Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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ZErb 5/2012, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Mit Antrag vom 29. September 2011 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung des bedingten Nießbrauchs an dem im Grundbuch von ... Nr. ... eingetragenen Grundstück, Flurstück ..., ..., Gebäude- und Freifläche, 770 m2, begehrt. Das Grundstück gehörte dem am 27. Oktober 2009 verstorbenen ..., der der Antragstellerin in § 4 seines notariellen Testaments vom 14. Juni 1996 im Wege...mehr

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ZErb 5/2012, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge

Herausgegeben von Dr. Christopher Riedel, LL.M., RA und FAStR, StB zerb verlag GmbH, Bonn 2012, gebunden, 894 Seiten, 99 EUR Man kann angesichts der zahlreichen Bücher zur Unternehmensnachfolge die Herausgabe eines speziellen Praxishandbuchs als mutig bezeichnen. Doch mit Christopher Riedel als Herausgeber und weiteren 18 erfahrenen Autoren hat der zerb verlag ein Buch mit ein...mehr

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Sachverständigenkosten im Erbscheinsverfahren trägt nicht zwingend der Erbe

Leitsatz Holt das Gericht im Erbscheinsverfahren ein Gutachten ein, haftet der Antragsteller auch für solche Sachverständigenauslagen, die allein auf Grund der Einwände eines Dritten veranlasst wurden. Das Gericht muss aber prüfen, ob es diese Kosten billigerweise dem anderen auferlegt. Sachverhalt Eine verwitwete Erblasserin ist 2010 kinderlos verstorben. Sie hatte selbst in...mehr

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Auslandsadoption; iranisches Recht; Anerkennungsfähigkeit einer iranischen Entscheidung als schwache Adoption nach deutschem Recht; ordre public

Leitsatz Gegenstand des Verfahrens waren die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung als Adoption nach deutschem Recht. Sachverhalt Der Antragsteller (der Beteiligte zu 1.) begehrte die Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung als Adoption des Kindes T. durch ihn und seine Ehefrau. Er war Deutscher, die Beteiligte zu 2. - seine Ehefr...mehr

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ZErb 4/2012, Einführung des... / I. Hintergrund der Einführung des Vindikationslegats

Einer der ersten Sätze, die viele Testatoren während eines Besprechungs- bzw. Beurkundungstermins von einem polnischen Notar vor der Reform hörten, lautete: "Vergessen Sie alles, was Sie über Testamentsgestaltung in amerikanischen Filmen gesehen haben, denn Sie können in Polen in Ihrem Testament nicht so leicht über einzelne Immobilien oder Autos verbindlich verfügen." Dem T...mehr

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ZErb 4/2012, Einführung des... / 10. Anwendung von Art. 961 ZGB

Im Schrifttum wurde die Auffassung vertreten, dass Art. 961 ZGB auch dann zum Zuge kommen kann, wenn der Testator durch Vindikationslegate über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt.[29] Dies hätte zur Folge, dass man die Vermächtnisnehmer der Vindikationslegate für Miterben halten würde und dass die vom Testator vorgenommene Verteilung seines Vermögens im Ergebnis relativ...mehr

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ZErb 4/2012, Einführung des... / 2. Wesen des Vindikationslegats

Das materiellrechtliche Herz des neuen Rechtsinstituts befindet sich in Art. 981(1) ZGB. Der erste Paragraf dieses Artikels enthält eine Legaldefinition des Vindikationslegats. Danach kann der Testator in einem notariellen Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person den Gegenstand des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls erwirbt. Der zweite Paragraf dieses Artikels e...mehr

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ZErb 4/2012, Erwerb einer E... / Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht meint, das Amtsgericht habe den Zahlungsantrag zutreffend in einen Duldungsantrag umgedeutet, soweit die Forderung gegen den Erben bereits tituliert worden sei. Es sei unerheblich, dass die Wohnung erst nach dem Tod der Erblasserin erworben worden sei, weil dies mit Mitteln aus dem Nachlass und aufgrund der Anweisung in dem Testament geschehen sei. Di...mehr

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ZErb 4/2012, Erwerb einer E... / Sachverhalt

Mit notariellem Testament setzte die im Januar 2008 verstorbene A. K. ihren Enkel als Erben ein, ordnete die Testamentsvollstreckung durch den Beklagten bis zum 31. Dezember 2022 an und verfügte darüber hinaus, dass der Testamentsvollstrecker für den Enkel – soweit dieser es wünsche und an ihrem Todestag noch keine Eigentumswohnung besitze – von ihrem Bargeld bzw. sonstigen ...mehr

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ZErb 4/2012, Voraussetzunge... / Sachverhalt

Der 1945 verstorbene Theaterintendant Otto F. war Eigentümer eines Grundstücks. Nach dessen Tod wurde auf der Grundlage eines Erbscheins vom 14.3.1946 dessen Witwe Lily F. als Grundstückseigentümerin und in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs zugleich folgender Nacherbenvermerk eingetragen: Zitat "Nacherben des Otto F. sind die Söhne " a) Harald F., ... b) Otto F., z.Zt. noch i...mehr

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ZErb 4/2012, Einführung des... / 1

Der polnische Gesetzgeber hat sich neulich entschlossen, 46 Jahre nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs[1] und 65 Jahre nach Vereinheitlichung des Erbrechts in Polen[2], neben dem bisher ausschließlich bekannten Damnationslegat[3] auch das Vindikationslegat einzuführen. Ab dem 23. Oktober 2011[4] kann der Testator nach polnischem Erbrecht in einem notariellen Testament die...mehr

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ZErb 4/2012, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

Die statthafte (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Nach § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Das Grundbuchamt...mehr

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ZErb 4/2012, Erbrecht

Knut Werner Lange Verlag C.H.Beck, 2011 1128 Seiten, 128,– EUR Erbrechtslehrbücher kleineren Umfangs gibt es in erheblicher Zahl; Lehrbücher mit mehr als tausend Seiten sind seltener: Lange/Kuchinke mit 1.408 Seiten in der 5. Aufl. 2001; zweibändig das "Erbrecht" von Ulrich von Lübtow 1971; zweibändig auch das "Erbrecht" von Karlheinz Muscheler, 2010. Als neues Werk in dieser K...mehr

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ZErb 4/2012, Einführung des... / 4. Bedingungsfeindlichkeit des Vindikationslegats

Die dingliche Wirkung des Vindikationslegats lässt auch keinen Platz für Bedingungen oder Termine, die beim Damnationslegat nach Art. 975 ZGB zulässig sind. Ähnlich wie bei der Erbeinsetzung (Art. 962 ZGB) gilt eine Bedingung oder eine Terminbestimmung beim Damnationslegat nach Art. 981(3) § 1 ZGB als nicht erfolgt (bleibt unbeachtlich). Nur wenn sich aus dem Inhalt des Test...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 3 Literatur

Rz. 54 Binschus, Testament und gesetzliche Erbfolge, ZfF 1999 S. 147. Conradis, "Sozialhilfeprozess". Kostenersatz durch Erben, § 102 SGB XII, ZEV 2005 S. 379. Eichenhofer, Ersatzpflicht des Nacherben gegenüber dem Sozialhilfeträger bei Einsetzen des Hilfebedürftigen als Vorerben und Testamentsvollstreckung durch Nacherben, ZfSH/SGB 1991 S. 348. Jülicher, Erbfall und Sozialhilf...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 5. Das öffentliche Testament

Sollte ein Notar ein gemeinschaftliches Testament für eine Personengruppe abgefasst haben, der diese Form nicht zur Verfügung steht, kommt eine Umdeutung in einen wirksamen Erbvertrag in Betracht, es sei denn, dass festzustellen ist, dass die Testierenden die damit verbundene Bindungswirkung nicht gewollt hätten.[13]mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinschaftliche Testament und die Grenzen der Bindung1 Gekürzte und überarbeitete Fassung eines Vortrags beim 4. Rheinischen Erbrechtsforum am 4.11.2011 (DeutscheAnwaltAkademie).

1 Das gemeinschaftliche Testament nach § 2265 BGB erfreut sich in der Praxis nach wie vor einer großen Beliebtheit. Es verdankt seine Entstehung einem im Mittelalter herausgebildeten Gewohnheitsrecht, stieß aber bei den Vätern des BGB zunächst auf Skepsis, weil seine Einordnung zwischen Erbvertrag und Testament nicht eindeutig schien. Nur angesichts seiner weiten Verbreitun...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.6.3

c) Mit der Frage, ob sich die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nach erfolgter Scheidung mit der Wiederverheiratung der Ehegatten wieder einstellt, hatte sich das OLG Hamm zu beschäftigen.[47] In dieser Entscheidung wird auch die Auffassung der Literatur zitiert, die vertritt, dass ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Wiederverheiratung immer wirks...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 2. Umsetzung der Definition in die Praxis

Eine Wechselbezüglichkeit kann sich aus einer ausdrücklichen Anordnung im Testament ergeben. Bei privatschriftlichen Testamenten ist allerdings das Problembewusstsein der Testierenden nicht so weit entwickelt, dass das Problem der Wechselbezüglichkeit überhaupt bekannt wäre, sodass hier in aller Regel eine Auslegung erforderlich ist. Letztlich helfen die Auslegungsregeln des...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 2. Gemeinschaftlichkeit

Das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments besteht in der Gemeinschaftlichkeit seiner Errichtung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Ehegatten. (Die ebenso betroffenen Lebenspartner werden künftig nicht immer gesondert erwähnt.)[2] Die Antwort auf die Frage, ob eine derartige Gemeinschaftlichkeit vorliegt, hängt nach heute vorherrschender Auffassung nicht von der ...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.6.1

a) Gemäß § 2268 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Der Grund für diese Regelung ist die Annahme, dass Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod des Ehegatten ausgehen. Es soll der Lebenserfahrung entsprechen, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, wenn sie mit dem Sc...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.3.2

b) Das OLG Hamm[32] hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Eheleute einen einzigen Sohn hatten, der nach dem Tode des Vaters, aber noch vor der Mutter verstarb. Es gab das typische Berliner Testament. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament in dem es dann hieß: Zitat "Mein Wille ist, dass weder meine Enkel noch meine Urenke...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.7.2

b) Anders als beim Erbvertrag mit seiner weiterreichenden vertragsmäßigen Bindung ist die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts oder einer Freistellungsklausel beim gemeinschaftlichen Testament anerkannt.[53] Auch im Wege der Auslegung könnte dem gemeinschaftlichen Testament ein solcher Änderungsvorbehalt entnommen werden.[54] Ferner wurde bereits entschiede...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 1. Definition

Als wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament anzusehen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil au...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 1. Allgemeines

Erste zu prüfende Voraussetzung ist allerdings, ob überhaupt ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB vorliegt, das Bindungswirkungen zur Folge haben könnte. Eine gesetzliche Definition des gemeinschaftlichen Testaments sucht man vergeblich. Unter Berücksichtigung des § 2265 BGB steht lediglich fest, dass diese Testamentsform den Ehegatten (§ 2265 BGB) und ei...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 1

Das gemeinschaftliche Testament nach § 2265 BGB erfreut sich in der Praxis nach wie vor einer großen Beliebtheit. Es verdankt seine Entstehung einem im Mittelalter herausgebildeten Gewohnheitsrecht, stieß aber bei den Vätern des BGB zunächst auf Skepsis, weil seine Einordnung zwischen Erbvertrag und Testament nicht eindeutig schien. Nur angesichts seiner weiten Verbreitung w...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.2.2

b) Das OLG München[22] hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen, als wechselbezüglich anzusehen ist. Auch hier war es so, dass das gemeinschaftliche Testament keine klaren und eindeutigen Anordnungen zur Wechselbezüglichkeit...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / a) Fehlende Anhaltspunkte für eine Auslegung

In einem von dem BayObLG zu entscheidenden Sachverhalt[31] fehlte es an Anhaltspunkten zur Feststellung eines eindeutigen Willens der Testierenden zur Einsetzung von Ersatzschlusserben. Weder positiv noch negativ ließen sich ausdrückliche Willensbekundungen in dem Testament feststellen. Auch alle Lebensumstände, die zu dem Testament geführt hatten, ließen kein zweifelsfreies...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 7. Änderungsvorbehalte

a) Allgemeines Eine uneingeschränkte unabänderliche Schlusserbeneinsetzung etwa von Abkömmlingen führt zu einer unbeschränkten Bindungswirkung des längerlebenden Ehegatten. Daher dürfte es in aller Regel verfehlt sein, Ehegatten zu einem relativ frühen Zeitpunkt schon zu empfehlen, in diesem Sinne zu testieren. Tritt der Erbfall durch Versterben des ersten Ehegatten relativ s...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / II. Die Wechselbezüglichkeit

1. Definition Als wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament anzusehen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen w...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.2.1

a) Wie bereits erwähnt, spricht allein die Wahl der Form des gemeinschaftlichen Testaments noch nicht für die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung. Auch der Grad der Verwandtschaft der Schlusserben zum Erblasser besagt darüber zunächst einmal nichts. Das in der Praxis immer noch so beliebte Berliner Testament enthält eine denkbare Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Verfü...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / IV. Wegfall der Bindung durch Anfechtung?

Eine Anfechtung des Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht, da zuvor der Widerruf möglich ist.[68] Der Längerlebende kann sowohl die eigenen wie auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten anfechten, bei eigenen Verfügungen aber nur die wechselbezüglichen Verfügungen.[69] Da insoweit eine Interessenlage vorherrscht, die einer erbvertragli...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3. Mängel

Wie aber ist der Fall zu beurteilen, dass ein gemeinschaftliches Testament zwar formell einwandfrei errichtet worden ist, einer der Beteiligten jedoch im Zeitpunkt der Errichtung bereits testierunfähig war? Grundsätzlich ist die Möglichkeit zu bejahen, eine an sich unwirksame letztwillige Verfügung in einem Ehegattentestament in eine wirksame Einzelverfügung umzudeuten. Strei...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.7.3

c) Jüngst hatte das OLG Hamm[57] sich mit der Formulierung "Von etwaigen Verfügungsbeschränkungen ist jeder der beiden Ehegatten befreit" zu beschäftigen, den Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verwendet hatten. Hier war nach dem Tod des Erstversterbenden anderweitig letztwillig verfügt worden. Der so eingesetzte Erbe hat die Auffassung vertreten, dass das Ehegatt...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 4. Formfragen

Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass darüber hinaus in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen ein gemeinschaftliches Testament von einer Personengruppe abgefasst wurde, denen diese Form nicht zur Verfügung stand, also etwa einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nach früher ganz herrschender Auffassung ...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 4. Wechselbezüglichkeit einer gewillkürten Ersatzschlusserbeneinsetzung

Das OLG Schleswig hatte sich mit der Frage der Wechselbezüglichkeit einer gewillkürten Ersatzschlusserbeneinsetzung zu beschäftigen.[34] Hier hatten Ehegatten sich zunächst wechselseitig zu Erben eingesetzt und zum Erben des Längstlebenden die Tochter der längerlebenden Ehegattin aus erster Ehe, ersatzweise den einzigen Neffen der Erblasserin eingesetzt. Diese hatte dann nac...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.6.2

b) Um von den Zufälligkeiten eines Ehescheidungsverfahrens nicht abhängig zu sein, empfiehlt es sich, im Rahmen gemeinschaftlicher Testierungen die Unwirksamkeit vorzuverlegen und beispielsweise allein davon abhängig zu machen, dass einer der beteiligten Eheleute einen Ehescheidungsantrag gestellt hat.mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 5. Die Widerrufsmöglichkeiten

a) Allgemeines § 2271 BGB gibt die Möglichkeit, eine wechselbezügliche Verfügung, die also Bindungswirkungen entfaltet, zu Lebzeiten der Ehegatten zu widerrufen, und verweist auf eine Vorschrift aus dem Erbvertragsrecht, nämlich § 2296 BGB. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Widerrufserklärung der notariellen Beurkundung bedarf und dem anderen gegenüber zu erklären ist. Es...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / b) Fragen zur Geschäfts-/Testierfähigkeit

3.5.2.1 aa) Auch der Widerruf stellt eine Verfügung von Todes wegen dar.[35] Daher ist für den Ehegatten, der den Widerruf ausspricht, Testierfähigkeit zu fordern.[36] Damit steht fest, dass Geisteskranke oder Geistesschwache nicht mehr widerrufen können (§ 2229 Abs. 4 BGB). Die Erklärung des Widerrufs als solche kann nicht durch einen Stellvertreter oder einen gesetzlichen ...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 6. Bindungswirkung trotz Scheidung?

3.6.1 a) Gemäß § 2268 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Der Grund für diese Regelung ist die Annahme, dass Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod des Ehegatten ausgehen. Es soll der Lebenserfahrung entsprechen, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, wenn sie mit...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / III. Folgen der Ausschlagung

1. Gesetzliche Regelung Das Gesetz sieht vor, dass der Überlebende seine Verfügungen aufheben kann, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit fällt mit der Ausschlagung auch die Bindungswirkung weg. Aufgrund der Formulierung (… das ihm Zugewendete…) ist hier jedes Rechtsgeschäft zu subsumieren, durch das jemand einem anderen einen Vermögensvorte...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / a) Allgemeines

§ 2271 BGB gibt die Möglichkeit, eine wechselbezügliche Verfügung, die also Bindungswirkungen entfaltet, zu Lebzeiten der Ehegatten zu widerrufen, und verweist auf eine Vorschrift aus dem Erbvertragsrecht, nämlich § 2296 BGB. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Widerrufserklärung der notariellen Beurkundung bedarf und dem anderen gegenüber zu erklären ist. Es handelt sich ...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.5.2.2

bb) Ein häufig in der Praxis anzutreffendes Problem ist die fehlende Geschäftsfähigkeit des Widerrufsempfängers. Gelegentlich muss eine etwa wechselbezüglich erklärte Erbeinsetzung von Ehegatten widerrufen werden, um zu verhindern, dass ein nicht mehr testier- oder geschäftsfähiger Ehegatte bei Vorversterben des anderen Ehegatten (etwa wegen einer schweren Erkrankung) Allein...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 2. Umfang der wiedererlangten Testierfreiheit

Fraglich ist, ob die Ausschlagung zur Wiedererlangung der Testierfreiheit sich nur auf das durch die Verfügung von Todes wegen Zugewendete bezieht oder ob der Ausschlagende zugleich sein gesetzliches Erbrecht ausschlagen muss. Hat beispielsweise der Längerlebende eine Zuwendung erhalten, wäre er aber auch für den Fall der Ausschlagung gesetzlicher Erbe (bei Ehegatten der Reg...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / I. Die gesetzlichen Regelungen

In der Praxis ist sehr häufig zu prüfen, ob die in gemeinschaftlichen Testamenten enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB sind. Die Folge der Annahme einer derartigen Wechselbezüglichkeit ist vor allem die so genannte Bindungswirkung. Eine von dieser Bindungswirkung abweichende letztwillige Verfügung ist in aller Regel nur möglich, wenn zunäch...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 6

Auf einen Blick Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, dessen Errichtung nicht formgebunden ist, wird die Praxis bei der Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen vorliegen, die eine Bindungswirkung zur Folge haben, vor große Probleme gestellt. Der Appell an die Gestaltungspraxis kann nur lauten, mit großer Sorgfalt zu prüfen, welche Verfügungen wechselbezüglic...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / a) Allgemeines

Eine uneingeschränkte unabänderliche Schlusserbeneinsetzung etwa von Abkömmlingen führt zu einer unbeschränkten Bindungswirkung des längerlebenden Ehegatten. Daher dürfte es in aller Regel verfehlt sein, Ehegatten zu einem relativ frühen Zeitpunkt schon zu empfehlen, in diesem Sinne zu testieren. Tritt der Erbfall durch Versterben des ersten Ehegatten relativ schnell ein, is...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3.5.2.1

aa) Auch der Widerruf stellt eine Verfügung von Todes wegen dar.[35] Daher ist für den Ehegatten, der den Widerruf ausspricht, Testierfähigkeit zu fordern.[36] Damit steht fest, dass Geisteskranke oder Geistesschwache nicht mehr widerrufen können (§ 2229 Abs. 4 BGB). Die Erklärung des Widerrufs als solche kann nicht durch einen Stellvertreter oder einen gesetzlichen Vertreter...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 1. Gesetzliche Regelung

Das Gesetz sieht vor, dass der Überlebende seine Verfügungen aufheben kann, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit fällt mit der Ausschlagung auch die Bindungswirkung weg. Aufgrund der Formulierung (… das ihm Zugewendete…) ist hier jedes Rechtsgeschäft zu subsumieren, durch das jemand einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, also etw...mehr

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ZErb 3/2012, Das gemeinscha... / 3. Schicksal der Verfügungen des Erstversterbenden

Durch die erfolgte Ausschlagung erlangt sodann der längerlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück. Die Bindungswirkung ist beseitigt. Er kann daher seine eigenen Verfügungen aufheben. Bei dieser Aufhebung gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 2. HS BGB handelt es sich zugleich um den Widerruf im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB.[65] Somit könnte also ein so ausschlagender Ehegatte neu ...mehr