Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rückgabeverlangen

Rz. 3 Die Widerrufswirkung tritt unabhängig vom Willen des Erblassers ein. Sie knüpft einzig an den Realakt der Rückgabe an und kann weder rückgängig gemacht werden noch hat eine Missachtung der in Abs. 1 S. 2 geregelten Belehrungspflichten Einfluss auf die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfiktion.[3] Auch eine erneute Rückgabe in die besondere amtliche Verwahrung macht das e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufstestament

Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 Entspricht der Widerruf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung, bs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Veränderung

Rz. 4 Die Veränderung einer letztwilligen Verfügung ist ein Eingriff in die Schrift eines Testaments, ohne die Urkunde insgesamt zu zerstören. Im Verhältnis zur Vernichtung einer Testamentsurkunde muss der Eingriff aus objektiver Sicht den Widerrufswillen des Erblassers widerspiegeln. Bejaht wird eine Anwendung von § 2255 BGB danach, wenn der Erblasser Texte durchstreicht, u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Praktische Durchführung

Rz. 9 Es ist nicht zwingend, dass das Testament bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, es beim nächstgelegenen AG abzuliefern.[12] Der Erblasser kann wegen § 2263 BGB die Ablieferungspflicht nicht durch eine anderweitige Anordnung verhindern. Rz. 10 Weigert sich der Besitzer, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem früheren Testament und einer späteren letztwilligen Verfügung, wenn diese keine Regelung hinsichtlich der Geltung des früheren Testaments beinhaltet. Testiert der Erblassers daher zu einem späteren Zeitpunkt neu, ohne seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu widerrufen oder deren Fortgeltung ausdrücklich zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Grundsätzlich hebt Abs. 1 nur den widersprechenden Teil einer früheren letztwilligen Verfügung auf. Insoweit gilt, dass der Umfang bzw. die Reichweite des Widerrufs dem Umfang der Unvereinbarkeit der sich widersprechenden Verfügungen folgt.[9] Der Umfang der Unvereinbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Wie bei der Auslegung aller letztwilligen Verfüg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / C. Abgrenzung zu anderen Testierformen

Rz. 14 Das gemeinschaftliche Testament nimmt eine Zwischenstellung zwischen Erbvertrag und einfachem Testament ein. Dabei ist für das gemeinschaftliche Testament konstitutiv, dass dieses letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthält. Andernfalls würde es sich lediglich um ein einseitiges Testament handeln. I. Abgrenzung zum Erbvertrag Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 2270 BGB ermöglicht i.V.m. § 2271 BGB, durch gemeinschaftliches Testament bindende sog. wechselbezügliche oder korrespektive Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen, §§ 2278 Abs. 1, 2290 BGB. Entscheidend ist daher, welchen Verfügungen die Ehegatten in dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2)Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3)1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in anderer Wei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt

Rz. 3 Durch das gemeinschaftliche Testament kann der gesamte Erbvertrag oder auch nur einzelne Verfügungen – auch eine Erbeinsetzung[5] – aufgehoben bzw. geändert werden.[6] Das gemeinschaftliche Testament kann auch, ohne den Erbvertrag inhaltlich zu ändern, Wechselbezüglichkeit zwischen den vertragsmäßigen Verfügungen und den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament hers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, und für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zeitpunkt

Rz. 41 Der Erblasser soll gem. § 2247 Abs. 2 BGB in seinem privatschriftlichen Testament festhalten, zu welchem Zeitpunkt nach Tag, Monat und Jahr er dieses niedergeschrieben hat. Entscheidendes Datum ist dabei der Tag des Abschlusses des Testaments.[64] Die eigenhändige Datumsangabe hat dabei die Vermutung der Richtigkeit für sich; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemein/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergehen i.S.v. § 2079 BGB liegt in folgenden Fällen nicht vor

Rz. 16 Die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keine letztwillige Zuwendung erhalten hat, führt noch nicht zu dem Schluss, dass ein Übergehen i.S.v. § 2079 BGB vorliegt. Wenn sich die Zuwendung nach der gesetzlichen Erbfolge richten soll, liegt ein Übergehen nicht vor.[21] Daher scheidet für den Fall, dass § 2088 BGB zum Tragen kommt und der Pflichtteilsberechtigte au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachträgliche Aufhebung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 32 Selbstverständlich können die Ehegatten durch späteres gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder auch durch zwei einseitige Testamente ihre wechselbezüglichen Verfügungen wieder aufheben.[131] Auf gleiche Art und Weise kann auch lediglich die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament aufgehoben werden. Die Verfügungen besteh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beispiel

Rz. 22 Die Unterschrift eines der beiden Ehegatten unter das als gemeinschaftlich gewollte Testament fehlt.[100] In diesem Fall kann die Frage nach der Wechselbezüglichkeit nicht mit der Überlegung für unerheblich gehalten werden, dass hier mangels Einhaltung der Formvorschriften ohnehin kein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliege. Denn aufgrund der fehlenden Unters...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beschränkung auf Ehegatten

Rz. 3 Die Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auf Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[2] Verlobten und anderen nicht verheirateten Personen steht der Erbvertrag als Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Formenstrenge des Erbrechts ist eine analoge Anwendung der §§ 2265 ff. BGB auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehrere Einzelverfügungen

Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Beispiele hierfür sind: mehrere Erbeinsetzungen; Aussetzung eines oder mehrerer Vermächtnisse; Zuwendung unter Auflage; Zuwendung eines Nutzungs- und Verwaltungsrechts;[8] wirksame Zuwendung von Firmenanteilen an mehrere Kinder, unwirksame Verfügung zugunsten der Toc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Beweislast

Rz. 9 Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[39] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat,[40] wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Minderjähriger Ehegatte

Rz. 14 Ist einer der Ehegatten minderjährig oder vermag er nicht zu lesen, können die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht als eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB. Solchen Ehegatten verbleibt nur die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament in den Formen des öffentlichen Testaments zu errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Anwendung nein

Rz. 89 Ist hingegen die Frage zu klären, ob eine Willenserklärung oder nur eine unverbindliche Erklärung vorliegt, ist allein § 133 BGB anzuwenden. § 2084 BGB kann für Zweifel bezüglich des Erklärungswillens nicht, auch nicht analog, herangezogen werden.[327] § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es um die Beurteilung geht, ob es sich um den Entwurf eines Testame...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anfechtung des Überlebenden

Rz. 81 Angefochten werden können vom Überlebenden sowohl die eigenen als auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten. Hinsichtlich der eigenen Verfügungen kommt eine Anfechtung aber nur für die wechselbezüglichen Verfügungen in Betracht. Die eigenen einseitigen Verfügungen kann der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden nach §§ 2253 ff. BGB [203] widerrufe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebungstestament

Rz. 2 Die Aufhebung erfolgt durch ein gemeinschaftliches Testament. Da § 2292 BGB eine bestimmte Form nicht vorschreibt, ist die Errichtung in jeder nach §§ 2231 ff., 2266, 2267 BGB zulässigen Form möglich. § 2292 BGB sieht ausdrücklich ein "gemeinschaftliches" Testament vor, so dass zwei selbstständige Testamente der Ehegatten nicht ausreichen, auch wenn sie im beiderseitig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 46 Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben.[75] Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht,[76] ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" gebraucht w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen Beweismittel....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprün...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücknahme

Rz. 5 Nimmt der Erblasser das eigenhändige Testament aus der Verwahrung zurück, bleibt das Testament (im Unterschied zu einem nach § 2232 oder § 2249 BGB errichteten öffentlichen Testament) wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).[14] Das Testament ist ausschließlich dem Erblasser herauszugeben (bei Eheleuten an beide gemeinsam, § 2272 BGB); eine Versendung per Post verbietet sich.[15] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / k) Feststellung des Aufrechterhaltungswillens nach §§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2 BGB durch ergänzende Auslegung

Rz. 80 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so wird das errichtete gemeinschaftliche Testament nach den Vorschriften der §§ 2077 Abs. 2, 2268 Abs. 1 BGB unwirksam. Ist jedoch anzunehmen, dass das Testament auch für den Fall der Auflösung der Ehe errichtet worden ist, bleibt es gem. § 2268 A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1)

Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB entstehen.[5] Für die Ablieferung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vorbehalt der Ergänzung

Rz. 6 Der Vorbehalt einer Ergänzung muss sich aus dem Testament selbst ergeben, entweder ausdrücklich oder auch konkludent,[5] bspw. durch das Freilassen im Text.[6] § 2086 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen der Erblasser ein Testament ohne Aufnahme eines Vorbehalts errichtet hat, jedoch sich später dahingehend äußert, dass er die Wirksamkeit der bereits get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren

Rz. 3 Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2346 ff.

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Erblasser kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 58 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Eine St...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Freies Widerrufsrecht

Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) und vertragsmäßig bindenden Verfügungen in Erbverträgen (§§ 2253, 2289 ff. BGB) kann der Erblasser daher ein Testament oder e...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 2. Subjektive oder Willenstheorien

Rz. 7 Diese Theorien sehen den Willen der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, als maßgebliches Kriterium für das gemeinschaftliche Testament an. Begünstigt wurde das Vordringen der subjektiven Theorie durch das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen v. 31.7.1938,[7] welches am 4.8.1938 in Kraft trat. Dieses änderte die Bestimmungen über die Form der Erric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Änderung der gemeinschaftlichen Verfügungen

Rz. 12 Das gemeinschaftliche Testament kann, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält, unter der Beachtung der Vorschrift des § 2271 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig geändert werden (vgl. § 2271 Rdn 1–43). Die darin enthaltenen einseitigen Verfügungen können nach den für einseitige letztwillige Verfügungen geltenden Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB geändert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Faktische Ungleichheit

Rz. 23 Hinsichtlich ihrer formalen Wirkung mit Blick auf die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden sich beide Testamentsformen erheblich, weil dem öffentlichen Testament mittelbar viel weitreichendere Wirkungen zukommen. Denn nur das öffentliche Testament ist zugleich öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 418 ZPO [9] und erbringt damit vollen Beweis hinsichtlich Zei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Heilung

Rz. 9 Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille d...mehr