Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Begründung von Wohnungs- un... / 3.2.3 Benutzungs-/Zweckbestimmung

Der aufteilende Eigentümer muss nach h. M. bestimmen, ob ein Raum bewohnt werden darf oder nicht (siehe auch Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung (ZertVerwV), Kap. 4).[1] Bei dieser Anordnung handelt es sich nach h. M. allerdings nicht um einen Bestandteil der Teilungserklärung, sondern um eine Benutzungsbestimmung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG und a...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2 Teilungsvertrag: Vertragliche Einräumung (§ 3 WEG)

Das Miteigentum an einem Grundstück kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 BGB das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräu...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.3.2 Form

Die Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und/oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 3.1.1 Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer i. S. v. § 8 Abs. 1 WEG ist jede natürliche oder eine juristische Person. In Betracht kommt nach h. M. auch, dass eine Gemeinschaft zur gesamten Hand[1], eine GbR, eine KG, OHG oder eine Bruchteilsgemeinschaft[2] die Grundstückseigentümerin ist.[3] Die Gemeinschaft setzt sich in diesem Fall an dem gebildeten Wohnungseigentum fort.[4] Der Aufteilende muss ...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 3.4.2 Eintragungsbewilligung und Anlagen

Die Teilungserklärung umfasst i. d. R. die Eintragungsbewilligung.[1] Das ist aber nicht zwingend. Die Eintragungsbewilligung muss einen klaren und bestimmten Inhalt haben. Ihr muss unzweideutig zu entnehmen sein, dass eine bestimmte Eintragung in das Grundbuch gewollt ist, an welchem Grundstück diese eingetragen werden soll, wer die Bewilligung abgibt und welchen Inhalt die...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.1.2 Gebäude

Ein Gebäude ist ein nach allen Seiten abgeschlossenes Bauwerk, das einer Nutzung zugängliche Räume enthält, durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet.[1] Der Begriff "Gebäude" ist insoweit ein Unterbegriff des Begriffs "Bauwerk". Unter einem Bauwerk ist eine unter Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergest...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.1 Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile

Die Miteigentümer müssen die Anzahl der Miteigentumsrechte bestimmen sowie das Verhältnis der Miteigentumsrechte zueinander i. S. v. § 47 GBO. Praxis-Beispiel Bestimmung der Miteigentumsanteile[1] A, B, C und D sind zu je 1/4 als Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Mehrfamilienhaus besteht aus 4 Wohnungen. Die Wohn-...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.3 Einigung über die Einräumung von Sondereigentum

Die Miteigentümer müssen sich darüber einigen, sich gegenseitig Sondereigentum einzuräumen. Diese Änderung bedarf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG.[1] Praxis-Beispiel Formulierung der Einigung "Wir sind uns über den vorstehenden Eigentumsübergang einig (§ 4 Abs. 2 WEG) und bewilligen und beantragen die entsprechende Anlegung von Wohnungsgrund...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 4 Der Wohnungseigentümer und der werdende Wohnungseigentümer

In der Theorie unterscheidet man den Wohnungseigentümer vom "werdenden Wohnungseigentümer". In der Praxis wirkt sich der Unterschied i. d. R. nicht aus. Der "werdende" Wohnungseigentümer hat im Innenverhältnis dieselben Rechte, die ein Wohnungseigentümer hat. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, ist allerdings der aufteilende Eigentümer der "Wohnungseigentümer". Dies ...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 5.2 Die WEG-Reform 1973

Einen ersten nennenswerten Eingriff erfuhr das WEG im Jahr 1973. Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass sich das WEG in seiner Grundkonzeption bewährt habe.[1] Es seien jedoch Einzelprobleme des Wohnungseigentums zu lösen: die unbefristete Möglichkeit der Verwalterbestellung, die Frage der Begründung von Wohnungseigentum an einem Gebäude, das auf 2 oder mehr Grundstücken ...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 3.2.2 Gegenstand des Sondereigentums

Der aufteilende Eigentümer muss bestimmen, welche Räume und Annexflächen künftig im Sondereigentum stehen sollen (= Gegenstand des Sondereigentums). Ein Raum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG auch ein Stellplatz in einem oder außerhalb eines Gebäudes sein. Die Räume und Flächen sind sprachlich zu beschreiben und zusätzlich in einem Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 5.4 Die WEG-Reform 2020

Anlass für die jüngste WEG-Reform war das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Ferner sei für die Erreichung der Klimaziele die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Neben diesen Maßnahmen verlange auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.[1] Bei der Umsetzung dieser Z...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 3.2.4 Gemeinschaftsordnung

Der aufteilende Eigentümer kann Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsordnung) treffen und zum Inhalt des Sondereigentums machen. Ein Zwang hierzu besteht nicht.[1] Ohne Gemeinschaftsordnung besteht unter allen Wohnungseigentümern dennoch ein gesetzliches Schuldverhältnis (Gemeinschaftsverhältnis), das den Regelungen des WEG un...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 5.5 Die heutige Bedeutung

Die Bedeutung, die das Wohnungseigentum mittlerweile erlangt hat, ist nicht zu unterschätzen. Der Gesetzgeber ging im Jahr 2020 davon aus, es gebe insgesamt 42,24 Millionen Wohnungen. Davon seien 9,29 Millionen Eigentumswohnungen.[1] Die Zahl der Wohnungseigentümer wurde mit 5,66 Millionen geschätzt. Die Quote der insgesamt rund 40,6 Millionen Haushalte, die über ein oder me...mehr

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Business Development: Die B... / 2.2.7 Verfügbarkeit

Zuvor unerschwingliche Angebote verfügbar machen Investmentfonds ermöglichen es auch Kleinsparern, ihr Geld in diversifizierten Wertpapierportfolios anzulegen, NetJets bietet Teileigentum an Geschäftsflugzeugen und erschließt damit den Markt für Privatjets auch für Kunden, für die es vorher unerschwinglich war,[1] spezielle Callcenter richten telefonische Sekretariatsdienste ...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.3 Wohnungseigentümer

Jede Person kann in einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich Eigentum erwerben und dadurch zu einem Wohnungs- (vgl. § 1 Abs. 2 WEG) oder Teileigentümer (vgl. § 1 Abs. 3 WEG) werden. In diesem Fall muss sich die Verwaltung im Einzelfall damit auseinandersetzen, wer diesen Wohnungseigentümer nach außen vertritt (dazu näher in Kap. 3). Dies gilt z. B. für eine GmbH oder eine...mehr

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WEG-Streitigkeit: Streit zw... / 4 Die Entscheidung

Das LG verneint die Frage! Der Streit einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer anderen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den dort wohnenden Wohnungseigentümern um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge sei keine WEG-Streitigkeit. Zwischen den Parteien liege kein wohnungseigentumsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis vor. Dieses gebe es nur inne...mehr

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Antragsgemäße Fristverlänge... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt Teileigentümer B auf Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums als kulturelle Begegnungsstätte in Anspruch. Das AG gibt der Klage statt. Das Urteil wird dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (Y) des B am 23.1.2020 zugestellt. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte (Z) des B legt fristgerecht gegen das Urteil...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 3.6 Relevanz von Versicherungen der Nutzer

Bei einem Schadenseintritt hat die Verwaltung als erstes zu prüfen, ob der Schaden vom Gemeinschaftseigentum oder vom Sondereigentum ausgeht. Sonder- bzw. Teileigentum muss von jedem Sonder- bzw. Teileigentümer selbst versichert und entsprechende Versicherungsschäden von diesen selbst abgewickelt werden. Relevant werden die Versicherungen der Sonder- und Teileigentümer z. B. ...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.1.2 Besonderheiten bei Eigentümergemeinschaften

Schließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Wohngebäudeversicherungsvertrag für das gesamte Gebäude ab, wird die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG), der einzelne Miteigentümer ist Mitversicherter. Hierdurch wird neben dem gemeinschaftlichen Eigentum auch das Sondereigentum mitversichert. Vor diesem Hintergrund sind in den VGB "Spezielle Reg...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.2 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Nachfolgend wird die zweite sehr bedeutende Sachversicherung, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, erläutert. Gesetzliche Vorschriften § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG schreibt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung vor. Fehlt eine solche Sachversicherung, kann diese von jedem einzel...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 5 Bedeutung für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Bedeutung für das Wohnungseigentum Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Baugenehmigung verbindlich und Ände...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 1 Einführung

Die Immobilienwirtschaft wird durch das Wirtschaftsgut "Immobilie" in vielfältiger Art und Weise geprägt und nimmt in der Volkswirtschaft einen sehr bedeutenden und wichtigen Bereich ein. Das Wirtschaftsgut "Immobilie" unterscheidet sich von anderen Wirtschaftsgütern insbesondere durch die Standortgebundenheit, eine lange Produktions- und Nutzungsdauer, hohe Kapitalbindung, Einm...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere in größeren Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder dazu, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Möglichke...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.1 Folgen

Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf: Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.3 Bucheigentümer

Eine Person, die lediglich Bucheigentümerin und damit zu Unrecht im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin eines Wohnungseigentums eingetragen ist, ist keine Wohnungseigentümerin und schuldet weder die Vor- und Nachschüsse[1], noch haftet sie für das Hausgeld. Wer z. B. den Erwerb von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirksam nach §§ 119 ff. BGB angefochten hat, haftet weder di...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.1 Vermietung und dingliches Wohnrecht

Einer Versorgungssperre steht nicht entgegen, dass ein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet ist.[1] Der Mieter wird nicht im Besitz gestört.[2] Eine Versorgungssperre ist ferner möglich, wenn das Sondereigentum von einem Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts genutzt wird.[3] Ist das Sondereigentum vermietet, dürften Zwangsverwaltungsmaßnahmen einer Versorgungssperre a...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.2 Sachsen

Rz. 285 Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG) v. 3.2.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundve...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.4.3 Systematik des "Flächen-Faktor-Verfahrens"

Rz. 183 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 184 Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 4.1 Saarland

Rz. 282 Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) v. 15.9.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Durch § 1 Abs. 1 GrStG-Saar werden für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen best...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 899 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 40–41] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 821 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Zeilen 21–23; → Tz 824). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke ver...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.6 Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Rz. 863 Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als HK zu behandeln, wenn sie zeitnah zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Ob anschaffungsnahe HK vorliegen, ist wie folgt zu prüfen: Aufwendungen für Instandsetzungs- un...mehr

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Miteigentumsanteil: Es muss... / 4 Die Entscheidung

Eine solcher Aufteilung ist nicht vorstellbar! Wohnungs- und Teileigentum bestünden jeweils aus dem Sondereigentum an bestimmten Räumen eines Gebäudes und einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1 WEG. Bei Begründung von Miteigentum an einer Sache werde diese nicht real geteilt. Es erfolge vielmehr eine ideelle Teilung des Eigentums...mehr

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Umlagevereinbarung: Änderung? / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Kosten für den Einbau eines neuen Tiefgaragentors mit Fluchttür zur Sicherung eines 2. Rettungswegs in Höhe von 6.988,42 EUR brutto nach dem Verhältnis der jeweiligen Miteigentumsanteile von sämtlichen Eigentümern getragen und aus der Erhaltungsrücklage entnommen werden sollen. Ferner soll am Tiefgaragentor ein neuer Motor für 1.0...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 2.1 Grundsätzliches

Rz. 26 Anders als alle anderen Wirtschaftsgüter werden Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungen nicht als eine Einheit behandelt, sondern das Gebäude wird entsprechend seiner Nutzung in verschiedene Gebäudeteile aufgeteilt, die jedes für sich ein Wirtschaftsgut darstellen sollen. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.2.2.2.2 Vermietung eines Gebäudes

Rz. 38 Bei der Vermietung eines Gebäudes können Verluste für die Festsetzung von Vorauszahlungen für Kj. geltend gemacht werden, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes beginnen; bei anderen Vermögensgegenständen für Kj., die nach der Aufnahme der Nutzung der Vermögensgegenstände durch den Stpfl. beginnen. Für das LSt-Ermäßigungsverfahren ist § 39a EStG dur...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 2.8.2 Einzelfälle laut Rechtsprechung

Rz. 57 Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so ist jeder dieser 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.[1] Diese Behandlung ist geboten, ganz gleich, ob als notwendige...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / II. Genehmigungspflichten, §§ 1848–1854 BGB n.F.

Rz. 20 Die unter anderem in den §§ 1804, 1811–1813, 1821, 1822 f. i.V.m. 1908i Abs. 1, 1908i Abs. 2 BGB a.F. verteilten Genehmigungsvorschriften werden in den §§ 1848–1854 BGB n.F. zusammengefasst, übersichtlicher strukturiert und zum Teil neu formuliert. Vieles wird kaum verändert. Rz. 21 Übersicht: Genehmigungen, alphabetischmehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Wohnungseigentum und Teileigentum (Abs. 2)

Rz. 87 [Autor/Stand] Im Bundesrecht sind Wohnungseigentum und Teileigentum in § 249 Abs. 1 BewG als Grundstücksarten aufgeführt. Da das Landesgrundsteuergesetz BW nicht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken differenziert, fehlt eine dem § 249 BewG entsprechende Norm.[2] Um jedoch eine exakte Besteuerung von Grundstücken mit einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentums...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum, Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 144 [Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück im Sinn des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben. Es ist dies ein dingliches Recht am Grundstück eines anderen. Wesentlich ist die Verwendung als Baugrund. Ist ein Erbbaurecht Teil eines Gewerbebetriebs, so liegt insoweit ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung

Rz. 172 [Autor/Stand] Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) zählen u.a.:[2] Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (wegen der Zuordnu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 80 [Autor/Stand] (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist grundsätzlich nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung, die tatsächliche, unabhängige Nutzungsmöglichkeit und die wirtschaftliche...mehr

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Dienstbarkeiten: Grunddiens... / 4.2 Verbot bestimmter Handlungen

Verbotsdienstbarkeit Die zweite Art der nach § 1018 BGB zugelassenen Grunddienstbarkeiten betrifft die Belastung des Grundstücks in der Weise, dass auf ihm "gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen". Klarer Inhalt Bei der Bestellung einer solchen Grunddienstbarkeit müssen die betreffenden Handlungen inhaltlich genau festgelegt und entsprechend eingetragen werden. So s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bad... / IV. Besonderheiten bei den Steuermesszahlen

Rz. 58 [Autor/Stand] Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 1 LGrStG BW 0,55 Promille und entspricht damit der Steuermesszahl in § 14 GrStG, während für Grundstücke die Steuermesszahl grundsätzlich 1,30 Promille beträgt und damit von § 15 GrStG, der für unbebaute und bebaute Grundstücke regelhaft 0,34 Promille vorsieht, abweicht....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zurechnung von Grundstücken zum Grundvermögen

Rz. 125 [Autor/Stand] Die Frage, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, ist für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung bis 31.12.2024 unter Anwendung der §§ 68 ff. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] zu beantworten. Nach § 68 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[3] gehören zum Gru...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Voraussetzungen

Rz. 5 Das Vorkaufsrecht setzt eine bestimmte zeitliche Reihenfolge voraus, nämlich dass ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen und die Wohnung dem Mieter überlassen worden ist, nach Überlassung Wohnungseigentum an der Wohnung begründet worden ist oder werden soll und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird. Rz. 6 Der Abschluss eines wirksamen Mietvertrags muss der vollen...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.2 Steuerbefreite Objekte (Zeile 2)

Folgende Objekte sind steuerbefreit, sofern darin vom Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde: Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG); Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG); Wohnungs- und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG); Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG); Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 BewG); Sonstig...mehr