Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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zerb 9/2017, Familiengerich... / e) Zusammenfassung

Wenn also in einem familiengerichtlichen Vergleich erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die nach Auslegung im Rahmen der §§ 2084, 2085 BGB nicht für sich gesehen schon einen Erbvertrag oder ein Testament darstellen, so sind diese Verfügungen grundsätzlich nichtig nach § 2302 BGB. Die in § 2302 BGB angeordnete Nichtigkeit ergreift dabei sowohl den ganzen...mehr

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zerb 9/2017, Berechnung der... / Sachverhalt

Über den Nachlass des Erblassers wurde mit Beschluss vom 26.10.2015 Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig führen sollte. Dieser ermittelte ein Testament sowie die beiden danach berufenen Erben. Des Weiteren erstellte er ein Nachlassverzeichnis, gemäß dem der Nachlass zwar nicht ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Beschränkung der Testierfreiheit für die Zukunft durch schuldrechtliche Verpflichtung

Erfasst ist von § 2302 BGB eine Situation, in der sich der Erblasser verpflichtet, zeitlich später einmal eine konkrete Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, oder sich verpflichtet, dieser einen bestimmten Inhalt zu geben oder nicht zu geben (siehe schon den Wortlaut der Norm). Verboten ist also für den Erblasser, sich jetzt zu verpflichten, später ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Objektive Komponente der Umdeutung

Darüber hinaus muss aber auch das Rechtsgeschäft, in das umgedeutet werden soll, wirksam in der nichtigen familiengerichtlichen Vergleichsregelung enthalten sein. Damit ist letztlich die Frage zu klären, ob im jeweiligen familiengerichtlichen Vergleich die Formvorgaben für einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (das ja grundsätzlich auch denkbar wäre)...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2265, 2276, 2231 Nr. 2 BGB

Da im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren denknotwendig (ggf. ehemalige) Ehegatten Prozessparteien sind, lässt sich die Möglichkeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments per gerichtlichem Vergleich erörtern. Dem steht zunächst entgegen, dass nach Teilen der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Testamente nicht per Gerichtsvergleich möglich sein sollen.[...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Beispiel 1

Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr vererbt wird (wobei dann noch zu diskutieren ist, ob eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorliegt). Damit wäre § 2302 ...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Leitsatz

1. Neben der Enterbung des dem Erblasser unbekannten Pflichtteilsberechtigten ist für das Durchgreifen der Anfechtung aufgrund Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB erforderlich, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis von dessen Existenz bzw. nachfolgenden Hinzutretens nicht von der Erbfolge ausgeschlossen hätte. 2. Dies ist auszusch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Erklärung des bisher Berechtigten

Rz. 528 Berechtigt zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist zunächst einmal der Versicherungsnehmer als Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung. Da das Bestimmungsrecht kein höchstpersönliches Recht ist,[879] kann es bei einer Abtretung, Verpfändung, einem gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kraft Gesetzes auf einen and...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Gesetzliche oder testamentarische Erben

Rz. 547 Bezeichnet der Versicherungsnehmer die Erben als "bezugsberechtigt", erwerben die bezeichneten Personen die Versicherungsleistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte, die ihr Recht dann im Zweifel auch unabhängig von einer Erbausschlagung behalten sollen.[918] Rz. 548 Mit der Formulierung "gesetzliche Erben" oder "gesetzl. Erbfolge" ist bezugs...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Gesetzliche Auslegungsregeln

Rz. 559 Ergeben sich auch nach Auslegung des Bezugsrechts Zweifel an dessen Inhalt, ist gegebenenfalls auf die gesetzlichen Auslegungsregeln abzustellen. Rz. 560 So ergibt sich aus § 330 S. 1 BGB, das die Bezugsrechtseinräumung im Zweifel dazu führt, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Nach § 159 Abs. 2 VVG, § 331 Abs. 1 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / H. Checkliste: Lebensversicherung

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Versicherungsfall im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 1 b bzw. Nr. 2.4.1 ARB 2012

Rz. 406 Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gem. § 2 k ARB sieht § 4 Abs. 1 b ARB einen besonderen Versicherungsfall vor: Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat bzw. eine Auskunft erforderlich macht. Das Problem für d...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / III. Ausblick: Der digitale Nachlass de lege ferenda

Zunehmend wird vor dem Hintergrund der zum Thema des digitalen Nachlasses kontrovers geführten Diskussionen der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, bedarf es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers im Grunde genommen nicht, denn den Erben steht ein Anspruch auf Zugang zum gesamten Datenbestand des Erblassers schon nach der aktuell geltenden Rechtsla...mehr

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zerb 7/2017, Ersatzerbenber... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem von der Erblasserin errichteten Testament vom 12.6.2016 bestimmt. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist das Testament unwirksam, weil es gegen die von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehegatten am 21.3.1976 errichte...mehr

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zerb 7/2017, Ersatzerbenber... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Senat teilt die Ansicht des Nachlassgerichts, dass die Beteiligte zu 2 als Ersatzerbin nach ihrer Mutter berufen ist. Eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung findet sich in dem Testament vom 26.2.1990 allerdings nicht. a) Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht...mehr

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zerb 7/2017, Ersatzerbenber... / Sachverhalt

Die Erblasserin verstarb am XXX im Alter von XXX Jahren. Sie war in einziger Ehe mit dem am XXX vorverstorbenen XXX verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte auch keine außerhalb der Ehe geborenen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Aus der ersten Ehe ihres vorverstorbenen Ehemannes ging der am XXX verstorbene XXX hervor. Der Bete...mehr

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zerb 7/2017, Beschwerdebere... / Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin ist am ... kinderlos verstorben und hat durch handschriftliches Testament vom ... ihre Nichte, die Beteiligte zu 1, als Vorerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet und zugleich umfangreiche Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker getroffen. Die Beteiligte zu 1 leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung und...mehr

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zerb 7/2017, Ersatzerbenber... / Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin ist am XXX verstorben. Das einzige Kind der Erblasserin aus der Ehe mit ihrem am XXX vorverstorbenen Ehemann ist am XXX vorverstorben. Die Erblasserin errichtete am 26.2.1989 ein Testament mit folgendem Inhalt: Zitat "München, den 26.02.1990 " Mein letzter Wille Zu meiner alleinigen Erbin berufe ich meine Kusine Fr. W. V. geb. am xx.xx.1938, wohnhaft in...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / II. Testierfähigkeit

Grundsätzlich ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln, eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann und die Vorstellung hat, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen[2], testierfähig. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit und damit die Testierunfähigkeit die Ausnahme von dem Regelfall...mehr

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zerb 7/2017, Zum Nachabfind... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten um Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3. Deren Bruder, C. S., war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er verstarb im Juli 2006 und wurde hinsichtlich des hoffreien Vermögens von seiner Ehefrau M. H. zu 3/4 und der Beteiligten zu 3 zu 1/4 beerbt. Im Hinblick auf die Hoferbfolge führten die Erbinnen ein Festste...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / V. Aufgabe des Sachverständigen

Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt können Gutachten zur Testierfähigkeit in der Regel erst postum erstellt werden, zuvor besteht kein schutzwürdiges Interesse seitens der gesetzlichen Erben. Die bloße Möglichkeit, Erbe zu werden, ist kein Rechtsverhältnis gem. § 256 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn die Aussicht, Erbe zu werden, im Rahmen der allgemeinen Lebenserfah...mehr

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zerb 7/2017, Europäische Er... / I. Erbschaften mit internationalem Bezug

Immer mehr Einwohner der Europäischen Union werden mit Erbschaften konfrontiert, die einen internationalen Charakter haben. Da die Menschen international zunehmend mobiler sind, ist dies keine Überraschung. Das Auftreten von internationalen Nachlässen ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Es ist denkbar, dass der Erblasser im Ausland Immobilien erworben hat. Oder abe...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 5. Beweiserleichterung – prima facie Beweis

Liegt ein nicht datiertes Testament vor und der Testator war zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig, spricht der Beweis des ersten Anscheins auch für die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, wenn sich der Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände ermitteln lässt. Das Gericht muss in diesem Fall von der Testie...mehr

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zerb 7/2017, Ersatzerbenber... / Leitsatz

Der gemeinsame Wille der Ehegatten zur Ersatzerbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament bei Vorversteben des zum Schlusserben benannten ist durch Berücksichtigung aller in sowie außerhalb der Urkunde erkennbaren Umstände zu ermitteln. Hierbei kommt es insbesondere auf die Lebensumstände der Eheleute und deren Interessenlage zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Han...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 4. Die Diskussion um das sogenannte "luzide Intervall"

Die moderne Medizin hält "luzide Intervalle" bei chronisch-krankhaften Störungen der Geistestätigkeit für ausgeschlossen.[45] Dieser Ansicht ist bei einer vorliegenden strukturellen Hirnschädigung zu folgen. Auch sind "luzide Intervalle", in denen bei einem vor und nach Testamentserrichtung wegen geistiger Insuffizienz testierunfähigen Erblasser kurzzeitig Testierfähigkeit ge...mehr

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zerb 7/2017, Zum Nachabfind... / Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Tierschutzvereins insgesamt statthaft. Weder der Tenor der Beschwerdeentscheidung noch die Entscheidungsgründe enthalten eine Beschränkung der Zulassung. Zwar hat das Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassungsentscheidung nur auf die Auslegung des Begriffs der Veräußerung verwiesen und n...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / IV. Die juristische Arbeit

Die Beweislast für die Testierunfähigkeit des Erblassers liegt bei demjenigen, der die Testierfähigkeit anzweifelt und sich auf die das Erbrecht vernichtende Tatsache beruft.[32] Bei Vorliegen einer mittelgradigen Demenz, wie erörtert, kann nicht ohne Weiteres auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden, es müssen hierzu weitere Tatsachen vorgetragen werden, die einem Bewe...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / I. Einleitung

Dem Jahresbericht der Bundesnotarkammer -Zentrales Testamentsregister- für das Jahr 2016 ist zu entnehmen, dass zum 31.12.2016 etwa 19,8 Millionen Registrierungen und rund 15,7 Millionen erbfolgerelevante Urkunden, vor allem Testamente und Erbverträge, gespeichert waren.[1] Daneben befinden sich in unbekannter Anzahl weitere letztwillige Verfügungen von Todes wegen in Schubl...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis

Leitsatz Bei einer unklaren letztwilligen Verfügung ist im Wege der Auslegung zu klären, ob der Begünstigte als Vorerbe oder als Nießbrauchsvermächtnisnehmer eingesetzt wurde. Sachverhalt Der Verstorbene hatte seine Lebensgefährtin L als Vorerbin in seinem Testament bedacht und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser war angewiesen, ihr aus den ihr zustehenden Reinert...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments wieder miteinander Verheirateter

Leitsatz Heiraten Ehepartner, die bereits miteinander verheiratet waren, erneut kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass ein innerhalb der ersten Ehezeit errichtetes, zwischenzeitlich nicht widerrufenes gemeinschaftliches Testament auch weiterhin gültig ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 3 Wx 186/16 Sachverhalt Die Beteiligte zu 2. war mit dem Erblasser v...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Aus den Gründen

Auf das vorliegende Verfahren sind entsprechend Art. 229 § 36 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der vor dem 17.8.2015 geltenden Fassung anzuwenden, da der Erblasser vor diesem Stichtag verstorben ist; auf die Einleitung des hiesigen Einziehungsverfahrens kommt es...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2. war mit dem Erblasser verheiratet. Ihre erste Ehe wurde 1968 geschlossen. Unter dem 21.5.1978 errichteten die Eheleute ein eigenhändiges, – soweit ersichtlich – von der Beteiligten zu 2. geschriebenes und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem es hieß: Zitat "Wir, ..., erklären, dass beim Tode eines Ehegatten der Andere ihn beerbt. (Berlin...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder. 1. Zu Rec...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Sachverhalt

Die im Alter von 74 Jahren verstorbene, ledige Erblasserin widerrief in Ziffer I ihres notariellen Testaments vom XXX frühere Testamente. Im Übrigen lautet das Testament wie folgt: Zitat "II. Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich meine Nichte S.F. (= Beteiligte zu 1), derzeit wohnhaft (...). " III. Frau S.F. (= Beteiligte zu 1) soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben best...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Leitsatz

Heiraten Ehepartner, die bereits miteinander verheiratet waren, erneut kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass ein innerhalb der ersten Ehezeit errichtetes, zwischenzeitlich nicht widerrufenes gemeinschaftliches Testament auch weiterhin gültig ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 3 Wx 186/16mehr

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zerb 6/2017, Übergang des a... / III. IRA nicht Teil des Nachlasses

Das IRA gehört nach dem Ableben in der Regel nicht zum Nachlass. Denn die Benennung eines Begünstigten zu Lebzeiten durch Ausfüllens des Formularvordrucks des Verwalters hat zur Folge, dass der rechtliche Übergang auf den Begünstigen/Erwerber außerhalb der Nachlassabwicklung erfolgt.[16] Demnach hat der Verwalter des IRAs den Übergang zu begleiten bzw. diesen mit dem Erwerbe...mehr

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zerb 6/2017, von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht §§ 2197-2228 (Testament 2) Neubearbeitung 2016. Buch. XII, 506 S. Sellier – de Gruyter, 189,50 EUR ISBN 978-3-8059-1216-7 Der Staudinger widmet der Testamentsvollstreckung einen eigenen Band. Die gesamte Kommentierung stammt aus bewährter Hand von Notar Wolfgang Reimann. Als erstes fällt die umfangreiche Darstellung des Schrifttums auf. Es fehl...mehr

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zerb 6/2017, Übergang des a... / V. Übergang beim Ableben des Gründers

Das Verhältnis zwischen dem Gründer und Verwalter ist ein privatrechtliches. Es gelten somit die Bedingungen in dem zwischen den Vertragsparteien getroffenen "custodial agreement" ("Treuhänder Vereinbarung"). Bei den großen Anbietern von IRA ist die "Beneficiary Designation" ("Benennung der Begünstigten") Bestandteil der Treuhänder Vereinbarung. Insofern liegt in der überwie...mehr

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zerb 6/2017, Formulierung d... / Leitsatz

Ergibt sich aus der Auslegung des Testaments, dass die Erblasserin im Falle des Hinzutretens weiterer Abkömmlinge des Vorerben auch diese zu Nacherben einsetzen wollte, ist diesem Willen im Erbschein Ausdruck zu verleihen. In Betracht kommt dabei die Kennzeichnung der Vorläufigkeit der Bestimmung der Nacherben mit dem Zusatz "derzeit". OLG München, Beschluss vom 24. April 20...mehr

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zerb 6/2017, Die Stiftung a... / b) Erscheinungsformen des Stiftungsgeschäfts

Auch in Deutschland kann das Stiftungsgeschäft in zwei Erscheinungsformen auftreten: das Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 81 Abs. 1 BGB und das Stiftungsgeschäft von Todes wegen (§ 83 BGB). Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung auf Errichtung einer Stiftung. Eine zu Lebzeiten errichtete Stiftung kann von einer ode...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Sachverhalt

Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin. Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleut...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Leitsatz

Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann gegeben sein, wenn das Motiv der Zuwendung durch einen der Elternteile die Festigung der Beziehung zu dem erwachsenen Kind ist, beispielsweise zum Zweck der Verhinderung des Wegzugs des Kindes, bzw. wenn ein Elternteil ein Kind an sich binden will. Eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers kann entfallen, wenn der erbvertraglich Bedacht...mehr

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zerb 5/2017, Regelungen der... / a) Variante 1 (Einfache "Geschäftsordnung" für eine Erbengemeinschaft)

Geschäftsordnung der Erbengemeinschaft nach dem am 28.2.2017 verstorbenen Otto Normalerblasser Zwischen …. wird Folgendes vereinbart: Präambel ... Im Hinblick auf den Umfang des Nachlasses, die Vielzahl der beteiligten Erben und die zu erwartende Dauer der Auseinandersetzung des Nachlasses geben wir uns die nachstehende Geschäftsordnung § 1 Grundlagen 1. Grundlage dieser Ges...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Anmerkung

Dem LG München II ist zuzustimmen: Eine testamentarische Schiedsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Pflichtteilsberechtigten für dessen Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgericht nach Wahl des Erblassers vorschreibt. Auf den ersten Blick mag dies überraschen: § 1066 ZPO setzt die Möglichkeit der letztwilligen Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit gedanklich voraus. Ausdrücklich ...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

(...) I. Zulässigkeit: Das Landgericht München II ist nach § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft) und auch nach §13 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in § 4 des Erblassertestaments K1 enthaltene Schiedsklausel entgegen. Danach hatte der Erblasser verfügt, dass das Schiesdgericht (SDH) verbindlich über die Bewertung seines Nachla...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / g) Testamente mit Beschränkungen und Beschwerungen: Wunderwaffe gegen Sozialhilferegress?

Die Gestaltung besonderer Testamente für behinderte und nicht behinderte Bedürftige gehört im Erbrecht seit Ende der 1970er Jahre zu den Topthemen in Literatur und Praxis. Die Sozialgerichte, insbesondere das Bundessozialgericht, halten sich dagegen immer noch zurück. Jahrelang lag der "Hauptkriegsschauplatz" im SGB II und SGB XII ausschließlich bei der Frage: "Ist eine Erbs...mehr

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zerb 4/2017, Verfügungsbefu... / Sachverhalt

Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben. Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, ...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist auf der Leistungsstufe größtenteils begründet und nur zu einem geringfügigen Teil unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 916.946,16 EUR aus den §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu. Der Kläger ist Abkömmling des Erblassers iSv § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, denn er ist sein Enkel. Insowe...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Sachverhalt

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder. Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1...mehr