Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Burhoff, Präklusionsrecht des Finanzamts gemäß § 364b AO, NWB Fach 2, 6251; Grune, Präklusion im Zwielicht, DStZ 1995, 463; Rößler, Die Neuordnung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, DStZ 1995, 270; Spaeth, Ist die Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 AO n. F. auf Antrag verlängerbar?, DStZ 1995, 363; Große, Die Fristsetzung gem. § 364b AO, DB 1996, 60; Nacke, Die Anfec...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Form des Steuerverwaltungsakts

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit für den einzelnen Verwaltungsakt keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann er schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (s. § 119 Abs. 2 AO). Dagegen sind Steuerbescheide gem. § 157 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich schriftlich zu erteilen; für Feststellungsbescheide gilt dies nach § 181 Abs. 1 AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anwendungsbereich und Tatbestand

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (s. § 3 AO Rz. 40) lässt § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ohne weitere Voraussetzungen eine Aufhebung oder Änderung der unter die Vorschrift fallenden Bescheide zu. Alleiniger Grund für eine Änderung nach dieser Vorschrift ist die Fehlerhaftigkeit des Verbrauch...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Regelung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht im schriftlichen Prüfungsbericht dargestellt, mit dem der Stpfl. und die auswertende Stelle unterrichtet werden. Dem Stpfl. wird dadurch Gelegenheit gegeben, die Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen nachzuprüfen und ggf. dazu ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 42 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 4 AO stellt sicher, dass nach Abschluss der Außenprüfung noch Steuerbescheide erlassen, geändert und aufgehoben werden können, ohne die Außenprüfung durch enge Zeitvorgaben zu behindern (BFH v. 15.12.1982, II R 72/81, BStBl II 1983, 384). Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist m...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Befristung (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Befristung lässt eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen oder enden. Dabei muss der Zeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt sein, sondern kann durch ein zukünftiges, mit Sicherheit eintretendes Ereignis fixiert werden (z. B. Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bis zum Ablauf eines Monats n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zusammenveranlagte/Eltern mit Kindern (§ 122 Abs. 7 AO)

Tz. 39 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Betrifft ein zusammengefasster schriftlicher Verwaltungsakt Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die wirksame Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VI. Rechtsschutzbedürfnis

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch ein Rechtsmittelverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Regelmäßig wird das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein, wenn der Rechtsmittelführer beschwert ist (s. Rz. 7). Ausnahmsweise aber fehlt für die Einlegung eines Rechtsmittels dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das damit erstrebte Ziel auf einfacherem Wege erreichba...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Zinsen

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit die Verzinsung nach § 233a AO Zeiträume erfasst, für die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Prozesszinsen (§ 236 AO) festzusetzen sind, sind dabei die Zinsen aus § 233a AO anzurechnen (§ 235 Abs. 4 AO, § 236 Abs. 4 AO; vgl. auch BFH v. 30.08.2010, VIII B 66/10, BFH/NV 2011, 1825). Mit Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungsz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Spindler, Zum Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, DB 1991, 1296; Baum, Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden und Festsetzungsverjährung, DStZ 1992, 470; Eisebach/Weiske, Ablaufhemmung und Festsetzungsverjährung bei Änderungen von Grundlagenbescheiden, DStR 1992, 1261; Rößler, Haftungsbescheid und Ablauf der Festsetzungsfrist, DStZ 1992, 204; Dißars, Verfahrensrecht...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Mittelbach, Änderung angefochtener Steuerbescheide im Einspruchsverfahren, DStR 1974, 715; Mennacher, Die Entscheidung über den Einspruch (§ 367 AO), BB 1980, 1209; Apitz, Die Möglichkeit der Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen im Rahmen des Einspruchsverfahrens – Verböserung, § 367 Abs. 2 AO, DStR 1985, 101; Seitrich, Wann ist das Finanzamt an einer Verböserung gehinde...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Frenkel, Form, Inhalt und Bekanntgabe außergerichtlicher Rechtsbehelfsentscheidungen (§ 366 AO), DStR 1980, 558; Schlücking, Allgemeine Grundsätze zur Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten, insb. von Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen, DStZ 1982, 165; App, Form und Inhalt von Einspruchsentscheidungen, StW 1988, 69; Streck, Mack, Schwedhelm, Unverständlichkei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelungen des zweiten Abschnitts gelten für alle Steuern, für die die AO Anwendung findet (s. § 1 AO), haben jedoch für Zölle und die der AO unterliegenden EU-Abgaben nur noch eingeschränkte Bedeutung. Zum Verhältnis AO und UZK s. die Ausführungen in den einzelnen Vorschriften. Zu beachten ist weiter, dass §§ 155–191 AO Spezialregel...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Gersch, Die Kosten des Beigeladenen, AO-StB 2001, 59; Gluth, Kostenüberlegungen bei Beendigung des Verfahrens, AO-StB 2001, 156; Mack, Kosten im FG-Verfahren, AO-StB 2002, 321; H. Schwarz, Probleme der Streitwertermittlung, AO-StB 2003, 165; Braun/Hansens, RVG-Praxis, 1. Aufl. 2004; Dellner, Auswirkungen der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Aufhebung oder Änderung ex tunc (§ 207 Abs. 3 AO)

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 207 Abs. 3 AO ist eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage nur zulässig, wenn entweder der Stpfl. dieser Maßnahme zustimmt oder wenn die in § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AO aufgeführten besonders schwerwiegenden Mängel vorliegen. Das Letztere trifft dann zu, wenn eine sachlich unzuständige Behörde die Zusage ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Entscheidungsmaßstab und gerichtliches Ermessen

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Gründe, die das Gericht zur Aussetzung der Vollziehung berechtigen, entsprechen denen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen. Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen demnach vor, wenn bei summarischer Prü...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Teilnichtigkeit (§ 125 Abs. 4 AO)

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 125 Abs. 4 AO behandelt die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts. Nur in dem Ausnahmefall, dass wegen des wesentlichen Gehalts des nichtigen Teils anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte, ergreift die Nichtigkeit den ganzen Verwaltungsakt. Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Juristischen Personen des Privatrechts

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts beginnt nicht stets erst mit deren Entstehung nach den einschlägigen Vorschriften (s. § 41 AktG, § 11 GmbHG), sondern erfasst schon die Gründungsgesellschaft (Stadium zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages [Bestimmung der Satzung] bis zur Entstehung kraft Registerei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erledigung des Steuerverwaltungsakts durch Zeitablauf oder auf andere Weise

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wirkung des Verwaltungsakts kann auch ohne besonderes Zutun durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sein. So endet eine Stundung mit Ablauf des Stundungszeitraums, eine Aussetzung der Vollziehung mit dem Eintritt des im Verwaltungsakt bezeichneten Beendigungsgrundes oder ein Leistungsgebot durch Erlöschen des Zahlungsanspruc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Gleichgestellte Steuerverwaltungsakte (§ 172 Abs. 2 AO)

Tz. 44 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 172 Abs. 2 AO werden in den Anwendungsbereich der Vorschrift auch solche Verwaltungsakte mit einbezogen, durch die Anträge auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden (s. Rz. 1) ganz oder teilweise abgelehnt werden.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Haftungsausschluss

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann daher durch private Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Ein Erwerber hat daher allenfalls die Möglichkeit, sich dadurch abzusichern, dass er einen Teil des Kaufpreises für eine entsprechende Zeit zurückbehält oder auf ein Sperrkonto einzahlt. Auskünfte über rückständige Steue...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / e) Ursache des nachträglichen Bekanntwerdens

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Grund oder der Anlass des nachträglichen Bekanntwerdens der Tatsache oder des Beweismittels ist irrelevant und zwar auch hinsichtlich solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Erkenntnisquelle kann demnach z. B. die Nacherklärung des Stpfl., die Auskunft eines Dritten, die Mitteilung einer Finanzbe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Leidet ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt unter einem Form- oder Verfahrensfehler und ist er rechtswidrig und nicht nichtig (zur Nichtigkeit s. § 125 AO Rz. 3 ff.), kann er nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO dadurch geheilt werden, dass die Rechtswidrigkeit durch die Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung beseitigt wird,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zeitliche Schranken für den Erlass von Haftungsbescheiden

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Weil Haftungsbescheide Steuerbescheiden nicht gleichstehen (s. Rz. 15), sind auch die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (s. §§ 169 bis 171 AO) auf den Erlass von Haftungsbescheiden nicht unmittelbar anwendbar. § 191 Abs. 3 bis 5 AO treffen daher für die zeitliche Zulässigkeit von Haftungsbescheiden Sonderregelungen. Die in § 191 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift korrespondiert mit § 236 AO. Während § 236 AO einen Ausgleich für den Vermögensschaden schafft, der dem obsiegenden Kläger erwachsen ist, sind die Aussetzungszinsen das Entgelt für den Fiskus für die durch die Aussetzung gewährte Kapitalnutzung (BFH v. 25.07.1995, IX R 38/93, BStBl II 1995, 835 m. w. N.; BFH v. 29.09.2010,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Nachholungsfrist (§ 126 Abs. 2 AO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die im § 126 Abs. 1 AO zugelassene nachträgliche Befolgung besonderer Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht zeitlich unbeschränkt möglich (s. zur Erledigung des Verwaltungsaktes vor der Heilung Rz. 1). Lediglich der Antrag i. S. des § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO kann noch in der Revisionsinstanz vor dem BFH nachgeholt werden. Verfahrensfehl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Aufhebungsmöglichkeiten bei entsprechenden Fehlern

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Behörde selbst ist nicht gehindert, Steuerverwaltungsakte, die unter von § 127 AO angesprochenen Mängeln leiden, aufzuheben, sofern ihre Aufhebung nicht in besonderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist (s. für begünstigende Verwaltungsakte: § 130 Abs. 2 AO; für Steuerbescheide: §§ 172ff. AO). Ob die Finan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bekanntgabeformen

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist allgemein nicht vorgeschrieben. Sie wird häufig mit der Form des Verwaltungsakts (§ 119 Abs. 2 AO) korrespondieren. So kommt für mündliche Verwaltungsakte nur mündliche Bekanntgabe – und allenfalls schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 Satz 2 AO) – in Betracht. Schriftliche Bekanntgabe ist die im...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Unwirksamkeit des Verzichts

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 AO sinngemäß (§ 354 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung muss demnach innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erklärt werden. Für die Fristberechnung ist also nicht der Tag des Einganges des Verzichts bei der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Steuer kann insoweit vorläufig festgesetzt werden, als ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten ist (§ 165 Abs. 1 Satz 1). Die Ungewissheit betrifft den Sachverhalt. Außerdem kann unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn bestimmte rechtliche Ungewi...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 169 AO regelt die Festsetzungsverjährung für Steueransprüche einschließlich der Steuererstattungen und der Steuervergütungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AO; s. § 1 AO Rz. 4 ff.). Die Vorschrift gilt unmittelbar für Steuerbescheide. Spezielle Regelungen enthalten §§ 174 Abs. 4 Satz 4, 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Darüber hinaus ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge wächst der Rechtsnachfolger in vollem Umfang in die Stellung des Vorgängers hinein (für den Erben s. BFH v. 21.07.2016, X R 43/13, BFHE 255, 27). Das bedeutet, dass bei der Feststellung der Rechte und Pflichten, die den Rechtsnachfolger betreffen, so zu verfahren ist, als ob der Rechtsnachfolger...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zuständige Behörde

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren wird unterschieden zwischen der Finanzbehörde, die über den Einspruch zu entscheiden hat (Entscheidungsbehörde) und derjenigen Finanzbehörde, bei der der Einspruch eingelegt werden muss (Einlegungsbehörde). Nur der Zugang bei der Einlegungsbehörde hindert den Ablauf der Einspruchsfrist (Keß i...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige kann aus Gesetz oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) resultieren (BFH v. 04.10.2017, VI R 53/15, BStBl II 2018, 123; auch s. § 149 AO Rz. 4. Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Inhalt des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 202 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt den Inhalt des Prüfungsberichts. Er hat eine Darstellung der für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließlich der dadurch bedingten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Schlussbesprechung, zu en...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 135 Kostenpflichtige

Schrifttum von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 135 FGO regelt die grundsätzliche Kostentragungspflicht bei Verfahrensbeendigung; die Vorschrift wird ergänzt durch die §§ 136 bis 138 FGO. Der Begriff der Kosten umfasst gem. § 139 Abs. 1 FGO sowohl die Gerichtskosten als auch die außergeric...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Ablaufhemmung in sachlicher Hinsicht

Tz. 67 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablaufhemmung bezieht sich nur auf die Steuern, die in der Prüfungsanordnung angegeben sind und auf die sich die Prüfung auch tatsächlich erstreckt (z. B. BFH v. 17.06.1998, IX R 65/95, BStBl II 1999, 4; AEAO zu § 171, Nr. 3.2 m. w. N.). Die Prüfungsanordnung gibt damit grds. den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintre...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 72 Zurücknahme der Klage

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 72 FGO regelt die Klagerücknahme, die sich als Ausdruck der Dispositionsmaxime darstellt (s. Vor FGO Rz. 50). Ihrer Rechtsnatur nach ist sie eine prozessuale Willenserklärung, also eine Prozesshandlung, die einen eindeutigen Inhalt haben muss und bedingun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

Schrifttum Karsten, Der Geschäftsbericht nach § 63 AO, BB 2006, 1830; Kahlert/Eversberg, Insolvenz und Gemeinnützigkeit, ZIP 2010, 260. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift konkretisiert die bereits in § 59 AO am Ende angeordnete Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung. Eine allen für die Steuervergünstigung erforderlichen Anforderungen ge...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Grundsätze für die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner durch die Finanzbehörde wird in § 44 AO nicht angesprochen. Sie ist in das Ermessen der Finanzbehörde (s. § 5 AO) gestellt. § 44 AO bestimmt lediglich, gegen welche Personen die Forderung gerichtet werden kann. Soweit es sich um die Inanspruchnahme eines Haftenden auf Zahlung handelt, ist § 219 AO...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / e) Anträge und Wahlrechte

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine lediglich nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts oder der Widerruf eines bereits ausgeübten Wahlrechts ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 AO, sondern Verfahrenshandlung (BFH v. 04.11.2004, III R 73/03, BStBl II 2005, 290; von Wedelstädt, AO-StB 2012, 150, 152 m. w. N.; AEAO Vor §§ 172–177, Nr. 8.5.5;...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 151 Anwendung der Bestimmungen der ZPO

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 151 FGO betrifft die Vollstreckung von Geldleistungen zugunsten des Klägers gegen die im Prozess unterlegene ertragsberechtigte Körperschaft, während § 150 FGO den umgekehrten Fall regelt (s. § 150 FGO Rz. 1). Diese kommt in Betracht, wenn die beklagte Finanzbehörde (§ 63 FGO), die verwaltungsorganisatorisch der Körperschaft zugehörig ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 94a Verfahren nach billigem Ermessen

Schrifttum Loschelder, Das vereinfachte FG-Verfahren ohne mündliche Verhandlung, AO-StB 2003, 310; Bartone, Das neue Gerichtskostengesetz in der Beratungspraxis, AO-StB 2005, 22; Loschelder, Kein Urteil im vereinfachten Verfahren nach § 94a FGO ohne vorherigen richterlichen Hinweis, AO-StB 2009, 272. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 94a FGO erlaubt es dem Gericht, das Ver...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Entscheidungsformen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die im Prinzip dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren entsprechende Entscheidung auf eine begründete Anfechtungsklage ist die Aufhebung (Kassation) bzw. Teilaufhebung ("soweit") des angefochtenen Verwaltungsakts und der etwa ergangenen Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu unterscheiden sind...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Beginn der Frist

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Bekanntgabe (§§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO) des Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabe muss wirksam, insbes. an den richtigen Adressaten erfolgt sein. Unwirksam bekanntgegebene Verwaltungsakte lösen nicht den Lauf einer Rechtsbehelfsfrist aus und können zur Beseitigung des Rechtsscheins...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Form und Anwendung von Verfahrensvorschriften

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Haftungs- oder Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Aus den §§ 119 Abs. 1 und 121 AO ergibt sich, dass der Haftungsbescheid angeben muss, für welche und gegen wen gerichtete Ansprüche aus dem Schuldverhältnis gehaftet bzw. die Vollstreckung geduldet werden soll. Angegeben werden muss auch der Umfang...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 Abs. 5 AO)

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Obwohl die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts per se dessen Unwirksamkeit zur Folge hat (§ 124 Abs. 3 AO) besteht im Interesse der Rechtssicherheit (Beseitigung der Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit von Hoheitsakten) ein grundsätzliches Bedürfnis für die amtliche Feststellung der Nichtigkeit. Deshalb ist nach Absatz 5 die Finanzbe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtmäßigkeit – Rechtswidrigkeit

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als bei Steuerbescheiden ist nach § 131 AO auch die Korrektur von rechtmäßigen Steuerverwaltungsakten möglich, da es sich regelmäßig um Ermessenentscheidungen handelt, bei denen mehrere Entscheidungen rechtmäßig sein können. Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er aufgrund eines Gesetzes (s....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Erledigung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung nach höchstrichterlicher Entscheidung (§ 172 Abs. 3 AO)

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können nach der durch das JStG 2007...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich der Schätzung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 162 AO ist eine Vorschrift über das Steuerfestsetzungsverfahren. Die Schätzungsbefugnis steht der Finanzbehörde sowohl im Festsetzungs- und im Feststellungsverfahren einschließlich des Außenprüfungsverfahrens wie im Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungs- und Feststellungsbescheide zu, nicht dagegen dem Stpfl. Eine Schätzung der Bes...mehr