßstabes bedarf es einer genauen Rechtfe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.2 Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Rz. 31 Bis in die jüngste Zeit kontrovers wird das Verhältnis zwischen der Erbschaft-/Schenkungsteuer und der Einkommensteuer diskutiert. Die h. M. hält sich an die Vorgabe des Gesetzgebers in § 2 EStG und sieht den Kreis der einkommensteuerbaren Einkünfte auf die sieben Einkunftsarten beschränkt, bei denen eben der Erbfall fehlt. Danach stehen die beiden Steuern konkurrenzl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Zur Haftung des ArbG im LSt-Verfahren, BB 1982, 793; Schick, Steuerschuld und Steuerhaftung im LSt-Verfahren, BB 1983, 1041; Giloy, Abwehrmaßnahmen des ArbN bei unberechtigtem Steuerabzug vom Arbeitslohn, BB 1983, 2104; Offerhaus, Pauschalierungs- oder Haftungsbescheid nach einer LSt-Außenprüfung, StbJb 1983/84, 291; Hahn, Zur Problematik der Haftung des ArbG für die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 36 Sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt, tritt die Steuerpflicht "für den gesamten Vermögensanfall" ein. Es findet somit das Weltvermögensprinzip Anwendung, d. h. das übergehende Vermögen unterliegt der deutschen Besteuerung, unbeschadet des Umstands, ob es sich hierbei um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt (R E 2.1 Abs. 1 Satz ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

Ausgewählte Literaturhinweise: Christ, Zuwendungen in der Familie und Steuern, NZFam 2014, 322; Geck/Messner, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2016, 77; Gehm, Strafrecht: Hinterziehung von Schenkungsteuer bei Nichtangabe von Vorschenkungen, PStR 2015, 189; Götz, Schenkungsteuerliche Folgen eines Verzichts auf ein vorbehaltloses Nießbrauchsrecht, LSK 2009, 510408; Götz, Schenkungsteu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2022, Gegenstandswer... / IV. Tabaksteuer

Sofern der Rechtsanwalt geltend mache, bei der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung müsse zumindest ergänzend auf die in der Anklageschrift vorgeworfene verkürzte Steuer abgestellt werden, folgt das OLG dem nicht. Zwar habe die Kammer im weiteren Verlauf des Ursprungsverfahrens – nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich vormals Mit...mehr