Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Widerruf des späteren Testaments (Abs. 2)

Rz. 10 In logischer Konsequenz gelten die früher errichteten letztwilligen Verfügungen bzw. Testamente dann fort, wenn ein widersprechendes jüngeres Testament selbst nach den Vorschriften der §§ 2254–2256 BGB widerrufen wurde.[17] Abs. 2 ist allerdings eine widerlegbare Auslegungsregel. Eine nach Abs. 1 durch widersprechendes Testament aufgehobene letztwillige Verfügung blei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Umdeutung eines öffentlichen Testaments

Rz. 37 Wird ein formgerecht gem. § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament nach § 2232 BGB übergeben, so liegen damit nicht zwei Testamente vor. Vielmehr wird das eigenhändige Testament Bestandteil der öffentlichen Urkunde und damit öffentliches Testament.[58] Erweist sich dann jedoch der öffentliche Errichtungsakt aus irgendwelchen Gründen als unwirksam, so bleibt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Für Testamente

Rz. 8 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Mischformen zwischen öffentlichen und privatschriftlichen Testamenten

Rz. 26 Schließlich sind auch Mischformen zwischen öffentlichen und privatschriftlichen Testamenten zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments denkbar.[51] Stets muss dabei aber der Wille, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, hinreichend erkennbar sein. Gleichfalls muss, wie immer beim gemeinschaftlichen Testament, für jeden Ehegatten die Kenntniserlangung der...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinschaftliche Testamente der §§ 2265 ff. BGB

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob diese Testamente als ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 14 Prinzipiell kann auch ein wirksames gemeinschaftliches Testament wie ein einseitiges Testament widerrufen werden, also nach den §§ 2253 ff. BGB. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings im Bereich der wechselbezüglichen Verfügungen durch § 2271 BGB (vgl. dazu die Kommentierung zu § 2271 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in einer notariellen Verhandlung (Regelfall)

Rz. 20 Auch hier können sich die Ehegatten der verschiedenen Formen des öffentlichen Testaments zur Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments bedienen.[41] Aufgrund dieser Kombinationsmöglichkeit stellt sich auch hier die Frage, ob die gesetzlichen Schutzvorschriften, deren Voraussetzungen nur bei einem Ehegatten vorliegen, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 11. Zuwendungen unter Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 44 Wird das Vermögen in einem gemeinschaftlichen Testament dergestalt verteilt, dass der gemeinsame Besitz mit Benennung einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie sämtliches Inventar beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll, während für den zweiten Erbfall nicht nur Anordnungen hinsichtlich der Wohnung getroffen werden, sondern verschiedene Bankguthaben beider Erblasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerordentliche Testamente

Rz. 20 Neben der Hauptfunktion des § 2231 BGB, also klarzustellen, dass das privatschriftliche Testament dem zur Niederschrift eines Notars abgegebenen gleichsteht, soll diese Norm die beiden oben genannten Testamentsarten zugleich von einigen anderen Testamenten abgrenzen, die als außerordentliche Testamente bezeichnet werden. Rz. 21 Insgesamt sind von diesen außerordentlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 5 Fraglich ist, ob die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auch eine spätere Aufhebung des Verzichts unwirksam werden lassen kann, wenn das Testament auch mit Rücksicht darauf errichtet wurde.[3] Dafür spricht das Schutzbedürfnis für den Erstverstorbenen. Allerdings müsste dazu die Aufhebung als letztwillige Verfügung qualifiziert werden, was dem Charakte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. In Bezug auf Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 6 Die §§ 2078, 2079 BGB sind gem. § 2281 BGB auch auf Erbverträge anwendbar. In diesem Fall ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Testamentsanfechtung. Wenn der Erbfall eingetreten ist, können auch dritte Personen anfechten, jedoch nur dann, wenn der Erblasser selbst noch anfechten könnte, d.h. sein Anfechtungsrecht n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 79 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintri...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / D. Typische gemeinschaftliche Testamente

Rz. 20 Da ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wahl der Testierform des gemeinschaftlichen Testaments die Frage der Abhängigkeit der einzelnen Verfügungen der Ehegatten voneinander ist, haben sich hier verschiedene Grundformen herausgebildet.[19] Eine klassische Gestaltungsalternative ist das in § 2269 Abs. 1 BGB beschriebene sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die E...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 13 Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden: Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Gesetzestext Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. A. Allgemeines Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2253 Widerruf eines Testaments

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. A. Freies Widerrufsrecht Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Gesetzestext (1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durch den Erblasser bei vertraglichen Verfügungen bzw. bei bindend gewordenen Verfügungen bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 77 Vertragliche Verfügungen eines Erbvertrages können seitens des Erblassers gem. § 2284 BGB bestätigt werden. Dies kann jedoch nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Übrigen muss er hierzu voll geschäftsfähig sein. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass die Form des Erbvertrages oder seiner Anfechtung gem. § 144 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.[230] Des Weiteren i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments durch den Erblasser

Rz. 5 Gem. § 2281 Abs. 1 BGB steht eine Anfechtung einer vertragsmäßigen Verfügung bzw. in analoger Anwendung eine Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament dem Erblasser selbst zu. Sinn und Zweck der Regelung ist die Wiederherstellung der Testierfreiheit.[8] Mittelbar dient diese Anfechtung aber auch dem Schutz der pflichtteilsberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 19 Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist zwischen einseitigen bzw. nicht wechselbezüglichen Verfügungen und vertragsmäßigen Verfügungen in einseitigen und gegenseitigen Erbverträgen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Handelt es sich um einseitige Verfügungen im Erbvertrag und nicht wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung (persönliche Errichtung)

Rz. 4 Wichtigstes Tatbestandselement der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar ist das Erfordernis der persönlichen Errichtung. Diese umfasst zwei Komponenten, nämlich zum einen die persönliche Kundgabe der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar und zum anderen die nach Vorlesung folgende Genehmigung der vom Notar zu e...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / B. Begriff des gemeinschaftlichen Testaments

I. Allgemeines Rz. 4 Der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist im Gesetz selbst nicht definiert. Es verwundert daher nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gemeinschaftlichkeit eines Testaments stets umstritten waren und umstritten geblieben sind. Das Gesetz gibt in § 2267 S. 1 BGB lediglich einen Typus des gemeinschaftlichen Testaments vor. Aus der dort verwendeten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Form des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments

I. Allgemeines Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / XI. Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

1. Allgemeines Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

I. Allgemeine Nichtigkeitsgründe Rz. 11 Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134, 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Inhalt eines Testaments

I. Typenzwang und Wahlfreiheit Rz. 10 Das Gesetz zählt in den §§ 1937–1940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[11] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergib...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Rücknahme des öffentlichen Testaments

I. Grundsätzliches Rz. 1 Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar erricht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gleichwertigkeit der ordentlichen Testamente

I. Grundsatz: materiell-rechtliche Gleichheit Rz. 22 Da die beiden Testamentsformen durch § 2231 BGB ausdrücklich als gleichwertig bestimmt werden, kann ein Privattestament durch ein öffentliches Testament aufgehoben werden und umgekehrt. Auch kann in einem wegen Ungültigkeit der notariellen Urkunde nichtigen öffentlichen Testament ein vollwirksames privatschriftliches Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2231 Ordentliche Testamente

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden A. Allgemein/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Ze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fristbeginn durch Bekanntgabe des Testaments

Rz. 9 Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung bestimmt Abs. 2 S. 2, dass die Ausschlagungsfrist frühestens mit der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung beginnt. Eine frühere Kenntnis des Inhalts der letztwilligen Verfügung löst die Frist nicht aus.[32] Nach § 348 FamFG steht es dem Nachlassgericht frei, zwischen einem Verkündungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / E. Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 21 Bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten muss zunächst untersucht werden, ob die jeweils auszulegende Bestimmung eine einseitige Verfügung oder eine wechselbezügliche Verfügung darstellt. Für Erstere gelten uneingeschränkt die gleichen Rechtsgrundsätze wie bei der Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen, einschließlich der gesetzlichen Auslegungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gemeinschaftlicher Widerruf

Rz. 2 § 2271 BGB regelt nur den einseitigen Widerruf von einzelnen wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments. Beide Ehegatten können gemeinsam das gemeinschaftliche Testament insgesamt nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB widerrufen[2] oder auch nur einzelne Verfügungen davon widerrufen.[3] Möglicher Inhalt eines Widerrufs ist auch eine He...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in eine andere letztwillige Verfügung

Rz. 93 Die Umdeutung kann sich zum einen auf eine einzelne Anordnung des Testaments beschränken. Sie kann aber auch das Testament im Ganzen betreffen. Ist ein öffentliches Testament formungültig, kann es dann, wenn die Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament erfüllt sind, in ein solches umgedeutet werden.[342] Auch ein gemeinschaftliches Testament, das nicht den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Übergabe einer Schrift

1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wahlrecht mehrerer Erbteile aufgrund Testaments (Abs. 3)

Rz. 6 Über Abs. 3 hat es der Erblasser in der Hand, die Teilbarkeit des Nachlasses und damit das Wahlrecht des Erben auszuweiten. Er kann mehrere Erbteile i.S.v. Abs. 1 bilden und deren getrennte Annahme oder Ausschlagung gestatten. Z.T. wird in der Aufteilung selbst schon die stillschweigende Gestattung gesehen,[8] zumindest, wenn sich keine Interessen des Erblassers erkenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2064–2086 BGB

Rz. 1 In Abschnitt 3 des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich zahlreiche Vorschriften über das Testament. Der erste Titel, Allgemeine Vorschriften, enthält hierbei insbesondere Auslegungsregeln. Die Vorschriften des ersten Titels gelten für alle letztwilligen Verfügungen. Rz. 2 Die Vorschriften darüber, ob ein Testament wirksam ist oder nicht, finden sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass d...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[17] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens. Gem. § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts i.d.R. dazu, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers, dass für den Fall, dass eine Verfügung unwirksam ist, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Subjektiver Tatbestand (Aufhebungswille)

Rz. 5 Auch wenn der Widerruf der letztwilligen Verfügung nach § 2255 BGB durch eine tatsächliche Handlung erfolgt, stellt er eine Willenserklärung dar,[17] die zum Zeitpunkt der Vernichtungshandlung oder Veränderung Testierfähigkeit nach § 2229 BGB voraussetzt.[18] Ferner bedarf es unter subjektiven Gesichtspunkten eines Aufhebungswillens des Erblassers, so dass eine versehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wieder wirksam ist. Dem Wortlaut nach gilt § 2257 BGB aber nur für ein Widerrufstestament i.S.v. § 2254 BGB. Das durch Realakt nach § 2255 BGB durch Vernichtung oder Veränderung oder das durch Rückga...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einzeltestament

Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 33 Grundsätzlich gilt bezüglich der Wirkungen der Anfechtung das unter § 2078 Rdn 61 ff. Ausgeführte hier entsprechend. § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei § 2079 BGB. I.R.d. § 2079 BGB gibt es allerdings verschiedene Ansichten, in welchem Umfang die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge Anfechtung vernichtet wird. Rz. 34 Ein Teil der Rspr. und Lit. vertritt die Auffa...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war das gemeinschaftliche Testament ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt eines Widerrufstestaments

Rz. 5 Nach h.M. ist es ausreichend, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Wille ergibt, ein Testament nicht zur Geltung bringen zu wollen.[11] Hierzu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden.[12] Danach ist ein in Form einer letztwilligen Verfügung errichteter Widerrufsvermerk, dessen Inhalt sich erst i.V.m. einem maschinengeschriebenen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rückgabeverlangen

Rz. 3 Die Widerrufswirkung tritt unabhängig vom Willen des Erblassers ein. Sie knüpft einzig an den Realakt der Rückgabe an und kann weder rückgängig gemacht werden noch hat eine Missachtung der in Abs. 1 S. 2 geregelten Belehrungspflichten Einfluss auf die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfiktion.[3] Auch eine erneute Rückgabe in die besondere amtliche Verwahrung macht das e...mehr