Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Die Vorschrift des § 1940 BGB definiert den Begriff der Auflage und bestimmt deren Zulässigkeit im Testament. Auflagen können auch per Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament jeweils mit bindender Wirkung angeordnet werden (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Trennungslösung

a) Allgemeines Rz. 11 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der zumeist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Da damit lediglich das Schicksal des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten geregelt worden ist, ist es darüber hinaus u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bedenken eines Dritten

Rz. 10 Wird die letztmalige Verfügung des einen Nicht-Ehegatten nur getroffen, damit als Gegenleistung der andere eine dritte, ihm nahestehende Person bedenkt, so wird vorgeschlagen, auch hier eine Umdeutung in ein einseitiges Testament zuzulassen, welches unter der Bedingung steht, dass der letztbegünstigte Dritte das ihm Zugewendete auch tatsächlich erhält.[14] U.U. kommt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es soll sich auch dann um eine gewillkürte Regelung des Erblassers handeln, wenn dieser seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne den genauen Personenkreis, die Höhe der Erbteile oder den relevanten Zeitpunkt zu nennen. Sollten sich Unklarheiten ergeben, können diese mit Hilfe gesetzlicher Regelungen dann behoben werden, wenn weder der Wille des Erblassers aus der letztwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2291 BGB sieht für vertragsmäßige Verfügungen, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, die Möglichkeit vor, die Verfügung durch Testament aufzuheben. Aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung muss der Vertragspartner aber seine Zustimmung erklären; diese bedarf nach Abs. 2 der notariellen Beurkundung. Die Erleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 15 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu Lebzeiten kann jedoch von den Ehegatten ausgeschlossen werden. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Gestaltungsspielraum

Rz. 14 Mit der Anordnung der Vor-/Nacherbschaft ist über den Tod des Erstversterbenden hinaus eine stärkere Kontrolle des Längerlebenden zu erreichen. Über einen gezielten Umgang mit den dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben können hier individuelle Gestaltungen erarbeitet werden. Sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nahe Todesgefahr

Rz. 8 Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament nach Abs. 2 durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Zwar ist der Gesetzestext objektiv formuliert ("Wer sich in so naher Todesgefahr befindet"), es reicht jedoch aus, wenn die Zeugen überei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ersatzerben

Rz. 8 Über diesen in Abs. 1 niedergelegten Inhalt hinaus ist es sinnvoll, bei der Wahl der Einheitslösung eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung zu treffen. Grund hierfür ist eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass bei der Einheitslösung die Schlusserben gleichzeitig als Ersatzerben nach dem Erstversterbenden anzusehen sind. Dies wird relevant, wenn der üb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Änderungsvorbehalt bei Versorgung

Rz. 39 Geht aus dem Testament hervor, dass die Eheleute eine Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die wechselbezüglich Bedachten erwarten, und wollten sie dessen Versorgung dadurch sicherstellen, dann spricht vieles für die Annahme, dass dem Überlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt sein soll, wenn objektiv die Befürchtung besteht, dass dessen Versorgung durch de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 42 Wird nur durch das Verlangen des Pflichtteils der Ausschluss bzgl. der Schlusserbschaft bewirkt, so ist zu fragen, was mit dem Erbteil des Ausgeschlossenen am Nachlass des Längerlebenden geschehen soll. In Betracht kommt insoweit eine Anwachsung (§ 2094 BGB ) an andere Schlusserben oder der Anfall an etwaige Ersatzberufene (§ 2069 BGB ). Notfalls ist das, was gewollt is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erforschung des mutmaßlichen Willens

Rz. 40 Ist es trotz Heranziehung aller dienlichen Umstände nicht gelungen, den tatsächlichen Willen des Erblassers festzustellen, muss der Sinn ermittelt werden, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht.[180] Dies wird aus dem in § 2084 BGB enthaltenen Grundsatz der benigna interpretatio gefolgert.[181] Aufgabe des Tatrichters ist es, die letztwillige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Höchstpersönliche Veränderung bzw. Vernichtung

Rz. 6 Auch wenn der Erblasser grundsätzlich die Einwirkung auf die Urkunde höchstpersönlich vornehmen muss, ist anerkannt, dass er sich hierfür eines Dritten bedienen kann, wenn dieser mit seinem Willen die Einwirkung vornimmt.[28] Nicht erforderlich ist, dass dies in Anwesenheit des Erblassers erfolgt.[29] Der Dritte muss hierbei wie ein unselbstständiges Werkzeug des Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 6 Errichten Verlobte, Geschwister, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften verschiedenen Geschlechts oder andere dritte Personen ein gemeinschaftliches Testament, ist dieses als solches nichtig. Diesen Personen steht nur die Möglichkeit zur Verfügung, entweder zwei getrennte Einzeltestamente zu errichten oder durch notariellen Erbvertrag (§ 2276 BGB) zu verfügen. Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung des letzten Willens

Rz. 17 Will der Erblasser ein Dreizeugentestament errichten, erklärt er den drei Zeugen seinen letzten Willen. Die drei Zeugen müssen die Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärung signalisieren und die Absicht haben und sich darüber im Klaren sein, dass sie für die richtige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers verantwortlich sind.[20] Andernfalls ist das Testament nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorerbe

Rz. 20 Der Vorerbe erhält das Vorausvermächtnis unabhängig von seinem Erbteil. Er ist daher in der Regel von den Beschränkungen der Nacherbfolge (§ 2110 Abs. 2 BGB) und den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB befreit. Im Zweifel soll es nicht der Nacherbschaft unterliegen.[41] Der Erblasser kann eine anderweitige Regelung treffen. Er kann daher den Nacherben als Nachverm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegungsregel

Rz. 68 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Änderungsvorbehalt bei Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 38 Besonders häufig ist auch der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung der Frist

Rz. 3 Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet.[7] § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 8 Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gehören vertragsmäßige bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.[10] Ein Erbvertrag kann allerdings auch einseitige Verfügungen enthalten, die dann wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (vgl. § 2299 Abs. 2 BGB). Diese stehen den letztwilligen Verfügungen gleich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ein Widerruf des Rücktritts ist grundsätzlich nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. Durch den Widerruf leben die vertragsmäßigen Verfügungen wieder auf;[9] das gilt nicht bei der nachträglichen Verzeihung, weil § 2297 BGB nicht auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zwei Zeugen

Rz. 13 Der Bürgermeister muss stets zwei Zeugen zur Beurkundung zuziehen (Abs. 1 S. 2), die während der ganzen Verhandlung anwesend sein müssen. Diese zwei Zeugen dürfen weder in dem Testament bedacht werden noch in dem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Abs. 1 S. 3). Zudem sind die Mitwirkungsverbote des Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Reichweite der Bindungswirkung

Rz. 48 Die Bindungswirkung wirkt sich daher nur auf letztwillige Verfügungen aus. Die Bindungswirkung ist also eine rein erbrechtliche. Der Überlebende kann seine im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (Abs. 2 S. 1), es sei denn, dass er von der Bindungswirkung befreit ist oder sich befreien kann. Die Möglichkeit der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Anordnung

Rz. 3 Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3] Rz. 4 Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entmündigung und Betreuung

Rz. 28 Wer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Verschwendung oder Rauschgiftsucht vor dem 1.1.1992 entmündigt war, konnte nach alter Rechtslage ein Testament nicht errichten, wobei die Testierunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Entmündigungsantrags eintrat, aufgrund dessen die Entmündigung dann später ausgesprochen worden ist.[70] Auch nach Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einheitslösung

a) Allgemeines Rz. 7 Der Auslegungsregel des Abs. 1 liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Ehegatten im Regelfall ihren Nachlass gem. der sog. Einheitslösung regeln wollen. Abs. 1 gibt das Grundmodell der gesetzlich als Regelfall favorisierten Einheitslösung wieder. Kennzeichnend dafür ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Zunächst setzen sich die Ehegatten gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Keine Anordnung von Beschwerungen

Rz. 57 Eine Beeinträchtigung der Bedachten liegt auch in einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[153] Daher kann der Überlebende den Bedachten nicht mit einem Vermächtnis beschweren.[154] Er kann entgegen dem gemeinschaftlichen Testament keine Testamentsvol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Verzicht auf eine Anfechtung durch den Erblasser

Rz. 60 Der Erblasser kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag ganz oder teilweise wirksam auf sein künftiges Anfechtungsrecht verzichten.[191] Dies wird aus Abs. 1 bzw. § 2079 S. 2 BGB, wonach eine Anfechtung dann ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen haben würde, gefolgert. Diese Rspr. wird jedo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Soll-Vorschriften

Rz. 26 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die folgenden Soll-Vorschriften: In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 2249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift Ort und Tag der Verhandl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Reichweite des Aufrechterhaltungswillens

Rz. 21 In allen Fällen, in denen ein Aufrechterhaltungswille hinsichtlich einzelner Verfügungen festgestellt werden kann, bleibt das gemeinschaftliche Testament, soweit der Aufrechterhaltungswille reicht, wirksam. Der entscheidende Unterschied zu den Fällen einer Umdeutung in ein einseitiges Testament liegt darin, dass für die Verfügungen des aufrechterhaltungswilligen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Begriff der Wechselbezüglichkeit

Rz. 3 Die heute gängige Definition der Wechselbezüglichkeit geht zurück auf die Protokolle zum BGB.[7] Wechselbezüglich i.S.d. Vorschrift sind diejenigen Verfügungen der Ehegatten, die jede mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und die miteinander stehen und fallen sollen.[8] Untersucht werden muss daher, ob einer der Ehegatten eine Verfügung vorgenommen hat, die ohne d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 53 Für neue Verfügungen des Überlebenden fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die Umfang und Wirkung der Bindung regelt. Wegen der Ähnlichkeit zu der Sachlage beim Erbvertrag wird hier § 2289 BGB analog angewendet.[132] Damit ergibt sich Folgendes: Neue Verfügungen sind nicht per se nichtig. Die spätere einseitige Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie in Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Teilweiser Widerruf

1. Allgemeines Rz. 20 Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nichtigkeit

Rz. 61 Nach § 142 BGB führt eine wirksame Anfechtung zur Nichtigkeit der Verfügung, wobei diese als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es ist zu beachten, dass eine wirksame Anfechtung die anfechtbare Verfügung vernichtet, eine neue wird hierdurch jedoch nicht geschaffen. Dass eine neue Verfügung seitens des Erblassers unterlassen wird, kann nicht angefochten werden. Der W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Angriffe, die sich nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richten

Rz. 21 Unter die Verwirkungsklausel fällt es nicht, wenn sich das Verhalten nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unechtheit oder Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird oder wenn eine Anfechtung zu Recht erfolgt,[51] da Letztere Verfügungen, die nicht dem wahren bzw. dem richtig motivierten Willen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22.7.2017 nach Abs. 2 u. 3 eine Ausnahme; sie konnten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Individualisierende Bestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[8] Des Weiteren müssen sämtliche vom Erblasser aufgeführten Kriterien auf mehrere Personen zutreffen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser seiner Nichte Claudia etwas zuwendet, er aber drei Nichten dieses N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nichtigkeit des Erbvertrages

Rz. 5 Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / D. Beschwerter

Rz. 28 Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden (§ 2147 S. 1 BGB). Rz. 29 Der Erbe ist mit dem Vermächtnis beschwert, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2147 S. 2BGB). Die rechtliche Stellung des Erben (gesetzlicher Erbe, gewillkürter Erbe, Alleinerbe, Miterbe) ist unerheblich. Den Ersatzerben oder den unter einer aufsch...mehr