Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Terminsgebühr (Abs. 1)

Rz. 1 In Bußgeldsachen entsteht die Terminsgebühr zunächst einmal für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Daneben ordnet Abs. 1 an, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung entsteht. Diese Regelung entspricht der Vorschrift der VV 4102 im Strafverfahren. Rz. 2 Im Gegensatz zu VV 4102 wird hier allerdings nicht n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 6 betrifft diejenigen Fälle, in denen mehreren Rechtsanwälten jeweils eigene Aufträge erteilt worden sind und die Anwälte diese Aufträge gemeinschaftlich erledigen sollen. Beispiele: Der Angeklagte bestellt im Strafverfahren drei Verteidiger. In einem Zivilrechtsstreit zieht der Mandant zu seinem "Hausanwalt" einen "Spezialisten" hinzu. Rz. 2 In solc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsätze

Rz. 68 Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten richtet sich nach § 91 Abs. 2 ZPO . Diese Vorschrift gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen Verfahren, in denen auf § 91 ZPO verwiesen wird, so in Strafverfahren[67] (siehe § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO) und in Bußgeldverfahren (siehe § 105 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO).[68] Rz. 69 Danach gelten folgende Grund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Gebührentatbestände der VV 4300 ff. regeln die Vergütung für Einzeltätigkeiten des Anwalts. Vergleichbar sind sie der Regelung der VV 3403, die für Einzeltätigkeiten innerhalb VV Teil 3 gilt. Bei den Gebühren nach VV 4300 ff. handelt es sich zum Teil um Einzelaktgebühren, wie etwa bei der Gebühr für die Einlegung der Berufung oder Revision (VV 4302 Nr. 1). Zum Teil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich

Rz. 2 Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen

Rz. 126 Zu erstatten sind nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Hierzu zählen grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren. Bei Betragsrahmengebühren prüft das Gericht die Angemessenheit der vom Verteidiger nach § 14 getroffenen Bestimmung in eigener Verantwortung. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anrechnung (Anm. zu VV 2102)

Rz. 5 Auch bei der Gebühr nach VV 2102 ist eine Anrechnung vorgesehen (Anm. zu VV 2102). Soweit der Anwalt also Rechtsmittelauftrag erhält, ist die Prüfungsgebühr auf die entsprechende Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens anzurechnen. Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts zu prüfen und hier...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Tätigkeiten des Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO zählen gebührenrechtlich gemäß § 17 Nr. 13 gegenüber dem wieder aufgenommenen Verfahren als eigene Angelegenheiten und werden kraft der Verweisungen in den VV 4136 ff. durch die Gebühren des ersten Rechtszugs (Unterabschnitt 3) abgegolten, also durch die VV 4106 ff. Rz. 2 Das Wiederaufnahmeverfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich der Pauschgebühren

Rz. 4 Die Pauschgebühren der VV 4100 ff. erfassen die gesamte Tätigkeit des Anwalts in den jeweiligen Verfahrensabschnitten. Hierzu zählen: Rz. 5 Innerhalb dieser Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einzelfälle

Rz. 35 Wann nur eine Angelegenheit gegeben ist und wann mehrere, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. Umstritten waren nach der BRAGO vor allem die Anrechnungsfälle, also diejenigen Fälle, in denen die BRAGO angeordnet hatte, dass eine Gebühr auf eine bestimmte Gebühr einer anderen, nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen sei (so z.B. in den §§ 20 Abs. 1 S. 4, 39 S. 2, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtliches Verfahren

Rz. 52 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren kommt die Anwendung der VV 5115 ebenfalls zum Zuge. Voraussetzung für die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 ist, dass die anstehende Hauptverhandlung entbehrlich wird. Rz. 53 Wird das gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nicht nur vorläufig eingestellt und wirkt der Anwalt daran mit, so erhält er die Zusätzlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Abgrenzung

Rz. 17 Voraussetzung ist auch bei Abs. 1 S. 1, dass die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Der dem Anwalt erteilte Auftrag hat sich also auf die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft zu beschränken. Die Abgrenzung ist häufig schwierig, da der Anwalt bei jeder Tätigkeit gleichzeitig auch beraten muss und Auskünfte zu erteilen hat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Einigungsgebühr, VV 1000

Rz. 37 Zusätzlich zu den Gebühren nach VV 4143, 4144 kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen, wenn er an einer Einigung mitwirkt.[23] Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für VV 1000. Ein Anerkenntnis des Beschuldigten genügt daher nicht.[24]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 15 Die Vorschrift des Abs. 3 ist zum 1.10.2009 durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) v. 29.7.2009 neu eingeführt worden. Mit der Neuregelung ist eine Lücke geschlossen worden, die bislang bestand. Rz. 16 Wird einem Opfer ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397a Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zuständigkeit

Rz. 76 Zuständig für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 51 Abs. 2 dasjenige OLG, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache, die Bußgeldsache oder ein anderweitiges Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ist die Sache erstinstanzlich verwiesen worden, so ist auf das Gericht abzustellen, bei dem das Strafverfahren letztlich durchge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Aktenauszug für den Mandanten

Rz. 95 Die durch Anfertigung eines zweiten Aktenauszugs/Aktendoppels für den Mandanten anfallende Dokumentenpauschale soll im Regelfall nicht erstattungsfähig sein.[158] Demgegenüber hält die Gegenmeinung die Kosten des zweiten Aktenauszugs dann für erstattungsfähig, wenn ein schwieriges Strafverfahren mit schwieriger Beweislage vorliegt, in dem der Verteidiger auf dauernden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bestimmende Gründe (S. 1)

Rz. 39 In der Vereinbarung sind nach Abs. 3 S. 1 die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ausweislich der Motive soll die Anwaltschaft insoweit nicht mit besonderen Recherche- oder Rechtsprüfungspflichten belastet werden; festgehalten werden muss in der Vereinbarung nur das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Erledigung durch Strafbefehl

Rz. 112 Die Erledigung des Strafverfahrens durch Erlass eines Strafbefehls löst die Zusätzliche Gebühr nicht aus (zur Ausnahme siehe Rdn 142). Selbst wenn der Verteidiger angeregt und darauf hingewirkt hat, die Strafsache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen, und die Staatsanwaltschaft entsprechend einen Strafbefehl beantragt hat, der sodann durch das AG erlassen und durch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Rechtsschutzversicherung

Rz. 64 Die Tätigkeit des Anwalts im Adhäsionsverfahren ist, jedenfalls auf Seiten des Anspruchstellers grundsätzlich vom Versicherungsschutz in einer Rechtsschutzversicherung umfasst.[33] Auf Seiten des Antragsgegners kommt die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers dagegen in der Regel nicht in Betracht. Hier kann Versicherungsschutz allerdings aufgrund einer Haftpfl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Mehrere Anwälte nebeneinander

Rz. 23 Beauftragt der Mandant mehrere Anwälte nebeneinander, so sind die gegenüber einem Anwalt entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts mit spezifischen Kenntnissen auf einem besonderen Sachgebiet erforderlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pauschgebühr

Rz. 40 Reichen die Gebühren der VV 4200 ff. nicht aus, um die Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu vergüten, kann er die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragen. Das gilt sowohl für den Wahlanwalt (§ 42) als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt (§ 51).[24] Rz. 41 Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei hiermit nicht das Gericht de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beendigung der Angelegenheit (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Rz. 29 Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt. auch dann fällig, wenn die gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 beendet ist. Mitunter wird dieser Zeitpunkt mit der Erledigung des Auftrags zusammenfallen. Dies muss jedoch nicht sein. Ein einheitlicher Auftrag kann durchaus mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne umfassen. Beispiel: Der Anwalt e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anwendungs-ABC

Rz. 36 Nach Stichworten alphabetisch geordnet werden nachstehend typische Einzelfälle unter dem Gesichtspunkt aufgelistet, ob VV 1008 anwendbar ist. Ja bedeutet, dass der Anwalt die Erhöhung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten geltend machen kann, wenn er zumindest zwei Auftraggeber hat (vgl. Rdn 16). Nein bedeutet, dass VV 1008 nicht eingreift, weil der Anwalt nur ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Besonderer Umfang der Angelegenheit

Rz. 23 "Besonders umfangreich" i.S.d. Abs. 1 S. 1 ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat.[23] Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen.[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Erneuter Auftrag in derselben Angelegenheit (Abs. 5 S. 1)

Rz. 284 Wird der Anwalt in derselben Angelegenheit, in der er bereits tätig gewesen ist, erneut beauftragt, so erhält er nach Abs. 5 S. 1 nicht mehr an Gebühren, als wenn er von vornherein auch mit der weiteren Tätigkeit beauftragt gewesen wäre. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 5 S. 1 ist, dass ungeachtet des weiteren Auftrags immer noch dieselbe Angelegenheit vorlie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Gebühr der VV 4303 gilt für sämtliche in den Gnadenordnungen geregelten Gnadenverfahren, soweit es um Strafsachen geht; für Gnadensachen nach VV Teil 6, etwa in Disziplinarverfahren o.Ä., gilt VV 6404. Rz. 6 Nach § 452 StPO steht das Gnadenrecht dem Bund (gemäß Art. 60 Abs. 2 und 3 GG dem Bundespräsidenten) zu, sofern ein Bundesgericht erstinstanzlich entschieden ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängervorschrift des § 96a BRAGO war durch das KostenRÄndG 1975 in die BRAGO eingefügt worden. Der Wortlaut der Vorschrift war missverständlich, was zu zahlreichen Streitfragen geführt hatte. Durch Neufassung des RVG und die Einfügung des jetzigen S. 2 sind damit die meisten Streitfragen geklärt worden. Ältere Rspr. kann daher nicht ohne Weiteres übernommen werd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Einzelfälle

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Fälligkeit

Rz. 130 Die Fälligkeit der Pauschvergütung richtet sich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 8. Dies ist aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen. Eine Pauschvergütung kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens bewilligt werden. Diese ist aber erst möglich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder rechtskräftigem Abschluss de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle

Rz. 104 Einer der Hauptanwendungsfälle des Abs. 2 ist die Anrechnung einer Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr des nachfolgenden Überprüfungsverfahrens. Rz. 105 Beispiel: Der Anwalt war in einem verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren tätig und anschließend im Widerspruchsverfahren. Angefallen ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Wi...mehr

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AGS 06/2021, Abhilfebefugni... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. In der gerichtlichen Praxis ist immer wieder festzustellen, dass Rechtspfleger in Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Straf- und Bußgeldsachen Abhilfeentscheidungen treffen. In den der Entscheidung des LG Aachen sowie der Entscheidung des OLG Rostock (AGS 2018, 330) zugrunde liegenden Fällen wurde die jeweilige Nichtabh...mehr

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Sommer, SGB V § 132k Vertra... / 2.2 Vertragsinhalt

Rz. 5 Nach Satz 2 der Vorschrift sind in den Verträgen insbesondere die Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung sowie die Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu regeln. Die akute medizinische Versorgung nach sexueller Gewalt gehört bisher nicht zum standardisierten Bestandteil der Ausbildung von ...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / I. Entstehung des Gebührenrechts

Rz. 1 Bereits im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zur Gründung des deutschen Reiches wurde im Jahr 1879 mit der Gebührenordnung für Rechtsanwälte eine Normierung der Rechtsanwaltsgebühren vorgenommen. Die damalige Gebührenordnung kannte bereits die gegenstandswertabhängige Berechnung der Gebühren,[1] die Unterteilung von Prozess-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühren und di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.2 Wirkung der Abgabe des Strafverfahrens

Rz. 30 Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO bewirkt für die Finanzbehörde den Verlust der selbstständigen Ermittlungskompetenz. Die Finanzbehörde kann die Strafsache von sich aus nicht wieder zurückholen und ihre selbstständige Rechtsstellung begründen.[1] Die rechtsgestaltende Wirkung der Abgabeerklärung tritt mit dem Zugang der Erklärung bei der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Rechtsstellung der Finanzbehörde

Rz. 6 § 386 AO regelt die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.[1] Die Vorschrift betrifft hier aber nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bis zu dessen Abschluss.[2] Die Rechtsstellung im gerichtlichen Teil des Strafverfahrens, also im Zwischen- und Hauptverfahren des Strafgerichts, wird in §§ 406, 407 AO spezifiziert. Rz. 7 Ausgan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Doppelfunktion der Finanzverwaltung

Rz. 1 § 386 AO begründet die funktionelle Zuständigkeit der Finanzbehörde für die selbständige Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Damit erhält die Finanzbehörde die Aufgabe der Staatsanwaltschaft für die in dieser Vorschrift genannten Grenzen. Mit dieser Regelung wird von den allgemeinen Strafvorschriften abgewichen und eine eigene Kompetenz der Finanzbehörde im Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Begriff der Finanzbehörde

Rz. 11 Für das Steuerstrafverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen[1] nicht, sodass für den 3. Abschnitt des 8. Teils der AO der Begriff der Finanzbehörde neu zu definieren war. Finanzbehörde i. d. S. sind nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO nur: das Hauptzollamt[2], das FA[3], das BZSt[4], die Familienkasse.[5] Die Steuerfahndungsdienststellen bzw. die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.1 Voraussetzung der Abgabe

Rz. 29 Nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist die Finanzbehörde berechtigt, die Strafsache, d. h. das Strafverfahren wegen der Steuerstraftat, jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.[1] Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO setzt die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2, 3 AO voraus. Fehlt diese selbstständige Ermittlungskompetenz, so ist die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 43 Die Ausübung des Evokationsrechts ist in der Praxis nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde Kenntnis erlangt. Der Informationsfluss zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde bzw. umgekehrt ist in der Praxis häufig unzulänglich. Die AO selbst begründet keine allgemeine Informationspflicht durch die Finanzbehörde.[1] Aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 44a Die Verwaltungsanweisung konkretisiert damit eine in der Literatur[1] aus dem Evokationsrecht heraus begründete Informationspflicht, da ohne Information die Staatsanwaltschaft ihr Recht nicht ausüben kann. Nach der Rechtsprechung[2] haben daher die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft über alle anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen eine Evokation nicht fern lie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Allgemeines

Rz. 18a Die besondere selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 AO setzt grundsätzlich die allgemeine Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 1 AO voraus. Sie erweitert die allgemeine Ermittlungskompetenz, wenn ausschließlich eine Steuerstraftat vorliegt, ein Abgabenbetrug vorliegt. Die besondere selbstständige Ermittlungskompetenz besteht nicht bei V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Haft- oder Unterbringungsbefehl (Abs. 3)

Rz. 23a Die selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde besteht nur unter Vorbehalt des § 386 Abs. 3 und 4 AO. Bei einem Verlust der selbstständigen Ermittlungskompetenz verbleibt der Finanzbehörde die allgemeine Ermittlungskompetenz als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft nach § 402 AO i. V. m. § 399 Abs. 2 AO. Sie ist also auch dann nach dem Legalitätsprinzip...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.3 Rechtscharakter der Abgabe

Rz. 32 Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist eine strafprozessuale Verfahrenshandlung der Finanzbehörde. Gegen die Abgabe ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Da es sich um eine Maßnahme des Strafverfahrens handelt, scheiden nach § 347 Abs. 3 AO das finanzbehördliche Einspruchsverfahren[1] und nach § 33 Abs. 3 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten aus.[2] Im Hinblick au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.5 Form und Inhalt der Abgabe

Rz. 37 Für die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine besondere Form vorgeschrieben, sie wird allerdings aus Beweisgründen in der Praxis schriftlich erfolgen.[1] Die Finanzbehörde braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen, da der Staatsanwaltschaft durch die Übernahmepflicht insoweit ohnehin kein Prüfungsrecht zusteht. Entsprechend § 163 Abs. 2 S. 1 StPO hat die abgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.2.4.2 Verwaltungsanweisung

Rz. 44 Nach Nr. 22 Abs. 2 AStBV (St) 2020[1] hat die Finanzbehörde die Staatsanwaltschaft von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens unverzüglich zu unterrichten, wenn der Fall, wegen der Größenordnung oder aus anderen Gründen, namentlich wegen der Persönlichkeit oder der Stellung des Beschuldigten oder wegen des Sachzusammenhangs mit anderen strafrechtlichen Ermittlungsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Steuerstraftat

Rz. 14 Die finanzbehördliche funktionelle Zuständigkeit wird nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO nur begründet, soweit der Verdacht besteht, dass die Tat den Straftatbestand einer Steuerstraftat erfüllt. Dies sind nach § 369 Abs. 1 AO Straftaten, die nach Steuergesetzen strafbar sind, vornehmlich also die Straftatbestände der AO.[1] Die finanzbehördliche allgemeine Ermittlungszuständig...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 2.3 Aussagegenehmigung

Soweit ein Beschäftigter über Vorgänge, die ihm innerhalb des Dienstes bekannt wurden, als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen soll, bedarf er einer Aussagegenehmigung. Dies ist im TVöD und TV-L nicht ausdrücklich geregelt. Für Strafverfahren gilt § 54 StPO, der auf die Regelung für Beamte (§ 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz bzw. entsprechende Vorschriften der Länder) ver...mehr

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zfs 05/2021, Praxisfragen z... / G. Ausblicke

Viele Verteidiger verfolgen mithilfe der herausgegebenen Unterlagen das Ziel, technisch-physikalische Privatgutachten durch einen Privatsachverständigen einzuholen, die bestenfalls dann Messfehler oder Ungenauigkeiten aufzeigen. Es bleibt abzuwarten, ob mit der Entscheidung wirklich eine steigende Zahl von Sachverständigengutachten einhergeht. Bedauerlicherweise hat das BVer...mehr

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AGS 05/2021, Terminsgebühr ... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Es war zu erwarten, dass sich der Streit um den Anfall der Nr. 6102 VV zum alten Recht nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 (BGBL I, 2128) fortsetzen würde. M.E. ändern die umfangreichen Ausführungen des OLG, die hier nur verkürzt wieder gegeben sind, aber nichts daran, dass die Ansicht, die in den dargestellten Fällen kein...mehr

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AGS 05/2021, Keine eingesch... / III. Keine Einschränkung der Prozesskostenhilfe

Nach Auffassung des OLG kann PKH unter Beiordnung eines Nebenklägervertreters nach § 397a Abs. 2 StPO für das Strafverfahren und für den Rechtszug nur einheitlich bewilligt werden. Einzelne Teile des Verfahrens, insbesondere einzelne Hautverhandlungstage oder einzelne Tatvorwürfe, können nicht ausgenommen werden. 1. Erfolgsaussicht spielt keine Rolle § 397a Abs. 2 S. 1 StPO de...mehr